Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin. Vielen Dank für die Mitteilung Ihrer Rechtsauffassung, die hmmm ... nun ja von dem hier vorgetragenen erheblich abweicht.
Kleiner Hinweis: die Vollstreckungsanweisung ist kein Gesetz, sondern eine Weisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzbehörden.
Merke:
....
-> Gerichtsstand ist Berlin;
-> gemäß landesübergreifender vertraglicher Vereinbarung gilt für den RBB das Recht am Ort des Gerichtsstandes;
-> für Klagen gegen den RBB und all seiner bspw. ausgegliederten Teile gilt das Recht des Landes Berlin, weil mit dem Land Brandenburg so vereinbart;
-> der BS als Teil der LRA RBB darf gar keinen eigenen Gerichtsstand haben, weil auf Landesebene seitens des Gesetzgebers dessen Nichtrechtsfähigkeit festgelegt worden ist;
...
Gerne "merkt" sich GalliXNiXZahliX ditt und wird
vor dem VG Köln dementsprechend argumentieren.
"Es gilt das Recht des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen."
Hmmm ... nee ditt macht er mal lieber nich.
Ich versuch es noch einmal, geduldig wie ich bin:
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 14. Oktober 2002
Link:
http://bravors.brandenburg.de/gesetze/rbbstv_g_2002Artikel 3
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 41 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 14. Oktober 2002
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 9], S.138) Anmerkung GVBl BrandenburgLink:
http://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237669§ 35 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
§ 36
Datenschutzrechtliche Regelungen
(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.
Für die um Amtshilfe "ersuchende Behörde", angeblich
die Intendantin des RBB ("GIM") gilt also
das Recht des Landes Berlin.Hier geht es um eine VOLLSTRECKUNGSANORDNUNG und ein VOLLSTRECKUNGSERSUCHEN im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBS TV).
Abgabenordnung (AO) § 249 Vollstreckungsbehörden
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 8 Vollstreckung Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016
Anmerkung: Berliner Recht, gültig für den RBB laut Landesgesetz Brandenburg: Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl.I/02, [Nr. 9], S.138), Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt gegeben. In Potsdam, am 14. Oktober 2002 vom Präsidenten des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich, siehe oben
(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt.
§ 3 Vollstreckungsanordnung Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Anmerkung: nicht die Vollstreckungsanweisung des Bundesfinanzministeriums
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.
(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Schön das der Gesetzgeber des Bundeslandes Brandenburg die Nichtrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen gemeinsamen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten festgeschrieben hat.
Gemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV) hat der Rundfunk Berlin-
Brandenburg durch Beschluss des Rundfunkrates vom 1. November 2012 mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 30. November 2012 folgende Satzung erlassen:
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Schön das der Rundfunkrat mit
Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin die Nichtrechtsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen gemeinsamen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten per Satzung festgeschrieben hat.
Herr Prof.EU Pinguin der durch Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug "beliehene" BeitraXservus, ist tatsächlich rechtsfähig.
Dies ergibt sich nämlich aus seinem tatsächlichen Handeln und der besagten Verwaltungsvereinbarung und dem Regelungsinhalt. Unerheblich ist dabei, ob die Beteiligten oben drüber schrieben: nichtrechtsfähig.
Bereits vor geraumer Zeit hatte ich Sie auch um Hilfe gebeten. Als hier ehrenhalber ernannter Prof.EU bat ich um Untersuchung der "In-House-Vergabe" und des EU-Vergaberechtes in Bezug auf den BeitraXservice. Dabei wäre Ihnen dann sicher aufgefallen, dass der BeitraXservice EU-weit ausschreibt und die Aufträge vergibt. Das hätten Ihnen dann zu denken geben müssen.
Tatsächlich ist der BeitraXservice nämlich eine KÖRPERSCHAFT und zwar der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und Deutschlandradios.
NICHTRECHTSFÄHIGE Körperschaft ist z.B. die ARD.
Eine Körperschaft der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung BUNDESWEIT übertragen wurden und die mit der VOLLSTRECKUNG VON ÖFFENTLICHEN ABGABEN beliehen wurde, ist zwangsläufig RECHTSFÄHIG.
Die Rechtsfähigkeit ergibt sich auch aus der Tatsache, dass diese Körperschaft bundesweit die Meldedaten erhebt, rastert und automatisiert Verarbeitet (Akte hoheitlicher Gewalt).
Zweifelsfrei wird diese Körperschaft auch nicht publizistisch tätig (na gut sie lässt viel drucken
).
Damit handelt sie als bundesweit tätige "Behörde" und zwar mit "eigenem" Personal und privaten Verwaltungshelfern. Weder sitzen in Köln Mitarbeiter des RBB noch des BR oder NDR! Allesamt sind nicht vom Senat von Berlin ernannt oder eingestellt (Art. 77 VvB).
Zeigen wird sich noch, ob der BeitraXservice ausschliesslich Mitarbeiter des WDR beschäftigt (Personalhoheit).
Das nun ARD ZDF oder Verwaltungsgerichte behaupten der BeitraXservice wäre nur "Teil der jeweiligen Landesrundfunkanstalt" ist falsch.
Der BeitraXservice regelt das gesamte Verfahren und erlässt die "Anweisungen"
für seine dezentralen Gliederungseinheiten, z.B. den RBB-BeitraXservice.
Die Intendantin des RBB ist tatsächlich nur mit ihrem Justitiariat ein "ausgelagertes Anwaltsbüro" des BeitraXservice.
Der RBB ist im Verwaltungsgerichtsprozess wegen "Rundfunkbeiträgen" auch nicht RECHTSFÄHIG. GalliX klagt hier nämlich nicht gegen die Abendschau, weil um "Gage" gestritten wird, sondern gegen eine "Behörde" (§ 61 Nr. 3 VwGO). Hier nämlich gegen die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERTRETEN DURCH LAND BERLIN ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln, wegen der beabsichtigten Vollstreckung einer bundesweit erhobenen öffentlichen Abgabe.
Mit der Delegierung sämtlicher Aufgaben an den BeitraXservice per Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug hat sich der RBB nämlich tatsächlich selbst vor die Tür gesetzt und zwar mit voller ABSICHT.
Das ist auch der Grund, warum GalliX an
das VG Köln verwiesen wurden! GalliX hat nämlich darauf bestanden, dass die Klage sich gegen den RECHTSFÄHIG handelnden BeitraXservice (Vollstreckungsanordnung) richtet.
Wäre da nix dran, hätte das fiktive VG Berlin, die Klage bereits als unzulässig abgewiesen.
Mensch kann sich natürlich gerne die Rechtsauffassung von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu Eigen machen.
Hier wird aber gerade fikitv versucht die These zu beweisen, dass der BeitraXservice rechtsfähig ist und auch als solcher auftritt. Siehe oben.
Ganz offensichtlich Herr Prof.EU Pinguin fehlt Ihnen die "eigene fiktive praktische Erfahrung" im Rahmen der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Ich hoffe es bleibt so.
Wäre der BeitraXservice eine reine Datenverarbeitungsstelle, also Speicherung der personenbezogenen Daten mit Einwilligung der Runkteilnehmerkontoinhaber und würde er mittels erteilter Einzugsermächtigungen für die jeweiligen Landesrundfunkanstalten die Beiträge mit Einwilligung der Bankkontoinhaber einziehen, dann wäre er nichtrechtsfähig.
Er ist nachweislich weit über eine derartige "Dienstleistung" hinaus tatsächlich tätig und auch beauftragt worden.
Es freut mich sehr, dass Sie die Verfassung des Landes Brandenburg für fortschrittlich halten.
Zu Ihren gesellschaftspolitischen Anmerkungen hinsichtlich Berlins, nun ja, was soll ich sagen? Nette Geschichte. Spandau und Köpenick wollten damals nicht. Und? Hat es was gebracht?
Yoo Lupus! Alter! Es bleibt dabei! Wir klagen weiter gegen dich!
Nimm doch die Ausführungen vom Prof.EU Pinguin und arbeite sie in deine Klageerwiderung ein.
Dann ham wa uns ditt sozusagen selbst heimGEZahlt!
Egal, wir liegen so weit in Führung, da können wir uns den Ball auch mal ins eigene Tor ballern!