Hallo
Ich möchte wieder ein kurzes Update geben. Ihr findet unten zusammengefasst den Ablauf von Person X in Dokumentform bis zur Einreichung der Klagebegründung und im Anschluss dann die beiden aktuellen Dokumente.
#1 Widerspruchsbescheid
http://up.picr.de/27467633dc.pdf#2 Klageeinreichung
http://up.picr.de/27467638gn.pdf#3 Eingangsbestätigung der Klage vom VG
http://up.picr.de/27467641tn.pdf#4 erste Reaktion des MDR auf Klageeinreichung
http://up.picr.de/27467649bx.pdf#5 Begründung des Antrages nach §80 (4) VWGo
http://up.picr.de/27467651xl.pdf#6 Stellungnahme des MDR zum Antrag nach §80 (4) VWGo und der Klage
http://up.picr.de/27467665yj.pdf#7 Klagebegründung
wird nachgereicht da noch nicht vollständig anonymisiert
NEU #8 ablehnender Beschluss des VG zum Antrag nach §80 (4) VWGo
http://up.picr.de/27467713ye.pdfNEU #9 Anfrage des VG zur Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter
http://up.picr.de/27467715xb.pdfzum Beschluss des VG zum Antrag nach §80 (4) VWGo:
Ich muss sagen, Person X war einigermaßen baff als sie den Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gelesen hat.
Er liest sich, als ob ihn der MDR dem Verwaltungsgericht persönlich diktiert hätte.
Das sich das Verwaltungsgericht so auf die Seite des Beklagten schlägt.....was für eine Sauerei.
Die Begründung zu §80 (4) von Person X einfach weggewischt und der Rundfunkanstalt regelrecht einen Freibrief ausgestellt. Zum kotzen.
Die Kosten für den abgelehnten Antrag wurden mit einem viertel des Streitwertes festgesetzt. Person X war der Meinung die Kosten belaufen sich auf 52,50€?
Eine Ruhendstellung des Verfahrens ergibt sich erst aus den Klageargumenten. Es wäre also früh genug, die Ruhendstellung dann zu beantragen, wenn die Argumente der Klage eingereicht werden.
Der Streitwert ergibt sich nur aus den Summen des Widerspruchsbescheids, auf dessen Festsetzungsbescheide er sich bezieht. Sofern man damit unter 500 Euro bleibt, sind die Gerichtskosten 105 Euro. Dazu kommen 52,50 Euro Gerichtskosten für den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs.
Offene Forderungen, die nach dem Widerspruchsbescheid entstanden, können berücksichtigt werden, wenn 500 Euro nicht überschritten werden.
Zum Verständniss: Dieser Beschluss bedeutet dann wohl, das die Rundfunkanstalt nach Lust und Laune bei Person X vollstrecken kann wenn Sie das will?
Wenn tatsächlich versucht würde zu vollstrecken, was bis zum jetztigen Zeitpunkt noch nicht geschehen ist, könnte Person X dann einen neuen Antrag nach §80 (4) VWGo stellen oder hat sich das in diesem Fall mit dem Beschluss vom Verwaltungsgericht erledigt?
zur Frage des VG´s zu Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter:
Hatte Person X dem Gericht zwar bereits mitgeteilt, aber die Mitarbeiter des VG´s scheinen die gleiche Systembedingte Lese- und Verständnisschwäche zu haben wie der Beitragsservice bzw. die Rundfunkanstalten.
Nun ja, warten wir auf die Klageerwiderung des MDR....