Hallo allerseits,
mittlerweile ist die Sache einen Schritt weiter. Person X hatte ja beim VG Köln einen Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gestellt und gestern kam Post vom VG. Der ÖR mit Sitz in Köln hat erstmals reagiert und einen 4 seitigen Brief an das VG geschrieben. Unterschrieben von der Stellvertreterin des obersten Chefs. X hat noch nicht alles verstanden, aber interessanterweise hat der ÖR die Zwangsvollstreckung angeblich eingestellt. 3 Tage nach dem Antrag! Andererseits beantragt er, den Antrag der Person X abzulehnen. Interessant ist, dass alle Briefe, die Person X dummerweise ungeöffnet zurückgeschickt hat, vom ÖR dokumentiert sind. Es gibt eine konkrete Auflistung aller Schreiben des ÖR an X, die entweder verschollen sind, oder aber zurückgeschickt wurden. Ferner behauptet der ÖR, dass Briefe ( VG München, 8.7.15 - M 6b K 14.4420 m.w.N ) die zurückgehen als inhaltlich bekannt gewertet werden. Das widerspricht allerdings dem Verständnis von X, dass nicht von einer Zustellungsvermutung ausgegangen werden kann. ( s. LG Tübingen / keine Zustellungsvermutung bei Bescheiden ). Tja, X hat jetzt 2 Wochen Zeit zu entscheiden, ob sein Antrag weiterläuft, oder er den Antrag zurückzieht. Das Ziel des Antrags, die Rücknahme der Zwangsvollstreckung scheint ja erreicht. ( "Ohne Präjudiz für die Rechtslage wurde das Vollstreckungsersuchen vom 1.3.14 am 16.12.16 zurückgezogen." )