Mal ganz ehrlich: Hätte die AfD nicht so laut gegen den Rundfunkbeitrag gewettert, dann würde Herr Seehofer (der im Übrigen schon mehrfach die Rundfunkstaatsverträge, darunter auch den RBStV, unterschrieben hat) nicht einen Ton in diese Richtung verlauten lassen.
Der BR verstößt gegen Art. 5 GG, da die Aufsichtsgremien mehr als 1 Drittel Politiker enthalten, das ZDF-Staatsvertrag-Urteil des BVerfG läßt sich streckenweise 1:1 auf den BR anwenden, Söder macht im BR ungehindert Partei-Werbung. Das alles hat Herrn Seehofer bisher nicht gestört. Warum stört es ihn jetzt?
Ganz einfach: Weil man mit allen Mitteln verhindern will, daß die AfD gewählt wird. Immerhin ist in Bayern die CSU schon AfD genug, zumindest was den Rechtsverkehr angeht.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.