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Autor Thema: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG  (Gelesen 44354 mal)

H
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Zitat
4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Der RBB ist aber keine Behörde (!), also auch niemand, der einen Anspruch geltend machen darf?
Die Stadtkassen sind aber Behörden, und die sind beauftrag worden.... Und die Pfänden ohne Rücksicht auf Beachtung der Rechtslage wie ein willfähriges Lamm ersteinmal munter drauf los.....

Grüße
Adonis


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Die Stadtkassen sind aber Behörden, und die sind beauftrag worden....
Von wem sind die Stadtkassen beauftragt, dem RBB Amtshilfe zu leisten, und wo steht das konkret?

Da der RBB keine Behörde ist, steht dem das Mittel der Amtshilfe gar nicht zu; seitens des RBB wäre es Amtsanmaßung, seitens der Stadtkasse Amtsmißbrauch, denn nur Behörden leisten einander Amtshilfe.


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Guten TagX!

Fiktive Zwischeninfos:

Fiktive Untätigkeitsklage IFG (Nichtbekanntgabe Vollstreckungsersuchen):

Thema: Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg138044.html#msg138044

Da wurde das gerichtliche Aktenzeichen und der vorläufige Streitwert (5000 Euronen) bekanntgegeben.

Fiktiver Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung § 114 FGO, Bekanntgabe Aktenzeichen.

Na und dann gab es noch Post vom VG Köln, zur beantragten Akteneinsicht (richtiger "Vorgang")

VIVA Colonia!

Yoo, sag mal Lupus, hat dir etwa das VG Berlin die Akte nach der ersten Akteneinsicht zugeschickt?
Die hätte doch an das VG Köln gehen müssen, oder?

VIVA Berolina!  Ditt iss Berlin! Die ewige Fluchhafen-Baustelle!

Und Lupus, wie fühlt Mensch sich so als "Beklagter Vetreter der Bundesrepublik Deutschland"?

Tzzztzzz! Bundeskörperschaft: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Berlin

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Ach und Lupus, als nächstes kommt dann die "Personalhoheit" deiner "Dienststelle" dran!!!

Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 10.11.2005, BVerwG 6 PB 14.05:

Link:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=101105B6PB14.05.0

Zitat
5

b) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) scheidet dagegen als Arbeitgeberin der Ortskräfte offensichtlich aus. In Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass die ARD keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. OLG München, Urteil vom 10. April 1992 - 21 U 1849/92 - NJW-RR 1992, 1444, 1445; Hartstein/Ring/Keile/ Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5 Rn. 66 vor § 11 RFtV; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2003, S. 201; Springer, Die Reform der ARD, 2000, S. 47). Ob der Zusammenschluss als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verbandseinheit oder anders zu charakterisieren ist (vgl. dazu im Einzelnen Steinwärder, Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, 1998, S. 297 ff.), kann auf sich beruhen. Jedenfalls geben weder die normativen Grundlagen für den Zusammenschluss (ARD-Staatsvertrag, Satzung der ARD) noch die diesbezüglichen Verwaltungsvereinbarungen (vgl. namentlich ARD-Fernsehvertrag, Verwaltungsvereinbarung "ARD aktuell") auch nur ansatzweise zu erkennen, dass die Landesrundfunkanstalten ihre Personalhoheit ganz oder teilweise an die ARD delegiert haben. Es bleibt daher dabei, dass die Landesrundfunkanstalten jeweils Arbeitgeber der Beschäftigten in den von ihnen verantworteten Arbeitsbereichen der ARD sind. Da der WDR im Rahmen der Arbeitsteilung innerhalb der ARD das Studio Brüssel betreut, ist er Arbeitgeber aller dort beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der hier in Rede stehenden Ortskräfte. Im Anlassfall, der zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens führte, ist dies sogar durch die Aufmachung des Arbeitsvertrages und des Schriftverkehrs deutlich geworden, wie das Oberverwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat.

6

c) Scheidet die ARD als Arbeitgeber aus, so gilt dies erst recht für den Leiter des ARD-Studios Brüssel. Dieser ist leitender Angestellter des WDR und vertritt diesen in den Personalangelegenheiten nachgeordneter Dienstkräfte (§ 32 WDR-Satzung).

7

d) Das ARD-Studio Brüssel kann auch nicht etwa als Dienststelle angesehen werden, in welche die Ortskräfte eingegliedert sind. Dies verbietet § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 NWPersVG. Danach bildet eine der Aufsicht des Landes unterstehende Anstalt des öffentlichen Rechts jeweils eine einzige Dienststelle. Ob Untergliederungen der Anstalt den materiellen Dienststellenbegriff erfüllen, ist anders als bei den in § 1 Abs. 2 Halbsatz 1 NWPersVG genannten Einheiten, insbesondere den staatlichen Stellen, nicht erheblich (vgl. LTDrucks 3/589 S. 41 zu § 7; Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 1 Rn. 23 und 42). Das ARD-Studio Brüssel ist demnach personalvertretungsrechtlich ein unselbständiger Teil der Dienststelle WDR. Dies steht überdies in Einklang mit der rundfunkrechtlichen Regelung (§ 2 Abs. 2 WDRG i.V.m. § 2 Abs. 2 WDR-Satzung).


Na Mensch, haben wir ein Glück, dass du nur zu wenig Film hast, um deine "Standardbriefe" zu verfilmen und das du keine Filme oder Nachrichten drehst, sondern "Bescheide" erlässt, waa Lupus?

Yoo, Lupus, materieller Dienststellenbegriff. Denk mal drüber nach!  ;D

Ditt, sieht nich gut aus Lupus! Sag mal hat das Land Berlin eigentlich die Personalhoheit (Art. 77 VvB) an dich abgetreten?
Hmmm ... ach nee, die Frage muss ja lauten an den WDR, waa Lupus?

Bestell "GIM" liebe Grüße!!!!

Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine, Hämmer, neue gallische Hämmer!



 :)


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Schwarzarbeit aller BS-Mitarbeiter, die folglich ja alle Mitarbeiter ihrer LRA geblieben sind, wenn sie ohne Arbeitsvertrag mit einer anderen LRA für diese andere LRA tätig werden?

Es wurde schon einmal im Forum die Frage aufgestellt, mit wem die Mitarbeiter des BS eihren Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Was für die ARD gilt, muß und sollte hier auch für den ebenso nicht-rechtsfähigen BS gelten.


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Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße.

Na ich würde mal sagen, die Beschäftigten des BeitraXservus, also die "amtlichen" oder "dienstlichen" oder .... naja, eben nicht die "privaten Verwaltungshelfer" oder "Leiharbeiter" sind ja ... hmmm ...
haben ihren Arbeitsvertrag mit dem WDR.

LAG Köln, Urteil Az. 11 Sa 751/14 vom 4. März 2015, Link:

https://openjur.de/u/852912.html

und werden teilweise oder überwiegend von Verdi, Senderverband WDR gewerkschaftlich vertreten, Link:

https://wdr.verdi.de/ueber-uns

Zitat
Der Senderverband WDR ist zuständig für alle ver.di-Mitglieder, die im Angestelltenverhältnis oder als freie MitarbeiterInnen arbeiten für

den Westdeutschen Rundfunk Köln einschließlich der Funkhäuser, Landesstudios und Büros in Nordrhein-Westfalen
die WDR mediagroup GmbH
die WDR mediagroup dialog GmbH
die WDR mediagroup licensing GmbH
die WDR mediagroup digital GmbH
PHOENIX – Ereignis und Dokumentationskanal

den ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice


Freie Mitarbeiter? 

Ey yoo freie Mitarbeiter WDR! Nehmt euch mal frei!!!! So bis zur Rente!!!

Hmmmm .... und die "BeitraXservus-Angestellten" die könnten eigentlich mal fiktiv unbefristet Streiken!!! So etwa 10 Jahre? Dauerhaft?

Ey yoo "GIM", dein "Hungerlohn" ist inakzeptabel!!!

Fordere Intendancer - Lohn!!!!

Du machst die ganze "Arbeit"! Und die Intendancers schwimmen in der Kohle!!!!

Jejejejejeht ja jar nich!

 :)


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haben ihren Arbeitsvertrag mit dem WDR.
Auf welcher arbeitsrechtlichen Basis würden die dann für die anderen LRA tätig?

Wenn es gemäß des von Dir verlinkten Urteils

Zitat
LAG Köln, Urteil Az. 11 Sa 751/14 vom 4. März 2015, Link:

https://openjur.de/u/852912.html

einen
Zitat
MTV WDR/GEZ
(siehe Rz. 6 der Entscheidung), gab, müsste es nicht nur einen Nachfolger "MTV WDR/BS" haben, sondern auch bspw. einen "MTV RBB/GEZ" bzw. "MTV RBB/BS"? Weil ja der RBB nun mal eine andere Organisation ist und die BS-Mitarbeiter/innen ja angeblich Mitarbeiter/innen des RBB sind, da ja der BS angeblich Teil der LRA ist?

"MTV" steht dabei für "Manteltarifvertrag". Und weil "MTV" "Manteltarifvertrag" heißt, sind die betreffenden Mitarbeiter/innen auch keine Beamten, da Beamte und Beamtinnen keinen Tarifvertrag haben.


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Guten TagX!

Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße.

Ditt iss egal, sind alle nicht "Art. 77 VvB".  ;D

Rein fiktiv zu unserem fiktiven Eilantrag § 114 FGO erhielten wir die "Stellungnahme" der Römisch Imperialen Finanz Kohorte (RIFKO) - siehe Anhang - leicht zu verwechseln mit RAFFKE. Hierauf fiktive "freigestellte Antwort":

Teil 1  von 2 RIFKO-Abwehr

Zitat

Stellungnahme zum Schriftsatz des Antragsgegners vom XX.XX.2017


1. Geltungsbereich Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung  (Vollstreckungsanweisung - VollstrA) /

Bekanntgabe AO Kartei Berlin Vollstreckung zu § 309 und § 250 AO


Anmerkung: Agenten des gallischen Widerstandes ist es im Rahmen verdeckter heimlicher Gegenaufklärungsoperation gelungen, eine "interne Vorschrift" durch Auswertung von Papyrus-Schriftrollen der RIFKO´s  zu ermitteln. Die RIFKO´s beziehen sich hier aber auf die VollstrA des Bundes:

Link:

https://www.jurion.de/gesetze/vollstra



Zitat
Abschnitt 1 VollstrA – Anwendungsbereich

(1)   Die Vollstreckungsanweisung gilt für das Vollstreckungsverfahren der Bundes- und Landesfinanzbehörden. In gerichtlichen Vollstreckungsverfahren ist die Vollstreckungsanweisung nicht anzuwenden.
(2)   Die Vollstreckungsanweisung gilt namentlich für die Vollstreckung von

1.   Steuern einschließlich Zöllen und Abschöpfungen (§ 3 Abs. 1 AO) sowie Steuervergütungen,
2.   steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO)
3.   vom Vollstreckungsschuldner zurückzuzahlenden Beträgen, die ihm ohne rechtlichen Grund erstattet oder vergütet worden sind (§ 37 Abs. 2 AO),
4.   Geldbußen (§§ 377 bis 383, § 412 Abs. 2 AO),
5.   Ordnungsgeldern und
6.   Kosten des Bußgeldverfahrens (§ 412 Abs. 2 AO).

Für die Vollstreckung der in Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Geldleistungen gelten die Vorschriften der Vollstreckungsanweisung nur, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (vgl. §§ 89 bis 104 OWiG i. V. m. § 412 Abs. 2 AO; Artikel 7, 8 und 9 Abs. 2 EGStGB).

(3)   Über die Ausführung der Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte enthält die allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung) nähere Bestimmungen.

Der Antragsgegner wird im vorliegenden Sachverhalt als Vollstreckungsbehörde des Landes Berlin, Verwaltungsbezirkes X, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i.V.m. Nr. 5 Abs. 6 der Anlage Allgemeiner Zuständigkeitskatalog tätig. Danach ist die Beitreibung von Abgaben aller Art die Angelegenheit der Hauptverwaltung (Senatsverwaltungen). Nach § 8 Abs. 1 VwVfG BE gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich in Verfahren nach § 4 b VwVG (§ 8 Abs. 2 VwVfG BE) nach den Vorschriften der AO §§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327. Diese Vorschriften sind sinngemäß - also im Sinne eines behördlichen Verwaltungszwangsverfahrens  - anzuwenden (Unterscheide: finanzbehördlich von verwaltungsbehördlich).

Die VollstrA ist im vorliegenden Sachverhalt somit nicht anwendbar. Das Finanzamt X handelt durch seine Vollstreckungsabteilung nicht als Vollstreckungsabteilung der Finanzbehörden, sondern als Verwaltungsvollstreckungsbehörde des Landes Berlin, Verwaltungsbezirk X (Trennung der Verwaltungsräume).

Der Antragsgegner wird hiermit aufgefordert die AO Kartei Berlin zu § 309 und § 250 AO sowie etwaige zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen vorhandene dienstlichen Anweisung etc., dem Finanzgericht Berlin - Brandenburg und mir bekanntzugeben.


2.   Vorsorgliche Rüge Verletzung des Steuergeheimnis § 30 AO

Mit Schriftsatz vom XX.XX.2017 teilte der Antragsgegner auf Seite 2 unten mit:

Zitat
Dass die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sind, die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragsstellers unmittelbar und ausschließlich bedrohen, ergibt sich jedenfalls nicht aus seinem Vortrag und seinen vorliegenden Einkommensverhältnissen.

Hieraus schließe ich, dass die durch das Bundesland Berlin bestimmte Verwaltungsvollstreckungsbehörde X auf nach § 30 AO geschützte Dateien des Finanzamtes X erneut rechtswidrig zugegriffen hat und damit bereits besondere nicht zulässige Ermittlungen vorgenommen hat. Ich verweise hierzu auf den Kommentar AO, C.H. Beck, Klein, 13. Auflage, Seite 1405

Zitat
RdNr. 14

11. Vollstreckung nichtsteuerlicher Forderungen. Wenn die VollstrBehörde der FinVerw Forderungen anderer Verwaltungsträger vollstrecken (zB die HZA Forderungen der Sozialbehörden, s. oben Rz 10, oder nach Landesrecht die FA die Forderungen anderer Behörden), dürfen sie nach § 249 II S. 2 auch unter das Steuergeheimnis fallende Kenntnisse verwenden, die sie für die Vollstr von StForderungen haben. Verwendet werden dürfen aber nur bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. Besondere Ermittlungen nach §§ 85 ff. für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die bekannten unter das Steuergeheimnis fallenden  Daten nicht an andere  als FinBeh für deren Zwecke weitergegeben werden, auch dann nicht, wenn diese nach den Vorschriften der AO vollstrecken.

Finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren von Steuerforderungen wurden zu keinem Zeitpunkt gegen mich betrieben. Der Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes X (als Steuervollsteckungsabteilung) hatte somit zu keinem Zeitpunkt Erkenntnisse (§ 30 AO) über mich. Zum Zwecke der Verwendung zur Vollstreckung von Steuerforderungen wurden der Verwaltungsvollstreckungsbehörde somit keine Daten die dem Steuergeheimnis  unterlagen übermittelt. Dies ist jedoch erforderlich, da eine Freigabe der dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten durch das Finanzamt erfolgen muss und damit eine Zweckänderung zum Zwecke der Verwendung dieser Daten im Rahmen der Vollstreckung von Steuerforderungen gesetzeskonform erfolgt.

Wie bereits im Verfahren XX K XXXX/16 von mir dargelegt ist es gängige grob gesetzeswidrige Praxis der Verwaltungsvollstreckungsbehörde des Landes Berlin Verwaltungsbezirk X auf die nach § 30 AO geschützten Steuerdateien des Finanzamtes X zuzugreifen und darüber hinaus diese Daten an die „ersuchende Stelle“ weiterzureichen. Nachweislich befinden sich meine geschützten Kontostammdaten die im Verfahren XX K XXXX/16 aus einer Datei nach § 30 AO stammen, im Aktensystem des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Die gesamte behördliche Vollstreckungsakte, die der Antragsgegner über die ersuchende Stelle zurücksendet, wird vom ARD ZDF Deutschlandradio eingescannt und der jeweiligen Rundfunkbeitragsnummer zugeordnet.

Ich weise ferner auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung-VollzA) Abschnitt 5 VollzA Steuergeheimnis hin:

Zitat
(1)   Nach § 30 der Abgabenordnung darf der Vollziehungsbeamte Verhältnisse eines anderen sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihm dienstlich bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Diese Pflichten enden auch nicht, wenn der Vollziehungsbeamte aus dem Vollstreckungsdienst oder aus dem Dienst der Finanzverwaltung ausscheidet.
(2)   Die Verletzung des Steuergeheimnisses (Absatz 1) ist mit Strafe bedroht (§ 355 StGB).

Auch ist auf das im Bundesland Brandenburg geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).

Zitat
§ 21 VwVGBbg Vermögensermittlung
...
(2)   Der Vollstreckungsschuldner und andere Personen haben der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften öffentlichen Rechts. Andere Personen als der Vollstreckungsschuldner sollen erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen der Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

Anmerkung: nach Römischisch Imperialer Rechtsauffassung (RIRAFFA)  erfolgt hier in "unstatthafter Weise" die Vorbereitung eines weiteren gallischen Hinterhaltes!!!  ;D

Danach ist auch der Vollstreckungsschuldner erst zu Auskunft aufzufordern, bevor heimliche Ermittlungen (ohne Wissen des Betroffenen) eingeleitet werden. Die Vollstreckungsbehörden und deren Zuständigkeiten sind in § 17 VwVGBbg aufgeführt.
Angaben zu meinen Einkommensverhältnissen habe ich im vorliegenden Verfahren nicht gemacht.

3.   BGH I ZB 64/14 / Rechtsweg BFH

Der Antragsgegner verweist auf den Beschluss des BGH vom 11.06.2015 (BGH I ZB 64/14). Der Vorsteher des Finanzamtes X wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einer Vollstreckungsbehörde des Bundeslandes Berlin und nicht des Bundeslandes Baden-Württemberg vorsteht. Ferner wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg - den er vorgegeben hat - über das Finanzgericht Berlin - Brandenburg beim Bundesfinanzhof endet und nicht vor dem Bundesgerichtshof.

Es bestehen im Bundesland Berlin und auch im Bundesland Baden - Württemberg erhebliche Zweifel an der Behördeneigenschaft der ersuchenden Stelle.

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16:

Anmerkung Wiedergabe RdNr. 28

sowie  LG Tübingen, Beschluss vom 9.12.2016, 5 T 280/16

Anmerkung Wiedergabe RdNr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9

Hier ist erneut auf die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Bereich des Bundeslandes Brandenburg (VwVGBbg) zu verweisen.


Ende Teil 1  von 2 RIFKO-Abwehr

Ey yoo Lupus, sag mal du hast keine Legions-Reserven mehr, waa?

Während du "ausschreibst", steht der gallische Widerstand grad vor deiner "Burg" in Köln!!!

Viva Colonia! Viva VG Köln!

Yoo Lupus, da hilft dir auch die Ausschreibung für eine "Private Prätorianer Armee" nicht mehr.

Link EU-Ausschreibungen:

http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:48189-2017:TEXT:DE:HTML&src=0

Zitat
Deutschland-Köln: Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten
2017/S 027-048189
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge

Auftragsbekanntmachung


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Fiktiver Teil 2  von 2 RIFKO-Abwehr

Zitat
4.   Unbekannter Amtsträgers / unbekannte Dienststelle / Genehmigung zum Führen eines Dienstsiegels

Mit Schriftsatz vom XX.XX.2017 räumt der Antragsgegner nunmehr ein, ein „Amtshilfeersuchen“ der ersuchenden Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio-Beitragsservice“ datiert vom XX.XX.2016 erhalten zu haben.

Welcher Amtsträger unter Bezeichnung des Namens und der Dienststelle um „Amtshilfe“ im vorliegenden Vollstreckungsverfahren ersuchte, bleibt weiter im Dunkeln und wird derzeit im Hauptsacheverfahren vor dem VG Köln ermittelt. Ferner ist unbekannt, welches Senatsmitglied (Senat von Berlin) der „ersuchenden Stelle“ die Führung eines Dienstsiegels gestattet hat.

In diesem Zusammenhang mache ich auf die Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 12. Dezember 2007 (ABl. S. 3393) aufmerksam ( VII. Schutz der Hoheitszeichen Nr. 22).


5.   Statthafter Antrag § 114 FGO

Der Sinnzusammenhang des Schriftsatzes des Antragsgegners vom XX.XX.2017 zu meinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erschließt sich mir nicht.

Zitat
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 258 AO im vorliegenden Fall nicht.

Es war der Antragsgegner der mit Schriftsatz vom Schriftsatz vom XX.XX.2016:

Zitat
Soweit sich Ihr Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bezieht, verweise ich auf Möglichkeit der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO, einzureichen bei dem Finanzgericht Berlin - Brandenburg.

den Rechtsbehelf benannte.

Weshalb nun der Antragsteller, der diesen Rechtsbehelf - erst auf meine ausdrückliche Aufforderung - selbst bezeichnete, Ausführungen zur Statthaftigkeit es Antrages und zu § 258 AO macht, ergibt keinen Sinn.

Mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 forderte ich den Antragsgegner - die Vollstreckungsbehörde des Landes Berlin - auf, dass Vollstreckungsersuchen in beglaubigter Ablichtung - der ersuchenden Stelle (Unterscheide: ersuchende Stelle von ersuchender Behörde) bekanntzugeben. Ich führte aus:

Zitat
Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe des „Vollstreckungsersuchens“ in Form der beglaubigten Ablichtung.

Einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub o.ä. habe ich nicht gestellt. Hierzu kam es erst gar nicht, da der Antragegner die Übersendung einer Ablichtung des Vollstreckungsersuchens - ohne sachliche Gründe - verweigerte.
Auch ist hier ausdrücklich zu Rügen, dass die Vollstreckungsbehörde des Landes Berlin Verwaltungsbezirk X nicht einen einzigen Rechtsbehelf aus eigenem Antrieb heraus benennt und den rechtsuchenden Bürger völlig ignoriert und stattdessen heimliche Ermittlungen in den nach § 30 AO geschützten Dateien des Finanzamtes vornimmt.

Weder habe ich Ausführungen hinsichtlich der vom Antragsgegner bezeichneten „Festsetzungsbescheide“ noch Einwendungen gegen den RBStV erhoben. Unzweifelhaft wende ich mich gegen die Vollstreckung selbst.
Bis zum heutigen Tage hat der Antragsgegner das Vollstreckungsersuchen, nicht wie beantragt bekannt gegeben, so dass ich Klage (Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz) vor dem Berliner Verwaltungsgericht erhoben habe. Das Aktenzeichen lautet:

VG X K X.17

Der hier vorliegende Antrag nach § 114 FGO bezieht sich eindeutig und völlig ohne Zweifel auf die behördliche Vollstreckung und das - mir bislang unbekannt gebliebene -Vollstreckungsersuchen der ersuchenden Stelle.

Mein besonderes Rechtschutzinteresse habe ich mit Antrag vom XX.XX.2017 hinreichend dargelegt. Dass nun der Antragsgegner ein solches Rechtsschutzbedürfnis nicht annimmt, zeigt wohl eher seine „innere Einstellung“ zu Rechtsbehelfen, behördlicher Transparenz und der Annahme er sei eine heimlich operierende Ermittlungsbehörde.

Ich weise nochmals vorsorglich darauf hin, dass das Hauptsacheverfahren (Vollstreckungsanordnung) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Berlin ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice derzeit vor dem VG Köln unter dem Aktenzeichen

X K XXXX/16

anhängig ist.

Eine Verpflichtungs-, Feststellungs- oder sonstige Leistungsklage ist derzeit auch unmöglich, da der Antragsgegner die hierzu erforderlichen Informationen hartnäckig verheimlicht und auch nur zufällig seine heimlichen Ermittlungen bekannt werden.


5.   Anordnungsgrund § 114 FGO

Bislang hat der Antragsgegner nicht das Geringste dazu beigetragen, dass Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die Tatsachen zu informieren, die die „ersuchende Stelle“ betreffen. Der Antragsgegner hat offensichtlich ein Interesse daran, die Öffentlichkeit und auch das Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die tatsächlichen Abläufe im „behördlichen Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen“ zu informieren.
Im derzeit anhängigen Verfahren vor dem VG Köln Aktenzeichen - X K XXXX/16 wird nunmehr festgestellt werden, welcher „Amtsträger“ tatsächlich handelt und welche Zusammenhänge zu „privaten Verwaltungshelfern“ bestehen. Demnach beabsichtigt nämlich die „ersuchende Stelle“ die Kommunikation mit den staatlichen Vollstreckungsbehörden zu „privatisieren“.

Beweis:
Ablichtung Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen
hier:
Markterkundung „behördliche Vollstreckungsverfahren“,

Die Gesamt-Amtsleitung des Finanzamtes X und der Verwaltungsvollstreckungsbehörde „sieht entweder weg“ oder wird bewusst von der „ersuchenden Stelle“ getäuscht. Es nämlich ist auch nicht auszuschließen, dass an den „Amtshilfeersuchen“ auch Leiharbeiter als „Veranlassende“ auftreten.

Beweis:

Ablichtung Abl. / S. S108, 06/06/2013; 185270-2013- DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Bekanntmachung, Richtlinie 2004/18/EG,
hier:
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte

Auch findet eine „Vorgangsbearbeitung“ in Call-Centern statt.

Beweis:

Ablichtung Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier: Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung,

Danach bestehen keinerlei Zweifel darüber, dass die „ersuchende Stelle“ im Rahmen des „hoheitlichen Vollstreckungsverfahrens“ auch Leiharbeiter und Callcenter zur „Vorgangsbearbeitung“ beauftragt.

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Urteil des BGH Az. III ZR 68/14 vom 9. Oktober 2014,

Anmerkung: Wiedergabe RdNr. 17, 19

hin.

Danach haftet der Antragsgegner als hier handelndes Organ des Bundeslandes Berlin auch für die „handelnden Werkzeuge oder verlängerten Arme“ im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.

Auch verweise ich auf das Urteil BGH, 31.01.1991 - III ZR 184/89,

Anmerkung Wiedergabe RdNr. 18,

sowie das Urteil des BFH, 27.06.1986 - VI R 23/83,

Anmerkung Wiedergabe Leitsatz und RdNr. 9.

Hieraus ist zu folgern, dass die Fach- und Sachkunde der handelnden natürlichen Personen der „ersuchenden Stelle“, die im vorliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren dem Antragsgegner zuzuordnen sind, nicht vorliegt. Es dürfte wohl außer Frage stehen, dass es zur Wahrnehmung der Aufgaben einer „ersuchenden Verwaltungsvollstreckungsbehörde“ i.S.d. RBStV ausgebildetes und durch Abschlussprüfung qualifiziertes Personal heranzuziehen ist.

Hier ist auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten (AO VFA), vom 26. August 1999, der Senatsverwaltung des Inneres sowie auf Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 27. Mai 2010 zu verweisen.

Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes nach § 114 FGO, bei der es nur einer groben Prüfung bedarf, ist auch die Schlussfolgerung unausweichlich, dass der Antragsgegner „auf Zuruf“ des „RBB-Hoheitstorso“ (Thüringer OVG 4 KO 482/09 - Urteil des BVerwG 9 C 2.11 vom 23.08.2011, RdNr. 4) handelt, sondern sich unter die „Befehlsgewalt“ einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden „ersuchenden Stelle“ gestellt hat.

VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

Zitat
25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

Damit besteht ein zwingender Anordnungsgrund nach § 114 Abs. 1 FGO, zur vorübergehenden Beibehaltung des bestehenden Zustandes

- durch vorübergehende Aussetzung / Aufhebung der Vollstreckung -.

Damit wird drohende Gewalt auf „Ersuchen“ einer „Stelle“, die über keinerlei personell demokratisch legitimierte Amtsträger (Art. 77 VvB) verfügt, abgewendet und verhindert.
Mit der vorübergehenden Anordnung wird die verfassungsmäßige Ordnung, insbesondere die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufrechterhalten.

Der Antragsgegner wird damit verfassungskonform an den besonderen zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin - als nachgeordneter Teil der Hauptverwaltung - gebunden und nicht einer außerhalb der Rechtstaatsprinzips - unter vollständiger Missachtung des Justizgewährungsanspruches - stehenden Stelle unterworfen (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice).

Dies ist im öffentlichen Interesse und auch im Interesse des Antragsgegners.

Die einstweilige Anordnung stellt auch wieder das notwendige Vertrauen in die Finanzamtsstrukturen des Landes Berlin und dem Steuergeheimnis her.

Um gerichtliche Hinweise - da ich auch nicht steuerlich vertreten bin - wird gebeten.


Ende fiktiver Teil 2  von 2 RIFKO-Abwehr

Sagt mal ARD ZDF und Deutschlandradio, ist euch der Docht aus der Kerze gefallen?

Seid ihr die RundfunkbeitraXkirche oder was?

LG
aus allen gallischen Provinzen!

 :)


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+++ Super ++++                         Ich hol mir mal Popcorn !!!


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Bislang hat der Antragsgegner nicht das Geringste dazu beigetragen, dass Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die Tatsachen zu informieren, die die „ersuchende Stelle“ betreffen. Der Antragsgegner hat offensichtlich ein Interesse daran, die Öffentlichkeit und auch das Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die tatsächlichen Abläufe im „behördlichen Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen“ zu informieren.
Bitte laß Korrekturlesen!

"Ein" oder "Kein"?

So, Zitat wie original:
Zitat
Der Antragsgegner hat offensichtlich ein Interesse daran, die Öffentlichkeit und auch das Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die tatsächlichen Abläufe im „behördlichen Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen“ zu informieren.

Oder so?
Zitat
Der Antragsgegner hat offensichtlich kein Interesse daran, die Öffentlichkeit und auch das Finanzgericht Berlin - Brandenburg über die tatsächlichen Abläufe im „behördlichen Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen“ zu informieren.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin! Gallischen Dank, Lektor!

Es muss heißen: kein

Vielen Dank fürs Korrekturlesen!

@noGez99  ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D

Empfehle Familiengröße XXL! Ditt geht hier länger!

Waa Lupus,  nur langsam nähern wir uns "GIM" dem "heiligen Gral" der Intendancers!
Du "Bundesorgankörperschaft", Römisch Intendantisches Bistum Köln!


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Auch ist auf das im Bundesland Brandenburg geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg).
Was bedeutet dieser Satz? Fehlt hier evtl. das Wörtchen "hinzuweisen"? So wie weiter unten?
Zitat
Hier ist erneut auf die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Bereich des Bundeslandes Brandenburg (VwVGBbg) zu verweisen.

Warum wird hier das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) "herangezogen", wenn doch in Berlin geklagt wird, damit das Berliner Finanzgericht über Handlungen des Berliner FA und eines Berliner Amtsvollstreckers gegen einen Berliner Steuerzahler befindet?
Was habe ich hier verpasst?  ???


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Zitat
Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes nach § 114 FGO, bei der es nur einer groben Prüfung bedarf, ist auch die Schlussfolgerung unausweichlich, dass der Antragsgegner „auf Zuruf“ des „RBB-Hoheitstorso“ (Thüringer OVG 4 KO 482/09 - Urteil des BVerwG 9 C 2.11 vom 23.08.2011, RdNr. 4) handelt, sondern sich unter die „Befehlsgewalt“ einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden „ersuchenden Stelle“ gestellt hat.
Hinweis: Möglicherweise könnte es wohl heissn >:D:
Zitat
..., dass der Antragsgegner nicht (nur) einfach „auf Zuruf“ des „RBB-Hoheitstorso“ (Thüringer OVG 4 KO 482/09 - Urteil des BVerwG 9 C 2.11 vom 23.08.2011, RdNr. 4) handelt, sondern...
" - oder!?
 ;)


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Guten TagX,

ahhh, der Preis wird heiß! Danke @MMichael!

Zum VwVGBbg, nöö nix verpasst. Das ist die Vorbereitung des Halbfinales. Anwendung des Berliner Verwaltungsvollstreckungsrechtes in Brandenburg.

Der BeitraXservice schiebt ja alles auf den Rundfunk Berlin - Brandenburg.

Jetzt stellt sich die Frage wer und was sind diese "gemeinsamen Einrichtungen"?

Link für Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg

http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_09_2002.pdf


Zitat
§ 35 Anzuwendendes Recht

Für  die  Tätigkeit  des  Rundfunk  Berlin-Brandenburg  gilt,  so­ weit  dieser  Vertrag  nichts  Anderes  bestimmt,  das  Recht  des  Landes Berlin.

§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen

(1) Soweit  dieser  Staatsvertrag  nichts  Anderes  bestimmt,  sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Da­ten des Landes Berlin anzuwenden.

Für den RBB gilt also das Recht des Landes Berlin und dieses "Gründungsgesetz" führt auch aus:

Zitat
§ 32 Satzungsrecht

(1) Der  Rundfunk  Berlin-Brandenburg  gibt  sich  eine  Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Fnanzordnung.  Er  kann  andere  Satzungen  im  Rahmen  seiner Aufgaben erlassen.
(2) Die Satzungen sind in den Amtsblättern Berlins und Bran­denburgs zu veröffentlichen.

So, die Satzung des RBB - also die normale - nicht die Satzung zur Leistung der Rundfunkbeiträge besagt:

Zitat
§ 20 Aufgaben
(1) Die  Intendantin/der  Intendant  leitet  den rbb selbständig  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des rbb-Staatsvertrages und dieser Satzung.
(2) Die  Intendantin/der  Intendant  hat  die  erforderlichen  Beschlüsse  der  anderen  Organe  durch  rechtzeitige Vorlagen vorzubereiten.
(3) Die  Intendantin/der  Intendant  stellt  nach  Maßgabe  des  §  33 rbb-Staatsvertrag  mit  Zustimmung des Rundfunkrates ein Redakteurstatut auf. Sie/er beteiligt dabei die Redakteursvertretung.

Link:

https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rundfunk.file.html/rbb-Satzung-13022014.pdf

Wenn für den RBB das Recht des Landes Berlin gilt, wieso richtet "die Intendantin" (getarnter "GIM") dann - als gemeinsame ersuchende Vollstreckungsbehörde (BE / Bbg) - in Brandenburg ihre "Vollstreckungsersuchen" an "Stadtkassen" etc. und nicht an die örtlichen Finanzämter. Wieso beruft sich das Berliner Finanzamt auf die VollStrA des Bundes?

Link:
https://www.jurion.de/gesetze/vollstra/1

Was soll das "Vollstreckungsersuchen" im Sinne des § 20 der RBB-Satzung sein? Worauf stützt die Intendantin ihre rechliche Befugnis "Vollstreckungsersuchen" zu verfügen, wo sie doch nach dem RBB-Staatsvertrag oder der RBB-Satzung rein "fernsehrechtliche Aufgaben" hat?

Wer ist denn jetzt Landesrundfunkanstalt und "Behördenleitung" i.S.d. RBS TV in Berlin und in Brandenburg?

Frage ist auch, welches Bundesland handelt hier genau, also welches Bundesland erlässt die Akte hoheitlicher Gewalt?
Welchem Hoheitsträger sind sie zuzuordnen?

Zitat
31

Welchem Hoheitsträger die Ausübung öffentlicher, d. h. hoheitlicher Gewalt zuzuordnen ist, richtet sich im Bundesstaat grundsätzlich nach dem handelnden Organ. Landesgerichte üben daher - mit Ausnahmen etwa im Falle der Organleihe - Landesstaatsgewalt, Bundesgerichte grundsätzlich Bundesstaatsgewalt aus und dies unabhängig von dem jeweils zu entscheidenden Rechtsfall und dessen Wurzelung im Landes- oder Bundesrecht (vgl. BVerfGE 96, 345 <366>; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl. 2004, Rn. 31 zu Art. 92 GG). Schwierigkeiten bei der Zuordnung des handelnden Organs zu einem bestimmten Hoheitsträger können entstehen, wenn es sich um das Tätigwerden länderübergreifender gemeinsamer Institutionen, Behörden oder - wie hier - Gerichte handelt. Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, in welcher Weise eine solche Gemeinschaftseinrichtung strukturiert ist und Hoheitsbefugnisse im Verhältnis zu Dritten und damit öffentliche Gewalt wahrnimmt (vgl. die Zusammenstellung bei Pietzcker, in: Starck [Hrsg.], Zusammenarbeit der Gliedstaaten im Bundesstaat, S. 17 <52 ff.>; Hempel, Der demokratische Bundesstaat, 1969, S. 31 ff.). Dies kann etwa dadurch geschehen, dass ein Land (in der Regel das "Sitzland" der Einrichtung) die Aufgaben für alle Länder wahrnimmt und im Außenverhältnis allein verantwortlich ist (sog. institutionelle Beteiligungsverwaltung, vgl. Pietzcker a. a. O., S. 52; Bleckmann, Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht, 1993, S. 526; Beispiele hierfür sind die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund, die Filmbewertungsstelle Wiesbaden - vgl. BVerwGE 23, 194 ff.); andere Möglichkeiten sind die Mehrländereinrichtung (ein Nebeneinander von mehreren Landeseinrichtungen, das nur dadurch eine gewisse faktische Einheit erlangt, dass es sich auf ein und denselben Bestand von sächlichen und persönlichen Mitteln bezieht; anwendbares Recht und Aufsicht bestimmen sich danach, für welches Land die Behörde handelt, und ihre Akte sind dem jeweiligen Land zuzurechnen, vgl. Pietzcker, a . a. O., S. 17 <53>) oder die echte Gemeinschaftseinrichtung, deren nach außen wirkende Hoheitsakte nicht die eines bestimmten Landes sind, sondern unmittelbar der - i. d. R. rechtsfähigen - Einrichtung zugerechnet werden (Beispiele: die gemeinsamen Rundfunkanstalten aller oder mehrerer Länder, vgl. Pietzcker, a . a. O., S. 17 <54>).

32

Für die Frage, welches Landesrecht, insbesondere welches Landesverfassungsrecht für das Handeln einer solchen echten Gemeinschaftseinrichtung maßgeblich oder ergänzend heranzuziehen ist, sind in erster Linie die ihrer Errichtung zugrunde liegenden Rechtsakte von Bedeutung. Fehlt eine Regelung, wird häufig wiederum auf das Sitzprinzip zurückgegriffen (Maßgeblichkeit des Rechts und der Verfassung des Sitzlands der Einrichtung; vgl. etwa BVerwGE 22, 299 <311>: ZDF-Entscheidung; kritisch dazu Grawert, Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern in der Bundesrepublik Deutschland, 1967, S. 258 Fn. 71; Kisker, Kooperation im Bundesstaat, 1981, S. 236 <268>).

33

Andere Autoren gehen davon aus, dass nach Errichtung echter Gemeinschaftseinrichtungen jedes daran beteiligte Land nur noch eingeschränkt, nämlich nur im Verbund mit den übrigen Trägern der Gemeinschaftseinrichtung die Verfügungsgewalt ausüben und entsprechende Hoheitsakte setzen kann. In diesem Zusammenhang wird teilweise von einer Gesamthandsgemeinschaft der beteiligten Länder gesprochen. Die "auf dritter Ebene" geschaffenen Rechtsgebilde und hoheitlich handelnden Gemeinschaftseinrichtungen könnten nicht dem Recht eines einzelnen Landes zugeordnet werden (vgl. Kisker, a. a. O, S. 234 <272 f.>; ähnlich Bachof/Kisker, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt "Zweites Deutsches Fernsehen", 1965, S. 24 f.).

40

Im Übrigen dürfte es trotz der in Art. 96 VvB grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, mit anderen Ländern gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften zu bilden, verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, dass Berlin im Wege staatsrechtlicher Vereinbarungen einen bedeutsamen Teil seiner ihm grundgesetzlich zustehenden Rechtsprechungskompetenz und die damit verbundene verfassungsrechtliche Verantwortung gegenüber seinen Bürgern preisgibt, was bei einer Übertragung auf ein von der VvB gänzlich abgekoppeltes "tertium" der Fall wäre (vgl. etwa Isensee a. a. O., S. 617: "Grundsatz der Unverfügbarkeit der Kompetenz"). Insoweit wären auch die damit verbundenen Folgen für den Bürger, nämlich Verlust seines landesverfassungsrechtlichen und -gerichtlichen Schutzes, zu berücksichtigen.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19.12.2006, Aktenzeichen 45/06

Link:
https://openjur.de/u/274327.html

So jetzt kann Mensch epochale Ausführungen zu Steuern, Abgaben, Verfassungsrecht und EU-Recht machen. Oder

er nimmt sich ne gallische Axt und holzt den Römisch Imperialen Wald ab, bis ein Baum stehen bleibt, auf dem "GIM" steht.

Und dann nimmt Mensch ne gallische Lupe und untersucht den "GIM - Baum".

Also:

Handelt das Land Berlin oder Brandenburg als "ersuchende Vollstreckungsbehörde" = Nööö, abgeholzt!

Handelt der RBB = Nööö, abgeholzt!

Handelt der BeitraXservice = Jaa, stehenlassen, gallische Lupe raus!

Irgendwem (Landesrundfunkanstalt) wurden "Hoheitsrechte" (verfassungswidrig -braucht uns erstmal nicht interessieren- durch die Länder Berlin und Brandenburg mittels RBS TV) übertragen.
Der "Hoheitsträger" (vermeintlich RBB) dachte sich: Iiiiihhhh ditt stinkt, weg damit und übertrug diese Rechte an den BeitraXservus mittels "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug".

Violaaa! Ähh voila. Der "richtige Baum".

Jetzt wird nach der natürlichen Person "GIM" gesucht, die sich als "Intendantin des RBB" tarnt und Vollstreckungsanordnungen / -ersuchen an die ausführenden Vollstreckungsbehörden schickt.

Wir wollen wissen, ob die natürliche Person dazu befugt und auch hierfür ausgebildet ist.

Nicht das Leiharbeiter(innen) oder Call-Center einfach nach dem Motto "eene meene Muh, ein Vollstreckungsersuchen kriegst du" verfahren.

Das heißt wir sehen uns A wie handelnder "Amtsträger" und B wie handelnde "Behörde" gleich am Anfang der "Organ-Vollstreckungs-Kette" genauer an.

Hier geht es ja um Verwaltungsvollstreckungs-Inkasso.

Jetzt nimmt der BeitraXservice diese "Inkasso-Aufgabe" für alle 16 Bundesländer zur Eintreibung einer öffentlichen Abgabe wahr. Also in "Gesamtkörperschaft" der Bundesrepublik Deutschland. Der BeitraXservice ist ja "beliehener Hoheitsträger" aller 16 Bundesländer.

Er handelt dann noch zu einer länderspezifischen Abgabe des Landes Berlin.

Tja, Lupus, dumm gelaufen:

Die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin

ARD ZDF Deutschlandradio BeitraXservice


Weil wir nun von "beiden" Seiten rangehen, also gegen die "ersuchende" und "vollstreckende" Stelle, wollen wir auf der anderen Seite (Vollstreckung) wissen, was ist:

Die AO Kartei Berlin Vollstreckung zu § 309 und § 250 AO?

Zur Ablenkung haben wir das "Vollstreckungsersuchen" in Ablichtung angefordert. War ja klar, dass wir das nicht bekommen werden. Unausweichlich folgte die Klage nach dem IFG. Das Finanzamt X hat nun schon gelernt: ahhh IFG! Nicht juut wenn Antrag behandeln wie: Rotz am Ärmel.

Es geht hier um formelle "verwaltungsvollstreckungsrechtliche Verfahrensweisen" und die Hintergründe. Unausweichlich und hartnäckig marschiert die gallische Lupe listig voran.

Dann wird sich noch die Frage stellen, ob der BeitraXservice als "Organ der Bundesländer Berlin und Brandenburg" tatsächlich für den RBB handeln kann und welches Recht dann anwendbar wäre.

Auch wird sich noch die Frage der "richterlichen Befangenheit kraft Gesetzes" stellen.

Yoo Lupus da  :o , waa?

Pass auf:

Zitat
§ 54 VwGO Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Zitat
§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

...

6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;

Das wird dann bei dem "Verweisungsbeschluss VG Berlin an VG Köln" (Verfassungsbeschwerde siehe oben) nochmal interessant.

Aber auch für "zweite Klagen" gegen "RBS TV-Widerspruchsentscheidungen" ist das brauchbar:

Yoo Lupus, wir machen dann z.B. geltend, der Richter XY war an der Entscheidung Z beteiligt, die den RBS TV als verfassungkonform einstuft. Damit ist die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht mehr gewährleistet. Der Richter hat sich auch rechtlich bereits festgelegt. Das ist nicht hinnehmbar, insbesondere deshalb, da der Rundfunkbeitrag nicht Kraft Gesetz für den Wohnungsinhaber entsteht, sondern durch Veranlagungsbescheid.
Hiervon ist der Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes zu unterscheiden  ;D ;D ;D

Lupus, neues Spiel, neues Glück!

Macht ja Sinn, dein "BeitraXrecht-System":

1. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 1. Klage = 1.Kammer
2. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 2. Klage = neue Kammer; 2.
3. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 3. Klage = neue Kammer; 3.
4. Festsetzungsbescheid, Widerspruch, Widerspruchsentscheid, 4. Klage = neue Kammer; 4.

....

Yoo Lupus, das ist so als ob Hannibal immer wieder über die Alpen zieht bis er Rom endlich erobert!

Schau dich um! Wir haben hunderte Lektoren!   :)

Hannibal Lektor wird kommen Lupus! Mit einer Klage, da fällt der Xten. Kammer die Kinnlade auf den Gerichtshammer!

Verdammt, jetzt wees Lupus bescheid!

So ein Mist! Es sei denn, es läuft schon eine Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Nanu! Huch! Was das?

Thema:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg134552.html#msg134552

Dollet Ding! VerfGH 148/16

Super! Huhu! @noGez99! Bring mal Popcorn mit!

 ;D

Daaanke! Krümmel! Mampf! Schmatz!
So´n Getränk wäre auch nicht schlecht!

LG aus dem Kino Lupus!

Läuft grad der Film "Hannibal Lektor! Der Xte Kläger der über die Alpen kam!"

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2017, 00:30 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
@ Profät Di Abolo

Zitat
Jetzt stellt sich die Frage wer und was sind diese "gemeinsamen Einrichtungen"?
Auch wenn Deine Frage so sicher nicht gemeint ist, die "gemeinsamen Einrichtungen" der Länder Brandenburg und Berlin sind auch hier zu entnehmen:

https://www.berlin-brandenburg.de/einrichtungen/

Es hat also für den Bereich Medien:
Rundfunk Berlin Brandenburg
Medienanstalt Berlin-Brandenburg
Medienboard

es hat für den Bereich Gerichte:
Oberverwaltungsgericht
Landesarbeitsgericht
Landessozialgericht
Zentrales Mahngericht
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Alle anderen Gerichte bspw. sind reine Gerichte des betreffenden Bundeslandes.

Die Zusammenarbeit der Länder Brandenburg und Berlin wird sich auch künftig trotz weiterhin bestehender Ländergrenzen verstärken. (Die Ländergrenzen sind nötig, damit Berlin nicht ausufert; so'n Moloch wie bspw. Mexiko City braucht hier niemand, und über Spandau und Köpenick hinausgehende Zwangseingemeindungen zugunsten Berlins fürderhin ausgeschlossen sind, beide wollten nämlich nicht nach Berlin).

Zitat
Für den RBB gilt also das Recht des Landes Berlin
In Berlin am maßgeblichen Sitz des Gerichtsstandes. Es ändert nichts daran, daß das Recht des Landes Berlin im Land Brandenburg keine Geltung hat, wie auch das Recht des Landes Brandenburg im Land Berlin unangewendet bleiben muß.

Zitat
Wieso beruft sich das Berliner Finanzamt auf die VollStrA des Bundes?
Weil das Land Berlin kein eigenes Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat und es sowohl im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes wie auch im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin entsprechend bestimmt ist.

Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Zitat
§ 8
Vollstreckung

(1) r das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.[...]

und

Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__21.html

Zitat
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.

Das "Problem" daran ist, daß der RBB das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin nicht anwenden darf, (siehe darüber); er wurde explizit ausgeschlossen.

Zitat
Wenn für den RBB das Recht des Landes Berlin gilt, wieso richtet "die Intendantin" (getarnter "GIM") dann - als gemeinsame ersuchende Vollstreckungsbehörde (BE / Bbg) - in Brandenburg ihre "Vollstreckungsersuchen" an "Stadtkassen" etc. und nicht an die örtlichen Finanzämter.
Weil das Land Brandenburg nach Recht und Gesetz handelt; das Recht des Landes Berlin, siehe weiter oben, für das Land Brandenburg keine Geltung hat, (nur der RBB ist dem Recht des Landes Berlin unterworfen, nicht die Finanzämter des Landes Brandenburg), und darüberhinaus für das Land Brandenburg die Verfassung des Landes Brandenburg maßgebend ist, die ihrerseits als unmittelbar geltendes Verfassungsrecht sowohl das allgemeine Völkerrecht als auch die europäische Menschenrechtskonvention einbezieht. Und Art. 10 der europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt ausdrücklich, daß es keine behördlichen Eingriffe im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit auf den Bürger geben darf.

Die Verfassung des Landes Brandenburg ist möglicherweise die fortschrittlichste Verfassung eines Staates mindestens in ganz Europa.

Selbst dann, wenn die EU mal krachen gehen sollte, ändert sich an der europäischen Menschenrechtskonvention nichts, ist die doch EU-unabhängig entstanden. Daß sie Teil der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist, ändert daran nichts.

Merke:
Es hat für den RBB kein gültiges, anwendbares Verwaltungsvollstreckungsrecht;
-> Gerichtsstand ist Berlin;
-> gemäß landesübergreifender vertraglicher Vereinbarung gilt für den RBB das Recht am Ort des Gerichtsstandes;
-> für Klagen gegen den RBB und all seiner bspw. ausgegliederten Teile gilt das Recht des Landes Berlin, weil mit dem Land Brandenburg so vereinbart;
-> der BS als Teil der LRA RBB darf gar keinen eigenen Gerichtsstand haben, weil auf Landesebene seitens des Gesetzgebers dessen Nichtrechtsfähigkeit festgelegt worden ist;
-> im Land Brandenburg gilt das Recht des Landes Berlin nicht;
-> im Land Berlin gilt das Recht des Landes Brandenburg nicht;
-> alle Behörden des Landes Berlin haben sich neben höherrangigem Bundes- und Europarecht alleine am Recht des Landes Berlin zu orientieren;
-> alle Behörden des Landes Brandenburg haben sich neben höherrangigem Bundes- und Europarecht alleine am Recht des Landes Brandenburg zu orientieren und sind überdies auf die Verfassung des Landes Brandenburg vereidigt, (ein Meineid taugt locker zum Verlust des Beamtenstatus);
-> die Behörden des Landes Brandenburg dürfen Amtshilfeersuchen des Landes Berlin oder anderer Bundesländer nicht stattgeben, wenn sie dabei gegen Rechtsakte des Landes Brandenburg, (wie es die Landesverfassung unstreitig ist), des Bundes oder der EU verstoßen würden.

Das Land Brandenburg bleibt unabhängig gegenwärtiger oder künftiger regionaler, nationaler, europäischer und globaler Entwicklung, so lange, wie es Bestand hat, einem demokratischen, multikulturellen, fortschrittlichen, stets grundrechteachtenden und friedvollen völkerverständigenden Status in all seiner Landesgesetzgebung verpflichtet.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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