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Autor Thema: Warum müssen Botschaften/ Diplomaten keinen Rundfunkbeitrag entrichten?  (Gelesen 18795 mal)

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...aber nach Sichtweise bzw. Argumentation der "Beitrags"-Verfechter einschl. der Gerichte, [...] - und auf Gedeih und Verderb vermeiden wollen, dass es als Steuer offiziell enttarnt wird, weil damit das gesamte Kartenhaus zusammenfallen und sich zudem die gesamte Gesetzgeber- und Richterschaft hochnotpeinlich bloßstellen würde.
Diese "Bloßstellung" wird doch aber um so peinlicher, je später sie erfolgt? Der nationale Aspekt mag ja peinlich sein, der internationale ist aber evtl. peinlicher, weil die Deutschen dann ihren moralischen Zeigefinger steckenlassen können, wenn andere Nationen realisiert haben, seien sie nun innerhalb oder außerhalb der EU, daß es die Deutschen mit der Einhaltung internationaler Verträge selbst nicht so genau nehmen, auch mit Blick auf die Mißachtung des Art. 10 EMRK, also einem Teil der internationalen Menschenrechte.

EUV, AEUV wie auch EMRK sind verbindliche internationale Verträge.

Kaum auszudenken, wenn Deutschland gerade ob der Nichteinhaltung internationaler Verträge bei internationalen wirtschaftlichen Aufträgen mal leer ausgehen sollte.


Edit "Bürger":
Bitte nicht weiter vom eigentlichen Kern-Thema abdriften, sondern bitte wieder dahin zurückkehren und die Eingangsfrage und das Kern-Thema dieses Threads
Warum müssen Botschaften/ Diplomaten keinen Rundfunkbeitrag entrichten?
unter den neuerlichen Gesichtspunkten weiterverfolgen...
...z.B. mit neuerlichen Anfragen/ Rückfragen an die bereits angefragten Stellen?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2018, 00:41 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Warum müssen Botschaften/ Diplomaten keinen Rundfunkbeitrag entrichten?
... mit neuerlichen Anfragen...?

Anm.:
Die Qualität der bisherigen "Antworten" der "Volksvertreter" zum Botschaften-Problem war ja bisher so gut,
dass ich genauso gut auch zu Hause hier meine Wand hätte befragen können.

Deshalb:
Persönlich sehe ich da wieder nur bei einer Person die Möglichkeit, eine inhaltsbezogene Antwort zu erhalten.
(Ist wieder ein bisschen überfreundlich ausgefallen. Aber ich will ja seine Stellungnahme haben.)

Eben per Mail angefragt.
Zitat
Anfrage Rundfunkbeitrag f. Botschaften/Konsulate

Sehr geehrter Herr Dr. Eicher

dafür, dass Sie uns Gegnern des Rundfunkbeitrages stets Anfragen beantwortet haben und auch immer Ihre Kommunikationsbereitschaft angeboten haben, möchte ich großen Respekt aussprechen.
Und auch gleich wieder die Gelegenheit nutzen, eine neue Antwort zu erbitten.

Es geht um die Beitragsbefreiung für Botschaften und Konsulate unter 15. Rästv., § 5, (6), 2.
Zitat:
„§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
………
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
………
2. diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.“

Wahrscheinlich ist Ihnen dies schon bekannt:
Im MMR Heft 02/2018, unter -Der aktuelle Rundfunkbeitrag, Kollision mit Grundgesetz und Europarecht? Untersuchung zum gegenwärtigen Beitragssystem.-
hat Herr Dr. Sprißler u . a. auch dies untersucht.
Ein Zitat:
„Der Gesetzgeber geht sogar selbst davon aus, dass es sich um eine Steuer handelt. Nur so lässt sich erklären, dass in § 3 Absatz 4 RBStV ausdrücklich Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen vom Beitrag ausgenommen werden. Das Wiener Übereinkommen sieht aber nur eine Ausnahme von der Besteuerung vor, nicht eine Befreiung von Zahlungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht.“

Das würde bedeuten, die Verwaltungsgerichtsbarkeit hätte bisher die mögliche
Rundfunk-Leistungsnutzung der Diplomaten unterschlagen?
Sie würden damit zu Unrecht Beitragsbefreit sein, da der Rundfunkbeitrag ja gar keine Steuer sein soll?

Da, wie immer, auch bei gez-boykott.de stets großes Interesse an Ihren Antworten besteht, würde ich, Fragesteller Markus Korte, gerne diesmal auch wieder bei Ihrer Beantwortung diese dann, mit meiner Namensnennung, veröffentlichen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus

Bisher hat der SWR-Justitiar ja immer geantwortet.
Wahrscheinlich folgt eine Fortsetzung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2018, 20:30 von unGEZahlt«

  • Beiträge: 691
Es gibt mehrere Wiener Übereinkommen! Ich habe zwei gefunden:

1. Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen
https://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/ir_online_db/ir_htm/wued_18-04-1961.htm#art23

Zitat
Artikel 23
(1) Der Entsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. ge-pachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von den Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder dem Missionschef Verträge schließen.

2. Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 07.10.1971
https://www.jurion.de/gesetze/wienkouebk/32/?from=1%3A165851%2C1%2C19711007

Zitat
Art. 32 WienKoÜbk – Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des eine konsularische Vertretung leitenden Berufskonsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Angaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder der für diesen handelnden Person Verträge geschlossen hat.

Es ist in der Tat spannend, dass die Diplomaten nicht von Abgaben befreit sind, die Vergütungen von empfangenen Dienstleistungen sind.
Es wird ja von den Rundfunkanstalten und den Verwaltungsgerichten bisher immer der Gegenleistungscharakter des Rundfunkbeitrags gepredigt, obwohl das BVerfG Leistung und Gegenleistung bereits verneint hatte.


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Auf die von mir, Markus Korte, gestellte Anfrage unter #31,
hat der SWR-Justitiar heute geantwortet:

Zitat
Sehr geehrter Herr Korte,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.02.2018.

Die Befreiung von diplomatischen Vertretungen bzw. ihrer Mitglieder ergibt sich aus § 2 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV. Diese Vorschriften beziehen sich auf Art. 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961. Für diplomatische Vertretungen ergeben sich daraus bestimmte Vorrechte, wozu auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. vormals von der Gebührenpflicht gehört.

Entgegen der Annahme von Herrn Dr. Sprißler beziehen sich die in Art. 29 bis 36 des Wiener Übereinkommens bezeichneten Vorrechte nicht lediglich auf Steuern, sondern auch auf öffentliche Abgaben, wie unter anderem ein Blick in Art. 34 Satz 1 des Übereinkommens zeigt. Darin heißt es: „Der diplomatische Vertreter ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit“.

Aus der gesetzlich vorgesehenen Beitragsfreiheit zugunsten diplomatischer Vertretungen ergibt sich somit nicht die Schlussfolgerung, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei.
Ausschlaggebend für den Verzicht auf die Erhebung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben wie bspw. des Rundfunkbeitrags ist nach dem Wiener Übereinkommen vielmehr das sog. „Prinzip der Gegenseitigkeit“. Nach der Präambel des Übereinkommens dienen diese Vorrechte und Immunitäten nämlich nicht dem Zweck, Einzelne zu bevorzugen, sondern haben zum Ziel, den diplomatischen Missionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses Ziels sollen nach Vorstellung der unterzeichnenden Staaten, Personen, die die Vorrechte nach diesem Übereinkommen genießen, von den beschriebenen Verpflichtungen des jeweiligen Staates befreit sein, denen sie ansonsten grundsätzlich unterliegen würden. Die Landesgesetzgeber sind dieser Zielsetzung durch die genannten Vorschriften des RBStV nachgekommen.

Ich hoffe, Zweck und Reichweite dieser Regelungen verdeutlicht und Ihre Fragen diesbezüglich geklärt zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hermann Eicher
Justitiar


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G
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DER JUSTITIAR weicht aus. Er erwähnt den Artikel 23 mit keiner Silbe. Typisch.


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Da hat es aber noch was.

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19610070/index.html

(Wie schon zitiert, nur von einer neutralen Quelle und mit einem anderen Artikel).

->
Zitat
  Art. 34

Der diplomatische Vertreter ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind

a.
    die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
b.
    Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, dass der diplomatische Vertreter es im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;
c.
    Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 39 Ziffer 4;
d.
    Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;
e.
    Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;

f.
    Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs- und Hypothekengebühren sowie Stempelabgaben in Bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 23.

Keine Abgabe- und Steuerbefreiung für die in den Buchstaben a. bis f. genannten Inhalte, insbesondere gemäß e. dürfte eine Befreiung nur dann zulässig sein, wenn es sich eben nicht um eine Gegenleistung handelt, die auf Basis der Zahlung des Rundfunkbeitrages entsteht.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

v
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Zitat
...
Ausschlaggebend für den Verzicht auf die Erhebung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben wie bspw. des Rundfunkbeitrags ist nach dem Wiener Übereinkommen vielmehr das sog. „Prinzip der Gegenseitigkeit“.
...

Finde ich extrem gut - sollten wir auch so handhaben: Ich nutze nicht, also zahle ich nicht.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

M
  • Beiträge: 508
Entschuldigung bitte!
Aber, die Frage "Warum müssen Botschaften/ Diplomaten keinen Rundfunkbeitrag entrichten?", ist doch klar mit dem verfassungswidrigen Gesezt RBStV zu bantworten.
Da stehen doch in den §§ 2 und 5 die "Befreiungstatbestände" drin. (z.B. für Bafög-Studierende und ProSiebenSAT1 und die Chinesischen Botschaften usw.)

Somit schreibt der Herr Eicher richtig:
Die Befreiung von diplomatischen Vertretungen bzw. ihrer Mitglieder ergibt sich aus § 2 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV

Der Rest ist dann (wieder) Nebelkerzenzündungsallerlei, freie Meinungsäußerungen nach GG Artikel 5 -
inklusive Irrtum!?
 
Oder ist es absichtliche Irreführung, wenn Herr Eicher schreibt:
Zitat
Entgegen der Annahme von Herrn Dr. Sprißler beziehen sich die in Art. 29 bis 36 des Wiener Übereinkommens bezeichneten Vorrechte nicht lediglich auf Steuern, sondern auch auf öffentliche Abgaben, wie unter anderem ein Blick in Art. 34 Satz 1 des Übereinkommens zeigt.
??

Denn die (polemische?) Anmerkung von Dr. Sprißler konkretisiert keinen Artikel, sondern bezieht sich auf die Steuern und Abgaben auf Gegeleistungen, von denen die Botschaften / Diplomaten nach dem Übereinkommen von Wien eben nicht befreit wären.
 
Zitat
Der Gesetzgeber geht sogar selbst davon aus, dass es sich um eine Steuer handelt. Nur so lässt sich erklären, dass in § 3 Abs. 4 RBStV ausdrücklich Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen vom Beitrag ausgenommen werden. Das Wiener Übereinkommen sieht aber nur eine Ausnahme von der Besteuerung vor, nicht eine Befreiung von Zahlungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht.

Also:
Da die Behausungsabgabe1 ohne Gegeleistung, voraussetzungslos erhoben wird, ist sie eine Steuer, von der die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen befreit sind.

Dem wird mit § 2 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV Rechnung getragen. Darauf hat Herr Dr. Sprißler hingewiesen - oder?!


1Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg166760.html#msg166760




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Herr Eicher hat schon Recht damit, dass der Umkehrschluss nicht möglich ist. Daraus, dass die Diplomaten befreit sind, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist, denn es kann sich ja auch um eine Abgabe ohne konkrete Gegenleistung handeln (also keine Dienstleistung). Genau dies verschwieg aber Herr Eicher durch das unvollständige Zitat, das hätte lauten müssen:

Zitat
Art. 32 WienKoÜbk – Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des eine konsularische Vertretung leitenden Berufskonsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

Und genau auf diese fehlende Gegenleistung bezieht sich auch Herr Sprißler.

Dieser Umstand, der auf eine fehlende Gegenleistung hinweist, gehört mit in die Waffenkiste gegen den Rundfunkbeitrag!


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b
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Antwort der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz über fragdenstaat vom 05.03.2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-botschaften-diplomaten/
https://fragdenstaat.de/files/foi/84396/NAMENAME_26622_geschwaerzt.pdf
Zitat
§ 2 Absatz 4 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 Absatz 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Gegenüber Personen, die unter diese Regelung fallen, kann die Beitragspflicht nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Diese Begründung finden Sie im Internet unter
https://www.rlp.de/fr/landesregierung/staatskanzlei/medienpolitik sowie in dieser Datei
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Begruendung_15._RAEStV-endg1-Fassung_RLP.pdf

Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
S. 24

Zitat
Absatz 6 nimmt – wie schon im bisherigen Recht § 5 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – bestimmte Rechtsträger und Unternehmen sowie ihre Immobilien samt Kraftfahrzeugen und eventuellen Gästezimmern gänzlich von jeder möglichen Beitragspflicht nach Absatz 1 und 2 aus. Die Prüfung der Beitragsfreiheit erfolgt durch die Rundfunkanstalten. Nachweise sind nicht zu verlangen. Nummer 1 befreit alle Betriebstätten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten von einer Zahlungspflicht an sich selbst. Da der Rundfunkbeitrag der Gesamtveranstaltung Rundfunk dient, werden auch die privaten, in Deutschland zugelassenen Veranstalter oder Anbieter von Rundfunk befreit. Nummer 2 stellt wie bisher Botschaften und Konsulate aufgrund ihres Status beitragsfrei. Auf die Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften wurde verzichtet, um eine umfassende Beitragsfreiheit auch bei sich ändernden Rechtsquellen zu sichern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2018, 12:29 von boykott2015«

S
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Wenn ich das richtig verstanden habe lautet die Antwort der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz kurzum: Weil es im Rundfunkgebührenstaatsvertrag schon so war wurde es einfach in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch so übernommen.

Es wurde lediglich auf die Gesetzesbegründung vom RBStV verwiesen, welche allerdings auch nicht die Frage beantwortet, sondern gar eine weitere Frage aufwirft. Nämlich: Welcher genaue Status ist in diesem Satz

Zitat
Nummer 2 stellt wie bisher Botschaften und Konsulate aufgrund ihres Status beitragsfrei.

gemeint, welcher es zulässt, dass Botschaften und Konsulate von einer Abgabe mit angeblicher Gegenleistung befreit werden?

Die Antwort überzeugt jedenfalls nicht. Es beschleicht mich das Gefühl, dass sich hier ein weiterer Verstoß gg. das Gleichbehandlungsgebot an die ohnehin schon lange Liste anreiht.

Die große Frage bleibt: Wieso soll der gemeine deutsche Wohnungs- und Geschäftsinhaber für eine herbeigeredete Gegenleistung etwas bezahlen, diplomatische Vertretungen eines ausländischen Staates aber nicht?


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Wieso soll der gemeine deutsche Wohnungs- und Geschäftsinhaber für eine herbeigeredete Gegenleistung etwas bezahlen, diplomatische Vertretungen eines ausländischen Staates aber nicht?

Weil die Diplomaten unsere Politiker auslachen würden, wenn diese die "potentielle Empfangsmöglichkeit" als Gegenleistung bezeichnen.


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Begründung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Begruendung_15._RAEStV-endg1-Fassung_RLP.pdf

Seite 2

Zitat
Beachtung der rundfunkverfassungsrechtlichen, finanzverfassungsrechtlchen, datenschutzrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben mit dem Ziel, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu verbessern.

Das in Blau Hervorgehobene ist ja wohl gründlich schiefgegangen, auch, weil das in Rot Hervorgehobene nicht gebührend beachtet worden ist.


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Es gibt noch das Kapitel "IV. Beitragsfreiheit aufgrund internationaler Abkommen (Abs. 4)" im
Beck'schen Kommentar Rundfunkrecht 3. Auflage:

Zitat
S. 1994
Nach Art. 37 des Wiener Übereinkommens vom 18. 4. 1961 (BGBl. 1964 II S. 987 ergeben sich für das Verwaltungs- und Hauspersonal sowie für das technische Personal von diplomatischen Vertretungen bestimmte Vorrechte.
[...]
Bei Konsulatsangehörigen findet das Wiener Übereinkommen vom 24. 4. 1963 für konsularische Beziehungen (BGBl. 1996 II S. 1585) als entsprechende Vorschrift i.S.v. Abs. 6 Anwendung.
[...]
Entsprechende Rechtsvorschrift i.S.v. Abs. 6 ist auch der NATO-Truppenvertrag vom 4. 8. 1959 (BGBl. 1961 II S. 1218). Dessen Art. 60 Abs. 5 Ziffer b lautet: "Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörige können Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangsanlagen rundfunkgebührenfrei und ohne Einzelgenehmigung errichten und betreiben."[..]"

Jetzt wissen wir also, auf genau welche Abkommen sich bezogen wird.


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