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Autor Thema: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG  (Gelesen 44362 mal)

K
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Hier nochmal der Link zum "Hoheitstorso Urteil":

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
3 K 972/07 We (wg. Benutzungsgebührenrecht/ Abwasserzweckverband)

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/4173ebc649a6b597c12577de0054dc7d/$FILE/09-4KO-00482-U-A.pdf
TUSCH !!!

hier rein gar nicht fiktiv sondern aus dem prallen Verwaltungsleben:  >:D 8)

Zitat

Diese Art der Aufgabenerledigung, mit der sich der Zweckverband seiner Handlungsfähigkeit so weit entkleidete, dass ein bloßer Hoheitstorso verblieb, ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit der Rechtslage nicht vereinbar. Dabei stellt sich vorliegend nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein kommunaler Verwaltungsträger allgemein berechtigt ist, sich zur Aufgabenwahrnehmung der Formen des Privatrechts zu bedienen oder eine Aufgabe durch eine fremde juristische Person des Privatrechts unter privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses durchzuführen.

Hier geht es nur darum, dass der Antragsgegner bei der Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht durch Dritte hoheitlich Abgaben durch Verwaltungsakt erheben lassen durfte. Grundsätzlich handeln Träger der öffentlichen Verwaltung nur durch ihre eigenen Organwalter oder Amtswalter (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2004, § 21 Rdnr. 19 ff., 28 f.; vgl. auch § 12 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwVfG).

Zuständigkeitsnormen bestimmen nicht nur formell, über welche Behörden einem Verwaltungsträger eine bestimmte Handlung zugerechnet werden soll. In den Zuständigkeitsnormen wird auch ausgedrückt, dass der Kompetenzinhaber selbst die ihm eingeräumten Kompetenzen ausüben soll, weil er dem Gesetzgeber nach seiner organisatorischen Stellung im Staatsgefüge, seiner Betrauung mit anderen Aufgaben, seiner personellen und sächlichen Ausstattung als geeignet erscheint, die zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen (Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 35 Rdnr. 59).

[...]

Behörden sind damit grundsätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Selbstorganschaft verpflichtet und nicht befugt, externen Stellen die Befugnis zum Erlass von  Verwaltungsakten zu erteilen (vgl. Stelkens, a. a. O.,  Rdnr. 59;  BayVGH München, Urteil  vom  17.02.1999, 4 B 96.1710,  NVwZ 1999,  S. 1122  [1124];  OVG Nds.,  Beschluss  vom  30.01.2009, 5 ME 395/08, NVwZ 2009, S. 670 f.).

[...]

Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer lediglich die Weisung oder Satzung des Hoheitsträgers umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden Voraussetzungen einen Abgabenbescheid zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger (vgl. ebenfalls zu einem Abwassergebührenbescheid: BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006, 10 B 38/06, zitiert nach Juris).

Von einer Hilfstätigkeit kann erst recht keine Rede sein, wenn darüber hinaus praktisch die gesamte öffentliche Aufgabe von einem privaten Dritten erfüllt wird (vgl. OVG SH, Urteil vom 4 KO 482/09 15.03.2006, 2 LB 9/05, NordÖR 2006, S. 263 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 12.01.1998, 6 K 1284/96, LKV 1999, S. 241; SächsOVG, Beschluss vom 22.11.2002, 4 BS 341/02, SächsVBl. 2003, S. 65 [66]).

[...]

Doch ist es auch unter weitgehender Ausnutzung moderner Informationstechnologie weder zwingend noch erlaubt, das Verfahren beim Erlass eines Abgabenbescheids als ausschließlich technischen, von menschlicher Verantwortung entkoppelten Datenverarbeitungsprozess ablaufen zu lassen. Das Gesetz enthält Erleichterungen für formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte, indem Unterschrift und Namenswidergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen dürfen (§15 Abs. 1 Nr. 3 b ThürKAG i.V.m. §119 Abs. 3 Satz 2 AO, vgl. auch § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Es gestattet aber nicht, dass ein solcher Bescheid nicht mehr in direkter Verantwortung eines Amtswalters „erlassen“ wird (vgl. Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Auflage 2000, § 119 Rdnr. 32; Pahlke/Koenig, AO, § 119 Rdnr. 38).


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

G
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Ich wünsche mir, dass Ihr Recht habt. Der Unterschied ist, dass im Abwasserfall es sich um eine juristische Person des Privatrechts, eine GmbH, handelte. Die GmbH ist rechtsfähig. Der Belästigungsservice des Rundfunks hat überhaupt keine Rechtspersönlichkeit, ist, wie Professor Koblenzer sagt, ein rechtliches "Nichts". Was das letztendlich bedeutet weiß ich nicht.


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Guten TagX.

Gallische Grüße @ GEiZ ist geil!

Was auch immer der BeitraXservus auf dem Papier ist, ist unerheblich wenn Mensch betrachtet wie er tatsächlich handelt. Und im besagten Urteil:

Zitat
Dabei stellt sich vorliegend nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein kommunaler Verwaltungsträger allgemein berechtigt ist, sich zur Aufgabenwahrnehmung der Formen des Privatrechts zu bedienen oder eine Aufgabe durch eine fremde juristische Person des Privatrechts unter privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses durchzuführen.

Analog stellt sich hier also nicht die Frage, ob der BeitraXservus rechtlich niemand ist, sondern ob der RBB ein staatsferner Hoheitstorso ist.

Wie dem auch sei, dein Wunsch wird hiermit fiktiv erfüllt:

Abra kadabra simsala bim dein Rundfunkbeitrag ist dahin!!!!!!

 ;D ;D ;D ;D

Und rein fiktiv, die Anhörungsrüge (s. oben) ist nicht statthaft!  :'(

Zitat
A.2.4.3.   Beschluss vom XX.10.2016 - VG XX K XXX.16 R -

Mit Beschluss vom wurde die Anhörungsrüge durch die XX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin als unzulässig verworfen. Das Verwaltungsgericht Berlin führte hierzu aus:

Zitat
Gründe:

Die am X. Oktober erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, sie ist überdies auch unbegründet.

Die gemäß § 152a Abs. 2 S. 1 und 4 VwGO innerhalb der Zweiwochenfrist schriftlich erhobene Anhörungsrüge richtet sich gegen die mit unanfechtbaren Beschluss (§ 83 S. 2 VwGO) des Gerichts vom 16. September erfolgte Verweisung des Rechtsstreites im Verfahren VG 27 K 424.16 an das Verwaltungsgericht Köln.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft. Nach § 152a Abs. 1 S. 2 VwGO findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Der Beschluss vom XX. September 2016, mit dem der Rechtsstreit im Verfahren VG XX K XXX.16 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen wurde, ist eine solche Zwischenentscheidung (vgl. jedoch zur Pflicht einen Gehörsverstoß bei einer Verweisungsentscheidung in angemessener Frist zu rügen: VG Hamburg, Urteil vom 03. April 2013 - 15 K 2113/09 - zit. juris, Rn. 19 ff. sowie zu der auch nach Einführung des Anhörungsrügengesetzes fortgeltenden Rechtsprechung zu Gehörsverstößen bei Verweisungsbeschlüssen: BT-Drs. 15/3706 S. 22, 16).

Die Anhörungsrüge hätte auch in der Sache keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Das Gericht hat in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der Antragssteller ist mit gerichtlichem Schreiben vom 05. September 2016 über die beabsichtigte Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Köln informiert worden und er hat dazu innerhalb der richterlichen Frist und vor der Beschlussfasssung Stellung genommen. Der Umstand, dass die Berichterstatterin den Antragsgegner zur beabsichtigten Verweisung fernmündlich anhörte, nachdem er sich innerhalb der ihm gesetzten Stellungnahmefrist nicht gemeldet hatte und dass der Antragsteller im Anschluss keine Gelegenheit erhielt, dazu vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen, verletzt das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht.

Die vom Antragsteller begehrte vorläufige Aussetzung des Beschlusses der Kammer vom XX. September 2016 im Verfahren VG XX K XXX.16 kommt danach nicht in Betracht. Auch die begehrten schriftlichen Anhörungen des Senators für Justiz und Verbraucherschutz sowie des Ministers der Justiz des Landes Nordrhein Westfalen und damit zweier am Verfahren nicht Beteiligter, sind mit der Anhörungsrüge nicht zu erreichen.



Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 S. 3 VwGO unanfechtbar.

Beweis:
      Ablichtung Beschluss vom XX.10.2016


Link VG Hamburg:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE140000635&st=ent

RdNr. 21. Anm.: Anhörungsrüge war firstgerecht innerhalb der 2 Wochen erhoben.

Yooo, Lupus! A.2.4.3. !?!?!  ;D ;D ;D ;D Haaa!

Gallischer Granit! Unkaputtbar!!!!

Zitat
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin



Verfassungsbeschwerde



des Antragssteller / Beschwerdeführers,

         Intifada gallica solea

gegen den unanfechtbaren Verweisungsbeschluss der XX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom XX. September 2016 durch den

Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht X
den Richter am Verwaltungsgericht Y und
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Z

in der Verwaltungsstreitsache,

VG XX K XXX.16

wegen Verletzung der Art. 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 Verfassung von Berlin (Entziehung des gesetzlichen Richters), Art. 10 der Verfassung von Berlin (Verletzung des Willkürverbotes), Art. 15 Abs. 4 Verfassung von Berlin (Rechtsweggarantie) sowie Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin (rechtliches Gehör).

durch Verweisung der Verwaltungsstreitsache

Intifada gallica solea

./.

das Land Berlin, vertreten durch den BeitraXservus

an das Verwaltungsgericht Köln (gem. § 83 Satz 1 VwGO), dortiges Aktenzeichen

               X K XXXX/16
               
A.   Antrag

Ich beantrage die Aufhebung des unanfechtbaren Verweisungsbeschluss der XX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom XX. September 2016 durch den

Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht X,
den Richter am Verwaltungsgericht Y und
die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Z

in der Verwaltungsstreitsache,

VG XX K XXX.16

wegen Verletzung der Art. 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 Verfassung von Berlin (Entziehung des gesetzlichen Richters), Art. 10 der Verfassung von Berlin (Verletzung des Willkürverbotes), Art. 15 Abs. 4 Verfassung von Berlin (Rechtsweggarantie) sowie Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin (rechtliches Gehör)

und die Verweisung der Verwaltungsstreitsache

Intifada gallica solea

./.

das Land Berlin, vertreten durch den BeitraXservus

Aktenzeichen VG XX K XXX.XX

Verwaltungsgericht Köln (gem. § 83 Satz 1 VwGO), dortiges Aktenzeichen

               X K XXXX/16
               

an eine andere Kammer des Verwaltungsgericht Berlin.

Sowie die Aufhebung des Kostenbeschlusses der XX. Kammer durch

die Richterin am Verwaltungsgericht X,
den Richter am Verwaltungsgericht Y und
die Richterin am Verwaltungsgericht Z

zum
Beschluss vom XX.10.2016 - VG XX K XXX.16 R -

im Anhörungsrügeverfahren - VG XX K XX.16 R -.


Yoo! Lupus! Learning by doing! Just do it!

Zitat
A.
Antrag

A.1.
Beschwerdesachverhalt:

A.2.
Gang des Verfahrens

A.2.1.1.
Mein Widerspruch vom XX.04.2016

A.2.1.2.
„Widerspruchsbescheid“ des „Beitragsservice RBB“ vom XX.XX.2016

A.2.1.3.
Meine Aufforderung zur Abgabe des Widerspruchvorganges an das Land Berlin vom XX.XX.2016

A.2.1.4.
Ablehnung des RBB Beitragsservice vom XX.XX.2016

A.2.1.5.
Mahnung Beitragsservice vom XX.XX.2016

A.2.1.6.
Ankündigung der Zwangsvollstreckung Beitragsservice vom XX.XX.2016 (Vollstreckungsanordnung)

A.2.2.
Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

A.2.2.1.
Klageerhebung Verwaltungsgericht Berlin

A.2.2.2.
Anforderung einer Stellungnahme des Verwaltungsgerichts Berlin vom XX.XX.2016, Aktenzeichen VG XX K XXX.16

A.2.2.3.
Meine Stellungnahme vom XX.XX.2016, VG XX K XXX.16

A.2.2.4.
Stellungnahme Verwaltungsgericht Berlin vom XX.XX.2016, Aktenzeichen VG XX K XXX.16

A.2.2.5.
Meine Stellungnahme vom XX.XX.2016, Aktenzeichen VG XX K XXX.16

A.2.2.6.
Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgericht Berlin vom XX.XX.2016, Aktenzeichen VG XX K XXX.16

A.2.3.
Gang des Verfahren Verwaltungsgericht Köln - X K XXXX/16 -

A.2.3.1
Exkurs Zahlungsaufforderung Finanzamt Treptow-Köpenick

A.2.3.2.
Schriftsatz v. XX.XX.2016, Mitteilung Aktenzeichen - X K XXXX/16 -;
Aufforderung zur Begründung der Zulässigkeit

A.2.3.3.
Meine Stellungnahme vom XX.XX.2016

A.2.3.3.
Meine Aufforderung an den Beklagten vom XX.XX.2016

A.2.3.4.
Verwaltungsgericht Köln Schriftsatz vom XX.XX.2016

A.2.4.
Anhörungsrügeverfahren VG XX K XXX.16 R

A.2.4.1.
Anhörungsrüge vom XX.XX.2016 Aktenzeichen VG XX K XXX.16 R

A.2.4.2.
Mitteilung Aktenzeichen VG XX K XXX.XX R

A.2.4.3.
Mitteilung Beiziehung Akte Verwaltungsgericht Köln

A.2.4.3.
Beschluss vom XX.10.2016 - VG XX K XXX.16 R -

A.3.
Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht

A.4.
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

A.5.
Rechtswegerschöpfung

A.6.
Kosten

A.7.
Eintrag in des Verfahrensregister / gerichtliche Hinweise

B.
Begründung der Verfassungsbeschwerde

B.1.
Rechtschutzbedürfnis / gegenwärtig Beschwert

B.2.
Rechtsweggarantie / Akt der öffentlichen Gewalt, Art. 15 Abs. 4 Verfassung von Berlin

B.3.
Gesetzlicher Richter Art. 15 Abs. 5 Verfassung von Berlin
Verletzung des Willkürverbotes Art. 10 Verfassung von Berlin

B.4.
Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin

B.5.
Verfassungsrechtlich geschütztes gerichtliches Verfahren


Weeste beischeid Lupus! Östliche gallische Provinzen! Wo dir die gallischen Holzsandalen zuwinken! Wo dir anhaltender rechtlicher Widerstand begegnet! Lass es einfach!!!!

 ;D ;D ;D ;D

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html


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Rein fiktiv.

Ahhh, Post aus Kölle!

Hää? RBB? (s. Anhang)  :o Hmmm ... Wie Sie wünschen!

Fiktive LG an die fiktiven Personen A N K und E.

Ihr in Kölle? Ups! Ein dickes:

HeimGEZahlt!

Zitat
VG Köln X K XXXX/16


GalliXNiX2ZahliX       /   

Bundesrepublik Deutschland (DE), Land Berlin vertreten durch den BeitraXservus



Rüge zum Schriftsatz der Presse / des Rundfunks vom XX.11.2016

Vorsorglicher Antrag auf Ausschluss des RBB (Organ der Presse / des Rundfunks) vom verwaltungsgerichtlichem Verfahren wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot Staat / Rundfunk.

Ich weise nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der RBB keine Behörde, sondern Presse / Rundfunk Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist (u.a. § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016, § 23 PresseG BE).

Die Beteiligung eines Presse / Rundfunkorgans (Schriftsatz des RBB XX.11.2016, ohne Beiladungsbeschluss) als beklagte „Berliner Landesbehörde“ in einem Verwaltungsprozess ist grob verfassungswidrig.

Woraus der RBB seine rechtliche Befugnis ableitete, unaufgefordert einen „Verwaltungsvorgang“ „auflagengemäß“ zu übersenden, ist mir nicht ersichtlich.

Der beklagte Beitragsservice wird hiermit ausdrücklich aufgefordert, es zu unterlassen, als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG auf die gemeinsame öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (Art. 96 VvB) Rundfunk Berlin - Brandenburg, einzuwirken.

Sofern der Beklagte sich darauf beruft, ihm wurden die ihm „zugewiesen“ Aufgaben vom RBB „übertragen“, so hat er seinen ihm rechtswidrig erteilten „verwaltungsbehördlichen Auftrag“ mindestens nach dem Trennungsgebot von Staat und Presse / Rundfunk zwingend auszuüben.
Wie mehrfach dargelegt, ist der Senat von Berlin oberste Landesbehörde für das Bundeslandes Berlin der beklagten „einheitlichen Verwaltungsstelle Beitragsservice der Bundesländer“.

Ich Rüge daher die Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Beteiligung eines Presse- / Rundfunkorgans (RBB) ohne Beiladungsbeschluss am Verfahren.

Hiermit beantrage ich vorsorglich den Rundfunk Berlin - Brandenburg vom Verfahren

VG Köln X K XXXX/16

auszuschließen.


Begründung:

Die Errichtung einer Eingriffsverwaltungsbehörde ist Staatsorganisationsrecht. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Dies betrifft bei der Errichtung von Behörden im Bereich der Eingriffsverwaltung, insbesondere deren Zuständigkeiten und Befugnisse. Werden gemeinsame Behörden mit dem Land Brandenburg errichtet, so ist stets ein Staatsvertrag notwendig, der der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf und Gesetzesrang hat (Art. 50 Abs. 1 VvB). Als Beispiele für die Errichtung durch Gesetz sind zu nennen Landesamt für Soziales und Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit im Errichtungsgesetz vom 12.11.1997, GVBl. S. 596, geändert 05.12.2003 GVBl. S. 574.
Mit Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg,  (Berlin GVBl. Nr. 34 vom 11.12.2013, S. 634) hat das Abgeordnetenhaus von Berlin einer Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Länder Berlin und Brandenburg zugestimmt.

Eine gemeinsame Eingriffsbehörde wurde somit nicht errichtet, sondern eine Rundfunkanstalt die als juristische Person Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist und als solche in einer Gegenposition zum Land Berlin steht.

Aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag lässt sich nicht ableiten, wen das Abgeordnetenhaus von Berlin als Eingriffsbehörde „Landesrundfunkanstalt“ und damit Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung bestimmt hat.

Die Beitragssatzung des RBB stellt ebenfalls keine ausreichende gesetzliche Grundlage dar, auf die sich das Land Berlin bei der Errichtung einer Eingriffsbehörde berufen kann, da diese lediglich mit rechtsaufsichtlicher Genehmigung des Regierenden Bürgermeisters erfolgte. Die „Umwandlung“ einer öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalt zur Eingriffsbehörde, der Datenerhebungsbefugnisse und staatliche Verwaltungsaufgaben zugewiesen wurde, ist ferner unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie dem zweigeteiltem Verwaltungsaufbau des Landes und damit grob verfassungswidrig.

Der Rundfunk Berlin - Brandenburg ist Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 auch die Pressefreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist das Grundrecht der Pressefreiheit nicht nur als ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu verstehen; vielmehr ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse gewährleistet (BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139/81 jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit der Gewährleistung der Presse und Rundfunkfreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse und des Rundfunks in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse und des Rundfunks, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit ist daher staatsgerichtet. Das gilt nicht nur, soweit seine Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in Frage steht. Auch die Gewährleistung der institutionellen Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks sichert deren Rechtsstellung gegenüber dem Staat. Pflichten, die sich hieraus gegenüber der Presse und des Rundfunks ergeben, sind solche des Staates, also seiner Organe, Behörden, Dienststellen und Amtswalter, seien es solche der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung. Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Der Rundfunk nimmt bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen, ebenso wie die Presse bei ihrer Tätigkeit, eine öffentliche Aufgabe wahr, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Gerade zum Zweck der Gewährleistung der Freiheit von staatlicher Einflussnahme schützt das Grundgesetz die Rundfunkfreiheit, und um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts geschaffen und so organisiert worden, dass ein beherrschender Einfluss des Staates auf den Rundfunk ausgeschlossen ist (2. Rundfunkentscheidung).
Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden.

Die Zuweisung einer staatlichen Verwaltungstätigkeit an die Presse / Rundfunk ist somit verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Die Unterwerfung aller Betriebs- und Wohnungsinhaber unter das „Selbstverwaltungsrecht“ des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks ist ebenfalls verfassungsrechtlich vollkommen ausgeschlossen, da die Finanzierung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks eine staatliche Aufgabe ist und daher die Erhebung etwaiger Rundfunkbeiträge direkt durch den Staat zu erfolgen hat.



Noch Fragen, du Hoheitstorso?

Hier noch ein Link zum Thema:
Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung kommunaler Abgaben ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - und des Senatsbeschlusses vom 19.10.2009 - 4 EO 26/09 -).

OVG Thüringen, 23.02.2012 - 4 ZKO 711/11:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Th%FCringen&Datum=23.02.2012&Aktenzeichen=4%20ZKO%20711/11


Ey yoo Lupus!

LG
Aus allen gallischen Provinzen!

 :)

Rasterfahndung § 14 Abs. 9 a RBS TV 2018?

NiX2



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Rein fiktiv die Bekanntgabe des Aktenzeichens zur Verfassungsbeschwerde:

VerfGH 162/16

Yoo Lupus! Die Einwahl ins Telefonnetz der Berliner Justiz lautet 030 9015-0 und nicht 0180 blabla...

Schau! Anhang!

LG
aus ganz Gallien!

:)
 


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Yoo Lupus! Die Einwahl ins Telefonnetz der Berliner Justiz lautet 030 9015-0 und nicht 0180 blabla...

LG
aus ganz Gallien!

:)

Genial, viel Erfolg! Und ich dachte immer, der Wolf sei in ganz Deutschland ausgerottet. Errare humanum est.


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Guten TagX!
@GEiZ ist geil daaanke!

Yoo Lupus:

Iacta alea est, per Lupus!

Der Würfel ist vom Wolf geworfen!

Tertio bello Gallico coepit!

Der dritte gallische Krieg hat begonnen!

Galliam vincere!

Gallien wird siegen!

Rein fiktiv die fiitive Klageerwiderung vom BeitraXservus ist da, s. Anhang.

Zur weiteren Vorbereitung eine kleine gallische Untersuchung zur Prozessfähikeit:

Zitat

Zitat
§ 51 ZPO Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

C.H. Beck Kommentar ZPO, Thomas / Putzo, 36 Auflage 2015 „Der kleine mit der großen Sprengkraft“

zu § 51 Randnummer 1, Seite 123
Zitat
II. Prozessfähigkeit ist die die Fähigkeit Prozesshandlungen (Einl. III) selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen (RoSchwGottwald § 44 Rn 1). Das Gesetz nennt dies (Hs. 1) unvollkommen u. undeutlich, die Fähigkeit einer Partei vor Gericht zu stehen. …

Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die betroffene Partei als prozessfähig anzusehen (BGH FamRZ 12, 631).

zu § 51 Randnummer 7, Seite 124
Zitat
d) Juristische Personen des öffentlichen Rechts: nämlich Körperschaften Anstalten u. Stiftungen. Wer sie im Prozess gesetzlich vertritt, ergibt sich aus dem Gesetz, der VO od. Satzung, welche die juristische Person organisiert. Das ist insbes. für die Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise usw.) landesrechtlich verschieden, insbeso. durch die GemeindeO geregelt. Ist die juristische Person ihrerseits gesetzlicher Vertreter, handelt für sie der jeweils befugte Vertreter. Im Einzelfall ist die jeweilige Vertretungsbefugnis oft schwierig festzustellen. …

Zur Parteifähigkeit ARD; Urteil des BGH vom 30.04.2016 Aktenzeichen I ZR 13/14 „Tagesschau-App“

Leitsatz:
Zitat
a)   Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben be-treffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.


16

1. Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen (aktive Parteifähigkeit) oder verklagt werden (passive Parteifähigkeit) zu können. Die Parteifähigkeit zählt zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Ge-richt grundsätzlich in jeder Verfahrenslage einschließlich der Revisionsinstanz gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 98). Fehlt die Parteifähigkeit zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, ist die Klage wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung als unzulässig abzuweisen (Saenger/Bendtsen, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rn. 12). Parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, wer rechtsfähig ist. Ferner kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, gemäß § 50 Abs. 2 ZPO klagen und verklagt werden.

17

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 sei als eine im Rechtsverkehr unter einer eigenen Bezeichnung und einem eigenen Logo auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und damit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Selbst wenn die Beklagte zu 1 keine eigene Rechtspersönlichkeit haben sollte, sei sie in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig, weil sie auf der Grundlage ihrer Satzung über eine körperschaftliche Struktur verfüge, die der eines Vereins vergleichbar sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.

18

a) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, jedenfalls soweit sie die hier in Rede stehende „Tagesschau-App“ unter ihrer Bezeichnung und ihrem Logo im Rechtsverkehr anbietet, keine rechtsfähige und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähige (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.). Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 1 insoweit um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform.

19

aa) Der Abschluss eines Vertrages, durch den sich die Beteiligten gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB), lässt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen, wenn der Zusammenschluss keinen körperschaftlichen Charakter hat und die weiteren Voraussetzungen für eine andere Form der Personengesellschaft fehlen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 6/11, BGHZ 193, 49 Rn. 19 - Kommunikationsdesigner; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 705 Rn. 1). Zwar können juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden oder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden (vgl. RG, Urteil vom 1. April 1940 - V ZR 174/39, RGZ 163, 142, 149; Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, § 705 Rn. 25; MünchKomm.BGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., § 705 Rn. 76). Schließen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts jedoch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, der in der gemeinsamen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht, entsteht keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform; ein solcher Zusammenschluss hat keinen bürgerlich-rechtlichen, sondern öffentlich-rechtlichen Charakter. So verhält es sich hier.

20

bb) Die Beklagte zu 1 ist ein Zusammenschluss juristischer Personen des öffentlichen Rechts, nämlich der Landesrundfunkanstalten und der Deutschen Welle, einer Anstalt des Bundesrechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland [ARD] vom 9./10. Juni 1950 in der Fassung vom 8. April 2014). Dieser Zusammenschluss dient der gemeinsamen Erfüllung der in § 2 der Satzung aufgezählten Aufgaben, namentlich der Bearbeitung gemeinsamer Fragen des Programms (§ 2 Abs. 1 Buchst. c der Satzung). Die Aufgabe der Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien ist den Rundfunkanstalten durch den Rundfunkstaatsvertrag als öffentlich-rechtliche Aufgabe zugewiesen (vgl. zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen BFH, Urteil vom 6. Juli 1967 - V 76/64, BFHE 89, 164, 167). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind gemäß § 11a RStV Rundfunkprogramme und Telemedien.

21

Die Beklagte zu 1 ist daher, jedenfalls soweit sie den Rundfunkanstalten zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgaben - wie hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots - erfüllt, keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (offengelassen von OLG Düsseldorf, ZUM-RD 2015, 166 Rn. 40; LG Köln, ZUM 2013, 502 Rn. 109 bis 111), sondern eine öffentlich-rechtliche Gemeinschaftsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2005 - 6 PB 14/05, juris Rn. 5; OLG München, NJW-RR 1992, 1444, 1445; Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 9; Binder, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 11 RStV Rn. 61; Gersdorf, Rundfunkrecht, 2003, Teil 5 Rn. 349; ders. in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 2014, § 11b RStV Rn. 12; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl., Kapitel 4 Rn. 172; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn. 321; Hahn in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., Anhang zu §§ 11e, 11f RStV Rn. 36; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, 50. AL November 2011, vor § 11 RStV Rn. 66; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., Kapitel 9 Rn. 36; Fessmann, FuR 1980, 623 ff.; Steinwärder, Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, 1998, S. 318 ff.). Es liegt nahe, bei der Beklagten zu 1 - wie bei der gleichfalls von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betriebenen Stelle zum Einzug des Rundfunkbeitrags (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) - von einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft auszugehen (vgl. Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 10; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Kapitel 12 Rn. 459; Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl., Kapitel 9 Rn. 36), ohne dass die Frage hier abschließend entschieden zu wer-den braucht.

22

Die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten zu 1 ist nicht in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze zu bejahen. Das käme nur in Betracht, wenn die Struktur der Beklagten zu 1 der einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig und die Beklagte zu 1 rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten wäre (zur Rechts- und Parteifähigkeit der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 10). Die Beklagte zu 1 ist aber kein eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Soweit in der Rechtsprechung erwogen worden ist, die Beklagte zu 1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen (vgl. OLG Dresden, ZUM-RD 2000, 540, 541; OLG Jena, ZUM-RD 2000, 542 f.; OLG München, NJW 2001, 613, 614), betrafen diese Entscheidungen nicht die Frage, ob die Beklagte zu 1 als Außengesellschaft bürgerlichen Rechtsrechts- und parteifähig ist. Vielmehr ging es in diesen Entscheidungen darum, ob die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Ausstrahlung eines Gemeinschaftsprogramms über Satellit einander die Zustimmung zur Ausstrahlung einer Gegendarstellung schulden, weil sie im Innenverhältnis wie Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln sind.

23

b) Die Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 2 ZPO als parteifähig anzusehen, weil sie auf der Grundlage ihrer Satzung über eine körperschaftliche Struktur verfügt, die der eines Vereins vergleichbar ist. Die Zuerkennung der Parteifähigkeit an nicht rechtsfähige Vereine nach § 50 Abs. 2 ZPO beruht mittlerweile maßgeblich auf der Erwägung, dass auf nicht rechtsfähige Vereine gemäß § 54 Satz 1 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs parteifähig ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen, BT-Drucks. 16/12813, S. 15; BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 73 f.). § 50 Abs. 2 ZPO kann daher nicht allein deshalb auf andere nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse entsprechend angewendet werden, weil diese über eine vereinsähnliche Organisationsstruktur verfügen. Es gibt keine § 54 Satz 1 BGB entsprechende Regelung, wonach auf solche Zusammenschlüsse die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind.

Zitat
§ 62 VwGO

(1)   Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1.   die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.    die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2)   Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3)   Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4)   §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

C.H. Beck Kommentar VwGO, Kopp/Schenke, 15. Auflage 2007, zu § 62, Seite 757 Randnummer 14:
Zitat
Vereinigungen und Behörden (Abs. 3): Der Begriff der Vereinigung i.S.d. Abs. 3 ist weiter als der Begriff der Vereinigung in § 61 Nr. 2 (s. dazu 12 ff. zu § 61); er erfasst anders als dort auch juristische Personen des Privatrechts u. des öffentlichen Rechts, insb. auch den Staat, die Gemeinden u. die den juristischen Personen gleichgestellten Vereinigungen u. Einrichtungen (vgl. zu § 61), außerdem auch nicht-rechtsfähige Vereinigungen iSv § 61 Nr. 2 (Weides JUS 1992, 52 Fn. 2).

Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE, 2016/S 085-150920:

Zitat
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

Name, Adressen und Kontaktstelle(n)

Öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalten der BRD, ZDF und Deutschlandradio vertreten durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Weiteren „Beitragsservice“ genannt) Freimersdorfer Weg 6.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen und zur Wahrung der hoheitlichen Zuständigkeit kann die nachstehende Dienstleistung nur durch ein Rechenzentrum der öffentlichen Hand der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden.
Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD), das ZDF und das Deutschlandradio, vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice (nachfolgend „Beitragsservice“) beabsichtigen die Beschaffung von Dienstleistungen zur Kommunikation mit Vollstreckungsbehörden auf elektronischem und postalischem Weg, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:



Soso, nicht "Prozessfähig"! Rechenzentrum der öffentlichen Hand der Bundesrepublik Deutschland.

Yoo Lupus! Hasta la vista! Sprich zu meiner Hand. Mein Kopf hört dir nicht mehr zu.

Du hast echt keine Ahnung was wir grad machen, waa?

 ;D ;D ;D ;D

Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine ...

Hmm ... 

Hammer, gallischer Hammer! Großer gallischer Hammer!

Yoo, Lupus

LG
aus allen gallischen Provinzen



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Rein fiktiv natürlich.

Das fiktive Finanzamt AusGEZählt hat natürlich nebenbei die "Vollstreckung" weiter fortgeführt, die auf der fiktiven "Vollstreckungsanordnung" des BeitaXservus fußt.

Natürlich sah sich das fiktive Finanzamt AusGEZählt nicht veranlasst dem Begehren des GalliX Unkaputtix nach einer Übersendung einer Ablichtung des "Vollstreckungsersuchens" nachzukommen:

Thema:
Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg138030.html#msg138030

Egal! Untätigkeitsklage beim fiktiven VG Berlin nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz!

Siehe: Thema: Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung.

Nun kommen wir zum nächsten Schritt:

Zitat
Finanzgericht X

xxxx
xxxx



Eilt

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung



Ich, der Antragsteller

         Herr
         Gallix UnkaputtiX

beantrage einstweilen anzuordnen, im „Verwaltungsvollstreckungsverfahren“

xx/x/xxx/xx

des Landes Berlin vertreten durch die Vollstreckungsbehörde des,

Antragsgegners

         Finanzamt AusGEZählt,
         
         
         

die Herstellung einstweiligen gerichtlichen Rechtschutzes durch einstweilige finanzgerichtliche Anordnung der sofortigen Aussetzung der Vollziehung jeglicher Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren XX/X/XXXX/16 zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis und zur Verhinderung drohender hoheitlicher Gewalt durch eine rechtswidrige Kontopfändung.





A.      Verfahrensgang:

A1.1.      Vollstreckungsanordnung

Mit „Vollstreckungsanordnung“ (§ 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz) vom xx.xx.2016 kündigte der

         BeitraXservus
         vertreten durch
         Lupus
         Castra Colonia


die Zwangsvollstreckung durch das zuständige Organ an.

Beweis:
      Ablichtung „Vollstreckungsanordnung“ vom xx.xx.2016

A.1.2.      Klage VG Colonia Geschäftsnr. X K XXXX/16

Gegen die „Vollstreckungsanordnung“ erhob ich Klage gegen den Lupus vom BeitraXservus vor dem Verwaltungsgericht (VG XX K XXX.16). Mit Beschluss vom XX.XX.2016 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. An diesen Beschluss ist das VG Colonia vorerst gebunden.

Beweis:
      Schriftsatz VG Colonia, - X K XXXX/16 - vom XX.XX.2016

A.2.1.      Zahlungsaufforderung Finanzamt AusGEZählt

Mit Zahlungsaufforderung vom XX.XX.2016 forderte mich das Finanzamt zur Zahlung von XX,XX Euro zu angeblich ausstehenden Rundfunkgebühren für die Monate 0X.15 bis 0X.16 auf. Das Schreiben enthielt keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung.

Beweis:
      Zahlungsaufforderung vom XX.XX.2016

A.2.2.      Aufforderung zur Bekanntgabe des „Vollstreckungsersuchens“

Mit Schriftsätzen vom XX.XX.2016 sowie XX.XX.2016 wurde der Antragsgegner von mir aufgefordert das „Vollstreckungsersuchen“ in beglaubigter Ablichtung zu übersenden. Mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 wurde die Untätigkeitsklage angekündigt.

A.2.2      Untätigkeitsklage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Mit Schriftsatz vom Schriftsatz vom XX.XX.2016 lehnte der Antragsgegner die Übersendung des „Vollstreckungsersuchens“ ab und führte hierzu aus:

Zitat
mit Ihrem Schreiben fordern Sie die Übersendung des o.g. Vollstreckungsersuchens des rbb.
Dazu Nehme ich wie folgt Stellung:

Wie Ihnen auch bereits mit Schreiben vom XX.XX.2015 (Anmerkung meinerseits: rechtswidriges Vollstreckungsverfahren; VG XX L XXX.16 sowie VG XX K XXX.16 verwiesen an das Finanzgericht Berlin Brandenburg Aktenzeichen XX K XXXXX/14) mitgeteilt wurde, ist bzw. bleibt für Einwände, die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen, ausschließlich die ersuchende Stelle zuständig; Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§§ 250, 256 AO). Ihre Einwendungen sind daher beim rbb bzw. beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geltend zu machen.

Sie können jederzeit zur weiteren Klärung Ihrer Angelegenheit an den rbb wenden. Ich bin befugt, Sie hierzu auf die Service - Telefonnummer 01806 - xxxxx hinzuweisen. Einen Ansprechpartner des rbb können Sie auch den Ihnen bekannt gegebenen Leistungsbescheiden und Mahnungen entnehmen.

Eine Übersendung des Vollstreckungsersuchens lehne ich aus den vorgenannten Gründen ab.

Beweis:
      Ablichtung Schriftsatz des Finanzamtes AusGEZählt vom
      XX.XX.2016 zugestellt am XX.XX.2017

Hiergegen erhob ich am XX.XX.2017 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht (Aktenzeichen wurde noch nicht bekanntgegeben und wird nachgereicht) und führte zur Begründung aus:

Zitat
Unzweifelhaft handelt es sich beim Finanzamt AusGEZählt um eine Behörde i.S.d. § 2 IFG. Dieser Behörde liegt auch zweifelsfrei ein Vollstreckungsersuchen vor, da sie mit Mahnung vom XX.XX.2016 tätig wurde und nochmals mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 angab, die Vollstreckung fortzuführen. Dieses Vollstreckungsersuchen erfüllt auch die Kriterien des § 3 Abs. 2 IFG da es sich um eine Gedankenverkörperung in Form eines Schriftstückes handelt.

Von meinem Wahlrecht nach § 3 Abs. 1 IFG habe ich Gebrauch gemacht und eine beglaubigte Ablichtung dieses Schriftstückes angefordert.

Es liegt auch kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor. Insbesondere sind die vom Finanzamt angeführten Gründe, mit der die Herausgabe des Schriftstückes verweigert wird, als vollkommen unsachlich zu bezeichnen. Der Verweis auf eine kostenpflichtige 01806 Rufnummer sowie Ausführungen hinsichtlich etwaiger Einwendungen in Bezug auf das Bestehen und die Höhe der Rundfunkbeiträge haben keinerlei Sinnzusammenhang zu meinen Anträgen nach dem IFG. Auch sind keinerlei sachliche Gründe erkennbar die einer Stattgabe meiner Anträge entgegenstehen. Das Vollstreckungsersuchen betrifft meine Person, es handelt sich daher um meine personenbezogenen Daten, die Vollstreckung ist anzukündigen, so dass eine „Gefährdung bei fortzeitiger Bekanntgabe“ ausscheidet.
Der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse scheidet ebenfalls aus. Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckung wurde durch die „ersuchende Behörde“ bereits getroffen. Eine Sachentscheidung ist vom Finanzamt Treptow - Köpenick im Sinne der Informationsfreiheit nicht vorgenommen worden. Es erfolgte eine Formelhafte völlig sachzusammenhangslose Wiedergabe von Textbausteinen, die vermutlich aus dem Hause des BeitraXservus stammen.

Eine unverzügliche Bescheidung unter Bezeichnung eines Rechtsbehelfs nach § 68 ff. VwGO (§ 14 Abs. 3 IFG) ist somit nicht erfolgt.


B.      Begründung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung.

B.1.      Bezeichnung Rechtsbehelfs nach § 114 FGO

Mit Schriftsatz vom Schriftsatz vom XX.XX.2016 teilte der Antragsgegner weiter mit:

Zitat
Soweit sich Ihr Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bezieht, verweise ich auf Möglichkeit der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO, einzureichen bei dem Finanzgericht X.
Der Antragsgegner führte ferner an:
Zitat
Da keine Zweifel an Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Finanzamtes begründet worden sind, setze ich das Vollstreckungsverfahren fort. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen bitte ich um sofortige Zahlung des rückständigen Betrages auf eines der genannten Konten - ggf. auch gegenüber Vollziehungsbeamten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine möglichst effektive Interpretation des von den Antragstellern tatsächlich begehrten Rechtsschutzziels geboten (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 24. September 2002, 2 BvR 857/02, Deutsches Verwaltungsblatt 2002, 1633, m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade in Bezug auf Anträge nach § 114 FGO - im Unterschied zu den Klageverfahren im Sinne von § 40 FGO, auf die die Vorschrift des § 67 FGO primär anwendbar ist - keine Fristen oder andere Vorbedingungen für die Initiation solcher Verfahren beim FG gibt. So setzt ein zulässiger Antrag nach § 114 FGO weder ein bereits anhängiges Hauptsacheverfahren beim FG noch auch nur ein bei der Finanzbehörde wenigstens eingeleitetes verwaltungsbehördliches Vorverfahren voraus.

Im vorliegenden Lebenssachverhalt findet derzeit der Rechtsstreit nachweislich außerhalb des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nach der Abgabenordnung vor dem VG Colonia statt.


B.1.2      Begründete Tatsachen die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen

Notwendige Grundlage für die Vollstreckung ist gemäß § 10 Abs. 5 und 6 RBStV ein Festsetzungsbescheid, der ohne Zustellungsmängel nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz zuzustellen ist und der mit Widerspruch angefochten werden kann. Verwaltungsakte können schon vor der Unanfechtbarkeit vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist. Danach kann der Rundfunkbeitrag nur vollstreckt werden, wenn ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt, mit dem eine bestimmte Leistung festgesetzt und gefordert wird. Ein Verwaltungsakt muss, um als Grundlage einer Vollstreckung geeignet zu sein, wirksam geworden sein § 124 Abs. 1 Satz 1 AO. Denn nur mit einem wirksamen Verwaltungsakt kann eine Leistung gefordert werden. Ein unwirksamer Verwaltungsakt entfaltet keine Rechtswirkungen, insbesondere nicht die, dass eine Leistung geschuldet wird, die vollstreckt werden könnte (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 22.10.2002 - VUU R 56/00 - Bundessteuerblatt II [BStBl. II] 2003, 109).
Das „behördliche Vollstreckungsverfahren“ richtet sich nach gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung, vom 21. April 2016 nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Danach geht dem „Vollstreckungsersuchen“ die das Vollstreckungsverfahren einleitende „behördliche Vollstreckungsanordnung“ gemäß § 3 VwVG voraus. Diese „Vollstreckungsanordnung“ wird derzeit von mir verwaltungsgerichtlich vor dem VG Köln angegriffen.

Offensichtlich wurde dem Antragsgegner bislang von der um „Amtshilfe ersuchenden Behörde“, dem BeitraXservus nicht mitgeteilt, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit einer Klage vor dem VG Colonia verfolgt werden.  ;D ;D ;D

Gegen eine unmittelbar bevorstehende Kontopfändung durch den Antragssteller, der es zudem nachweislich ständig unterlässt Rechtsbehelfe zu bezeichnen (s. Verfahren Finanzgericht X Aktenzeichen XX K XXXXX/14) sowie andauernd grob willkürlich das Berliner Informationsfreiheitsgesetz missachtet, besteht ein unmittelbares Rechtschutzinteresse meinerseits.

Auch führen Kontenpfändungen typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit, da sie bei der SCHUFA vermerkt werden, ebenso bei den Kreditinstituten, die Adressaten solcher Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind.

Danach besteht ein Anordnungsgrund nach § 114 Abs. 1 FGO, da durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes - nämlich die Durchführung der Vollstreckung - die Verwirklichung meiner Rechte vereitelt, mindestens aber wesentlich erschwert werden. Zur Abwendung dieser wesentlichen Nachteile und der Verhinderung drohender Gewalt sowie aus Gründen des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes ist daher die einstweilige finanzgerichtliche Regelung durch das angerufene Finanzgericht Berlin - Brandenburg unausweichlich geboten.

Es wird daher um sofortigen gerichtlichen Rechtsschutz durch schriftlichen Beschluss ersucht.

Um gerichtliche Hinweise - da ich auch nicht steuerlich vertreten bin - wird gebeten.



Yoo Lupus:

Du:
1 x "Vollstreckungsanordnung BeitraXservus"

Wir:
1 x Verfassungsbeschwerde (Verweisung VG Berlin an das VG Köln),
1 x Klage vor dem VG Köln,
1 x Untätigkeitsklage vor dem VG Berlin (IFG Finanzamt),
1 x einstweiliger Rechtschutz bei FG Berlin - Brandenburg (§ 114 FGO Finanzamt)
1 x Anrufung Datenschutzbeauftragte Berlin (Verletzung IFG)

Yoo Lupus! Wir haben uns jetzt warm gemacht und sind befugt dir mitzuteilen, dass wir die rechtliche Generalmobilmachung der nördlichen, östlichen, westlichen und südlichen gallischen Provinzen ausrufen:

X3


Lupus! Schick mehr Legionen!!!!


 :)
 


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"Obelix, du kannst doch nicht alleine gegen eine ganze Legion kämpfen."

"Wieso, ist das verboten?"

Viel Erfolg wünschen die Südgoten!


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Guten TagX!

Wir grüßen die Südgoten! Ein 3 faches Hurra Südgoten! Hurra Südgoten! Hurra Südgoten!



Rein fiktiv.

Huhu! Lupus! Wir sind es! Die hartnäckigen gallischen Zecken. Du hör mal Lupus, sag mal kannste du dich im "Rahmen deiner sagenumwobenen Siegesserie" an einen Beschluss vom Amtsgericht Köpenick und Landgericht Berlin erinnern? Nee waa? Wir schon. Yoo Lupus! Nichtrechtsfähig, nicht prozess- und parteifähig, jaa? Na denn, pass mal auf:

ACHTUNG HINKELSTEIN!

Zitat

VG Köln X K XXXX/16


Gall Mei HiHa AG /   Bundesrepublik Deutschland (DE), Land Berlin vertreten
durch den Beitragsservice


Sehr geehrte X,

beiliegende Anträge und Schriftsätze vom gleichen Tage übersende ich Ihnen zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung.

Ich bitte darum, dass mir der richtige Verwaltungsvorgang zur Beitragsnummer XXX XXX XXX erneut zur Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Berlin zur Verfügung gestellt wird und bedanke mich zeitgleich für die bisher gewährte Akteneinsicht.

Die geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten vom XX.XX.2016 weise ich vollumfänglich zurück. Um Übersendung einer Ablichtung der Prozessvollmacht der Geschäftsführung des Beitragsservice wird gebeten. Weiterer Sachvortrag erfolgt nach erneuter Akteneinsicht.


Mit freundlichen Grüßen

Anlage:   Antrag Beiziehung des richtigen Verwaltungsvorganges
      Beweisanträge 1 - 3 in zweifacher Ausfertigung


 :)

Zitat

VG Köln X K XXXX/16


Gall Mei HiHa AG /   Bundesrepublik Deutschland (DE), Land Berlin vertreten
durch den Beitragsservice


Antrag auf Beiziehung des richtigen Verwaltungsvorganges XXX XXX XXX und

Antrag auf erneute Akteneinsicht


Ich hatte zwischenzeitlich Gelegenheit, den an das Verwaltungsgericht Berlin übersandten Verwaltungsvorgang einzusehen. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:


1.   Rüge Beteiligung RBB / Übersendung des falschen Verwaltungsvorganges

Ich verweise ausdrücklich auf meinen vorsorglichen Antrag vom XX.XX.20XX auf Ausschluss des RBB vom Verfahren.

Der Beklagte wird hiermit aufgefordert unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wer in Person an das Justitiariat Rundfunk Berlin - Brandenburg - namentlich an Frau X, herantrat.

Beweis:
      Blatt XXX sowie XXX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX

X (RBB) hat, obwohl in diesem Klageverfahren in keinster Weise beteiligt, einen Verwaltungsvorgang dem diese Klage falsch zugeordnet wurde, den Verwaltungsvorgang:

Beitragsnummer (TNR) XXX XXX XXX

übersandt.

Mir lag somit der falsche Verwaltungsvorgang vor, der sich auf meinen Rundfunkbeitrag im privaten Bereich bezieht.


2.   Antrag

Ich beantrage hiermit die Beiziehung des Verwaltungsvorganges und die erneute Gewährung der Akteneinsicht in den Räumen des Verwaltungsgerichtes Berlin zur Beitragsnummer:

Intifada Gallica Solea
Gall Mei HaHa AG

XXX XXX XXX


 :)

Zitat

Hiermit stelle ich, der Kläger / Antragssteller folgenden

Beweisantrag 1

den vom nicht beteiligten Rundfunk Berlin - Brandenburg übersandten Verwaltungsvorgang zur Beitragsnummer

XXX XXX XXX

zu meinem, durch den nicht beigeladenen Rundfunk Berlin - Brandenburg rechtswidrig eingerichteten Rundfunkteilnehmerkonto (Direktanmeldung) im privaten Bereich, Gallix NiXzahliX, Am Hinkelsteinbruch 1, 00000 Freies Gallien als

bedingt geeigneten Urkundenbeweis

zuzulassen und zur Gerichtsakte beizuziehen.

Die Auswertung des vollständigen Ausdrucks der elektronischen Akte des Beitragsservice zur Beitragsnummer XXX XXX XXX, im Rahmen der Beweisaufnahme des vorgenannten Verwaltungsvorganges wird ergeben,

dass der Beklagte im Rahmen seiner elektronischen Aktenführung keine qualifizierte elektronische Signatur, analog § 371 a Abs. 3 ZPO verwendet, so dass analog zu § 416 a ZPO sowie § 33 Abs. 3 - 5 VwVfG der Aktenausdruck nur eingeschränkt als „Urkundenbeweis“ verwendet werden kann (nur in Verbindung mit dem Schriftsatz des RBB vom XX.XX.2016) und der Beklagte eine falsche Zuordnung von einzelnen Verwaltungs- und Klagevorgängen vornimmt, sowie

dass entgegen der Darstellung des Schriftsatzes des Beklagten vom XX.XX.2016 der ARD, ZDF und Deutschlandradio sehr wohl prozess- und parteifähig ist und die von ihm geltend gemachte Partei- und Prozessunfähigkeit in der Vergangenheit auch nicht anführte.

Beweis:
Blatt XX - XX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX
Beschluss Amtsgericht Köpenick - Vollstreckungsgericht -
Aktenzeichen XX M XXXX/XX
Bevollmächtigter: Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio

sowie

Blatt XX - XX Verwaltungsakte XXX XXX XXX
Beschluss Landgericht Berlin
Geschäftsnummer   XX T XXX/XX
                  

Die vorgenannten Beschlüsse sind rechtskräftig. Aus diesen Beschlüssen geht ferner hervor, dass entgegen der Darstellung des Beklagten vom XX.XX.2016 im Bundesland Berlin nicht die Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin - Brandenburg Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren ist, sondern das Land Berlin und in dessen Vertretung der Beklagte als „Bevollmächtigter“ und „ersuchende Behörde“ (§ 250 Abgabenordnung) auftritt.

Eine weitere Auswertung des Verwaltungsvorganges wird zudem den Beweis erbringen, dass der Beklagte - namentlich XY - Abteilung Recht und Personal - ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, mit Schriftsatz vom XX.XX.2015, im Namen des Beklagten darauf verwies, dass „die Zwangsvollstreckung zu Recht erfolgt“.

Beweis:
         Blatt XX und XX (Duplikat) Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX

sowie das der Beklagte selbst angibt die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Beweis:
         Blatt XXX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX

Die Auswertung des Verwaltungsvorganges wird auch ergeben, dass der Beklagte dabei, obwohl er die behördliche Zwangsvollstreckung einleitet, vortäuscht die Intendantin des Rundfunks Berlin - Brandenburg zeichne für die Vollstreckung verantwortlich und habe diese selbst angeordnet.

Beweis:
         Blatt XX - XX Verwaltungsakte XXX XXX XXX
         Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.2015
         Schlusszeichnung:
         Rundfunk Berlin - Brandenburg
         Die Intendantin

Dazu wird die Auswertung des Verwaltungsvorganges auch die Tatsache feststellen, dass der Beklagte entgegen § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO I), nicht „im Auftrag“ zeichnet sondern unter Verwendung der falschen Bezeichnung mit:

Rundfunk Berlin - Brandenburg
Die Intendantin

und unter Zufügung der Textzeile:

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.

Die Auswertung des Verwaltungsvorganges wird ferner ergeben, dass der Beklagte zwischen Dez.2014 und Okt.2015 eine Umgestaltung der elektronisch erstellten Vollstreckungsersuchen vornahm und diese vor und am XX.12.2014 mit der Schlusszeichnung:

Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin - Brandenburg


versehen waren.

Auch wird sich aus der Auswertung des Verwaltungsvorganges die Tatsache ergeben, dass die behördlichen Vollstreckungsstellen, die örtlichen Berliner Finanzämter, die „Amtshilfe“ tatsächlich für den Beklagten ausüben. Diese sich ergebende Tatsache wird dadurch belegt werden, dass die Finanzämter den Nichtvollzug der behördlichen Vollstreckung an die „ersuchende Behörde“ zurückreichen und zwar an den Beklagten.

Beweis:
   
Blatt XX - XX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX
Vollstreckungsverfahren XX/X/XXXX/14


Eine weitere Auswertung wird ferner ergeben, dass im Zuge der „Abänderung der Schlusszeichnung der Vollstreckungsersuchen (Dez.2014 - Okt.2015) die finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren an den Rundfunk Berlin - Brandenburg zurückgereicht wurden und über diesen an die tatsächlich handelnde und veranlasste öffentlich rechtlich Stelle, nämlich den Beklagten oder der ihm zuzuordnenden dezentralen Gliederungseinheit (siehe Beweisantrag 3) weitergereicht wird und so Eingang in die vom Beklagten geführten elektronischen Verwaltungsvorgänge findet.

Beweis:

Blatt XXX - XXX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX
Vollstreckungsverfahren XX/X/XXXX/XX
Beitragsnummer XXX XXX XXX,


Blatt XXX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX
Mitteilung an die dezentrale Gliederungseinheit des Beklagten, den
rbb-Beitragsservice

Blatt XXX - XXX Verwaltungsvorgang XXX XXX XXX
Kommunikation zwischen der örtlichen Vollstreckungsbehörde und der
dezentralen Gliederungseinheit des Beklagten dem rrb-Beitragsservice

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung.

Sie zeigen auf, dass der Beklagte völlig außerhalb gesetzlicher Regelungen und auch verwaltungsrechtlicher Vorgaben ein elektronisches Aktensystem schuf und dieses nicht durch die zuständige Behörde / Senatsverwaltung des Bundeslandes Berlin zertifizieren ließ.

Es wird ferner aufgezeigt, dass diese Form der „elektronischen Aktenführung“ einschließlich des angewandten Verfahrens zum Scanprozess und das damit verbundene Herstellen der Akten-Digitalisate nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die vom Beklagten vorgenommenen Regelungen entsprechen nicht dem Rechtgebiet des modernen E-Government.

Auch wird aufgezeigt, dass darüber hinaus auch „Verwaltungsvorgänge“ sowie geschützte personenbezogene Daten (wie etwa geschützte Kontodaten; Daten die dem Steuergeheimnis § 30 AO unterliegen) unkontrolliert Eingang in Verwaltungsvorgänge finden und auch falsch zugeordnet werden.

Die Beweistatsachen zeigen auch auf, dass der tatsächlich Beklagte prozess- und parteifähig ist und sich tatsächlich i.S.d. Verwaltungsrechtes durch den Erlass und die Anordnung von Verwaltungsakten rechtserheblich verhält und Akte Hoheitlicher Gewalt anordnet. Dabei sucht er seine Beteiligung geschickt zu verschleiern, um seine gesetzeswidrige Beteiligung zu verdunkeln. Denn der Beklagte handelt nicht als nichtrechtsfähiges Rechenzentrum und Datenverwaltungsstelle sondern als eine reale zentrale Rundfunkbeitragsbehörde.


Anlage:   Ablichtung Schriftsatz des RBB vom XX.XX.2016 als bedingt tauglicher
Authentizitätsnachweis nebst gerichtlichen Anschreiben vom XX.XX.2016

 >:D

Zitat

Hiermit stelle ich, der Kläger / Antragssteller folgenden

Beweisantrag 2

Die Vorlage gerichtlicher beglaubigter Ausdrucke der Amtsblätter der Europäischen Union:

1.

Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen
Hier:
Markterkundung „behördliche Vollstreckungsverfahren“,

2.

Abl. / S. S108, 06/06/2013; 185270-2013- DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge ohne vorherige Bekanntmachung, Richtlinie 2004/18/EG,
Hier:
Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte,

3.

Abl. / S. S233, 03/12/2014; 410877-2014-DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse,
Hier: 
Vergabe der Produktion von jährlich ca. 83 000000 personalisierten Briefen an einen Auftragnehmer,

4.

Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier:
Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung,

abrufbar unter:

www.ted.europa.eu/TED/main/main/HomePage.do

zur Beiziehung als Urkundenbeweises - in Form beglaubigter Ablichtungen -zur Gerichtsakte.

Die Auswertung der vorgenannten Urkundenbeweise im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice weder personell noch mit eigenen sachlichen Mitteln in der Lage ist, die ihm übertragenen „Verwaltungsaufgaben“ vollständig wahrzunehmen und sich daher einer Vielzahl privater „Verwaltungshelfer“ bedient.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung.

Sie führen im Endergebnis dazu, dass der Rundfunk Berlin - Brandenburg tatsächlich weder personell noch sachlich in der Lage ist, die Rundfunkbeitragsverwaltung selbst durchzuführen und auch der Beklagte, weder mit seiner zentralen noch dezentralen Organisationseinheit(en) nicht über ausreichende Sach- und Personalmittel verfügt und sich daher einer Vielzahl privater „Verwaltungshelfer“ bedient.

Darüber hinaus nimmt der Beklagte die Aufgaben einer zentralen Vergabestelle der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Auftragsvergabe vor und handelt damit auch - entgegen seiner Darstellung vom XX.XX.2016 - zweifelfrei „prozess- und parteifähig“, insbesondere auch da er für eine derartige Vergabe öffentlicher Aufträge sowohl Geschäftsfähig als auch verwaltungsrechtlich befugt sein muss öffentliche rechtliche Verträge abzuschließen (Teil IV; Öffentlich rechtlicher Vertrag; §§ 54 - 62 VwVfG). Es wird damit aufgezeigt, dass der Beklagte nachweislich Dritte, auch Leiharbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung, rechtswidrig einsetzt.

Ferner wird aufgezeigt, dass der Beklagte vollständig für die Kommunikation mit den behördlichen Vollstreckungsbehörden verantwortlich ist und beabsichtig, in erheblichen Umfang private Unternehmen (Outsourcing) am Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz i.V.m. § 10 Abs. 6 RBStV) zukünftig zu beteiligen.

Dies zeigt eine verbotene Aufgabenübertragung auf private Dritte auf, die durch den Abschluss weitgehender Dienstleistungsverträge oder andere Vertragsgestaltungen auf das Ziel ausgerichtet ist, Art. 66 und Art. 77 der VvB von Berlin zu umgehen.


Anlage:   4 x Ablichtung abgerufene EU-Bekanntmachungen wie unter 1. - 4. bezeichnet.

Yoo Luuuupus! Nichtrechtsfähig ja? Wahrscheinlich immer nur dann wenn es dir grad passt.

Im Anhang die fiktiven Beschlüsse vom fiktiven Amtsgericht Köpenick und Landgericht Berlin.

Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neu Hinkelsteine, gallische Hämmer, neue gallische Hämmer, galische Holzsandalen, neue gallische Holzsandalen.


Edit "Bürger":
Anonymisierung der Dokumente musste leider noch ergänzt werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente/ gewissenhafte Berücksichtigung.


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Und rein fiktiv der Hoheitstorso Beweisantrag:

Zitat
Hiermit stelle ich, der Kläger / Antragssteller folgenden

Beweisantrag 3

Die Vorlage der geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen Beitragseinzug der Landesrundfunkanstalten durch den Beklagten, sowie deren Beiziehung als Urkundenbeweise - in Form beglaubigter Ablichtungen -zur Gerichtsakte,

Die Auswertung des vorgenannten Urkundenbeweises im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben,

a)   dass der Beklagte außerhalb seiner gesetzlichen Regelungsbefugnis eine Verwaltungsvereinbarung mit den anderen Landesrundfunkanstalten traf,
b)   dass der Beklagte die Vergaberichtlinie 2004/18/EG verletzte,
c)   dass der Beklagte bewusst und gewollt gegen die Richtlinie 95/46/EG; Art. 15 verstieß indem er gesetzeswidrig ein „Massenverfahren“ als „Dienstleistung“ durchführt,
d)   dass der Beklagte, in grob unzulässiger Weise „in seinem Sinne“ auf die Rechtsprechung einwirken ließ und dabei die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Abschnitt 1a VwVfG sowie wesentliche EU-Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz völlig unbeachtet ließ,
e)   dass dem Beklagten unzulässig „weitreichende Sonderrechte“ in Bezug,
–   auf die Klärung von Rechtsfragen § 8 a),
–   Empfehlungen von Gerichtsprozess-Strategien § 8 c)
–   auf die „Pflege“ einer Urteilsdatenbank und „positive“ Weitergabe von Urteilen § 8 d),
–   die Festlegung von Richtlinien für den Dezentralen Beitragsservice in den Landesrundfunkanstalten § 8 g),
–   durch Kommunikationsregelungen für die operative Umsetzung § 8 b) und e),

und

–   „Sonderaufgaben“ zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

wahrnimmt, ohne die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Regelungen des Bundesland Berlin zu beachten sowie

f)   die „Rundfunkbeitragserhebung“ der verfassungswidrigen Ertragssteigerung dient.

Darüber hinaus beteiligt der Beklagte auch das ZDF sowie das Deutschlandradio an der einheitlichen Stelle (Abschnitt 1a Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] §§ 71 a - 71 e) in Gestalt seines zentralen Dienstleistungs- und Rechenzentrums und räumt den öffentlichen - rechtlichen Fernseh- und Hörfunkveranstalter Beteiligungsrechte ein (§§ 3 und 4 Verwaltungsrat, Fachgruppen Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug), obwohl weder das ZDF noch das Deutschlandradio Landesrundfunkanstalten sind. Die Auswertung des Urkundenbeweises wird ferner ergeben, dass in verfassungswidriger Weise Verwaltungsaufgaben des Landes Berlin an Organe übertragen wurden, die zweifelsfrei nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuordnen sind und auch nicht über die nötige Sach- und Fachkompetenz verfügen. Diese Organe sind zweifelfrei nicht der Hauptverwaltung des Landes Berlin (Art. 66 VvB) zuzurechnen.

Die weitere Auswertung des Urkundenbeweises wird ferner ergeben, dass der Beklagte „die Rundfunkbeitragsverwaltung“ in eine zentrale (§ 2 Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug) und dezentrale Organisationeinheiten gliederte (§ 7 Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug) und der Beklagte nach § 2 Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug d)

Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung), soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden

sowohl verwaltungsrechtlich als auch tatsächlich verantwortlich zeichnet.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung.

Sie zeigen auf, dass der Beklagte mit der vollständigen Übertragung dieser Aufgaben gemäß § 10 Abs. 7 RBStV an den ARD ZDF Deutschlandradio zentralen und dezentralen Beitragsservice, also der vollständigen Entledigung dieser Art der Verwaltungsaufgabenerledigung, sich sowohl die Hauptverwaltung des Landes Berlin (Art. 66 VvB), als auch der Rundfunk Berlin Brandenburg, von den Aufgaben der Rundfunkbeitragsverwaltung so weit „entkleideten“, dass auf dem Rundfunkbeitragsverwaltungsgebiet bloße „Hoheitstorsos“ (analog zur Rechtsprechung des BVerwG BVerwG 9 C 2.11 [Thüringer Oberverwaltungsgericht, OVG 4 KO 486/09) verblieben. Dies ist bei hoheitlichem Tätigwerden mit dem Recht und der Verfassung Berlins unvereinbar.

Im Rahmen der weiteren Auswertung wird festgestellt werden, dass der Beitragsservice nicht nur als einheitliche Stelle (Abschnitt 1 a VwVfG §§ 71 a  - e), als einheitlicher Ansprechpartner der Landesrundfunkanstalten dient, sondern eine eigene gesetzes- und verfassungswidrige weitreichende eigene Entscheidungszuständigkeit, noch dazu unter Beteiligung des ZDF und Deutschlandradios, besitzt.

Damit wurden sowohl die Durchführung, als auch der Ablauf und die Organisation des Rundfunkbeitragsverwaltungsverfahrens vollständig an den Beklagten delegiert, so dass das Land Berlin auf dem Gebiet der Rundfunkbeitragsverwaltung ein vollständig entkleideter Hoheitstorso ist und lediglich als „subalterner behördlicher Vollstreckungsgehilfe“ dem Beitragsservice dient.

Erschwerend tritt hinzu, dass mit einer weiteren Übertragung dieser Verwaltungstätigkeiten an private „Verwaltungshelfer“ eine „vollständige Atomisierung der Berliner Verwaltung“ einhergeht (vgl. RdNr. 7 zu § 2 Seite 74 Kommentar BDSG Gola / Schomerus, 11. Auflage).

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung.

Sie führen im Endergebnis dazu, dass der RBB im Rahmen des hier klagegegenständlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren über keinerlei eigenes Personal verfügt und die Vollsteckungskosten dem Beklagten gemäß Anlage zur Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug (A. Kosten des zentralen Beitragsservice in Köln) auch zugerechnet werden. Es wird ferner aufgezeigt werden, dass das Land Berlin sich zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben - der Verwaltungsvollstreckung einer öffentlich - rechtlichen Abgabe (Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz i.V.m. § 10 Abs. 6 RBStV) auch privatrechtlich organisierter Unternehmen bedient, die für mehrere Bundesländer tätig werden.

Der Beklagte, so wird aufgezeigt werden, hat lückenlos alle Aufgabenbereiche der Verwaltungsvollstreckung der Landesrundfunkanstalten übernommen und bearbeitet diese eigenständig. Insbesondere das hier streitgegenständliche Inkasso und Vollstreckungsverfahren fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich des Beklagten. Es wird ferner aufgezeigt werden, dass von einer Hilfstätigkeit keine Rede sein kann, da praktisch die gesamte öffentliche Aufgabe der zwangsweisen Beitreibung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkabgabe, in Gestalt des Rundfunkbeitrages, vom Beklagten unter Beteiligung von privaten Dritten erfüllt wird.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er als „nichtrechtsfähiger Geschäftsbesorger“ lediglich als Verwaltungshelfer oder verlängerter Arm des Rundfunks Berlin - Brandenburg tätig wird. Eine Verwaltungshilfe läge nur dann vor, wenn es sich um einzelne vorbereitende oder unterstützende Hilfstätigkeiten handelte. Der Beklagte tritt dazu auch im Außenverhältnis als selbständig handelnder Hoheitsträger in Erscheinung.

Hierzu bedarf es eines generellen Mandates, das - da eine ständige Aufgabenübertragung vorliegt, einer gesetzlichen Grundlage bedarf, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung der Hauptverwaltung (Art. 66 VvB) erledigt wird.

Zuständigkeitsnormen bestimmen nicht nur formell, über welche Behörden einem Verwaltungsträger eine bestimmte Handlung zugerechnet werden soll. In den Zuständigkeitsnormen wird auch ausgedrückt, dass der Kompetenzinhaber selbst die ihm eingeräumten Kompetenzen ausüben soll, weil er dem Gesetzgeber nach seiner organisatorischen Stellung im Staatsgefüge, seiner Betrauung mit anderen Aufgaben, seiner personellen und sächlichen Ausstattung als geeignet erscheint, die zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen. Behörden sind damit grundsätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Selbstorganschaft verpflichtet und nicht befugt, externen Stellen die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zu erteilen.

Damit handelt nicht ein der Träger der öffentlichen Verwaltung des Landes Berlin durch eigene Organwalter oder Amtswalter.



Ablichtung:      Ablichtung Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug

Yoo Lupus!

LG
aus allen gallischen Provinzen und besonders von der Havel, oder und Spree.


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G
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Auri sacra fames!

Genial! Egal was das Gericht jetzt feststellt, Lupus hat verloren. So muss es kommen, wenn man mal das Eine und mal das Andere sein will, jenachdem was im Sinne der Raffgier gerade opportun ist.


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K
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Das muss man sich mal reinziehen:

In den Dokumenten von Profät Di Abolo wird der Beitragsservice als Bevollmächtigter bezeichnet. Hiermit wird deutlich gemacht, dass der Beitragsservice als rechtlich eigenständige Organisationsform betrachtet wird. Dies steht im Widerspruch zu der gebetsmühlenartigen Argumentation der Gerichte, der Beitragsservice sei "Teil der Rundfunkanstalt". Wenn doch der Beitragsservice "Teil der Rundfunkanstalt" (hier des RBB) ist, wieso ist der RBB dann nicht als Bevollmächtigter bezeichnet...?



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Rein fiktiv,

kleine Zwischeninfo zur Vollstreckungsanordnung § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz und dem Vollstreckungsersuchen § 250 AO.

Zitat
§ 8 VwVfG BE 2016 Vollstreckung

(2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von § 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben.

Zitat
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)

§ 3 Vollstreckungsanordnung

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

Zitat
Abgabenordnung (AO)
§ 250 Vollstreckungsersuchen

(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.

Zur Vollstreckungsanordnung VG Berlin 26. Kammer Beschluss vom 20.02.2015 Aktenzeichen 26 L 35.15

Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE150003020&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


Zitat
6

a) Zwar teilt die Kammer angesichts der klaren und bestimmten Rückzahlungsaufforderung nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass der Bescheid vom 15. Dezember 2010 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Es ist aber bereits nicht erkennbar, dass eine Vollstreckungsanordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) in Verbindung mit § 5a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Berlin (VwVfG Berlin) vorliegt. Verwaltungsvorgänge, in denen eine solche Anordnung enthalten sein könnte, hat der Antragsgegner weder innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist noch danach übersandt. Auch aus den im vorliegenden gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen und Anlagen ist eine Vollstreckungsanordnung nicht ersichtlich. Sollte eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, bestünden Bedenken, dass diese von der hierfür zuständigen Stelle erlassen wurde. Zuständig für den Erlass einer Vollstreckungsanordnung ist die Behörde, die die Forderung geltend machen darf (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage, VwVG § 3 Rn. 10). Hier hätte daher der Regierende Bürgermeister von Berlin die Vollstreckungsanordnung erlassen müssen. Die als Anlage K 2 eingereichte Vollstreckungsankündigung benennt hingegen die Landeshauptkasse als ersuchende Stelle.

11

Die Entscheidung der Anordnungsbehörde, die Vollstreckung einzuleiten, steht in ihrem Ermessen (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 13 L 2812/14 –, juris, Rn. 20 ff.; Troidl, in: Engelhardt u. a. VwVG/VwZG, 10. Aufl., § 3 Rn. 10), das entsprechend § 114 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht daraufhin zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

12

aa) Hier ist bereits nicht erkennbar, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt hat, was einen Ermessensnichtgebrauch darstellt. Verwaltungsvorgänge, denen Ermessenserwägungen entnommen werden könnten, liegen hier nicht vor (siehe oben). Auch der Erwiderung im vorliegenden gerichtlichen Verfahren lässt sich nicht entnehmen, ob solche Erwägungen von der Anordnungsbehörde angestellt wurden. Abgesehen davon, dass die Antragserwiderung solche Erwägungen auch nicht selbst enthält, käme ein Nachschieben von Gründen entsprechend § 114 Satz 2 VwGO bei einem gänzlichen Ermessensausfall ohnehin nicht in Betracht.

Soso, zuständige Stelle, Ermessensentscheidung.

Na Mensch Lupus, jut das deine "Vollstreckungsankündigung / - anordnung" "Niemand (i.S.v. nichtrechtsfähig) BeitraXservice"  benennt!

Soso, der Ermessensnichtgebrauch des RBB. Vollständiger gänzlicher Ermessensausfall!

Bald vollständiger gänzlicher BeitraXausfall!!!!


Meißel, neue Meißel, Hinkelsteine, neue Hinkelsteine, Hämmer, neue Hämmer ...

 :)


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Zitat
4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Der RBB ist aber keine Behörde (!), also auch niemand, der einen Anspruch geltend machen darf?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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