Rein fiktiv natürlich.
Das fiktive Finanzamt AusGEZählt hat natürlich nebenbei die "Vollstreckung" weiter fortgeführt, die auf der fiktiven "Vollstreckungsanordnung" des BeitaXservus fußt.
Natürlich sah sich das fiktive Finanzamt AusGEZählt nicht veranlasst dem Begehren des GalliX Unkaputtix nach einer Übersendung einer Ablichtung des "Vollstreckungsersuchens" nachzukommen:
Thema:
Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg138030.html#msg138030Egal! Untätigkeitsklage beim fiktiven VG Berlin nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz!
Siehe: Thema: Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung.
Nun kommen wir zum nächsten Schritt:
Finanzgericht X
xxxx
xxxx
Eilt
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Ich, der Antragsteller
Herr
Gallix UnkaputtiX
beantrage einstweilen anzuordnen, im „Verwaltungsvollstreckungsverfahren“
xx/x/xxx/xx
des Landes Berlin vertreten durch die Vollstreckungsbehörde des,
Antragsgegners
Finanzamt AusGEZählt,
die Herstellung einstweiligen gerichtlichen Rechtschutzes durch einstweilige finanzgerichtliche Anordnung der sofortigen Aussetzung der Vollziehung jeglicher Vollstreckungsmaßnahmen im Vollstreckungsverfahren XX/X/XXXX/16 zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis und zur Verhinderung drohender hoheitlicher Gewalt durch eine rechtswidrige Kontopfändung.
A. Verfahrensgang:
A1.1. Vollstreckungsanordnung
Mit „Vollstreckungsanordnung“ (§ 3 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz) vom xx.xx.2016 kündigte der
BeitraXservus
vertreten durch
Lupus
Castra Colonia
die Zwangsvollstreckung durch das zuständige Organ an.
Beweis:
Ablichtung „Vollstreckungsanordnung“ vom xx.xx.2016
A.1.2. Klage VG Colonia Geschäftsnr. X K XXXX/16
Gegen die „Vollstreckungsanordnung“ erhob ich Klage gegen den Lupus vom BeitraXservus vor dem Verwaltungsgericht (VG XX K XXX.16). Mit Beschluss vom XX.XX.2016 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. An diesen Beschluss ist das VG Colonia vorerst gebunden.
Beweis:
Schriftsatz VG Colonia, - X K XXXX/16 - vom XX.XX.2016
A.2.1. Zahlungsaufforderung Finanzamt AusGEZählt
Mit Zahlungsaufforderung vom XX.XX.2016 forderte mich das Finanzamt zur Zahlung von XX,XX Euro zu angeblich ausstehenden Rundfunkgebühren für die Monate 0X.15 bis 0X.16 auf. Das Schreiben enthielt keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung.
Beweis:
Zahlungsaufforderung vom XX.XX.2016
A.2.2. Aufforderung zur Bekanntgabe des „Vollstreckungsersuchens“
Mit Schriftsätzen vom XX.XX.2016 sowie XX.XX.2016 wurde der Antragsgegner von mir aufgefordert das „Vollstreckungsersuchen“ in beglaubigter Ablichtung zu übersenden. Mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 wurde die Untätigkeitsklage angekündigt.
A.2.2 Untätigkeitsklage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Mit Schriftsatz vom Schriftsatz vom XX.XX.2016 lehnte der Antragsgegner die Übersendung des „Vollstreckungsersuchens“ ab und führte hierzu aus:
mit Ihrem Schreiben fordern Sie die Übersendung des o.g. Vollstreckungsersuchens des rbb.
Dazu Nehme ich wie folgt Stellung:
Wie Ihnen auch bereits mit Schreiben vom XX.XX.2015 (Anmerkung meinerseits: rechtswidriges Vollstreckungsverfahren; VG XX L XXX.16 sowie VG XX K XXX.16 verwiesen an das Finanzgericht Berlin Brandenburg Aktenzeichen XX K XXXXX/14) mitgeteilt wurde, ist bzw. bleibt für Einwände, die das Bestehen oder die Höhe der Rundfunkbeiträge betreffen, ausschließlich die ersuchende Stelle zuständig; Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§§ 250, 256 AO). Ihre Einwendungen sind daher beim rbb bzw. beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice geltend zu machen.
Sie können jederzeit zur weiteren Klärung Ihrer Angelegenheit an den rbb wenden. Ich bin befugt, Sie hierzu auf die Service - Telefonnummer 01806 - xxxxx hinzuweisen. Einen Ansprechpartner des rbb können Sie auch den Ihnen bekannt gegebenen Leistungsbescheiden und Mahnungen entnehmen.
Eine Übersendung des Vollstreckungsersuchens lehne ich aus den vorgenannten Gründen ab.
Beweis:
Ablichtung Schriftsatz des Finanzamtes AusGEZählt vom
XX.XX.2016 zugestellt am XX.XX.2017
Hiergegen erhob ich am XX.XX.2017 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht (Aktenzeichen wurde noch nicht bekanntgegeben und wird nachgereicht) und führte zur Begründung aus:
Unzweifelhaft handelt es sich beim Finanzamt AusGEZählt um eine Behörde i.S.d. § 2 IFG. Dieser Behörde liegt auch zweifelsfrei ein Vollstreckungsersuchen vor, da sie mit Mahnung vom XX.XX.2016 tätig wurde und nochmals mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 angab, die Vollstreckung fortzuführen. Dieses Vollstreckungsersuchen erfüllt auch die Kriterien des § 3 Abs. 2 IFG da es sich um eine Gedankenverkörperung in Form eines Schriftstückes handelt.
Von meinem Wahlrecht nach § 3 Abs. 1 IFG habe ich Gebrauch gemacht und eine beglaubigte Ablichtung dieses Schriftstückes angefordert.
Es liegt auch kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vor. Insbesondere sind die vom Finanzamt angeführten Gründe, mit der die Herausgabe des Schriftstückes verweigert wird, als vollkommen unsachlich zu bezeichnen. Der Verweis auf eine kostenpflichtige 01806 Rufnummer sowie Ausführungen hinsichtlich etwaiger Einwendungen in Bezug auf das Bestehen und die Höhe der Rundfunkbeiträge haben keinerlei Sinnzusammenhang zu meinen Anträgen nach dem IFG. Auch sind keinerlei sachliche Gründe erkennbar die einer Stattgabe meiner Anträge entgegenstehen. Das Vollstreckungsersuchen betrifft meine Person, es handelt sich daher um meine personenbezogenen Daten, die Vollstreckung ist anzukündigen, so dass eine „Gefährdung bei fortzeitiger Bekanntgabe“ ausscheidet.
Der Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse scheidet ebenfalls aus. Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckung wurde durch die „ersuchende Behörde“ bereits getroffen. Eine Sachentscheidung ist vom Finanzamt Treptow - Köpenick im Sinne der Informationsfreiheit nicht vorgenommen worden. Es erfolgte eine Formelhafte völlig sachzusammenhangslose Wiedergabe von Textbausteinen, die vermutlich aus dem Hause des BeitraXservus stammen.
Eine unverzügliche Bescheidung unter Bezeichnung eines Rechtsbehelfs nach § 68 ff. VwGO (§ 14 Abs. 3 IFG) ist somit nicht erfolgt.
B. Begründung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung.
B.1. Bezeichnung Rechtsbehelfs nach § 114 FGO
Mit Schriftsatz vom Schriftsatz vom XX.XX.2016 teilte der Antragsgegner weiter mit:
Soweit sich Ihr Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bezieht, verweise ich auf Möglichkeit der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO, einzureichen bei dem Finanzgericht X.
Der Antragsgegner führte ferner an:
Da keine Zweifel an Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Finanzamtes begründet worden sind, setze ich das Vollstreckungsverfahren fort. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen bitte ich um sofortige Zahlung des rückständigen Betrages auf eines der genannten Konten - ggf. auch gegenüber Vollziehungsbeamten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine möglichst effektive Interpretation des von den Antragstellern tatsächlich begehrten Rechtsschutzziels geboten (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 24. September 2002, 2 BvR 857/02, Deutsches Verwaltungsblatt 2002, 1633, m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade in Bezug auf Anträge nach § 114 FGO - im Unterschied zu den Klageverfahren im Sinne von § 40 FGO, auf die die Vorschrift des § 67 FGO primär anwendbar ist - keine Fristen oder andere Vorbedingungen für die Initiation solcher Verfahren beim FG gibt. So setzt ein zulässiger Antrag nach § 114 FGO weder ein bereits anhängiges Hauptsacheverfahren beim FG noch auch nur ein bei der Finanzbehörde wenigstens eingeleitetes verwaltungsbehördliches Vorverfahren voraus.
Im vorliegenden Lebenssachverhalt findet derzeit der Rechtsstreit nachweislich außerhalb des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nach der Abgabenordnung vor dem VG Colonia statt.
B.1.2 Begründete Tatsachen die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen
Notwendige Grundlage für die Vollstreckung ist gemäß § 10 Abs. 5 und 6 RBStV ein Festsetzungsbescheid, der ohne Zustellungsmängel nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz zuzustellen ist und der mit Widerspruch angefochten werden kann. Verwaltungsakte können schon vor der Unanfechtbarkeit vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist. Danach kann der Rundfunkbeitrag nur vollstreckt werden, wenn ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt, mit dem eine bestimmte Leistung festgesetzt und gefordert wird. Ein Verwaltungsakt muss, um als Grundlage einer Vollstreckung geeignet zu sein, wirksam geworden sein § 124 Abs. 1 Satz 1 AO. Denn nur mit einem wirksamen Verwaltungsakt kann eine Leistung gefordert werden. Ein unwirksamer Verwaltungsakt entfaltet keine Rechtswirkungen, insbesondere nicht die, dass eine Leistung geschuldet wird, die vollstreckt werden könnte (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 22.10.2002 - VUU R 56/00 - Bundessteuerblatt II [BStBl. II] 2003, 109).
Das „behördliche Vollstreckungsverfahren“ richtet sich nach gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung, vom 21. April 2016 nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Danach geht dem „Vollstreckungsersuchen“ die das Vollstreckungsverfahren einleitende „behördliche Vollstreckungsanordnung“ gemäß § 3 VwVG voraus. Diese „Vollstreckungsanordnung“ wird derzeit von mir verwaltungsgerichtlich vor dem VG Köln angegriffen.
Offensichtlich wurde dem Antragsgegner bislang von der um „Amtshilfe ersuchenden Behörde“, dem BeitraXservus nicht mitgeteilt, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit einer Klage vor dem VG Colonia verfolgt werden.
Gegen eine unmittelbar bevorstehende Kontopfändung durch den Antragssteller, der es zudem nachweislich ständig unterlässt Rechtsbehelfe zu bezeichnen (s. Verfahren Finanzgericht X Aktenzeichen XX K XXXXX/14) sowie andauernd grob willkürlich das Berliner Informationsfreiheitsgesetz missachtet, besteht ein unmittelbares Rechtschutzinteresse meinerseits.
Auch führen Kontenpfändungen typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit, da sie bei der SCHUFA vermerkt werden, ebenso bei den Kreditinstituten, die Adressaten solcher Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind.
Danach besteht ein Anordnungsgrund nach § 114 Abs. 1 FGO, da durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes - nämlich die Durchführung der Vollstreckung - die Verwirklichung meiner Rechte vereitelt, mindestens aber wesentlich erschwert werden. Zur Abwendung dieser wesentlichen Nachteile und der Verhinderung drohender Gewalt sowie aus Gründen des effektiven gerichtlichen Rechtschutzes ist daher die einstweilige finanzgerichtliche Regelung durch das angerufene Finanzgericht Berlin - Brandenburg unausweichlich geboten.
Es wird daher um sofortigen gerichtlichen Rechtsschutz durch schriftlichen Beschluss ersucht.
Um gerichtliche Hinweise - da ich auch nicht steuerlich vertreten bin - wird gebeten.
Yoo Lupus:
Du:
1 x "Vollstreckungsanordnung BeitraXservus"
Wir:
1 x Verfassungsbeschwerde (Verweisung VG Berlin an das VG Köln),
1 x Klage vor dem VG Köln,
1 x Untätigkeitsklage vor dem VG Berlin (IFG Finanzamt),
1 x einstweiliger Rechtschutz bei FG Berlin - Brandenburg (§ 114 FGO Finanzamt)
1 x Anrufung Datenschutzbeauftragte Berlin (Verletzung IFG)
Yoo Lupus! Wir haben uns jetzt warm gemacht und sind befugt dir mitzuteilen, dass wir die rechtliche Generalmobilmachung der nördlichen, östlichen, westlichen und südlichen gallischen Provinzen ausrufen:
X3
Lupus! Schick mehr Legionen!!!!