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Autor Thema: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR  (Gelesen 167038 mal)

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Das heist, die ganzen Festsetzungsbescheide zumindestens für Baden Würtemberg sind nichtig!!!!!

Fehlende Behördeneigenschaft, fehlendes Leistungsgebot.

Zahlt noch jemand GEZ?


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K
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Zitat von: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16
Das Prinzip der Staats- und Verwaltungsferne der Senders und ein behördenmäßiger Beitragseinzugsbetrieb würde strukturelle und organisatorische Trennung des letzteren vom Sender erwarten lassen, verbunden mit Rechtsfähigkeitsausstattung und allen Essentialia einer Behörde.

Und welche Wirkungen gehen nun hiervon aus?

Wenn der SWR keine Behörde ist, dann darf er auch keine Verwaltungsakte, mithin keine Festsetzungsbescheide, erlassen. Wenn der SWR keine Behörde ist und dennoch Festsetzungsbescheide erlässt, dann ist die erlassende Behörde nicht erkennbar und die Festsetzungsbescheide sind mithin nichtig.

Man kann ja nicht sagen: "Festsetzungsbescheide darf der SWR erlassen, weil er eine Behörde ist, aber vollstrecken darf er nicht, weil er keine Behörde ist." Das wäre unsinnig.


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V
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Sehr guter Hinweis Knax - Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. September 2016, 22:13 von Viktor7«

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Super,

dann schauen wir mal, wie wir hier in Ba-Wü weitermachen. Ist ja nun sehr interessant!!!

Bin auf jeden Fall für jedwede Mitgeherschaft dabei, einfach mal melden!!

Na das verspricht auf jeden Fall sehr spannend zu werden :) ;D ;D ;D ::)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Der HR hat offenbar auf dem 1.Blick eine identische Satzung
Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sind sich alle ähnlich.
Wichtig ist auch der Hinweis des Gerichts, dass für §13 der Satzung des SWR die gesetzliche Ermächtigung durch §9 RBStV  fehlt. Dann wäre die Satzung nichtig?
Das würde ja noch nicht den RBStV kippen, aber den Zwangsvollstreckungen müssten ordentlich zugestellte Leistungsbescheide vorausgehen. Die ganzen Gräueltaten gegen unbescholtene Bürger müssten erkennbar von den Landesrundfunkanstalten kommen, nicht mehr versteckt vom Beitragsservice. Dann wären die LRAs der Buhmann, nicht mehr wie früher GEZ und heutzutage BS.
Möglicherweise ist dieses Urteil auch die Kröte, die örR schlucken muss, um den Vorwurf abzuwenden, dass örR nicht genügend staatsfern ist.


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c
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Wenn der SWR keine Behörde ist, dann darf er auch keine Verwaltungsakte, mithin keine Festsetzungsbescheide, erlassen.


Ich Denk mal Quer: Im deutschen Recht gibt es die Beleihung. Hoheitsrechte können auf private Unternehmen übertragen werden. Soll heißen, dass Privatunternehmen durchaus hoheitlich handeln können. Gegen diese Möglichkeit spricht, dass der öR keine hoheitliche Aufgabe ist, oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 14:13 von Bürger«

m

mb1

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Zitat
38
   
j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.

Und wer ist nun Behörde und wer Behörde und Vollstreckungsbehörde?
Vermutlich der BR?


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

M
  • Beiträge: 448
Was sagt der Justiziar dieses Unternehmens, Dr. Hermann Eicher, darüber?


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K
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Wichtig ist auch der Hinweis des Gerichts, dass für §13 der Satzung des SWR die gesetzliche Ermächtigung durch §9 RBStV  fehlt. Dann wäre die Satzung nichtig?

Meiner Ansicht nach wäre die Satzung nur in Bezug auf § 13 nichtig, nicht aber insgesamt.

Allerdings ist ja durchaus fraglich, ob sich der Geltungsbereich einer Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts auf sämtliche Wohnungsinhaber erstrecken darf. Die Satzung erfasst damit sämtliche Personen, die melderechtlich im Anstaltsgebiet (wie auch immer dieses definiert sein mag) mit einer Wohnung gemeldet sind. Beispiel Hessen: Der Geltungsbereich der Leistungssatzung des HR erstreckt sich auf alle Personen, die melderechtlich im Bundesland Hessen mit einer Wohnung gemeldet sind. Aber: Die Bewohner des Landes Hessen sind gleichzeitig auch Zwangsmitglieder der Gebietskörperschaft "Land Hessen". Die Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten entfalten insofern eine Gebietshoheit. Gebietshoheit ist das Recht, auf dem betreffenden Gebiet gegenüber denjenigen, die sich hier aufhalten, Akte der Staatsgewalt zu setzen. Die Anstalt des öffentlichen Rechts "Hessischer Rundfunk" maßt sich damit insofern an, eine Gebietskörperschaft zu sein. Darf also der Geltungsbereich einer Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts dem Geltungsbereich einer Gebietskörperschaft entsprechen? (Nur mal so zum Drübernachdenken; ich will hier die Ausgangsdiskussion nicht unterbrechen.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 00:55 von Knax«

H
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  • Richterliche Unabhängigkeit ist Wunschdenken
Auch die Satzung des NDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - veröffentlicht im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nds. MBl.) Nr. 44 vom 05.12.2012, S. 1104-1106 - ist vom Wortlaut her identisch.

@Roggi, @ Knax
Im verwaltungsrechtlichen, juristischen Sinne wird wie folgt geprüft:

1. Rechtsgrundlage der Satzung
Die Satzungen müssen ihrerseits auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage beruhen, da sie eine belastende Regelung für den Adressaten enthält. In der Präambel der Satzungen des SWR, des HR sowie des NDR wird auf die Ermächtigungsgrundlage aus § 9 II RBStV hingewiesen und die Ausgestaltung der Satzung vorgegeben.

“Gemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21.12.2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV) hat der Norddeutsche Rundfunk (Rundfunkanstalt) mit Genehmigung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, der Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Niedersächsischen Landesregierung und der Regierung des Landes Schleswig-Holstein folgende Satzung erlassen: [...]“ (Satzung des NDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19.10.2012)

Es ist zurzeit nicht ersichtlich, dass die Norm des § 13 der Satzung des NDR verfassungswidrig wäre (vgl. Art. 105 IIa GG), solange kein bestandskräftiges Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, dass den Rundfunkbeitrag als direkte Steuer klassifiziert.   

2. Voraussetzungen
Die Satzung muss ferner den formellen und materiellen Voraussetzungen entsprechen.
a.) Die Satzung wurde vom Norddeutschen Rundfunk (NDR) und damit von der zuständigen Landesrundfunkanstalt erlassen. Es ist davon auszugehen, dass Verfahren und Form der Satzungsgebung eingehalten wurden.
b.) Inhaltlich regelt die Satzung das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Dies stimmt insoweit mit den Vorschriften des RBStV überein.

3. Rechtsfolge
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hatte somit das Ermessen, die Satzung zu erlassen. Dieses Ermessen ist jedoch durch höherrangiges Recht (hier: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) begrenzt. In Betracht kommt u.U. ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 III GG).

Das LG Tübingen hat festgestellt, dass die Satzung des SWR über die inhaltlichen Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage aus § 9 II RBStV deutlich hinausgeht. “In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist enumerativ bestimmt, was geregelt werden kann [...]“ (LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016 - 5 T 232/16, Rn. 37).

Durch diese Ermessensüberschreitung verstößt die Satzung gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 III GG. “[...] Die somit gegebene Nichtigkeit dieser Satzungsnorm führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, [...] (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - BVerwG 8 NB 2.96 - NJW 1998, 469).“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 10 C 3.04).

Ergebnis:
Da ein Verwaltungsakt ohne wirksame Ermächtigungsgrundlage erlassen wird, ist er rechtswidrig und verletzt den “Beitragsschuldner“ in seinen Rechten (§ 113 I VwGO). Eine Klage ist somit hinreichend begründet. 


Der Beschluss des LG Tübingen ist zwar eine Einzelfallentscheidung und auf das Sendegebiet des SWR beschränkt. Es lässt sich analog auch für das Sendegebiet des NDR feststellen, dass das HmbVwVfG nicht auf die Tätigkeit des NDR anzuwenden ist (§ 2 I Satz 2 HmbVwVfG). Somit wäre der Beschluss des LG Tübingen auch auf die Freie und Hansestadt Hamburg übertragbar und kann für eine Argumentation herangezogen werden.

Der Beschluss enthält einen sehr deutlichen Fingerzweig in Richtung Karlsruhe und ist zudem eine schallende Ohrfeige für die Leipziger Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschluss ist mutig und sensationell. Person M zollt der 5. Zivilkammer des LG Tübingen Respekt und Anerkennung für die realistische und zutreffende juristische Würdigung.

Da Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, WIE die Karlsruher Richter/ Richterinnen des BGH reagieren werden, ob sie den Beschluss abermals “kassieren“ werden oder ob sich der “Muff unter den Roben von 1.000 Jahren“ (Anm.: in Anlehnung an die 68er Studentenbewegung) realitäts- und zukunftsorientiert allmählich zu lichten beginnt und endlich Recht im Namen des Volkes gesprochen wird.   


Grüße aus Hamburg


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"Ein guter Jurist kann nur der werden, der mit einem schlechten Gewissen Jurist ist." (Gustav Radbruch, deutscher Rechtsphilosoph, 1878-1949)

T

Taj

  • Beiträge: 167
Jetzt mal nicht gleich durchdrehen  ;)

Aus dem Beschluss:
"Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird."


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Na dann, liebe mitlesende Vollstrecker in Ba-Wü

Wir werden wiederkommen und nochmal darauf persönlich/schriftlich hinweisen,
was ja vormals einfach ignoriert wurde, dass vor der Durchführung hätte geprüft
werden müssen, ob alles auch rechtens ist.

Mehr wie eindringlich darauf hinzuweisen, persönlich von Angesicht zu Angesicht,
mittels Erinnerung beim Amtsgericht, mittels Beschwerde beim Landgericht,
Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht, Strafantrag.....

Und trotzdem. ::)

Na dann, somit auch jeweils Kosten über Kosten (Berufsrisiko halt ::))


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  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Leute macht Screenshots von den Impressen eurer zuständigen LRAs bevor sie dort etwas ändern!


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Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

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    • OB
Was sagt der Justiziar dieses Unternehmens, Dr. Hermann Eicher, darüber?

Das würde mich auch brennend interessieren.
Ist Herr Eicher nicht Mitglied dieses Forums?

Herr Dr. Eicher,
was sagen Sie dazu?
Sind Sie zu einer Stellungnahme hier im Forum bereit?


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e
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Für NRW erledigt. Sollen wir die sammeln?


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