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Autor Thema: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR  (Gelesen 169023 mal)

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Das behördliche Eingreifen ist schon dadurch gegeben, dass der Staat uns zwingt, dieses Unternehmen überflüssigerweise zu finanzieren. Durch die ganzen Mängel, die diesem System innewohnen, wird das gesamte Unrecht und auch die Grundrechtverstösse erkennbar. Behördliches Eingreifen auf allen Ebenen, wer will das abstreiten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2016, 12:43 von Bürger«

G
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Ein Nachteil des Urteils könnte sein, dass man sich in Zukunft nicht mehr auf das durch EU-Recht untersagte "behördliche" Eingreifen in die Informationsfreiheit berufen kann.

Nein, das Eingreifen eines "Unternehmens" in die Informationsfreiheit ist ohnehin untersagt.


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte nicht weiter allgemeine Nebendiskussionen vertiefen, sondern eng am Kern-Thema bleiben, welches da lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2016, 12:44 von Bürger«

M
  • Beiträge: 508
Jaja, der Behördenstatus und die Landesgesetze zum Verwaltungsverfahren und die ausdrückliche Ausnahmen einzelner Fernsehsender von einigen Landesverwaltungsverfahren und die ausdrückliche Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetzte für Behörden, die staatliche Verwaltung (auch gern mal öffentliche genannt) und der bundesweite staatsferne Anstaltsrundfunk nach Artikel 5 GG ... jaja ... wer verantwortet was und was hat Geltung und wem nutzt es? Alles eine Frage der Auslegung? oder!?

Nun:
Schon die GEZ meinte ja 2011:
Zitat
, dass gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG NW das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für das Verfahren der GEZ gelte.
Quelle: https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rundfunkgebuehren-geltung-vwvfg-erstattung-kosten-rechtsanwaltes/
Und eine Gericht in Münster hat das Gesetz dann ausgelegt und meinte, dass das nicht ganz so genau gemeint sein könnte:
Zitat
Urteil des OVG Münster vom 29. April 2008 (Aktenzeichen 19 A 368/08)
Zitat
§ 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, ... jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.
!??

Und: Das LG Tübingen spricht nun von der fehlenden Behördeneigenschaft der Anstalt SWR. Klar! Das gilt für alle (öffentichen "Grundbedürfnis-"( :o?) ) Rundfunksenderanstalten der ARD ZDF DLF DW  in der ganzen Bundesrepublik. Sie sind alle keine staatlichen Behörden - im "eigentlichen Sinne".
Allerdings wurde nun den sogenannten "zuständigen Landesrundfunkanstallten" (vermutlich einem Teil der o. g. Rundfunksenderanstalten der ARD ZDF DLF DW)  mit dem verfassungswidrigen Gesetz RBStV die staatliche Aufgabe der Finanzierung des Anstaltrundfunks  übertragen. Wer jetzt genau wofür zuständig ist, kann der durchschnittliche, Gesetze lesende Bürger der Bundesrepublik Deutschland nicht ergründen. Dazu bedarf es der Auslegung durch - ihr ahnt es schon - Juristen der staatlichen Verwaltung in Gerichtsgebäuden.
Übrigens: Zuständigkeiten!
Wenn jetzt z. B. im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Bundesland Berlin (http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP2) in § 2 steht:
Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Warum steht das da?
Warum ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212926 nicht ausgenommen? Sollte es hier etwa um den Dienstsitz der Intendantin gehen? Der ist in Berlin.
Egal!
Was allerdings nicht egal zu sein scheint ist, in beiden Gesetzen steht:
Zitat
§ 1
Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
Und das ist die Anstalt von Frau Schlesinger (vormals Reim) nicht!

Preisfrage: Warum darf z. B. das Rundfunkunternehmen Rundfunk Berlin-Brandenburg das Berliner Finanzamt oder Brandenburger Kommunalverwaltungen mit der Eintreibung der Zwangsabgabe durch staatliche Gewaltandrohung beauftragen, wenn diese gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts keine staatliche Behörde ist?

Wer in der Nähe Remscheid gegen die Willkür kämpft, könnte ggf. in Herr Nippel seinen Anwalt finden.
Zitat
Die Ausführungen des LG Tübingen sprechen dem Verfasser „aus dem Herzen“. Auch wenn mancher Streit mit der ehemaligen GEZ und dem jetzigen Beitragsservice unnötig und auch von unangebrachten Emotionen geprägt zu sein scheint, so können doch der Medienmacht nicht die elementarsten verwaltungsverfahrensrechtlichen rechtsstaatlichen Grundregeln geopfert werden.
Quelle: https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/vollstreckungsersuchen-rundfunkbeitraege/
 


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n
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Diese "merkwürdigen Firmen" sind letzlich die europäischen Pendants des Beitragsserivce und diese haben einen Dachverband, der seinen Sitz am Sitz des schweizer Beitragsserivce hat. Die Mitglieder entsenden dann Vertreter in den Dachverband und wählen draus einen Präsidenten. Vertreter des Beitragsservice sind momentan eben der Geschäftführer Wolf und die Datenschutzbeauftragte. Ist bspw. wie ber der UEFA, wo ja auch Vertreter der jeweiligen europäischen Fussballverbände sitzen.  Und dann wird auch meinetwegen der aktuelle DFB-Präsident als Mitglied der UEFA-Executive bezeichnet.

Naja, das sind aber auch keine Behörden diese Verbände, war es nicht eine GmbH diese eine Schweizer Organisation ? Muss ich nochmal nachschauen...und die UEFA, was soll der Vergleich, die kassieren ja nicht von uns "Beiträge" weil wir Fußball schauen KÖNNTEN....


Übrigens @ alle: bitte mal in diesen Thread schauen:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg132936.html#msg132936

Dort habe ich ein Urteil des Sozialgerichtes zitiert, welches anscheinend entschieden hat, dass Unternehmen Behörden sein können, bzw. es Mischformen gibt!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 23:18 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nicht wissend, wann genau der Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016 dem SWR zugegangen ist - aber die vom LG Tübingen nach §574 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
Zitat
VI.
44 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 574 II Nr. 2 ZPO. [...]
und damit verbundene Frist von einem Monat nähert sich ja vermutlich so langsam ihrem Ende...
§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__575.html
Zitat
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. [...]

Weiß also schon jemand mehr darüber,
- ob ggf. bereits Rechtsbeschwerde eingelegt wurde oder
- ob überhaupt beabsichtigt ist, diese einzulegen?



Edit "Bürger":
Thread musste zwischenzeitlich moderiert und um abschweifende Einzelfall-Diskussionen bereinigt werden.
Hier bitte tangierende Themen nicht weiter vertiefen, sondern bitte zielgerichtet eng am Kern-Thema diskutieren, welches hier lautet
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
Tangierende Diskussionen siehe bitte Eingangsbeitrag.
Das Forum ist auf die Unterstützung und Disziplin seiner Mitglieder angewiesen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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K
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Person 0815 könnte mal da nachschauen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Einwendung
Ich würde mich für die Rechtsvernichtende Einwendung entscheiden. In der Art, dass die Bescheide und die Amtshilfe zur Vollstreckung laut Tübinger Urteil auf der falschen Annahme Beruhen, die LRA´s oder der BS seien Behörden. Letztlich beruhen die Bescheide auf einer Amtsanmassung bzw. Täuschung im Rechtsverkehr.
Es gibt da aber noch andere Möglichkeiten. Siehe Link.


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Weiß also schon jemand mehr darüber,
- ob ggf. bereits Rechtsbeschwerde eingelegt wurde oder
- ob überhaupt beabsichtigt ist, diese einzulegen?


Laut Wiki ist die Revision beim iudex a quo, also bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen.

Möglicherweise ist das LG Tübingen gerne bereit auf eine Anfrage bezüglich eingelegter Revision zu antworten.

Laufen eigentlich schon irgendwo irgendwelche Wetten, ob der SWR Revision einlegt oder nicht? (#)

Man darf gespannt sein... 8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator++
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  • Gegen die Wohnungssteuer
    • OB
Also ich habe soeben beim LG Tübingen angerufen und folgende Auskunft zum/r Urteil/Entscheidung 5 T 232/16 erhalten:

Zitat
Es wurden Rechtsmittel eingelegt und die
Akte wurde an den BGH gesendet/weitergereicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 22:47 von Bürger«
Es ist besser, für den gehasst zu werden, der man ist, als für die Person geliebt zu werden, die man nicht ist.
(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.180
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
Es wurden Rechtsmittel eingelegt und die
Akte wurde an den BGH gesendet/weitergereicht.

*mist*...die Wette hätte ich verloren   ;)
Gut dann werden wir mal die "frohe" Nachricht unseren Mitbürgern verkünden, damit jeder über die Machenschaften des SWR informiert ist.

Man darf gespannt sein... 8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 377
Das war doch sonnenklar, dass hier Beschwerde gegen das Urteil eingelegt wird!

Von Folgendem könnt Ihr ebenfalls schon einmal ausgehen: Hinter den Kulissen wird jetzt kräftig abgeklopft, wer wo wie auf Seite des Rundunks steht und hier "helfend" eingreifen könnte. Man trifft sich bereits in den Hinterzimmern der Politik.
Die Wahrscheinlichkeit, dass es in einer Verhandlung wieder so eine "schwammige Soße" an Urteilsbegründung gibt, wie beim BVG ist leider sehr sehr hoch, da die überall mittlerweile ihre Finger drin haben.
Es geht hier (nur) um einen knallharten Verteilungskampf über 8 Milliarden Euro jährlich. Für diese Summe sind da einige bereit, es mit dem Recht nicht ganz so genau zu nehmen.

LG Peli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 22:49 von Bürger«

K
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Interessant, wie weit die Gier bereit ist zu gehen. Sie müssten doch nur wie von Herrn Kirchhoff empfohlen (warum sind die Gerichte eigentlich nicht an dieses Gutachten und entsprechende Aussagen des BverfG gebunden?) die Möglichkeit einräumen sich von der Beitragspflicht zu befreien, wenn man die ÖR nicht nutzen will oder kann, oder auch einfach nur zu arm ist den Beitrag zu berappen (ohne aber gleich Hartz4 beantragen zu müssen). Es geht ja nicht (mir zumindest nicht) ums Ganze. Wegen mir darf jeder glotzen soviel er will, aber für seine Sucht aufkommen muss er schon selbst. Würden sie uns also einfach gehen lassen, würden sie vermutlich auf maximal 200 Mio Beitragseinnahmen verzichten und würden nicht Gefahr laufen, dass sich an so einer Kleinigkeit ein Volksaufstand endzündet. Bei der aktuellen Lage an der Vollstreckungsfront ist es doch nur noch eine Frage der Zeit bis ein Vollstreckungsbeamter von einem Beitragsschuldner erschlagen wird, oder ähnlich schlimme Dinge passieren. Dann werden sie uns alle in einen Topf werfen, Rundfunkverweigerer, Querulanten, Reichsbürger, Die, das sind die die unser System zum Einsturz bringen wollen, und seht, die schrecken auch vor Gewalt nicht zurück.
Und diese ganzen Horrorvisionen könne man sich sparen, wenn die da oben einfach wieder auf die Linie des Grundgesetzes einschwenken würden. Sie müssten ja lediglich auf weniger mehr verzichten. Aber den Kommentaren des Herrn Eicher kann man ja regelmässig entnehmen, dass es ihm eben vorrangig um mehr mehr geht. Die Beitragseinnahmen MÜSSEN steigen, und wenn ich über Leichen gehen muss.
Danke Herr Eicher für dieses tolle Stück Kapitalismuslehre, das sie uns mit ihrer Revision geben.


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K
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"back to Topic!" - bitte!

Gruß
kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 21:27 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 142
Der Richter spricht im Urteil an, dass die Satzung des SWR gesetzliche Vorgaben nicht erfüllen würde.
Zitat
37
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird
Er geht zwar im folgenden auf einige Dinge ein, aber die Satzung des MDR ist scheinbar anders gestrickt, so das ich die rechtlichen Unregelmässigkeiten nicht direkt vergleichen kann.

Die Frage ist, was es für rechtliche Konsequenzen für eine LRA haben kann, wenn sie auf einer "verfassungswidrigen" Satzung aufbaut, und wie man diese Konsequenzen heraufbeschwören könnte.


Edit "Bürger":
Auch hier - diese Frage geht über das eigentliche Kern-Thema des Threads hinaus
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und wäre wenn, dann in einem eigenständigen, gut aufbereiteten Thread gesondert zu behandeln, hier aber bitte nicht weiter zu vertiefen - zwecks Wahrung der Übersicht und zielgerichteten Diskussion.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 22:54 von Bürger«

  • Beiträge: 3.234
In dem Klageverfahren geht es um eine Zwangsvollstreckung. Das will der SWR sicherlich durchziehen und geht deshalb in Revision. Wie dabei die Behördeneigenschaft oder Amtshilfe thematisiert werden, bleibt abzuwarten.


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Es geht hier dem SWR (und seinen "Leidensgenossen") wohl vor allem darum, eine mögliche Rechtskraft dieses einschlagenden Beschlusses so lange wie nur möglich hinauszuzögern - ggf. über den BGH hinaus, falls dieser in dieser Angelegenheit erneut so lax "Recht" spricht, wie schon in der Vergangenheit - und der Kläger dann noch entscheiden müsste, ob er gegen eine solche Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde einlegen würde. Die Verfahrensdauern kennen wir ja mittlerweile...
Ansonsten würden sich ja schon jetzt abertausende (mglw. erfolgreich) darauf berufen können. So können ARD-ZDF-GEZ in der ihnen ganz eigenen kaltschnäuzig-subversiven Art in ihren Info-Blättern an die Vollstreckungsstellen sagen:
"...ist ja noch nicht rechtskräftig"


Da es hier nun den weiteren Fortgang abzuwarten gilt, sollten wir zumindest hier in diesem Thread nicht länger über Motive usw. räsonieren, sondern unbeeindruckt weiter am Kern-Thema dieses Threads arbeiten, welches da lautet
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Danke für das Verständnis, die Wahrung der Disziplin und die Berücksichtigung.


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