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Autor Thema: ÖRR-Klage gg. Abgabe (Frequenzschutzbeitrag) = Argumente gg. Rundfunkbeitrag  (Gelesen 2257 mal)

R
  • Beiträge: 1.126
Ihr müsst mir mal kurz auf die Sprünge helfen:
Vor einiger Zeit wurde hier im Forum über eine Abgabe berichtet, die von Betreibern von Sendeanlagen zu entrichten ist. Dagegen hat sich der ÖRR (ich glaube es war der WDR) vor Gericht gewehrt und dabei interssante Argumente geliefert, die auch prima gegen ihn selbst in der Diskussion um den RFB verwendet werden können.

Um welche Abgabe handelt es sich?


Edit "Bürger":
Thread-Betreff der Auffindbarkeit wegen präzisiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2016, 17:55 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Vielleicht das hier
"Rundfunkbeitragsrechtsprechung als Herausforderung d. Abgabenrechts" DÖV 2016/7
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19022.msg123762.html#msg123762

Ich lese den Artikel gerade durch. Der Autor erwähnt auch ein Urteil des BVerwG (9 C 23/14 vom 24.6.2015). Ein Öffentlich-rechtlicher Sender hat in seiner Klage einen Verstoß gegen das Willkürverbot (GG Art. 3 Abs. 1) geltend gemacht. Der Kommentar des Autors dazu:
Zitat
Es ist nicht frei von Ironie, dass die Klägerin in diesem zunächst ebenfalls vor dem VG Köln anhängigen Verfahren eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt war, die sich Argumenten bediente, die sich mit noch größerem Recht gegen den Rundfunkbeitrag einwenden ließen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2016, 17:55 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

R
  • Beiträge: 1.126
Vielen Dank! Genau das ist es!


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

B
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K
  • Beiträge: 232
Aus dem Urteil:

Gericht:   BVerwG 9. Senat
Entscheidungsdatum:   24.06.2015
Zitat
32

    Der weitreichende Gestaltungsspielraum des Normgebers bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben erlaubt typisierende Betrachtungen, um sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheiten verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die Vorteile der Typisierung müssen jedoch in einem rechten Verhältnis zu der mit ihnen verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Außerdem muss sich eine gesetzliche Typisierung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab unterliegt einer dynamischen Betrachtung. Ergeben sich aus technischem Fortschritt oder Fortentwicklung der (Verwaltungs-)Praxis ohne unangemessenen Verwaltungsaufwand realitätsnähere Maßstäbe, sind diese im Lichte einer wirklichkeitsgerechteren Beitragsbemessung zu wählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 11/10 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20140212.1bvl001110] - BVerfGE 135, 238 Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <220, 222, 224 f.> und vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 14, 17; Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - NVwZ 2013, 1160 Rn. 5; vgl. zur Möglichkeit der zeitnahen Einbeziehung technischer Entwicklungen in die Beitragsbemessung bereits BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <202>).

33

    Beiträge dürfen schließlich nur unter Wahrung des Äquivalenzprinzips erhoben werden. Nach diesem Prinzip, das eine beitragsrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil stehen; auch dürfen einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> und vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 - BVerwGE 149, 170 Rn. 22).



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c
  • Beiträge: 873
Zitat
19 Hiervon ausgehend bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erhebung eines EMV-Beitrags. Die fragliche Abgabe wird nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben, sondern zur Abgeltung der in § 11 Abs. 1 EMVG a.F. genannten Kosten für bestimmte Aufgaben der Bundesnetzagentur erhoben. Diese Aufgabenwahrnehmung liegt zwar auch im Interesse der Allgemeinheit, in herausgehobenem Maße aber im Interesse der Senderbetreiber. Ihnen wird mit dem Schutz vor elektromagnetisch störungsträchtigen Geräten und vor elektromagnetischen Störungen eine besondere Leistung gewährt. Denn gerade die Senderbetreiber haben ein besonderes Interesse an der Störungsfreiheit, weil Funksignale gegenüber elektromagnetischen Einflüssen besonders empfindlich sind und dadurch bedingte Funktionsstörungen den Sendebetrieb erheblich gefährden. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber allein die Senderbetreiber und nicht auch die Betreiber anderer elektrischer und elektronischer Geräte mit einer Beitragspflicht belegt. Das Allgemeininteresse an der Erfüllung dieser Aufgabe ist allerdings angemessen beitragsmindernd zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <202 ff.>).

Die 9. Kammer versteht also im Gegensatz zur 6. den Unterschied zwischen Allgemeininteresse und besonderem Interesse. Nach der Auffassung des BVerwG darf der Rundfunkbeitrag allen auferlegt werden, weil es sich um ein Allgemeininteresse handelt. Jeder habe die Möglichkeit zur Nutzung. Damit müsste aber auch das Allgemeininteresse von der Abgabe abgezogen werden, also 100%.


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