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Autor Thema: Vollstreckungsandrohung durch Stadtkasse (fehlende Bescheide)  (Gelesen 6989 mal)

m
  • Beiträge: 7
Hallo zusammen!

ich bin auf diese Homepage gestossen, und finde es super,dass es Leute gibt, die sich gegen diese *** wehren.  Bin seit 3 tagen hier im Forum am durchlesen, aber irgendwie wie finde ich keine genauen Antworten...

nun zum Fall:

Person A hat vor ca. 4 Wochen das erste Schreiben von der Stadtkasse erhalten. Darauf hat dann Person A mit einem Musterschreiben Einspruch eingelegt und darauf berufen, dass er keinen Bescheid erhalten hat.

Dann kam von denen ein zweites Schreiben, dass der Rundfunkbeitragspflicht bereits Kraft Gesetz ensteht und nicht durch Festsetzung per Bescheid. Die berufen sich auf das BGH urteil vom 11.06.2015

Letze Woche hat dann Person A noch ein Widerspruchschreiben geschickt und behauptet, dass sehr wohl ein Bescheid notwendig wäre. Und dazu hat noch Person A auf das aktuelle Urteil vom LG Tübingen 16.09.2016 hingewiesen, dass das LG die Amthilfeersuchen für ungültig erklärt hat.

Und das kam als Antwort:

Zitat
Sehr geehrter Herr ...,

zu Ihren Einwendungen teile ich Ihnen mit, dass nach § 10 Abs. 7 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben, zu denen gemäß § 10 Abs. 6 RBStV auch die Vollstreckung von Beitragsbescheiden gehört, durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle selbst wahr nimmt. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist als solche Stelle für die Realisierung der Beiträge für den WDR Köln zuständig und ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben rechtlich Bestandteil des WDR. Dieser ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Bei einer Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderung bedürfen die Ersuchen keiner Unterschrift oder eines Siegels, wenn sie automatisiert erstellt sind (siehe beigefügten Auszug aus dem BGH-Urteil). In dem Anschreiben der Stadtkasse sind der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde eindeutig benannt.

Zitat
„Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.10.2015 – VII ZB 11/15
a) Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZB 64/14 , [...]).“

Weiterhin stellt der Bundesgerichtshof dazu klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht bereits Kraft Gesetzes besteht und nicht erst durch die Festsetzung per Bescheid entsteht (siehe BGH-Urteil vom 11.06.2015, Az.: I ZB 64/14 und 08.10.2015, Az.: VII ZB 11/15). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18.03.2016 den Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß erklärt ( BVerwG 6 C 6.15).

Die Forderungen sind gerechtfertigt und von der Stadtkasse im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen beizutreiben. Sollte eine Zahlung der rückständigen Forderungen nicht bis zum 10.10.2016 erfolgen, wird die Vollstreckung ohne weitere Ankündigung eingeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Meine Frage an die Experten:
Wie kann Person A jetzt weiter vorgehen?

Über hilreiche Antworten wäre ich sehr dankbar!


***Edit "Bürger":
Wortwahl entfernt. Bitte auf die Wortwahl achten. Das Forum ist auch auf seine Außenwirkung bedacht.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2016, 23:16 von Bürger«

P
  • Beiträge: 3.997
Irgendwie bekomme man den Eindruck Gesetze sind Schall und Rauch. Und die Angaben zur Rechtsgrundlage ohne Bedeutung.

Wahrscheinlich muss nach den genauen gesetzlichen Grundlagen gefragt werden.


Linkhinweis: Externe Webseite wird betrieben von der Grundrechtepartei zum Thema Rundfunkbeitrag.

Hilfreich könne der Vergleich der eigenen Schreiben zu aktuellen Beispielen von Muster Schreiben bei der rundfunkbeitragsklage.de sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2016, 23:17 von Bürger«

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Weiterhin stellt der Bundesgerichtshof dazu klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht bereits kraft Gesetzes besteht und nicht erst durch die Festsetzung per Bescheid entsteht (siehe BGH-Urteil vom 11.06.2015, Az.: I ZB 64/14 und 08.10.2015, Az.: VII ZB 11/15).

Das ist schlichtweg falsch wiedergegeben.

Ich habe mir das Urteil mal genau durchgelesen (und nicht nur die Leitsätze).

Zitat
Zitat aus dem Urteil: 11.06.2015, Az.: I ZB 64/14

Bescheide der Rundfunkanstalten sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren (vgl. § 7 Abs. 5 RGebStV sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 829/06, juris Rn. 20; Ohliger/ Wagenfeld in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 43) und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich.

Ergo:
Keine Bescheide, keine Zwangsvollstreckung.

Nur eines vorweg:
Das interessiert niemanden bei den Stadtkassen...

Viel Erfolg...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2016, 13:57 von DumbTV«

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Könnte denn Person A jetzt schon Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung § 766 einlegen ?


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Weiß Person A denn unter welcher Rechtsgrundlage und Bestimmungen vollstreckt wird und ob Erinnerung nach ZPO also der Zivilprozess Ordnung, wenn es eine Verwaltungsvollstreckung werden soll, überhaupt anzuwenden sei, und wenn ja wann und genau bei wem? Erfolgt die Vollstreckung durch die Stadt, dann sollte dort doch zunächst nachgefragt werden auf welcher Rechtsgrundlage ZPO oder ? sofern nicht bereits angegeben die Vollstreckung ab laufen soll.

Nicht das Person A zur falschen Zeit mit dem falschen Rechtsmittel zum falschen Gericht geht.

Eine Erinnerung ist ansonsten bei jeder Vollstreckungsmaßnahme möglich. Eine Maßnahme ist z.B. die Aufforderung zu einem bestimmten Termin eine Vermögensauskunft ab zu geben.

So wie es aussieht ist das noch nicht der Fall.

Auch der Hinweis das die Vollstreckung erst noch eingeleitet wird zeigt es ist noch nicht so weit. Person A befindet sich noch in der Phase der gütlichen Einigung mit der Stadt.

An dieser Stelle sollte persönliches Vorsprechen am meisten bringen. Und wichtig immer alles schriftlich machen und Rechtsgrundlagen nur mit Angaben zu einer nachlesebaren Quelle fordern.


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Weiß Person A denn unter welcher Rechtsgrundlage und Bestimmungen vollstreckt wird und ob Erinnerung nach ZPO also der Zivilprozess Ordnung, wenn es eine Verwaltungsvollstreckung werden soll, überhaupt anzuwenden sei, und wenn ja wann und genau bei wem? Erfolgt die Vollstreckung durch die Stadt, dann sollte dort doch zunächst nachgefragt werden auf welcher Rechtsgrundlage ZPO oder ? sofern nicht bereits angegeben die Vollstreckung ab laufen soll.

Nein das weiss Person A leider nicht. Es wurde bisher nur hingewiesen die Vollstreckung in die wege zu leiten.


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Also die Stadtkasse bleibt stur und will trotzdem vollstrecken.

Person A hat mit ihrem Anwalt gesprochen und wird gegen die Stadtkasse bzw. Mitarbeiter der Stadtkasse klagen, weil die Vollstreckungsvorraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das wird auch die Rechtschutzversicherung übernehmen.

Ich halte euch auf den Laufenden!


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person A hat mit ihrem Anwalt gesprochen und wird gegen die Stadtkasse bzw. Mitarbeiter der Stadtkasse klagen, weil die Vollstreckungsvorraussetzungen nicht erfüllt sind.

...vielleicht als Anregung für Anwalt & Co. ;)
"öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch"

Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.0.html
bzw. auch unter
Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.0.html

Weitere Anregungen bei fehlenden Bescheiden und Vollstreckung durch Stadtkassen siehe u.a. unter
http://gezvollstreckung.npage.de/gez-vollstreckung.html

Zu den von der Stadtkasse vollkommen aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegebenen und vollkommen verzerrt argumentierten Auszügen des BGH
wahrscheinlich "vorgekaut" durch die Info-Schreiben von ARD-ZDF-GEZ an die Vollstreckungsstellen
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html

siehe bitte u.a. unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
Daraus geht auch hervor, dass Gegenstand der betreffenden BGH-Entscheidung ein Vollstreckungsersuchen basierend auf zugestellten und bekanntgegebenen Bescheiden war - nicht aber nicht zugestellte Bescheide, was einen vollkommen anderen Sachverhalt darstellt.

Es ist vollkommener Mumpitz, das Fehlen eines Verwaltungsaktes und damit das Fehlen allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen damit "entschuldigen" zu wollen, dass die Beitragspflicht bereits "kraft Gesetzes" bestehe. Dann bräuchte es überhaupt gar keine Verwaltungsakte mehr, da ja so ziemlich alles "kraft Gesetzes" besteht.
Dass der BGH (zutreffend!) bejaht hat, dass zur Vollstreckung "Bescheide  [...] erforderlich"(!) sind, wurde weiter oben ja bereits richtig wiedergegeben und ist auch im vorgenannten Link ausgiebig thematisiert.

Augenscheinlich sind die Vollstreckungsstellen und deren Bedienstete entweder nicht willens oder nicht in der Lage, elementare Grundsätze der Verwaltungsvollstreckung zu verstehen und anzuwenden. Ein Skandal.


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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S
  • Beiträge: 16
die Rechtschutzversicherung wird’s übernehmen? Wahnsinn, das ist mir neu. Habe seit ein paar Tagen auch einen Schrieb von der Stadtkasse BO, viel Erfolg dir!


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Ja. Anwalt von Person A hat es so erklärt:

Es wird nicht gegen den Rundfunkbeitrag, sondern gegen die Stadtkasse bzw. gegen den Mitarbeiter der Stadtkasse geklagt. Sozusagen eine Schadensersatzklage. Weil die Vollstreckungsvorraussetzung nicht erfüllt sind, und es nie Vollstreckt hätte dürfen. Und das übernimmt dann die Rechtschutzversicherung.


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g
  • Beiträge: 860
Zitat
Sehr geehrter Herr ...,

, dass nach § 10 Abs. 7 RBStV jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben, zu denen gemäß § 10 Abs. 6 RBStV auch die Vollstreckung von Beitragsbescheiden gehört,
durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle selbst wahr nimmt.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
ist als solche Stelle für die Realisierung der Beiträge für den WDR Köln zuständig und ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben rechtlich Bestandteil des WDR.

Auch das ist schlichtweg falsch. Das steht so nicht da.
Absolute Verdrehung des tatsächlichen Textes.
Bitte mal nachlesen, was konkret geschrieben steht.

Die LRA hat die Aufgaben selbst wahrzunehmen und darf im Falle des Einzuges --- (sofern man die Berechtigung erteilt hat) --- die GEZ damit beauftragen, aber nur beim Einzug.
Die rechtliche Verantwortung bleibt in jeglicher Hinsicht bei der LRA.


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Hallo,Person H ist gerade in einer ähnlichen Situation. Stadtkasse, GV und AG angeschrieben wegen fehlender Bescheide usw. Alles abgeschmettert, bis auf den Widerspruch gegen den Eintrag des GV. Habe dann einen Anwalt konsultiert, da ich das Gefühl hatte gegen Wände anzurennen. Der war zwar nicht so begeistert, da er GEZ Fan ist, hat mir aber trotzdem Tips gegeben. Er meinte das wäre das Herr / Hund Prinzip. Stadtkassen, GVs und die zugehörigen AGs sind die Hunde, die machen nur, was der Herr anordnet. Das heißt, Aktivitäten gegen die sind Spiegelfechterei. ZB. das AG kann den GV nur stoppen, wenn er zuviel wegnimmt, nicht aber den Einsatz an sich. Er meinte, man müßte sich ans VG wenden und da eine Vollstreckungsgegenklage einreichen. Ich war gestern da und bin aber in der Rechtsantragsstelle gelandet und die haben das als Antrag auf Aussetzung einer Zwangsvollstreckung eingetütet. Mal schauen, was da rauskommt. Kann ich bei Interesse ja posten.


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Hi zusammen,
nun mal eine Story von einer Bekannten die eine GEZ bzw WDR Beitragsverweigerin und der es jetzt genauso geht wie mr-spezial und harry_download. Hatte im Vorfeld beim WDR BS jedes Mal Widerspruch eingereicht und zum Schluss mit Einschreiben per Rückschein , worin sie betonte, dass wenn sie nichts mehr innerhalb von 21 Tagen von denen hört, der Fall für sie abgeschlossen wäre. Person A hatte auch keine Dauerbettelbriefe von denen mehr bekommen. Dann auf einmal kam Mitte des Jahres ein Brief von der Stadtkasse mit einem Festsetzungsbescheid. Worauf Person A auch Widerspruch einlegte. Mit Paragrafen aufwies, wo die Stadt beweisen sollt, dass sie Post vom WDR BS bekam. Von der Stadt wurde der Spieß umgedreht, Person A sollte den Beweis erbringen, aber wie? [Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung, Unterschriften), die Zustellung derselben durch Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist.]
Im vorletzten Monat des Jahres 2016 bekam Person A dann Besuch von einem Person B (nenn wir ihn Stadtkassenbeamten) und einer Person C (den nennen wir Gerichtsvollzieher). Danach keinen Brief mehr von der Stadt.
Schlussendlich wurde Person A jetzt Anfang des Jahres das Konto gepfändet bzw. dicht gemacht. Nur gut, dass Person A ein P-Konto hat. Es kam kein Bescheid über den Vorgang bisher, selbst nach einem Anruf bei der Stadt von Person A. Was kann Person A nun eigentlich machen? Sie muss doch einen Widerspruch verfassen und abschicken können per Einschreiben per Rückschein? Und hätte Person A kein P-Konto was wäre dann?
Wie kann Person A jetzt weiter vorgehen?


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:-) Jeder ist nur so glücklich, wie er es beschließt zu sein.

h
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Hallo allerseits,

mittlerweile ist die Sache einen Schritt weiter. Person X hatte ja beim VG Köln einen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gestellt und gestern kam Post vom VG. Der ÖR mit Sitz in Köln hat erstmals reagiert und einen 4 seitigen Brief an das VG geschrieben. Unterschrieben von der Stellvertreterin des obersten Chefs. X hat noch nicht alles verstanden, aber interessanterweise hat der ÖR die Zwangsvollstreckung angeblich eingestellt. 3 Tage nach dem Antrag! Andererseits beantragt er, den Antrag der Person X abzulehnen. Interessant ist, dass alle Briefe, die Person X dummerweise ungeöffnet zurückgeschickt hat, vom ÖR dokumentiert sind. Es gibt eine konkrete Auflistung aller Schreiben des ÖR an X, die entweder verschollen sind, oder aber zurückgeschickt wurden. Ferner behauptet der ÖR, dass Briefe ( VG München, 8.7.15 - M 6b K 14.4420 m.w.N ) die zurückgehen als inhaltlich bekannt gewertet werden. Das widerspricht allerdings dem Verständnis von X, dass nicht von einer Zustellungsvermutung ausgegangen werden kann. ( s. LG Tübingen / keine Zustellungsvermutung bei Bescheiden ). Tja, X hat jetzt 2 Wochen Zeit zu entscheiden, ob sein Antrag weiterläuft, oder er den Antrag zurückzieht. Das Ziel des Antrags, die Rücknahme der Zwangsvollstreckung scheint ja erreicht. ( "Ohne Präjudiz für die Rechtslage wurde das Vollstreckungsersuchen vom 1.3.14 am 16.12.16 zurückgezogen." )


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Zitat
Tja, X hat jetzt 2 Wochen Zeit zu entscheiden, ob sein Antrag weiterläuft, oder er den Antrag zurückzieht.

Vorsicht Falle:
Wenn ein Antrag zurückgezogen wird, trägt der Antragsteller die Kosten.
Wenn der Antrag für erledigt erklärt wird, beschliesst das Gericht wer die Kosten trägt.
SuFu im Forum benutzen!


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