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Autor Thema: Ungleichbehandlung Behinderter durch Pauschalisierung  (Gelesen 1313 mal)

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Behinderte werden als Personengruppe gleich behandelt obwohl sie ungleiche Voraussetzungen haben: 

Auf der Seite
http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/buergerinnen_und_buerger/informationen_fuer_menschen_mit_behinderung/
ist es niedergelegt:

Zitat
Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf 5,83 Euro (bis zum 31.03.2015: 5,99 Euro) pro Monat kann beantragt werden von:
    Blinden oder wesentlich sehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist und denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde;
    Hörgeschädigten Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde;
    Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde.

und zwar in Bezug auf die Nutzungsmöglichkeit des ÖRR:

Körperbehinderte können das Programm voll nutzen.

Blinde können Radio voll nutzen, Fernsehen stark eingeschränkt (das Bild kann auch mit gesprochenem Text nicht genau wiedergegeben werden).

Gehörlose können Radio nicht nutzen, Fernsehen stark eingeschränkt in Verständnis und Gefühlserlebnis (Untertitel können keine Gefühlsregungen vermitteln, dramaturgisch wichtige Hintergrundgeräusche (z.B. Untermalungsmusik) können nicht wahrgenommen werden.

Die Einschränkung bei Gehörlosen im Empfang des Programms ist am grössten, da keines der beiden Medien vollständig erfasst werden kann.

In Untertitelung und Bildbeschreibung für Hörgeschädigte und Blinde kann kein Nachteilsausgleich gesehen werden, da beides, aus welchen Gründen nun auch immer, auch von Hörenden und Sehenden genutzt werden kann. Sender, die speziell auf die Behinderungen zugeschnitten Programme erstellen, gibt es nicht.

Der Gesetzgeber hat weiterhin mit dem wohnabhängigen Beitrag klammheimlich den zu Gebührenzeiten vorhandenen Nachteilsausgleich (grundsätzlich keine Zahlung, auch bei Gerätebesitz) klammheimlich verschwinden lassen, wie auch die Nichtnutzer verschwunden sind.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

Z
  • Beiträge: 1.568
Was ist mit den Internetangeboten?
Solange der Schwerbehinderte noch den Joystick für den Computer bedienen kann, ist ihm die Nutzung der Angebote der ÖRRn in irgendeiner Form möglich.
Daß Wachkomapatienten befreit sind, erschließt sich nicht so richtig, weil die ja irgendwann aufwachen könnten...

Früher war es so, daß man Schwerbehinderten allgemeine Vergünstigungen/Befreiungen zugebilligt hat (z.B. Museumseintritt, öffentliche Verkehrsmittel), um einen Nachteilsausgleich aus allen Lebenslagen heraus zu bieten, durch den fortschreitenden rechtlichen Anspruch der Betroffenen auf Teilhabe und die Verpflichtung der Allgemeinheit, diese zu ermöglichen kann diese Begründung nicht mehr herhalten und dies führt dann zu solchen Eskapaden, daß die allgemeinen Erleichterungen/Begünstigungen so nicht mehr gewährt werden (können/sollen/dürfen).


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