Aus dem in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19911.msg132303.html#msg132303abgebildeten fiktiven ablehenden Beschluss des AG über den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung
ist zu entnehmen
[...] Mit dem Widerspruch vom [...] wendet sich die Schuldnerseite gegen die Eintragungsanordnung vom [...]
Der Widerspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gründe, dass die Voraussetzungen der Eintragungsanordnung nicht vorlagen, wurden nicht vorgetragen.
[...]
Der Widerspruch war daher zurückzuweisen. [...]
Nach Sichtung des fiktiven Widerspruchs gegen die Eintragung
siehe Erstbeitrag in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19911.0.htmlund dort die Anlage
160804 Widerspruch gg. Eintragung Schuldnerverzeichnis an AG.pdfist mir immer noch
schleierhaft, was man denn bitteschon noch alles vortragen soll, um die Unrechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens und somit auch die Unrechtmäßigkeit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geltend zu machen, wenn all dies bereits auch schon in der Erinnerung vorgetragen wurde.
Ggf. könnte hier ein
persönlicher Termin beim AG bzw. dessen Rechtsantragsstelle helfen, die Eintragung zumindest bis zum Ende des Verfahrens *auszusetzen* bzw. eine zwischenzeitlich evtl. bereits erfolgte Eintragung vorläufig wieder zu löschen...?
Sofern nicht entbehrlich, könnte die "sofortige Beschwerde" ggf.
zur Niederschrift ebenfalls direkt beim AG bzw. dessen Rechtsantragsstelle eingelegt werden.
Das AG möge im Rahmen seiner Befugnisse doch bitteschön sagen, wie man einen solchen Antrag unter den bereits ausführlich vorgetragenen Umständen wirksam stellt.
Das gesamte Vollstreckungsverfahren ist in Schwebe - und es kann nicht sein, dass trotz dieses noch nicht abgeschlossenen Verfahrens eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgt.Dieses Rechtsgebaren ist einfach nur noch zum Haare raufen!
Die weiteren Ausführungen
Es steht dem Schuldner frei, Einwände gegen die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Bescheide der Gläubigerin dort mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu verfolgen.
Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum AZ 1 BvR 2550/12 steht es den Schuldner frei, ihre Einwände im verwaltungsgerichtlichen Klageweg geltend zu machen.
sind unerheblich (um nicht zu sagen
sinnfrei), wenn
eben diese Bescheide nicht zugegangen/ nicht bekanntgegeben sind und somit die
"dafür vorgesehenen Rechtsmittel" überhaupt noch gar nicht an die Hand gegeben waren.
Auch hier wieder:
Dieses Rechtsgebaren ist einfach nur noch zum Haare raufen!