Verstehe ich das richtig:
- Festsetzungsbescheide Nr. 3 und 4 wurden vom Hessischen Rundfunk erstellt, betreffen aber eine Wohnung im Bereich des NDR? D.h. es steht dort jeweils neben Beitragsservice im Briefkopf noch "Hessischer Rundfunk", als Überschrift steht "Bescheid des Hessischen Rundfunks" und in der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass man den Widerspruch nicht nur in Köln am Freimersdorfer Weg, sondern auch in Frankfurt beim HR einlegen kann?
Zu der Zeit, als der Bescheid erlassen wurde, gab es keinen Wohnsitz in Hesen mehr?
- der Widerspruchsbescheid wurde dann vom NDR erlassen? Wie lautet die Rechtsmittelbelehrung? Wohnte Person X zu diesem Zeitpunkt in Hamburg, wo jetzt die Verhandlung stattfindet?
Grundsätzlich gilt: eine Anfechtungsklage gegen eine Bescheid ist nach § 78 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen diejenige juristische Person zu richten, die den Ausgangsbescheid erlassen hat:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__78.htmlDas zuständige Verwaltungsgericht bestimmt sich dann nach § 52 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__52.htmlWenn man im Bereich des HR, also in Hessen wohnt, so ist das für den Wohnsitz zuständige Gericht für die Klage gegen den HR zuständig (Nr. 3 Satz 2)
Hat man in Hessen keinen Wohnsitz, so ist nach Nr. 5 des § 52 das für den Sitz des HR zuständige Gericht in Frankfurt/Main zuständig.
Das Verwaltungsgericht Hamburg ist für Klagen gegen Festsetzungsbescheide des HR also gar nicht zuständig.
Zuständig ist das VG Hamburg für Klagen, die sich gegen einen Widerspruchsbescheid des NDR richten, sofern dieser eine selbständige Beschwer haben. (Sofern man entweder in Hamburg, oder außerhalb des NDR-Gebietes wohnt)
Denkbar wäre im vorliegenden Fall, dass man die Meinung vertritt, dass durch den Widerspruchsbescheid der Bescheid des HR in einen Bescheid des NDR umgedeutet wurde. Das halte ich aber für rechtlich nicht zulässig: wenn ein Bescheid die erlassende Behörde nicht erkennen lässt, ist er nichtig. Wird er von der falschen Behörde erlassen, so muss sich diese im Widerspruchsverfahren daran festhalten lassen. Der Bescheid wäre ggf. zurückzunehmen, und die richtige Behörde könnte dann einen neuen Bescheid erlassen. Dass eine für Widersprüche gegen die Ausgangsbehörde gar nicht zuständige Widerspruchsbehörde den Ursprungsbescheid als einen Bescheid einer anderen Behörde interpretiert, darf nicht vorkommen.
DAs Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5 K 391/18.NW Urteil vom 23.01.2019) lässt es z.B. nicht einmal zu, dass in einem Widerspruchsbescheid die Wohnung ausgetauscht wird, auch wenn die Wohnung im Festsetzungsbescheid und die im Widerspruchsbescheid genannte im Bereich derselben LRA liegen (sogar im selben VG-Bezirk).
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/vd/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE190001045&documentnumber=6&numberofresults=83&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#focuspointInsofern könnte ein für den Kläger positive Ausgang des Verfahrens wie folgt aussehen:
- das VG hebt den Widerspruchsbescheid des NDR auf, weil der NDR für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Bescheide des HR gar nicht zuständig war
- der HR hebt den Ursprungsbescheid auf, weil der HR gar nicht zuständig ist, wenn sowohl die fragliche Wohnung als auch der gegenwärtige Wohnsitz nicht in Hessen liegen
- der NDR könnte zwar einen neuen Ursprungsbescheid erlassen, allerdings liegt für das Jahr 2015 mittlerweile Verjährung vor.
Es könnte sich die Frage stellen, ob das VG Hamburg die Klage nicht an Gericht in Frankfurt/Main hätte verweisen müssen. Dazu müssten aber in diesem fiktiven Fall weitere Details präzisiert werden, insbesondere der Inhalt der Klageschrift.
Dass man mit dem ursprünglichen Anliegen (man wohnt bei einer beitragsbefreiten Hauptmieterin nur zur Untermiete) durchkommt, glaube ich eher nicht.
Dass der Widerspruchsbescheid sogar nichtig sein könnte, braucht nicht beantragt zu werden, wenn die Fristen für eine Anfechtungsklage eingehalten wurden. Dann reicht es aus, eine Aufhebung wegen formeller Rechtswidrigkeit zu beantragen.