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Autor Thema: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG  (Gelesen 44353 mal)

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Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin. Vielen Dank für die Mitteilung Ihrer Rechtsauffassung, die hmmm ... nun ja von dem hier vorgetragenen erheblich abweicht.

Kleiner Hinweis: die Vollstreckungsanweisung ist kein Gesetz, sondern eine Weisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzbehörden.

Merke:
....
-> Gerichtsstand ist Berlin;
-> gemäß landesübergreifender vertraglicher Vereinbarung gilt für den RBB das Recht am Ort des Gerichtsstandes;
-> für Klagen gegen den RBB und all seiner bspw. ausgegliederten Teile gilt das Recht des Landes Berlin, weil mit dem Land Brandenburg so vereinbart;
-> der BS als Teil der LRA RBB darf gar keinen eigenen Gerichtsstand haben, weil auf Landesebene seitens des Gesetzgebers dessen Nichtrechtsfähigkeit festgelegt worden ist;
...


Gerne  "merkt" sich GalliXNiXZahliX ditt und wird vor dem VG Köln dementsprechend argumentieren.

"Es gilt das Recht des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen."

Hmmm ... nee ditt macht er mal lieber nich.

Ich versuch es noch einmal, geduldig wie ich bin:

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 14. Oktober 2002

Link:

http://bravors.brandenburg.de/gesetze/rbbstv_g_2002

Zitat
Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 41 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 14. Oktober 2002

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich


Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl.I/02, [Nr. 9], S.138) Anmerkung GVBl Brandenburg

Link:

http://bravors.brandenburg.de/de/vertraege-237669

Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.

§ 36
Datenschutzrechtliche Regelungen

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.


Für die  um Amtshilfe "ersuchende Behörde", angeblich die Intendantin des RBB ("GIM") gilt also das Recht des Landes Berlin.

Hier geht es um eine VOLLSTRECKUNGSANORDNUNG und ein VOLLSTRECKUNGSERSUCHEN im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBS TV).


Zitat
Abgabenordnung (AO) § 249 Vollstreckungsbehörden

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Zitat
§ 8 Vollstreckung Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016

Anmerkung: Berliner Recht, gültig für den RBB laut Landesgesetz Brandenburg: Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl.I/02, [Nr. 9], S.138), Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt gegeben. In Potsdam, am 14. Oktober 2002 vom Präsidenten des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich, siehe oben

(1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens 50 000 Euro beträgt.

Zitat

§ 3 Vollstreckungsanordnung Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)

Anmerkung: nicht die Vollstreckungsanweisung des Bundesfinanzministeriums

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
    der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
    die Fälligkeit der Leistung;
c)
    der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Schön das der Gesetzgeber des Bundeslandes Brandenburg die Nichtrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsgemeinschaft betriebenen gemeinsamen  Stelle der  öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten festgeschrieben hat.

Zitat
Gemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember  2010  (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  –   RBStV)  hat  der  Rundfunk  Berlin-
Brandenburg  durch  Beschluss des Rundfunkrates vom 1. November 2012 mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 30. November 2012 folgende Satzung erlassen:

§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die  im  Rahmen  einer  nicht  rechtsfähigen  öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsgemeinschaft
betriebene gemeinsame  Stelle  der  öffentlich-rechtlichen  Landesrundfunkanstalten
nimmt die  der  Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder  teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Schön das der Rundfunkrat mit Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin die Nichtrechtsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen  Verwaltungsgemeinschaft betriebenen gemeinsamen  Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten per Satzung festgeschrieben hat.

Herr Prof.EU Pinguin der durch Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug "beliehene" BeitraXservus, ist tatsächlich rechtsfähig.
Dies ergibt sich nämlich aus seinem tatsächlichen Handeln und der besagten Verwaltungsvereinbarung und dem Regelungsinhalt. Unerheblich ist dabei, ob die Beteiligten oben drüber schrieben: nichtrechtsfähig.

Bereits vor geraumer Zeit hatte ich Sie auch um Hilfe gebeten. Als hier ehrenhalber ernannter  Prof.EU bat ich um Untersuchung der "In-House-Vergabe" und des EU-Vergaberechtes in Bezug auf den BeitraXservice. Dabei wäre Ihnen dann sicher aufgefallen, dass der BeitraXservice EU-weit ausschreibt und die Aufträge vergibt. Das hätten Ihnen dann zu denken geben müssen.

Tatsächlich ist der BeitraXservice nämlich eine KÖRPERSCHAFT und zwar der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und Deutschlandradios.

NICHTRECHTSFÄHIGE Körperschaft ist z.B. die ARD.

Eine Körperschaft der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung BUNDESWEIT übertragen wurden und die mit der VOLLSTRECKUNG VON ÖFFENTLICHEN ABGABEN beliehen wurde, ist zwangsläufig RECHTSFÄHIG.

Die Rechtsfähigkeit ergibt sich auch aus der Tatsache, dass diese Körperschaft bundesweit die Meldedaten erhebt, rastert und automatisiert Verarbeitet (Akte hoheitlicher Gewalt).

Zweifelsfrei wird diese Körperschaft auch nicht publizistisch tätig (na gut sie lässt viel drucken   ;D ).

Damit handelt sie als bundesweit tätige "Behörde" und zwar mit "eigenem" Personal und privaten Verwaltungshelfern. Weder sitzen in Köln Mitarbeiter des RBB noch des BR oder NDR! Allesamt sind nicht vom Senat von Berlin ernannt oder eingestellt (Art. 77 VvB).

Zeigen wird sich noch, ob der BeitraXservice ausschliesslich Mitarbeiter des WDR beschäftigt (Personalhoheit).

Das nun ARD ZDF oder Verwaltungsgerichte behaupten der BeitraXservice wäre nur "Teil der jeweiligen Landesrundfunkanstalt" ist falsch.
Der BeitraXservice regelt das gesamte Verfahren und erlässt die "Anweisungen" für seine dezentralen Gliederungseinheiten, z.B. den RBB-BeitraXservice.

Die Intendantin des RBB ist tatsächlich nur mit ihrem Justitiariat ein "ausgelagertes Anwaltsbüro" des BeitraXservice.

Der RBB ist im Verwaltungsgerichtsprozess wegen "Rundfunkbeiträgen" auch nicht RECHTSFÄHIG. GalliX klagt hier nämlich nicht gegen die Abendschau, weil um "Gage" gestritten wird, sondern gegen eine "Behörde" (§ 61 Nr. 3 VwGO). Hier nämlich gegen die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERTRETEN DURCH LAND BERLIN ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln, wegen der beabsichtigten Vollstreckung einer bundesweit erhobenen öffentlichen Abgabe.

Mit der Delegierung sämtlicher Aufgaben an den BeitraXservice per Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug hat sich der RBB nämlich tatsächlich selbst vor die Tür gesetzt und zwar mit voller ABSICHT.

Das ist auch der Grund, warum GalliX an das VG Köln verwiesen wurden! GalliX hat nämlich darauf bestanden, dass die Klage sich gegen den RECHTSFÄHIG handelnden BeitraXservice (Vollstreckungsanordnung) richtet.
Wäre da nix dran, hätte das fiktive VG Berlin, die Klage bereits als unzulässig abgewiesen.

Mensch kann sich natürlich gerne die Rechtsauffassung von ARD, ZDF und Deutschlandradio zu Eigen machen.

Hier wird aber gerade fikitv versucht die These zu beweisen, dass der BeitraXservice rechtsfähig ist und auch als solcher auftritt. Siehe oben.

Ganz offensichtlich Herr Prof.EU Pinguin fehlt Ihnen die "eigene fiktive praktische Erfahrung" im Rahmen der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. Ich hoffe es bleibt so.

Wäre der BeitraXservice eine reine Datenverarbeitungsstelle, also Speicherung der personenbezogenen Daten mit Einwilligung der Runkteilnehmerkontoinhaber und würde er mittels erteilter Einzugsermächtigungen für die jeweiligen Landesrundfunkanstalten die Beiträge mit Einwilligung der Bankkontoinhaber einziehen, dann wäre er nichtrechtsfähig.
Er ist nachweislich weit über eine derartige "Dienstleistung" hinaus tatsächlich tätig und auch beauftragt worden.

Es freut mich sehr, dass Sie die Verfassung des Landes Brandenburg für fortschrittlich halten.
Zu Ihren gesellschaftspolitischen Anmerkungen hinsichtlich Berlins, nun ja, was soll ich sagen? Nette Geschichte. Spandau und Köpenick wollten damals nicht. Und? Hat es was gebracht?

Yoo Lupus! Alter! Es bleibt dabei! Wir klagen weiter gegen dich!

Nimm doch die Ausführungen vom Prof.EU Pinguin und arbeite sie in deine Klageerwiderung ein.

Dann ham wa uns ditt sozusagen selbst heimGEZahlt!

 :o

Egal, wir liegen so weit in Führung, da können wir uns den Ball auch mal ins eigene Tor ballern!


 ;D ;D ;D ;D


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@Profät Di Abolo

Wo schrieb ich vom VG Köln? Wo von einer Vollstreckungsanweisung des Bundesfinanzministeriums?

In Bezug auf den BS kann ich nicht folgen.

Wenn (!) der BS Teil der LRA ist, kann er keinen höheren Status haben, als ihn die LRA selber hat. Der RBB ist gemäß Aussage des Berliner Senates keine Behörde; ich müsste jetzt suchen, um das Thema wiederzufinden, in dem diese Aussage publiziert worden ist. Damit ist absolut ausgeschlossen, daß der BS eine Behörde ist.

Überlesen?
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html#BJNR001570953BJNG000100319

Zitat
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

zu (1) [...] § 4 Vollstreckungsbehörden -> angepasst für das Land Berlin

Zitat
§ 4 Vollstreckungsbehörden

Vollstreckungsbehörden sind:

a)
    die von einer obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innensenator bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
    die Vollstreckungsbehörden der Landesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
-> Der RBB ist keine Behörde.

Zu Satz (2) des §5:
Organe der Länder? Ist der RBB ein Organ des Landes Berlin oder des Landes Brandenburg? Ist der BS dieses? Es gelten für den RBB die landesrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin.

Satz (2) greift nicht, weil das Land Berlin keine für den RBB anwendbaren landesrechtlichen Vollstreckungsbestimmungen hat; denn jenes Gesetz, in dem das Land Berlin §§ über die Verwaltungsvollstreckung verfasst hat, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin, dessen Anwendung durch den RBB in diesem Gesetz ausgeschlossen worden ist.

Würde als evtl. nur Satz (1) des §5 greifen?
Abgabeordnung http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
Ist also für Gebühren und Beiträge gar nicht anwendbar.

OT:
Ach, übrigens, im Land Brandenburg ist es nicht statthaft, Beiträge für den laufenden Geschäftsbetrieb zu verwenden.

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212928
Zitat
§ 8
Beiträge
[...]
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen.

Im Land Berlin heißt es anders:

Gesetz über Gebühren und Beiträge
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=GebBtrG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Zitat
§ 4
Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
Im Land Berlin zahlen also nur Grundeigentümer und Gewerbetreibende Beiträge, keinesfalles also der Bürger, der weder Grundeigentümer noch Gewerbetreibender ist.
-----------
Ich hör' hier fast auf, mag das Thema nicht shreddern.

Zitat
In-House-Vergabe
Rechtssachen C-340/04; C-324/07 u.a.m.

C-324/07
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=68431&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=253612

Zitat
„Öffentliche Aufträge – Vergabeverfahren – Öffentliche Dienstleistungskonzessionen – Konzession für den Betrieb eines gemeindlichen Kabelfernsehnetzes – Vergabe an eine interkommunale Genossenschaft durch eine Gemeinde – Transparenzpflicht – Voraussetzungen – Ausübung einer Kontrolle durch die konzessionserteilende Stelle über die konzessionsnehmende Einrichtung wie über ihre eigenen Dienststellen“

C-340/04
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=56810&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=253612

Zitat
„Richtlinie 93/36/EWG – Öffentliche Lieferaufträge – Vergabe ohne Ausschreibung – Auftragsvergabe an ein Unternehmen, an dem der öffentliche Auftraggeber beteiligt ist“

C-51/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186497&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=253612

Zitat
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 4 Abs. 2 EUV – Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt – Interne Organisation der Mitgliedstaaten – Gebietskörperschaften – Rechtsinstrument zur Gründung einer neuen Einrichtung des öffentlichen Rechts und zur Regelung der Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten im Hinblick auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a – Begriff ‚öffentlicher Auftrag‘“

C-160/08
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=84478&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=253612

Zitat
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Art. 43 EG und 49 EG – Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG – Öffentliche Rettungsdienste – Notfalltransport und qualifizierter Krankentransport – Transparenzgebot – Art. 45 EG – Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind – Art. 86 Abs. 2 EG – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“

Zitat
RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
->http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1486972049758&uri=CELEX:32014L0024

Erwägungsgrund 23
Zitat
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendiensteanbieter sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen sollte eine Ausnahme für die von den Mediendiensteanbietern selbst vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von sendefertigem Material sowie andere Vorbereitungsdienste zum Gegenstand haben, wie z. B. Dienste im Zusammenhang mit den für die Produktion von Sendungen erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Ausnahme gleichermaßen für Rundfunk-Mediendienste wie für Abruf (on-demand) -dienste (nichtlineare Dienste) gelten sollte. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Sendungen erforderlichen technischen Materials gelten.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Tatsächlich ist der BeitraXservice nämlich eine KÖRPERSCHAFT und zwar der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und Deutschlandradios.

NICHTRECHTSFÄHIGE Körperschaft ist z.B. die ARD.

Eine Körperschaft der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung BUNDESWEIT übertragen wurden und die mit der VOLLSTRECKUNG VON ÖFFENTLIHEN ABGABEN beliehen wurde, ist zwangsläufig RECHTSFÄHIG.

Die Rechtsfähigkeit ergibt sich auch aus der Tatsache, dass diese Körperschaft bundesweit die Meldedaten erhebt, rastert und automatisiert Verarbeitet (Akte hoheitlicher Gewalt).

Zweifelsfrei wird diese Körperschaft auch nicht publizistisch tätig (na gut sie lässt viel drucken   ;D ).

Damit handelt sie als bundesweit tätige "Behörde" und zwar mit "eigenem" Personal und privaten Verwaltungshelfern. Weder sitzen in Köln Mitarbeiter des RBB noch des BR oder NDR! Allesamt sind nicht vom Senat von Berlin ernannt oder eingestellt (Art. 77 VvB).

@Profät Di Abolo
@pinguin
@all
Nach Recherche für die Rechtsfähigkeit des BS, ist eine fiktive Person auch der nun veröffentlichen These des werten „gallischen Mitstreiters“, folgender Meinung:

Im Firmenprofil wird die „nicht Rechtsfähigkeit“ angegeben. (Siehe unten Firmenprofil des BS). Die GbR unterliegt aber der „Rechtsfähigkeit“, da ZDF und Deutschlandradio als persönlich haftende Gesellschafter die 2 restlich verbleibenden Eigentümer sind und damit ist die Rechtsfähigkeit doch unmissverständlich geregelt oder was? ZDF und Deutschlandradio sind doch keine sog. „LRA“ oder doch?
Der BS ist eine privatrechtlich organisierte gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR mit Sitz in Köln. Diese GbR hat 3 persönlich haftende Gesellschafter. Die „ARD ist nicht rechtsfähig“ und wird als „nicht rechtsfähiger Eigentümer“ der Aussage „nicht rechtsfähig“ gerecht. Aber da sind ja noch 2 andere Eigentümer. Die „sind rechtsfähig“. Somit wird die Aussage vom „gallischen Profäten“ wohl korrekt sein. (Siehe oben, Zitate des werten gallischen Profäten).
Das sog. Firmenprofil des BS:
Die Rechtsform des BS ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft mit Sitz in Köln.

Es folgt die Tätigkeitsbeschreibung und der Eingeschriebener Gegenstand:
*** Der BS ist ein Dienstleistungszentrum, das die 9, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. *** Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation, sondern sie ist Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie betreibt an obige Anschrift ein Rechenzentrum und ist mit dem Einzug der Gebühren für oben genannte Anstalten beauftragt. Eine Rechts- und Prozeßfähigkeit besteht nicht. (Eigen Kommentar: diese Aussage bezieht sich auf die nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ARD und nicht auf den BS, weil der Betreiber die in I. genannte ARD ist, als sog. erster Gesellschafter der GbR.?)

Aufgaben des Beitragsservice sind: z.B. Pflege der Stammdaten für alle Rundfunkteilnehmer/ innen, Bearbeitung der Anträge natürlicher Personen auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpficht, Sollstellung der jeweils fälligen Rundfunkgebühren sowie Einziehen der Gelder über Banken und Sparkassen auf die Konten der Rundfunkanstalten, Zahlungsüberwachung, Arbeiten im Zusammenhang mit Gebührenerstattungen, Buchmäßige Erfassung und Abrechnung der Gebührenforderungen, -rückstände und -einnahmen bis zum Abschluss entsprechend den Grundsätzen des Aktienrechts sowie Abrechnung mit den Rundfunkanstalten Bestandsführung der Gebührenbefreiungen, Erstellung von Auswertungen verschiedenster Art für die Rundfunkanstalten, Durchführung von Maßnahmen des Cash-Marketings im Zusammenwirken mit den Rundfunkanstalten, Planung der Gebührenerträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio für das laufende Jahr und Prognose für einen mittelfristigen Zeitraum in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten. Geschäftsführer: Dr. Stefan Wolf.

Der / die Gesellschafter / Eigentümer sind wie folgt:
I. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD, persönlich haftender Gesellschafter, Arnulfstr. 42, 80335 München, Bayern, Deutschland. (Nicht Rechtsfähig)
II. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), Anstalt des öffentlichen Rechts, persönlich haftender Gesellschafter, ZDF-Str. 1, 55127 Mainz, Rheinland-Pfalz, Deutschland. (Rechtsfähig)
III. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts, persönlich haftender Gesellschafter, Raderberggürtel 40, 50968 Köln, Nordrhein-Westfalen, Deutschland. (Rechtsfähig)

Im Klartext:
Zitat: (…) nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben (…) *** siehe Markierung *** Also lesen wir daraus, dass die „Betreibende ARD“ nur die „nicht Rechtsfähigkeit“ inne hat. Und nicht wie bisher, wir der Annahme waren, dass der BS „nicht Rechtsfähig“ wäre. Die „nicht Rechtsfähigkeit“ bezieht sich auf einen der Eigentümer, nämlich die „nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft ARD“.
Es haftet für den BS „keine Landesrundfunkanstalt“. Die LRAn sind sowieso von der „Insolvenz ausgeschlossen“ (Staatshaftung). Lediglich die „Verwaltung für den sog. Beitragseinzug“ wurde vom jeweiligen Intendanten/in der LRAn unterschrieben in der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“, die aber erst ab Oktober 2013 in Kraft getreten ist und nicht ab 01.01.2013 gesetzlichen Charakter einnehmen kann. Dies wird von den VG´s in den Klagebegründungen nicht gerügt und deutet damit auf eventuelle absichtliche Rechtsbeugung hin.

Meinungen? +++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2017, 17:19 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße.

Vielen Dank für die Hinweise zur In-House–Vergabe.
Vielleicht wäre über einen Moderator die Ausgliederung der entsprechenden Teile in einen separaten Thread sinnvoll? Da könnten wir dann auch die tatsächliche Rechtsfähigkeit der Zentralen Vergabestelle BeitraXservus beweisen.

@Marga ich grüße dich und LG von der FFBB.

Unsere Meinung: Voll rechtsfähig. Wir Klagen (siehe Verlauf) grad vor dem fiktiven VG Köln gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin BeitraXservus.

Für das gallische Dorf:

Meine Damen und Herren ich grüße Sie!

Vielleicht nehmen Sie sich alle nochmal die Zeit und lesen sich in diesem Thread von Beginn an alles durch.
Es handelt sich hier um eine fiktive Klage gegen den BeitraXservus, mit dem Argument das dieser rechtsfähig ist und tatsächlich als „ersuchende Behörde“ in einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren handelt.
Konsequent wird jede Beteiligung des fiktiven RBB unterbunden und unverzüglich gerügt.
Zur weiteren Vertiefung und dem nachvollziehen dieses fiktiven Klage-Experimentes empfehle ich außerdem:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.0.html

Sie finden dort Erläuterungen zu den Hintergründen des zweistufigen Berliner Verwaltungsaufbaus, der "Aufgabenkollision", dem Beitragsrecht des Landes Berlin und zur Raster- / Programmfahndung. Ferner wird auch auf die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Meldewesen eingegangen etc..

Bevor Sie alle einen Hirninfarkt erleiden, eine kleine „gallische Eselsbrücke“:
Sie trennen sich gedanklich vom Fernsehen und der Vorstellung der NDR, WDR, MDR, RBB usw. sind Behörden oder keine Behörden. Das Fernsehen existiert hier einfach nicht.

Sie ignorieren vorerst was da geschrieben, geurteilt und argumentiert wird.
Halten Sie sich an das tatsächliche durchgeführte Verfahren.

Sie nehmen einfach an, dass Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV der zentrale BeitraXservus und dezentrale NDR, MDR, … RBB-BeitraXservus ist. Sie nehmen einfach an der BeitraXservus ist eine rechtswidrig errichtete Bundesbehörde mit dezentralen Gliederungseinheiten.

Hmm … noch einfacher:  Sie nehmen einfach an, eine Bande römischer Clowns hat den fiktiven Wohnungspolizeizoll –als Eingriffsbehörde - gegründet und römische Hilfsköche eingestellt.
Sammeln Sie dann die Beweise in Form von Tatsachen.

Erkennen Sie die diabolischen Möglichkeiten dieser fiktiven Theorie und richten Sie Ihr Augenmerk auf die eigentlich Verantwortlichen.

Sie werden dann sehr schnell feststellen, dass Lupus und alle 16 Bundesländer Blut schwitzen werden.

Rein fiktiv dürfen Sie natürlich auch nicht vergessen, dass die jeweiligen Rundfunkräte und die Intendancers „zugelassen“ haben, dass dem öffentlich-rechtlichen Fernsehen Verwaltungsaufgaben verfassungswidrig übertragen wurden.

Damit wurden die Landesrundfunkanstalten i.S.v. STAATSFERNEM Fernsehen zu Lakaien der Staatsverwaltung degradiert!


Gallische Grüße und ein fröhliches heimGEZahlt!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2017, 00:24 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
@marga
Irgendwie geht die Rechnung nicht auf.

Wenn BS Teil einer jeden LRA ist, müssen doch die LRA selber am BS beteiligt sein; der Weg via nicht rechtsfähiger ARD zählt insofern nicht? Oder doch? Die ARD hat eigene Mitarbeiter, doch keine der jeweiligen LRA, die die ARD bilden? Was wollten die LRA im Bereich des BS auch bewirken, wenn sie den Weg via nicht rechtsfähiger ARD wählen?

Die von Dir genannte GbR hat kann aber keine hoheitlichen Befugnisse haben?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@marga
Irgendwie geht die Rechnung nicht auf.
Die von Dir genannte GbR hat kann aber keine hoheitlichen Befugnisse haben?

Tja, das wird fiktiv versucht vom „gallischen Profäten“ zu beweisen, dass dieses doch rechtswidrig zutrifft. Wie der gallische Stratege schrieb:
Zitat
Bevor Sie alle einen Hirninfarkt erleiden, eine kleine „gallische Eselsbrücke“:
Sie trennen sich gedanklich vom Fernsehen und der Vorstellung der NDR, WDR, MDR, RBB usw. sind Behörden oder keine Behörden. Das Fernsehen existiert hier einfach nicht.

Sie ignorieren vorerst was da geschrieben, geurteilt und argumentiert wird.
Halten Sie sich an das tatsächliche durchgeführte Verfahren.


Sie nehmen einfach an, dass Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBS TV der zentrale BeitraXservus und dezentrale NDR, MDR, … RBB-BeitraXservus ist. Sie nehmen einfach an der BeitraXservus ist eine rechtswidrig errichtete Bundesbehörde mit dezentralen Gliederungseinheiten. +++
::) :o ::)
PS.
Zitat eines Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Begründung zur Ablehnung der Klage:
(...) Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Rechtsgutachtens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Präsidenten des xxxxx Landtages, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragssatzung allein der Beurteilung durch das Gericht unterliegt. (...)
Hier wird doch unmissverständlich abgeblockt, nachdem der Kläger mit Beweisantrag ein Rechtsgutachten verlangt?

PS. zum 2. mal.
Guggst du hier und weiterlesen: Zitat: >>> Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist auf dem Wege, ihre Vertrauenswürdigkeit und ihre Reputation zu verlieren. Der Rechtsstaat nimmt Schaden. <<<
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

H
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Zitat eines Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit als Begründung zur Ablehnung der Klage:
(...) Angesichts dessen bedurfte es auch nicht der vom Kläger angeregten Einholung eines Rechtsgutachtens des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Präsidenten des xxxxx Landtages, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragssatzung allein der Beurteilung durch das Gericht unterliegt. (...)

AHA, ist das wirklich so ?

Darf ein Verwaltungsgericht tatsächlich die Frage der Rechtmässigkeit des Rudfunkbeitragssatzung beurteilen ? (nicht urteilen).

Ich dachte immer, ein Gericht (der unteren Ebene) beurteilt keine Satzung oder ein Gesetz, sondern wendet dieses an....

Grüße
Adonis


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AHA, ist das wirklich so ?
Darf ein Verwaltungsgericht tatsächlich die Frage der Rechtmässigkeit des Rudfunkbeitragssatzung beurteilen ? (nicht urteilen).

Das ist Tatsache, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit sich dieses Recht zur Urteilsbegründung herausnimmt. Ob sie es darf oder nicht, hat hier nicht zu interessieren. Du kannst ja gegen das Urteil Berufung einlegen. +++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Tja, das wird fiktiv versucht vom „gallischen Profäten“ zu beweisen, dass dieses doch rechtswidrig zutrifft. Wie der gallische Stratege schrieb:
GbR -> Gesellschaft bürgerlichen Rechts -> Bürgerliches Gesetzbuch;

Es hat bspw. eine Infoseite zur GbR der Handelskammer Hamburg:

https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/steuerrecht/existenzgruender/gbr-gruendung-steuern/1157134

Demnach darf eine GbR kein eigenes Firmenzeichen führen, es sei denn, sie ist gewerblich tätig. Ist sie gewerblich tätig; -> siehe Körperschaftssteuergesetz -> Ein Betrieb gewerblicher Art, darf nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein. Stets sei darauf hingewiesen.


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@Profät Di Abolo

Lies Dir bitte ganz genau die weiter vorne erwähnte Entscheidung des EuGH zur Rechtssache C-51/15 durch; sie ist vom 21. Dezember 2016.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186497&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=253612

Eine Eigenständigkeit einer neuen öffentlichen Stelle ist nur dann gegeben, wenn ihr von jenen Stellen, die diese öffentlichen Aufgaben vorher durchgeführt haben, sämtliche Kompetenzen übertragen worden sind.

Siehe Rz. 55
Zitat
Eine solche die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffende Kompetenzübertragung liegt jedoch nur vor, wenn die Übertragung sowohl die mit der übertragenen Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten als auch die damit einhergehenden Befugnisse betrifft, so dass die neuerdings zuständige öffentliche Stelle über eine eigene Entscheidungsbefugnis und eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt.
Nur wenn dem BS alle Zuständigkeiten und Befugnisse der LRA übertragen worden sind, darf er eigenständig handeln.


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Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße und gallischen Dank.

Nun treten wir alle gemeinsam zurück und betrachten den römischen Wald:

16 Bundesländer (Gebietskörperschaften).

Öffentliche staatliche Zwangsabgabe zur „römischen Abfallbeseitigung“.

Übertragung der Aufgaben zur Erhebung und Zwangseintreibung vom jeweiligen Bundesland an römisch regionale „Abfallanstalten“ (teilweise „Mehrländerabfallanstalt“). Die regionalen „Abfallanstalten“ wiederum übertragen die Aufgabe an einen bundesweit zuständigen römischen Gemeinschaftsabfallverband den BeitraXservus mit dezentralen Einheiten (an Vorgaben und Richtlinien des BeitraXservus gebunden gem. § 7 Nr. 4. Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug)
Gemäß der  Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug übertragen die regionalen Abfallanstalten auch noch Aufgaben die mit „Abfallbeseitigung“ nix zu tun haben:

§ 8 Verwaltungsvereinbarung BeitraXseinzug z.B.
- Pflege Urteilsdatenbank / Weitergabe postiver Entscheidungen,
- die Beobachtung des Social Web (NSA)
- Begleitforschung, die die Reaktionen auf den „AbfallbeitraX“ auswertet.

Dann noch die Aufgabe der zweimaligen bundesweiten Rasterfahndung.

Finanziert wird das Ganze durch die „Erträge der staatlichen Zwangsabgabe“ (Anlage Kosten des BeitraXeinzug Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug).

Zusätzlich wird das ZDF und Deutschlandradio über den Verwaltungsrat beteiligt. Also keine reine Aufgabenwahrnehmung, sondern eine darüber hinausgehende Beteiligung z.B. am Erlass von Vorgaben und Richtlinien.

Zusammenfassend:
Vereinbarung (RBS TV) zwischen mehreren Gebietskörperschaften (16 Bundesländer), auf dessen Grundlage diese auch Satzungen (BeitraXsatzungen) erlassen. Dann die Gründung eines Zweckverbands des öffentlichen Rechts über öffentlich-rechtliche Anstalten. Übertragung – auch hoheitlicher - Befugnisse an diese neue öffentliche Einrichtung (BeitraXservus), die den Gebietskörperschaften (vgl. z.B. Zweitwohnsteuer) oblagen und fortan zu eigenen Aufgaben dieses Zweckverbands werden.

EU-Vergaberecht = keine Vergabe eines öffentlichen Auftrages

So, 16 Gebietskörperschaften, die Bundesländer, gründen über ein Konstrukt regionaler Anstalten
einen Zweckverband und übertragen diesem hoheitliche Befugnisse.

Fiktive Klage-Theorie = voll rechtsfähig

Jetzt wisst warum die Klage sich gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin, BeitraXservus richtet.

Ursprünglich war geplant diese BeitraX-Verwaltungs-Aufgabe den Finanzämtern zu übertragen. In der Realität waren dann Bescheidungen etc. über die staatliche Verwaltung gelaufen. Das betrifft z.B. auch den Druck (Berlin: ITZD Eigenbetrieb = In-House-Vergabe).

Link ITDZ-Berlin:

https://www.itdz-berlin.de/

Rein fiktiv schreibt der BeitraXservus Verwaltungsaufgaben im Namen der 16 Länder aus wie den Druck und reißt damit z.B. die In-House-Vergabe Berlins.

Thema: öffentliche EU-Ausschreibungen von ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18090.msg118496.html#msg118496

Übrigens, wäre der BeitraXservus nichtrechtsfähig, also nimmt keine eigenen Aufgaben wahr, wäre es ein öffentlicher Auftrag. Ausschreibungspflichtig! Uiiiii!  :)

Na Mensch, da werden ja plötzlich aus einer gallischen Angriffswelle zwei!

Wie diabolisch ist das denn?

nichtrechtsfähig = wo ist die EU-Ausschreibung für die Aufgaben des BeitraXservice?

 
Meißel, gallische Meißel, Hinkelsteine, gallische Hinkelsteine, Hämmer, gallische Hämmer!

Hämmer, hämmer, hämmer ... diss wird ein besonders schönes Prachtexemplar ....

So, Schleife drum!

Yoo, Lupus! Expresslieferung! Friss den hier! Bupp!

LG
aus dem gallischen Dorf!

heimGEZahlt!
VIVA GEZ-Boykott-Forum!

 
:)


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 @Profät Di Abolo

Welche Zuständigkeiten und Befugnisse wurden dem Beitragsservice genau und von wem übertragen, und wären diese Stellen, die diese Befugnisse auf den Beitragsservice übertragen haben, überhaupt dazu befugt gewesen?

Seitens der jeweiligen Landesregierungen wurde "die gemeinsame Stelle" als nicht rechtsfähig definiert; die LRA sind aber rechtsfähig, insofern erfolgte auf den Beitragsservice keine Übertragung sämtlicher Befugnisse, wenn der Beitragsservice diese "gemeinsame Stelle" ist. -> Eigenständigkeit wäre damit nicht gegeben.

Die LRA sind bzw. waren neben der Produktion, dem Ausstrahlen von Fernsehsendungen, etc. auch zur Verwaltung ihrer eigenen Finanzmittel zuständig; dem Beitragsservice, so er diese "gemeinsame Stelle" ist, wurde keine derartige Zuständigkeit übertragen, weder produziert er Filme, noch strahlt er Sendungen aus. -> Die Eigenständigkeit wäre damit auch hier nicht gegeben.

Diese "gemeinsame Stelle" ist nicht einmal für die Verwaltung aller Finanzen einer LRA zuständig, sondern nur für einen ganz kleinen Teil davon.

Diese "gemeinsame Stelle" wurde von denen, die das dürfen, als nicht rechtsfähig definiert und als Teil der LRA, die Teile ihrer Finanzverwaltung an diese "gemeinsame Stelle" ausgegliedert hat.

Diese "gemeinsame Stelle" kann keine höheren Recht haben, als jene LRA, dessen Teil er ist; die LRA ist nicht der zuständige Gesetzgeber.

Da der Gesetzgeber die Nichtrechtsfähigkeit der "gemeinsamen Stelle" festgesetzt hat, ist dieses seitens der LRA doch gar nicht änderbar?

Die Landesgesetzgeber für die LRA RBB haben festgelegt, wo Gerichtsstand für den RBB ist und welches Recht für den RBB anzuwenden ist; gemäß der Aussage des für den RBB-Gerichtsstand zuständigen Bundeslandes Berlin ist der RBB keine Behörde.

-> Daraus folgt zwingend, daß auch diese "gemeinsame Stelle" in den Ländern Brandenburg und Berlin nicht behördlich aktiv sein darf, da eben die Rechtsfähigkeit der LRA nicht auf die "gemeinsame Stelle" mit übertragen worden ist. Der rechtliche Status orientiert sich also an dem Status jener LRA.

Für andere LRA anderer Bundesländer als Brandenburg und Berlin sieht das evtl. ja anders aus?

Andererseits, die Rundfunkstaatsverträge wurden von allen Landesregierungen unterzeichnet; in diesen Verträgen wurde festgehalten, daß die "gemeinsame Stelle" nicht rechtsfähig ist. Richtig? -> Siehe am Eingang des Beitrages; mangels der vollständigen Befugnisse der LRA auf die "gemeinsame Stelle" darf diese "gemeinsame Stelle" nicht eigenständig handeln.


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Ahh Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße.

Sie müssen mehr "simplifizieren".

Die einfache These stützt sich auf vollständiger Trennung der Fernsehenaufgaben von den Verwaltungsaufgaben Beitrag.

Wenn Sie diese Trennung nicht durchgängig vollziehen, erfolgt der Hirninfarkt.

Entscheidend ist, wie der BeitraXservus tatsächlich handelt.

Die Frage ist also nicht was der BeitraXservus "darf", sondern was er tatsächlich macht und für wen er tatsächlich handelt. Er handelt für die 16 Bundesländer und stellt die Finanzierung des öffentlich - rechtlichen Rundfunk sicher.

"Anknüpfungspunkt" ist die Wohnung, nicht der Fernseher. Der Fernseher interessiert nicht mehr.
Wären wir ein Reitervolk, wäre "Anknüpfungspunkt" das Pferd. Auch hier würde weder der Sattel noch der Fernseher eine Rolle spielen.

Es war äußerst dumm von den 16 Bundesländern, auf Zuruf des Fernsehers, den Fernseher auszuklammern. Es geht um einen öffentlichen Beitrag für eine Wohnung. Einen Beitrag den der Staat benötigt um den Fernseher zu finanzieren. Einen Beitrag fürs WOHNEN. Den wer erheben muss? Genau, der Staat! Vollstreckt der Staat oder der Fernseher? Genau, der Staat!

So simpel ist das.
 



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Entscheidend ist, wie der BeitraXservus tatsächlich handelt.
Negativ; entscheidend ist nicht, was er tut; entscheidend ist, was der Gesetzgeber entschieden hat, daß er tun darf. Unstrittig sollte man aber schon ermitteln, welche Dinge dieser "Service" tut, obwohl er sie nicht tun darf

Zum Vergaberecht hat es übrigens im Europathema noch die schon vor Monaten eingestellte Entscheidung EuGH C-337/06, die sich explizit mit dem dt. ÖRR befasst; primär ging es da zwar ums Vergaberecht, aber der EuGH kam bei seiner Entscheidungsfindung zur Erkenntnis kam, daß die damalige Gebühr eine Finanzierung durch den Staat darstellt.


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Guten TagX!

Herr Prof.EU Pinguin, hervorragend. Finanzierung durch den Staat. Wunderbar. An der Spitze dieser BeitraXpyramide stehen der Regierende Bürgermeister von Berlin und der Ministerpräsident des Landes Brandenburg. Das staatliche Fundament dieser Römisch Imperialen Pyramide (RIPY) bilden die staatlichen Vollstreckungsbehörden.

Und für unser gallisches Publikum:

IT´S POPCORN TIME

:)

Rein fiktiv natürlich, der fiktive Beschluss zum Eilantrag des fiktiven Finanzgerichtes Berlin – Brandenburg  ist per Post gekommen (s. Anhang).

Wir werden fiktiv immer besser! Der Antrag war doch tatsächlich statthaft und naaa …

richtig wurde abgelehnt!

Laaaaooola!

a.   Ein Anordnungsanspruch ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden.

b.   Überdies hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch weder dargelegt noch  glaubhaft gemacht.


Jetzt wird sich das VG Köln sicher wundern, warum der Eilantrag auf sofortige Aussetzung der Vollziehung beim fiktiven Finanzgericht Berlin – Brandenburg erfolgte.

Fiktiver Spielstand:

1 x Verfassungsbeschwerde (Verweisung an das FG Köln)
1 x Klage VG Köln gegen den rechtsfähigen BeitraXservice
1 x Klage VG Berlin (Verletzung IFG)

Naja und dann noch LG an die fiktiven Personen A N K und E (fiktive Hintergründe jibet später)

:

1 x Römisch Imperialer Sieg vor dem fiktiven Finanzgericht Berlin Brandenburg


Hat der fiktive GalliXNixZahliX eigentlich schon erwähnt wie hoch die zu vollstreckende fiktive Forderung ist? Nöö, waa?

Fiktive 82,93 Euronen

Na Mensch Lupus! Da bekommt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ja eine völlig neue Bedeutung!

Yoo Lupus!

Frage: watt meinst du wie hoch der Kostenaufwand der Länder BE, BBg und NRW tatsächlich ist?

Laaaaaollaaa!

Das ist gallischer Widerstand!

Yoo Lupus, LG gallische Grüße an „GIM“.

… hämmer, hämmer, meißel, meißel … hmm, hier muss noch ein Flugstabilisator hin … hämmer, hämmer … den gallischen Granitstaub noch zusammenfegen …

Noch ein kleines Liedchen trillern ... an der Havel, Oder und Spree, ja da hämmert die FFBB ...

Ne runde Popcorn in die Futterlucke schmeißen, schmatz, krümmel ...

Und weiter jeedet ...

 :)


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