Entschuldigung bitte!
Aber, die Frage "Warum müssen Botschaften/ Diplomaten keinen Rundfunkbeitrag entrichten?", ist doch klar mit dem verfassungswidrigen Gesezt RBStV zu bantworten.
Da stehen doch in den §§ 2 und 5 die "Befreiungstatbestände" drin. (z.B. für Bafög-Studierende und ProSiebenSAT1 und die Chinesischen Botschaften usw.)
Somit schreibt der Herr Eicher richtig:
Die Befreiung von diplomatischen Vertretungen bzw. ihrer Mitglieder ergibt sich aus § 2 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV
Der Rest ist dann (wieder) Nebelkerzenzündungsallerlei, freie Meinungsäußerungen nach GG Artikel 5 -
inklusive
Irrtum!?
Oder ist es absichtliche
Irreführung, wenn Herr Eicher schreibt:
Entgegen der Annahme von Herrn Dr. Sprißler beziehen sich die in Art. 29 bis 36 des Wiener Übereinkommens bezeichneten Vorrechte nicht lediglich auf Steuern, sondern auch auf öffentliche Abgaben, wie unter anderem ein Blick in Art. 34 Satz 1 des Übereinkommens zeigt.
??
Denn die (polemische?) Anmerkung von Dr. Sprißler konkretisiert keinen Artikel, sondern bezieht sich auf die Steuern und Abgaben auf Gegeleistungen, von denen die Botschaften / Diplomaten nach dem Übereinkommen von Wien eben nicht befreit wären.
Der Gesetzgeber geht sogar selbst davon aus, dass es sich um eine Steuer handelt. Nur so lässt sich erklären, dass in § 3 Abs. 4 RBStV ausdrücklich Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen vom Beitrag ausgenommen werden. Das Wiener Übereinkommen sieht aber nur eine Ausnahme von der Besteuerung vor, nicht eine Befreiung von Zahlungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht.
Also:
Da die Behausungsabgabe
1 ohne Gegeleistung, voraussetzungslos erhoben wird, ist sie eine Steuer, von der die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen befreit sind.
Dem wird mit § 2 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 6 Nr. 2 RBStV Rechnung getragen. Darauf hat Herr Dr. Sprißler hingewiesen - oder?!
1Re: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
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