Guten TagX,
ahhh, der Preis wird heiß! Danke @MMichael!
Zum VwVGBbg, nöö nix verpasst. Das ist die Vorbereitung des Halbfinales. Anwendung des Berliner Verwaltungsvollstreckungsrechtes in Brandenburg.
Der BeitraXservice schiebt ja alles auf den Rundfunk Berlin - Brandenburg.
Jetzt stellt sich die Frage wer und was sind diese "gemeinsamen Einrichtungen"?
Link für Brandenburg
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_09_2002.pdf§ 35 Anzuwendendes Recht
Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, so weit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen
(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts Anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.
Für den RBB gilt also das Recht des Landes Berlin und dieses "Gründungsgesetz" führt auch aus:
§ 32 Satzungsrecht
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Fnanzordnung. Er kann andere Satzungen im Rahmen seiner Aufgaben erlassen.
(2) Die Satzungen sind in den Amtsblättern Berlins und Brandenburgs zu veröffentlichen.
So, die Satzung des RBB - also die normale -
nicht die Satzung zur Leistung der Rundfunkbeiträge besagt:
§ 20 Aufgaben
(1) Die Intendantin/der Intendant leitet den rbb selbständig nach Maßgabe der Vorschriften des rbb-Staatsvertrages und dieser Satzung.
(2) Die Intendantin/der Intendant hat die erforderlichen Beschlüsse der anderen Organe durch rechtzeitige Vorlagen vorzubereiten.
(3) Die Intendantin/der Intendant stellt nach Maßgabe des § 33 rbb-Staatsvertrag mit Zustimmung des Rundfunkrates ein Redakteurstatut auf. Sie/er beteiligt dabei die Redakteursvertretung.
Link:
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rundfunk.file.html/rbb-Satzung-13022014.pdfWenn für den RBB das Recht des Landes Berlin gilt, wieso richtet "die Intendantin" (getarnter "GIM") dann - als gemeinsame ersuchende Vollstreckungsbehörde (BE / Bbg) - in Brandenburg ihre "Vollstreckungsersuchen" an "Stadtkassen" etc. und nicht an die örtlichen Finanzämter. Wieso beruft sich das Berliner Finanzamt auf die VollStrA des Bundes?
Link:
https://www.jurion.de/gesetze/vollstra/1Was soll das "Vollstreckungsersuchen" im Sinne des § 20 der RBB-Satzung sein? Worauf stützt die Intendantin ihre rechliche Befugnis "Vollstreckungsersuchen" zu verfügen, wo sie doch nach dem RBB-Staatsvertrag oder der RBB-Satzung rein "fernsehrechtliche Aufgaben" hat?
Wer ist denn jetzt Landesrundfunkanstalt und "Behördenleitung" i.S.d. RBS TV in Berlin und in Brandenburg?
Frage ist auch, welches Bundesland handelt hier genau, also welches Bundesland erlässt die Akte hoheitlicher Gewalt?
Welchem Hoheitsträger sind sie zuzuordnen?
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Welchem Hoheitsträger die Ausübung öffentlicher, d. h. hoheitlicher Gewalt zuzuordnen ist, richtet sich im Bundesstaat grundsätzlich nach dem handelnden Organ. Landesgerichte üben daher - mit Ausnahmen etwa im Falle der Organleihe - Landesstaatsgewalt, Bundesgerichte grundsätzlich Bundesstaatsgewalt aus und dies unabhängig von dem jeweils zu entscheidenden Rechtsfall und dessen Wurzelung im Landes- oder Bundesrecht (vgl. BVerfGE 96, 345 <366>; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. 2004, Rn. 31 zu Art. 92 GG). Schwierigkeiten bei der Zuordnung des handelnden Organs zu einem bestimmten Hoheitsträger können entstehen, wenn es sich um das Tätigwerden länderübergreifender gemeinsamer Institutionen, Behörden oder - wie hier - Gerichte handelt. Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, in welcher Weise eine solche Gemeinschaftseinrichtung strukturiert ist und Hoheitsbefugnisse im Verhältnis zu Dritten und damit öffentliche Gewalt wahrnimmt (vgl. die Zusammenstellung bei Pietzcker, in: Starck [Hrsg.], Zusammenarbeit der Gliedstaaten im Bundesstaat, S. 17 <52 ff.>; Hempel, Der demokratische Bundesstaat, 1969, S. 31 ff.). Dies kann etwa dadurch geschehen, dass ein Land (in der Regel das "Sitzland" der Einrichtung) die Aufgaben für alle Länder wahrnimmt und im Außenverhältnis allein verantwortlich ist (sog. institutionelle Beteiligungsverwaltung, vgl. Pietzcker a. a. O., S. 52; Bleckmann, Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht, 1993, S. 526; Beispiele hierfür sind die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund, die Filmbewertungsstelle Wiesbaden - vgl. BVerwGE 23, 194 ff.); andere Möglichkeiten sind die Mehrländereinrichtung (ein Nebeneinander von mehreren Landeseinrichtungen, das nur dadurch eine gewisse faktische Einheit erlangt, dass es sich auf ein und denselben Bestand von sächlichen und persönlichen Mitteln bezieht; anwendbares Recht und Aufsicht bestimmen sich danach, für welches Land die Behörde handelt, und ihre Akte sind dem jeweiligen Land zuzurechnen, vgl. Pietzcker, a . a. O., S. 17 <53>) oder die echte Gemeinschaftseinrichtung, deren nach außen wirkende Hoheitsakte nicht die eines bestimmten Landes sind, sondern unmittelbar der - i. d. R. rechtsfähigen - Einrichtung zugerechnet werden (Beispiele: die gemeinsamen Rundfunkanstalten aller oder mehrerer Länder, vgl. Pietzcker, a . a. O., S. 17 <54>).
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Für die Frage, welches Landesrecht, insbesondere welches Landesverfassungsrecht für das Handeln einer solchen echten Gemeinschaftseinrichtung maßgeblich oder ergänzend heranzuziehen ist, sind in erster Linie die ihrer Errichtung zugrunde liegenden Rechtsakte von Bedeutung. Fehlt eine Regelung, wird häufig wiederum auf das Sitzprinzip zurückgegriffen (Maßgeblichkeit des Rechts und der Verfassung des Sitzlands der Einrichtung; vgl. etwa BVerwGE 22, 299 <311>: ZDF-Entscheidung; kritisch dazu Grawert, Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern in der Bundesrepublik Deutschland, 1967, S. 258 Fn. 71; Kisker, Kooperation im Bundesstaat, 1981, S. 236 <268>).
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Andere Autoren gehen davon aus, dass nach Errichtung echter Gemeinschaftseinrichtungen jedes daran beteiligte Land nur noch eingeschränkt, nämlich nur im Verbund mit den übrigen Trägern der Gemeinschaftseinrichtung die Verfügungsgewalt ausüben und entsprechende Hoheitsakte setzen kann. In diesem Zusammenhang wird teilweise von einer Gesamthandsgemeinschaft der beteiligten Länder gesprochen. Die "auf dritter Ebene" geschaffenen Rechtsgebilde und hoheitlich handelnden Gemeinschaftseinrichtungen könnten nicht dem Recht eines einzelnen Landes zugeordnet werden (vgl. Kisker, a. a. O, S. 234 <272 f.>; ähnlich Bachof/Kisker, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt "Zweites Deutsches Fernsehen", 1965, S. 24 f.).
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Im Übrigen dürfte es trotz der in Art. 96 VvB grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, mit anderen Ländern gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften zu bilden, verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, dass Berlin im Wege staatsrechtlicher Vereinbarungen einen bedeutsamen Teil seiner ihm grundgesetzlich zustehenden Rechtsprechungskompetenz und die damit verbundene verfassungsrechtliche Verantwortung gegenüber seinen Bürgern preisgibt, was bei einer Übertragung auf ein von der VvB gänzlich abgekoppeltes "tertium" der Fall wäre (vgl. etwa Isensee a. a. O., S. 617: "Grundsatz der Unverfügbarkeit der Kompetenz"). Insoweit wären auch die damit verbundenen Folgen für den Bürger, nämlich Verlust seines landesverfassungsrechtlichen und -gerichtlichen Schutzes, zu berücksichtigen.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19.12.2006, Aktenzeichen 45/06
Link:
https://openjur.de/u/274327.htmlSo jetzt kann Mensch epochale Ausführungen zu Steuern, Abgaben, Verfassungsrecht und EU-Recht machen. Oder
er nimmt sich ne gallische Axt und holzt den Römisch Imperialen Wald ab, bis ein Baum stehen bleibt, auf dem "GIM" steht.
Und dann nimmt Mensch ne gallische Lupe und untersucht den "GIM - Baum".
Also:
Handelt das Land Berlin oder Brandenburg als "ersuchende Vollstreckungsbehörde" = Nööö, abgeholzt!
Handelt der RBB = Nööö, abgeholzt!
Handelt der BeitraXservice = Jaa, stehenlassen, gallische Lupe raus!
Irgendwem (Landesrundfunkanstalt) wurden "Hoheitsrechte" (verfassungswidrig -braucht uns erstmal nicht interessieren- durch die Länder Berlin und Brandenburg mittels RBS TV) übertragen.
Der "Hoheitsträger" (vermeintlich RBB) dachte sich: Iiiiihhhh ditt stinkt, weg damit und übertrug diese Rechte an den BeitraXservus mittels "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug".
Violaaa! Ähh voila. Der "richtige Baum".
Jetzt wird nach der natürlichen Person "GIM" gesucht, die sich als "Intendantin des RBB" tarnt und Vollstreckungsanordnungen / -ersuchen an die ausführenden Vollstreckungsbehörden schickt.
Wir wollen wissen, ob die natürliche Person dazu befugt und auch hierfür ausgebildet ist.
Nicht das Leiharbeiter(innen) oder Call-Center einfach nach dem Motto "eene meene Muh, ein Vollstreckungsersuchen kriegst du" verfahren.
Das heißt wir sehen uns A wie handelnder "Amtsträger" und B wie handelnde "Behörde" gleich am Anfang der "Organ-Vollstreckungs-Kette" genauer an.
Hier geht es ja um Verwaltungsvollstreckungs-Inkasso.
Jetzt nimmt der BeitraXservice diese "Inkasso-Aufgabe" für alle 16 Bundesländer zur Eintreibung einer öffentlichen Abgabe wahr. Also in "Gesamtkörperschaft" der Bundesrepublik Deutschland. Der BeitraXservice ist ja "beliehener Hoheitsträger" aller 16 Bundesländer.
Er handelt dann noch zu einer länderspezifischen Abgabe des Landes Berlin.
Tja, Lupus, dumm gelaufen:
Die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin
ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXserviceWeil wir nun von "beiden" Seiten rangehen, also gegen die "ersuchende" und "vollstreckende" Stelle, wollen wir auf der anderen Seite (Vollstreckung) wissen, was ist:
Die AO Kartei Berlin Vollstreckung zu § 309 und § 250 AO?
Zur Ablenkung haben wir das "Vollstreckungsersuchen" in Ablichtung angefordert. War ja klar, dass wir das nicht bekommen werden. Unausweichlich folgte die Klage nach dem IFG. Das Finanzamt X hat nun schon gelernt: ahhh IFG! Nicht juut wenn Antrag behandeln wie: Rotz am Ärmel.
Es geht hier um formelle "verwaltungsvollstreckungsrechtliche Verfahrensweisen" und die Hintergründe. Unausweichlich und hartnäckig marschiert die gallische Lupe listig voran.
Dann wird sich noch die Frage stellen, ob der BeitraXservice als "Organ der Bundesländer Berlin
und Brandenburg" tatsächlich für den RBB handeln kann und welches Recht dann anwendbar wäre.
Auch wird sich noch die Frage der "richterlichen Befangenheit kraft Gesetzes" stellen.
Yoo Lupus da
, waa?
Pass auf:
§ 54 VwGO Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
...
6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
Das wird dann bei dem "Verweisungsbeschluss VG Berlin an VG Köln" (Verfassungsbeschwerde siehe oben) nochmal interessant.
Aber auch für "zweite Klagen" gegen "RBS TV-Widerspruchsentscheidungen" ist das brauchbar:
Yoo Lupus, wir machen dann z.B. geltend, der Richter XY war an der Entscheidung Z beteiligt, die den RBS TV als verfassungkonform einstuft. Damit ist die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht mehr gewährleistet. Der Richter hat sich auch rechtlich bereits festgelegt. Das ist nicht hinnehmbar, insbesondere deshalb, da der Rundfunkbeitrag nicht Kraft Gesetz für den Wohnungsinhaber entsteht, sondern durch Veranlagungsbescheid.
Hiervon ist der Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes zu unterscheiden
Lupus, neues Spiel, neues Glück!
Macht ja Sinn, dein "BeitraXrecht-System":
1. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 1. Klage = 1.Kammer
2. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 2. Klage = neue Kammer; 2.
3. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 3. Klage = neue Kammer; 3.
4. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 4. Klage = neue Kammer; 4.
....
Yoo Lupus, das ist so als ob Hannibal immer wieder über die Alpen zieht bis er Rom endlich erobert!
Schau dich um! Wir haben hunderte Lektoren!
Hannibal Lektor wird kommen Lupus! Mit einer Klage, da fällt der Xten. Kammer die Kinnlade auf den Gerichtshammer!
Verdammt, jetzt wees Lupus bescheid!
So ein Mist! Es sei denn, es läuft schon eine Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Nanu! Huch! Was das?
Thema:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrenshttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg134552.html#msg134552Dollet Ding! VerfGH 148/16
Super! Huhu! @noGez99! Bring mal Popcorn mit!
Daaanke! Krümmel! Mampf! Schmatz!
So´n Getränk wäre auch nicht schlecht!
LG aus dem Kino Lupus!
Läuft grad der Film "Hannibal Lektor! Der Xte Kläger der über die Alpen kam!"