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Autor Thema: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens  (Gelesen 26926 mal)

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Rein fiktiv Stellungnahme Verfassungsgerichtshof

Teil 2 von X

Zitat

Mit meinem Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens vom 07.08.2016 habe ich zudem die verfestigte Rechtsprechung dargestellt und auch auf die Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 hingewiesen. Die im Zulassungsantrag aufgeführten Beschlüsse VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 -, OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -, OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013  - OVG 11 S 23.13 - sowie den mich betreffenden Beschluss vom 29. Juli 2016 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 63.16 zeigen auf, dass eine gefestigte jüngere und einheitliche auch höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Auch ist auf die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2016 - I ZB 64/16 - sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 zu verweisen. Im konkreten Einzelfall kann keine von dieser Rechtsprechung abweichende Erkenntnis erwarten werden.

So verhält es sich nunmehr auch im Verfahren VG 1 L 385.16 / VG 1 K XXX.16.

Selbst wenn der Rechtsweg i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG im Falle des vorläufigen Rechtschutzes als nicht erschöpft betrachtet wird, so enthalten die bisherigen von mir angegriffenen Entscheidungen der angerufenen Kammern bzw. Senate des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichtes eine selbstständige Beschwer, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstand der Hauptsacheverfahren sind.
Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren gerügt wird (vgl. zum inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfGE 59, 63 <84>; 65, 227, <233>; 77, 381, <401 f.>; 80, 40, <45>).
Abweichend von derartigen Fällen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) kann im Ergebnis von mir nicht verlangt werden, dass der Rechtsweg in den Eilverfahren erschöpft wird, wenn bereits feststeht, dass mit keinem anderen Ergebnis gerecht werden muss. Im vorliegenden Lebenssachverhalt liegt auch eine zwingende verfassungsrechtliche Kontrolle wegen Verletzung des Willkürverbotes durch die mit dem Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens vom 07.08.2016 angegriffenen Gerichtsentscheidung und -beschlüsse vor. Das sich aus Art. 10 VvB ergebende Willkürverbot greift zwar nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein, sondern erst dann wenn die  Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen (vgl. Beschluss vom 29. November 2011 - VerfGH 8/10). So verhält es sich im vorliegenden Sachverhalt.

Mit meinem Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens vom 07.08.2016 legte ich unter III.d. sowie dem Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2016 A.2.5 dar:

Zitat
Die Rechtsaufassung der erkennenden 27. Kammer stützt sich ferner auf Rechtsprechung die entweder nicht anwendbar oder nichtig ist. Für den Bereich des Landes Berlin ergeben sich die Nichtigkeit der von der 27. Kammer angeführten o.g. Beschlüsse und das Urteil:

1.   auf Verletzungen spezifischen Verfassungsrechtes des Landes Berlin,

2.   auf der Verletzung des gesetzlichen Richters.

Die Anführung von Beschlüssen und Urteilen anderer Bundesländer ist wie bereits dargelegt nicht möglich, da Berlin sowohl durch sein Verfassungsrecht, als auch durch Landesrecht, als Stadtstaat eine besondere Rolle einnimmt.
Die summarische Prüfung führt wie bereits unter III.c. dargelegt bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Regelungen zur völligen Rechtswidrigkeit des „Verwaltungsverfahrens“. Der Eingriff in die Schutzrechte, wie den personenbezogenen Datenschutz Art. 33 VvB, das sich aus dem Besitzverhältnis der Wohnung ergebende Eigentumsrecht Art. 23 VvB und dem sich aus Art. 25, 26 28, und Art. 12 der VvB ergebendem Recht auf Privatheit und Schutz der Familie in der Wohnung, die dem innersten Lebensbereich zuzuordnen ist, rechtfertigt nicht im geringsten, dass „verwaltungsrechtliche Handeln“ des RBB. Der private, nicht öffentliche Rückzugsraum der sich versammelnden Familie - auch um politisch zu diskutieren - ist vollkommen Anmeldefrei für Beiträge zu „Veranstaltungen“ des RBB, die auch der Meinungsbildung dienen. In diesem nicht-öffentlichen Raum kommen Menschen zusammen, die der Mensch zu seinem inneren Lebenskreis zählt und mit denen er auf gewisse Dauer freundschaftlich verbunden ist. Dieser Kernbereich des wohnenden Menschen ist unmittelbar mit seiner Würde verbunden Art. 6 VvB.
Art. 22 VvB verpflichtet das Land Berlin darüber hinaus, seine sozialen Sicherungspflichten zu übernehmen. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge kommt dem nach, indem es einen Beitrag dem Grundeigentümer auferlegt. Eigentum verpflichtet. Das dem Wohnungsinhaber, die in der überwiegenden Anzahl in Berlin Mieter sind, ein Beitrag auferlegt wird, ist nicht nur ungerechtfertigt, es Verstößt auch gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Betroffenen. Aus der Verpflichtung zur sozialen Sicherung erfolgt ferner auch die Verpflichtung des Landes Berlin dafür Sorge zu tragen, dass der RBB vernünftig und verfassungskonform finanziert wird. Die sich aus Art. 14 VvB ergebende Informations- und Pressefreiheit ist elementar für einen Rechtsstaats der sich dem Sozialprinzip verpflichtet hat. Die freie Presse und damit auch der RBB gewährleistet als „Vierte Gewalt“ die unabhängige Kontrolle über die drei Gewalten. Der RBB dient damit auch der sozialen Sicherung und ist verfassungsrechtlicher Garant des Sozialstaatsprinzips indem er auf Missstände aufmerksam zu machen hat. Hier wird dem Staatsvolk ein Beitrag auferlegt, der dem RBB zur Finanzierung dienen soll.
Dieser Beitrag trifft diejenigen die in den Wohnungen leben. Das ist die Bevölkerung Berlins. Es ist mit dem sich aus dem Vorspruch sowie in Art. 2 und Art. 3 VvB festgeschriebenen Demokratieprinzip unvereinbar, dass Träger „staatsferner hoheitlicher“ Gewalt, mit Bindung an eine außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle, handeln. Genau das ist hier der Fall. Weder der RBB noch der Beitragsservice sind demokratisch personell Legitimiert. Im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung nehmen sie Aufgaben wahr die der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen sind. Die (Amts)träger sind vom Senat weder eingestellt oder ernannt, noch zum Beitragsservice in Köln versetzt worden. Das wird jedoch von Art. 77 VvB gefordert.
Das Rechtsstaatsprinzip wird auch durch unabhängige an das Gesetz gebundene Richter Art. 79, 80 VvB gewährleistet. Ein Bundesland indem alle drei Gewalten, unter dem Deckmantel der dualen Rundfunkordnung und Rundfunkfreiheit, versagt haben und verfassungstragende Elemente missachtet werden, handelt rechtsstaatswidrig.
Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß bereits im Vorspruch und nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist unmittelbar rügefähiges individuelles Recht, wenn der Rechtsanspruch auf staatlichen Schutz des Einzelnen, im Zusammenhang mit seinen subjektiven Rechten, nach Art. 36 VvB nicht mehr gewährleistet ist.
Dieses Rügefähige Recht auf Verletzung des Rechtsstaatsprinzips ist die Vorstufe zum Widerstandesrecht nach Art. 36 Abs. 3 VvB.
Das Grundrecht auf rechtlichem Gehör ist durch die Verfassung von Berlin gewährleistet. Die Rechtspflege ist im Geist der Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben. Die Verfassung von Berlin garantiert damit eine organisatorische Fundierung einer unabhängigen Justiz, wie sie von Artikel 3 Abs. 1 VvB gefordert wird.
Dieses Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen ich Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte.
Welchen Sinn macht dieses Grundrecht, wenn die Entscheidungen der erkennenden 27. Kammer auf eigene Beschlüsse und Urteile beruhen, die die Gesetze und die Verfassung von Berlin und wesentliche Grund- und Menschrechte missachten?
Der RBStV ist völlig unvereinbar mit der VvB dem Verwaltungsaufbau des Landes Berlin sowie mit der Unabhängigkeit des RBB als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nicht die dieser Erkenntnis im Wege stehenden Verfassungs-, Grund- und Menschrechte, sowie die Gesetze sind durch „Auslegung“, an diesen verfassungswidrigen Staatsvertrag anzupassen, er ist als nichtig einzustufen und als keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die vorgennannten Rechte zu bewerten.

Danach haben die erkennenden Kammern des Verwaltungsgerichtes Berlin bzw. der 11. Senat des OVG Berlin - Brandenburg elementare Grundzüge der Verfassung von Berlin sowie des Grundgesetzes vollkommen bei ihren Entscheidungen grob willkürlich missachtet.


4.   Anwaltszwang

Meine Bemühungen einen geeigneten Anwalt zu finden waren bislang erfolglos.

Eine angenommene Verletzung meiner vorgeschriebenen anwaltlichen Vertretung vor dem OVG nach der VwGO ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren insofern zu beachten, da die Verletzung in beide Richtungen wirkt.
So hat es das OVG Berlin - Brandenburg nachweislich bei seiner Entscheidung im Eilverfahren OVG 11 S. 53.16 unterlassen den Beklagten anzuhören und seine Entscheidung ohne eine Klageabweisungsantrag des RBB getroffen. Damit hat das OVG Berlin - Brandenburg sich parteiisch verhalten. Erschwerend tritt hinzu, dass das OVG Berlin - Brandenburg die von mir dargelegten Gründe weshalb ich anwaltlich nicht vertreten bin als unzureichend dargestellt und die Beistellung eines Notanwaltes unzulässig abgelehnt. Ferner habe ich mit erhobener Anhörungsrüge vom 31.08.2016 - OVG 11 RS 4.16 - ausgeführt:

Zitat
5.   Anwaltszwang

Eines Anwaltes bedarf es weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Fraglich ist daher, ob im vorliegenden Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens, der die angerufenen Gerichte zur Nachprüfung ihrer Rechtsprechung und Einleitung eines Verfahrens nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG veranlassen soll, Anwaltszwang für den Petenten / Beschwerdeführer / Antragssteller besteht.

Dies ist zu verneinen.

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht daran, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin VG 27 L 63.16 vom 29. Juli 2016 wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig durch das OVG Berlin - Brandenburg verworfen wurde. Denn mit dem Ablehnungsbeschluss vom 23.08.2016, OVG 11 S 53.16 legte das OVG dar:

Zitat
Unabhängig hiervon ist aber auch die tatbestandliche Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwaltes, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtlos erscheint, zu verneinen. Insoweit ist zunächst auf die vom Verwaltungsgerichtzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 u.a. -) zur Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung von privaten Haushalten zum Rundfunkbeitrag zu verweisen. Das sich auf den streitgegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichtes beziehende weitere Vorbringen des Antragsstellers im Schriftsatz vom 07. August 2016 zu Nr. III.d. und im Schriftsatz vom 14. August 2016, wonach seiner Auffassung von der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung des Antragsgegners auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechtes des Landes Berlin, die Änderung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln mit Wirkung am dem 1. Mai 2016 und die Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters stütze, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten. Denn für eine hierauf beruhende Rechtsverletzung gibt es vorliegend ebenso wenig Anhaltspunkte wie für sonstige Mängel des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids.

Wegen der verfestigten Rechtsprechung war daher selbst bei einer anwaltlichen Vertretung nicht mit einer anderen Entscheidung des OVG Berlin - Brandenburg zu rechnen.


5.   Anhörungsrüge OVG Berlin - Brandenburg OVG 11 RS 4.16

Mit der erhobenen Anhörungsrüge vor dem OVG Berlin - Brandenburg vom 31.08.2016 legte ich zudem dar:

Anmerkung Wiedergabe Anhörungsrüge siehe

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg130376.html#msg130376



Unter all diesen Gesichtspunkten habe ich alles unternommen was der in § 46 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert. Ich habe vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder Grundrechtsverletzungen zu verhindern.


Ende fiktiver Teil 2 von X.

Nach fiktivem Studium verschiedener Urteile und Beschlüsse verschiedener fiktiver Verfassungsgerichte muss die Verfassungsbeschwerde wohl die wesentlichen Teile auf die sie sich bezieht selbst wiedergeben. Danach reicht es wohl nicht aus auf Anlagen zu verweisen.

Verdammt!  ;D ;D ;D ;D Also immer fleißig Kopie und Pasta!


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Fiktiver Teil 3 von X

Zitat
6.    Zulassung Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss vom 25.10.2016 VG Berlin

Gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin habe ich die Zulassung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 07.11.2016 und die Beistellung eines Notanwaltes beantragt. Zur Begründung führte ich aus:

Zitat
(1)   Mit Ablehnungsbeschluss vom 25.10.2016 hat die 1. Kammer des unteren  Verwaltungsgerichts des Mitgliedstaats (DE) Region Berlin in erheblichem Umfang gegen die Richtlinie 95/46/EG, damit gegen Art. 8 EuGRCh, sowie gegen nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats (DE) § 6 a BDSG, § 15 a BlnDSG und damit gegen Art. 33 der Verfassung von Berlin (des Mitgliedstaats [DE] Region Berlin) sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Verfassung des Mitgliedstaats [DE]) verstoßen.
Das untere Verwaltungsgericht der Region Berlin hat den Grundsatz der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in das Gegenteil verkehrt.


Anmerkung wiedergabe Teile BVerfG Volkszählung Link:

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintText&Name=bv065001




Das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin räumt damit dem nationalen Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin dem Rundfunk Berlin Brandenburg das Recht ein, über die Verwendung, Speicherung und Weitergabe meiner personenbezogenen zweckgebundenen Meldedaten zu entscheiden, obwohl dies nachweislich nicht mit meiner Zustimmung erfolgt und darüber hinaus auch der Verwendung und Speicherung meinerseits am 26.09.2014 widersprochen wurde. Damit positioniert sich das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) in völligem Widerspruch zum personenbezogenen Datenschutz. Es fordert vom Kläger den Nachweis zu erbringen, dass Nachteile drohen, statt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung - wenigstens vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache - Geltung zu verschaffen. Nicht nur wurden die Nachteile der Datenverarbeitung glaubhaft gemacht, ich habe zudem die erheblichen Verstöße gegen die Richtlinie 95/46/EG dargestellt.

(2)   Mit meiner Stellungnahme vom 09.05.2016 Seite 2 - 9 habe ich die Verletzung der Richtlinie 95/46/EG im Einzelnen wie folgt dargelegt:

1)   Verletzung des Art. 6 der Richtlinie 95/46/EG.
2)   Verletzung des Art. 7 der Richtlinie 95/46/EG.
3)   Verletzung des Art. 11 der Richtlinie 95/46/EG.
4)   Verletzung des Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG.
5)   Verletzung des Art. 13 der Richtlinie 95/46/EG.
6)   Verletzung des Art. 14 der Richtlinie 95/46/EG.
7)   Verletzung des Art. 15 der Richtlinie 95/46/EG.
VIII)   Verletzung des Art. 16 der Richtlinie 95/46/EG.
10)   Verletzung des Art. 18 der Richtlinie 95/46/EG.
11)   Verletzung des Art. 20 der Richtlinie 95/46/EG.
12)   Verletzung des Art. 22 der Richtlinie 95/46/EG.
13)   Verletzung des Art. 28 der Richtlinie 95/46/EG.

Anmerkung: Vollständige wiedergabe. Kurze Übersicht findet Mensch hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg119963.html#msg119963




(3)      Die Richtlinie 95/46/EG legt bindend fest:
Zitat
Artikel 22 Rechtsbehelfe

Unbeschadet des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das vor Beschreiten des Rechtsweges insbesondere bei der in Artikel 28 genannten Kontrollstelle eingeleitet werden kann, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann.

Danach haben sowohl das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, namentlich die 1. Kammer sowie 27. Kammer, dass obere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin - Brandenburg sowie der nationale Fernsehsender des Mitgliedstaates Region Berlin - Brandenburg es nachweislich unterlassen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, unionsrechtskonform auszulegen. Der gerichtliche Zugang wurde darüber hinaus durch den Landesgesetzgeber des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin gesetzlich für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht, wie nach der Richtlinie 95/46/EG zwingend vorgeschrieben, geregelt.
Erschwerend tritt hinzu, dass ich bei dem nationalen Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin - Brandenburg, wie mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Löschung bzw. Sperrung vom 10.08.2016 dargelegt, der Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten am 26.09.2014 widersprochen habe.
Das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat darüber hinaus mit der Missachtung meiner Schutzrechte die sich aus dem Sekundär- und Primärrecht der Union ergeben, mit dem Ablehnungsbeschluss vom 25.10.2016, Aktenzeichen VG 1 L 385.16, erneut eine Kostenfestsetzung in Höhe von 2500 Euro vorgenommen die völlig unvereinbar mit dem personenbezogenen Datenschutz ist. Während die Art. 22, Art. 23 sowie 24 der Richtlinie 95/46/EG:

Zitat
Artikel 23 Haftung

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Schadenersatz zu verlangen.
(2 )   Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm nicht zur Last gelegt werden kann.

Artikel 24 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die volle Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, und legen insbesondere die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften anzuwenden sind .

völlig unbeachtet bleiben und der Schadensersatz sowie die Sanktionen nationaler Gesetze des Mitgliedstaates (DE) wie dem Bundesdatenschutzgesetz:
Zitat
   
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
vollkommen unbeachtet bleiben, referiert das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin, mit Ablehnungsbeschluss vom 25.10.2016, VG 1 L 385.16:

Zitat
Er hat weder dargetan noch ist ersichtlich, dass ihm unzumutbare Nachteile drohen, wenn er bis zu einer Entscheidung im Hauptsachverfahren VG 1 K 386.16 die weitere Speicherung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch den Antragsgegner hinnehmen muss (ebenso VG Aachen, Beschluss vom 4. April 2016 - 8 L 145/15, juris, RN 5).

obwohl ich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vom 10.08.2016 ausführte:

Anmerkung: Wiedergabe des Antrages

(4)   Danach hat das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaats (DE) Region Berlin bislang gegen die Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 3 AEUV und Art. 288 Abs. 3 AUEV zum Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Gesetze verstoßen.
Der aus dem Unionsrecht abgeleitete Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt darüber hinaus, dass das gesamte nationale Recht berücksichtigt wird, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (EuGH, Rs. 131/97, Carbonari u.a., Slg 1999, I-1103 Rn. 49 f; verb. Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a., Slg 2004, I-8835 Rn 115). Danach ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht anwendbar. Er überträgt „hoheitliche Befugnisse“ zur personenbezogenen Datenverarbeitung an einen nationalen Fernsehsender der als „staatsferne behördliche Stelle“ des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin auftritt, obwohl das nationale Verfassungsrecht des Mitgliedstaates eine Trennung zwischen Staat und öffentlichem Rundfunk vorschreibt (Rechtsprechung des obersten nationalen Verfassungsgerichtes des Mitgliedsstaates zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
Der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin ist als rechtsfähige Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, keine Anstalt die der Ausübung staatlicher Verwaltung dient (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg selbst ist als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in einer Gegenposition zum Staat. Der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen, ist er aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 29).
Der nationale Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin - Brandenburg hat ein Organ „beliehen“ das als Dienstleistungs- und Rechenzentrum (Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio) Aufgaben wahrnimmt, die den Anschein erwecken sollen sie seien verwaltungsrechtlicher behördlicher Natur. Weder dieses Dienstleistungs- und Rechenzentrum noch der nationale Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE) verfügen über Bedienstete bzw. Angestellten, die die Vorrausetzungen höherrangigen Verfassungsrechts des nationalen Mitgliedstaates (DE) Region Berlin (Art. 77 Verfassung von Berlin) erfüllen. Sowohl das Dienstleistungs- und Rechenzentrum sowie der nationale Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE) nehmen im Rahmen des Rundfunkbeitragsrechtes verwaltungsrechtliche Aufgaben im Bereich der Region Berlin wahr, die eindeutig in den Aufgabenbereich der staatlichen Hauptverwaltung des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin fallen (Art. 67 Verfassung von Berlin) fallen. Damit wird eine „behördliche Tätigkeit“, insbesondere die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten nicht vom öffentlichen Dienst wahrgenommen.
   
(5)   Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des nationalen Verfassungsgerichtes des Mitgliedstaates (DE) Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 BVerfG - 1 BvR 966/09 -; - 1 BvR 1140/09 - :

Anmerkung: Wiedergabe Rdnr 135, 139, 141 Link BKA Urteil BVerfG

http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/04/rs20160420_1bvr096609.html



Danach hat das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nicht nur das Primär- und Sekundärrecht der Union missachtet, sondern auch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung, die im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Obwohl mit Antrag vom 01.08.2016 die Beiladung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 der Richtlinie nach § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung beantragt wurde hat das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hierzu bislang keine Entscheidung getroffen.

(6)   Danach steht fest, dass das untere Verwaltungsgereicht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin den Gerichtszugang wesentlich erschwert (Anhörungsrüge VG 1 K 435.16 R) und mir Pflichten auferlegt die eine Umkehr des personenbezogenen Datenschutzes darstellen. Das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates verkehrt die datenschutzrechtliche Selbstbestimmung in das Gegenteil und räumt einem nationalen Fernsehsender das Recht zur Fremdbestimmung über meine personenbezogenen zweckbestimmten Meldedaten ein, die nicht im Rahmen der nationalen gesetzlichen Norm nach § 48 Bundesmeldegesetz (Vorläuferregelung § 28 Abs. 8 Gesetz über das Meldewesen in Berlin) zu dem gesetzlich zulässigen Zweck übermittelt wurden. Eine Verarbeitung und Speicherung zu publizistischen journalistischen Zwecken liegt nicht vor.
Entsprechend der Verfassung des Mitgliedstaates (DE) liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Zweckänderung der behördlich erhobenen Meldedaten gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz beim Bundesgesetzgeber. Die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erhobenen zweckgebundenen Meldedaten meiner Person wurden somit unzulässig an den vom nationalen Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg beauftragten Dienstleister Beitragsservice zur automatisierten Verarbeitung und Speicherung übermittelt. Erschwerend tritt hinzu, dass weder der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg, noch der Dienstleister über die für nationale Behörden öffentlich Bedienstete (Art. 77 Verfassung von Berlin) verfügt. Damit gestattet das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin weiter den Zugriff auf meine personenbezogenen Daten durch Personen die nicht die gesetzliche Befugnis besitzen auf die Daten zugreifen zu dürfen.

Vorsorglich wird das nationale untere und obere Verwaltungsgericht sowie der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg auf folgende Umstände hingewiesen:

Das nationale Dienstleistungs- und Rechenzentrum für Rundfunkbeiträge (Beitragsservice / GSM) sowie der nationale Fernsehsender RBB (LS) des Mitgliedstaates (DE) sperrte den „Aktenvorgang“ sowie das „Teilnehmerkonto“ Daten gemäß Übersicht Historie Blatt 1/3 in der Gerichtsakte am:

xx.xx.2015   GSM      Vorgang aufgenommen, gesperrt für RS und ZÜ
xx.xx.2015   GSM      Vorgang aufgenommen, gesperrt für RS und ZÜ
xx.xx.2016   LS      TNK gesperrt für RS und ZÜ


Es ist aus meiner Sicht wegen der verfestigten Rechtsprechung nicht damit zu rechnen, dass das OVG Berlin - Brandenburg zu einer anderen Erkenntnis gelangt und die Beschwerde zulässt und ihr stattgibt


6.   Antrag auf Feststellung der Frist zur vollständigen Begründung

Mit Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2016 unter A.4 führte ich aus:

Zitat
Ich beantrage durch schriftlichen Beschluss die Frist zur Abgabe der vollständigen Begründung auf 2 Monate nach einer Entscheidung im Verfahren zu meiner Anhörungsrüge vom 04.08.2016, 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts,

VG 27 L 410.16 R

festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Erlass einer einstweiligen Anordnung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 25.10.2016 - VG 1 L 385.16 - ist es mir nicht länger zuzumuten den Rechtsweg im einstweiligen Rechtschutzverfahren

VG 1 L 385.16

sowie in den Hauptsacheverfahren:

            VG 1 K xxx.16
            VG 27 K xxx.16

weiter zu beschreiten.


7.   Begründung der Verfassungsbeschwerde

Ich mache geltend, dass die weitere Rechtswegerschöpfung wegen der verfestigten Rechtssprechung offenkundig aussichtlos ist. Ich habe bislang alles Erdenkliche Unternommen um die einfachgesetzlichen Rechtsbehelfe wahrzunehmen. Es mag durchaus sein, dass das OVG Berlin - Brandenburg diese als prozessual unzulässig, wegen fehlender anwaltlicher Vertretung, erachtete. Dies ist mir im Rahmen der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Nachteil auszulegen, da selbst bei anwaltlicher Vertretung objektiv keine andere Erkenntnis des OVG erfolgt worden wäre und das OVG sich auch wegen fehlender Anhörung des RBB parteiisch verhalten hat.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert von mir eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.

Um dem Verfassungsgerichtshof die Nachprüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zu ermöglichen komme ich meiner Begründungspflicht hiermit nach und übersende vorerst den 1. Teil der Beschwerdebegründung und beantrage Fristverlängerung wegen der Komplexität des Sachverhalts, insbesondere dem datenschutzrechtlichen Teil. Die Frist bitte ich auf den

15. Dezember 2016

festzusetzen.


Ende fiktiver Teil 3 von X.



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Die fiktive Begründung der Beschwerde Teil 1:

Zitat
Verfassungsbeschwerde VerfGH 148/16

Teil 1

Inhalt

B.   Beschwerdebegründung


B.1.      Vorwort                      Seite 1


B.1.1.1.    Verfassungsrechtliche Makro- und Mikroebene      Seite 1 - 5


B.1.1.2.      Unionsrechtliche Supramakroebene            Seite 5 - 9


B.2.1.      „Die gute Polizei“                  Seite 9 - 11


B.2.2.   Die verfassungsrechtliche Entwicklung des         Seite 11 - 13
Bundeslandes Berlin, Stadtstadt und Metropole.


B.2.3.1      Der Verwaltungsaufbau Berlins            Seite 13


B.2.3.2.      Unmittelbare und Mittelbare Staatsverwaltung      Seite 14


B.2.3.3.      Die Körperschaften des öffentlichen Rechts         Seite 14


B.2.3.4.      Die Anstalten des öffentlichen Rechts         Seite 14


B.2.3.5.      Die öffentliche Stiftung               Seite 14


B.2.4.      Die zweistufige Verwaltung Berlins            Seite 14


B.2.4.1.      Überblick                     Seite 15


B.2.4.2.      Hauptverwaltung                  Seite 16 - 17


B.2.4.3.      Die Bezirksverwaltung               Seite 17


B.2.4.4.      Mittelbare Landesverwaltung               Seite 17 - 18


B.3.      Der staatsferne Rundfunk Berlin Brandenburg      Seite 18
aus verwaltungsrechtlicher Sicht


B.3.1.      Rechtsprechung BVerfG               Seite 18 - 22

B.3.2.      Das Gesetz über das Verfahren der Berliner         Seite 22 - 23
Verwaltung


B.3.2.1.      Keine Gültigkeit des VwVfG des             Seite 23 - 25
Verwaltungsverfahrensgesetzes für die
Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV?


B.3.3.3.      Aufgaben der Landesrundfunkanstalt RBB         Seite 26 - 27


B.3.3.4.   Wirkungskreis; RBB als Sonderbehörde         Seite 27
Beitragserhebung und -einziehung,
Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde
„Wohnungsinhaber“


B.3.3.5.   Aufgabenkollision der doppelfunktionalen         Seite 27 - 30
Aufgabe Landesrundfunkanstalt
Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.


B.3.3.6.   Landesrundfunkanstalt als Sonderbehörde         Seite 30 - 31
/ Zweistufiger Verwaltungsaufbau Berlins


B.3.3.7.   Gültigkeit des Gesetzes über das            Seite 31 - 32
Verfahren der Berliner Verwaltung


B.3.3.8.   Keine Selbstverwaltungsbehörde der          Seite 32 - 34
Landesrundfunkanstalt auf dem Gebiet
des Rundfunkbeitragswesens


B.3.3.9.         Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung         Seite 34 - 35
Beitragseinzug“


B.43.      Demokratieprinzip / Personelle Legitimation         Seite 35 - 39
/ das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt


B.4.1.      Beitragssatzung RBB                  Seite 40 - 41


B.4.2.      Zwangsmitgliedschaft / die               Seite 42 - 44
Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV
als Personalkörperschaft


B.4.3.      Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG   Seite 44 - 47
sowie des Vorspruchs der Verfassung
von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB


B.5.      Rückzug des Staates aus der Verantwortung         Seite 47 - 56


B.5.1.      Der Beitragsservice die „staatsferne            Seite 56
Rundfunkbeitragsverwaltung“


B.5.2.      „Staatsfernes“ Rechenzentrum            Seite 56 - 58


B.5.3.      „Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger      Seite 59 - 67


B.6.      Der Modellwechsel in der Finanzierung des         Seite 67 - 69
öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder
die „umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“


B.6.1.      Die „umhegte Wohnung“               Seite 69 - 71


B.6.2      Rundfunkbeitrag / Rundfunkgebühr / Wohnsteuer      Seite 71
oder das Berliner Gesetz über Gebühren und Beiträge


B.6.3.      Beitragsgrundsatz                  Seite 71 - 79


B.6.4.      Gesetzeskollision                  Seite 79 - 80


B.6.5.      Der Gesetzeskonforme Beitrag zur            Seite 80
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks


B.6.5.1      Die Wohnungseigentümer /               Seite 80 - 82
Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages


B.6.5.2.      Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug /         Seite 82 - 84
Rechtsprechung EuGH


B.6.6.      Netzentgelt / Übertragungswege            Seite 84 - 94


B.6.7.      Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag            Seite 94 - 95


B.6.8.      Die Kraft des Rundfunkbeitrages oder die Entstehung   Seite 95 - 96
kraft Gesetzes


B.6.8.1      Der Veranlagungsbescheid               Seite 96 - 97


B.6.8.2      Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“         Seite 97 - 99


B.7.      Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts         Seite 100


B.7.1.      E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt   Seite 100 - 102




Vollkommen Euronen- und Glutenfrei jibbet die fiktive Begründung Bundesland Berlin ausführlich, sogar mit Datenschutzteil (nich janz fertisch), hier:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.0.html

 ;D ;D ;D dollet Ding, waa Lupus!?!

Dann war noch die fiktive Stellungnahme zu schreiben:

Zitat
VerfGH 144/16; VerfGH 144/ A/16


Antrag auf Streichung aus dem Verfahrensregister

Sehr geehrte Frau Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Prof. Dr. S., ich bedanke mich für die verfassungsgerichtlichen Hinweise und nehme wie folgt Stellung:

Einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bedarf es im Verfahren VerfGH 144/16, VerfGH 144/A/16 VerfGH nicht.

Ich beantrage hiermit die Streichung der Geschäftszeichen VerfGH 144/16, 144/A/16 aus dem Verfahrensregister und erkläre, dass die Verfahren überschneidungsbedingt zustande kamen.

Der Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens diente nicht der Anregung sondern Erzwingung eines entsprechenden Verfahrens nach § 14 Nr. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG durch die angerufenen Gerichte. Dies ist mir nicht gelungen.
Zutreffend hat mich der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es mir nicht möglich ist ein Verfahren nach § 14 Nr. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG in Verfahren der konkreten Normenkontrolle zu beantragen, da nur Gerichte antragsbefugt sind. Mir fehlt daher die Antragsbefugnis für ein solches Verfahren.
Die Aufforderung der Übersendung der Gerichtsakte zum Verfahren OVG 11 S XX sowie VG 27 L XX liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorgelegt wird und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus der Sicht der sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.

Ich verweise ferner auf den Schriftsatz zum Verfahren VerfGH 148/16.



Bupp! Experiment 1 Verfassungbeschwerde Berlin vor Rechtswegerschöpfung läuft!

Hat Mensch ein "unanfechtbares" Staatsrundfunkurteil, wees Mensch nun wat zu machen iss!

 ;D ;D ;D

Yoo! Lupus! Da kiekste waa!  :o


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Rein fiktiv.

Yoo, Lupus! Daaaaanke!

Boah! Da ham wa uns total den Kopf gemacht wie Mensch die verfestigte Rechtsprechung begründet und dann flattert deine neuste "Widerspruchsentscheidung" mit dem Link hier ein:

Beitragsservice, aktuelles, Gerichtsentscheidungen

http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/gerichtliche_entscheidungen_im_ueberblick/index_ger.html

Stand 26. Juli 2016, verfestigte Rechtsprechung:

Zitat
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15, 6 C 37.15, 6 C 47.15
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a.; zum Urteil
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12; zum Urteil Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 19. Juni 2015 – 7 BV 14.1707
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 3. März 2016 – 2 S 896/15, 2 S 2270/15
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 1. Oktober 2015 – 10 A 1181/15.Z
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2015 – 2 A 2311/14, 2 A 2422/14, 2 A 2423/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25. November 2014 – 7 A 10767/14.OVG
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Juni 2015 – 4 L 122/14
Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 28. August 2014 – AN 6 K 13.01293
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urt. v. 20. Oktober 2014 – 8 K 3353/13
Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 23. Oktober 2014 – Au 7 K 14.905
Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschl. v. 17. Juli 2014 – B 3 S 14.420
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 9. Oktober 2014 – 4 A 49/14
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 20. Dezember 2013 – 2 K 605/13
Verwaltungsgericht Dresden, Urt. v. 21. April 2015 – 2 K 1221/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 3. März 2015 – 27 K 9590/13
Verwaltungsgericht Freiburg, Urt. v. 2. April 2014 – 2 K 1446/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 14 K 6006/13
Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 18. März 2014 – 3 K 554/13 Ge
Verwaltungsgericht Gießen, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 5 K 237/14.G
Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 28. August 2014 – 2 A 19/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Urt. v. 12. August 2014 – 2 A 621/13
Verwaltungsgericht Halle, Urt. v. 7. Juli 2014 – 6 A 259/13 HAL
Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24. Oktober 2014 – 7 A 6504/13
Verwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 7. November 2014 – 5 K 1091/13
Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13
Verwaltungsgericht Leipzig, Urt. v. 27. September 2014 – 1 K 672/13
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urt. v. 15. Januar 2015 – 6 A 303/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urt. v. 31. März 2015 – 6 A 33/15
Verwaltungsgericht Mainz, Beschl. v. 13. Juni 2014 – 4 L 68/14.MZ
Verwaltungsgericht Minden, Urt. v. 19. November 2014 – 11 K 3920/13
Verwaltungsgericht München, Urt. v. 16. Juli 2014 – M 6b K 13.5573
Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 22. Januar 2015 – 7 K 3474/13
Verwaltungsgericht Potsdam, Urt. v. 19. August 2014 – 11 K 4160/13
Verwaltungsgericht Regensburg, Urt. v. 16. Juli 2014 – RO 3 K 14.943
Verwaltungsgericht Saarland, Urt. v. 3. Dezember 2014 – 6 K 1819/13
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urt. v. 16. Dezember 2015 – 5 K 82714
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 1. Oktober 2014 – 3 K 1360/14
Verwaltungsgericht Trier, Urt. v. 12. März 2015 – 2 K 645/14
Verwaltungsgericht Weimar, Urt. v. 29. April 2015 – 3 K 208/14
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschl. v. 22. Juli 2014 – W 3 S 14.546

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich wurde bereits von folgenden Gerichten bestätigt:

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12;

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13. Mai 2014 – VGH B 35/12; zum Urteil
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 11. März 2015, 4 A 130/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. Mai 2015 – 2 A 95/15, 2 A 96/15, 2 A 188/15
Verwaltungsgericht Bayreuth, Urt. v. 16. März 2015, B 3 K 14.15
Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 11. November 2015 – 27 K 170.14
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 28. März 2014 – 4 A 230/13
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 27. Februar 2015, 2 K 1013/14
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24. Oktober 2014 – 7 A 6514/13
Verwaltungsgericht Leipzig, Urt. v. 26. August 2015 – 1 K 1582/14
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urt. v. 15. Januar 2015, 6 A 300/13
Verwaltungsgericht München, Urt. v. 5. November 2014 – M 6b K 13.5564
Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W., Urt. v. 7. Oktober 2014 – 5 K 1148/13.NW
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urt. v. 15. Juli 2014 – 1 A 265/14
Verwaltungsgericht Schleswig, Urt. v. 10. Juni 2015, 4 A 105/14
Verwaltungsgericht Stade, Urt. v. 3. Dezember 2015 – 4 A 45/14
Verwaltungsgericht Würzburg, Urt. v. 24. Juli 2014 – W 3 K 13.92



Yoo, Lupus, Stand Juli 2016? Nee, waa? Schubrakete. Aktualisier mal gefälligst!!!!!

Wir haben noch diverse Klagen zu schreiben!

Du kannst mal auch gleich den Rechtsbehelf auf deinen "Formular-Widerspruchsentscheidungen" aktualisieren:

Zitat
Gegen die "Widerspruchsentscheidung" ist die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtweges zulässig.

Die Beschwerde ist beim

Verfassungsgericht X

schriftlich .... (Anm.: Yoo, Lupus suchste raus, wir können nicht alles machen  ;D ;D ;D)

zu erheben.

Yoo, verlinken könn wa och:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ



http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230

Weeste Bescheid!

LG
aus den östlichen gallischen Provinzen!

P.S.

Zitat
Woraus leiten Sie Ihre verfassungsrechtliche Ermächtigung ab, mir gegenüber Akte hoheitlicher Gewalt als Organ der Presse / des Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen bzw. verfügen zu wollen?

Was für römisch imperiale Freaks!

Ein ham wa noch

Link SWR Stellungnahme zu Frau B.:

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/SWR-Justiziar-Eicher-zum-Fall-Baumert,stellungnahme128.html

Zitat
Woraus leiten Sie Ihre rechtliche Befugnis ab als "Behörden-Justiziar" "behördliche" Stellungnahmen zu einem "behördlichen Verfahren" eines anderen Bundeslandes an die Presse eines wiederum anderen Bundeslandes abzugeben?

Sie sind doch nicht etwa im Besitz eines Presseausweises?

Das würde die Frage aufwerfen, ob es sich dabei tatsächlich um eine "behördliche" Stellungnahme handelt oder ein gegenseitiges Interview von Pressevertretern.
Ein sogenanntes "Insichinterview"  ;D ;D ;D (analog zu 181 BGB Insichgeschäft.)


 ;D ;D ;D ;D

Asymmetrische Prozessführung!

Die gut vorbereitete 3. Klagewelle wird ein einziger Siegeszug!!!!!!


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Wir danken den Autoren von ARD, ZDF, hier den schriftlichen Beweis zu liefern, dass fast alle Klagen von den Klägern gewonnen werden. Dieser Beweis lautet wie folgt:
 
(1) Laut Geschäftsbericht des Beitragsservice Köln:  Insgesamt 4000 Klageverfahren sind anhängig.
Das ist natürlich das übliche "raus und rein" jahrelang.
Die geringe Zahl der Entscheide bedeutet:
Vermutlich über 90 % der Entscheide gehen zugunsten der Kläger aus und werden hier nicht gelistet.
 
 (2)  Denn laut Verwaltungsvereinbarung "Beitragsservice" werden von dort (nur) positive Entscheide in die Datenbank Juris eingegeben.
 
(3) Die Angaben enthalten im übrigen auch Doppeltzählungen. Auf jeden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht entfällt je 1 Entscheid OVG und VG. Es sind also noch weniger erfolgreiche Entscheide als hier gelistet.

(4) Die sogenannte "herrschende Rechtsprechung" gibt es nur durch Entscheide von Bundesverwaltungsgericht, OVGs, BGH, OLGs, Verfassungsgerichte. Bisher liegen nur rund 5 solche Entscheide vor.

Die vom Bundesverwaltungsgericht sind Einheitstext und im Prinzip deshalb nichtig, können aber maximal als 1 Entscheid gelten.
Das ist also mager.
VGs sind daran gebunden und zählen also nicht.


Die Bürger sind längst die Sieger und nur wird es den Richtern verheimlicht,
damit diese meinen, sie müssten der kollektiven Weisheit ihrer Kollegen folgen.

Bösartig. Raffiniert. Man muss die Funktions-Logik der sogenannten "herrschenden Rechtsprechung" kennen, um zu begreifen, wie bösartig das ist. Hier liegt der GAU - der Größte Anzunehmende Unfall - einer kollektiv manipulierten Rechtsprechung vor. 

Ich sammle übrigens laufend alle Verfahren in einer Gegendatenbank, die berichtet wurden und wo Bürger siegten.
Bitte Sieges-Entscheide eingeben hier, von wo ich dann immer übernehme:
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (Widerlegt: "ARDs haben alle Prozesse gewonnen.")
2015-06-17++ http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg135346/topicseen.html#msg135346

Sinn der Sache ist die Frage: "Ist die Vortäuschung von nur positiver Rechtsprechung eine vorsätzliche Straftat im Sinn von Prozessbetrug?" Eine Antwort versuche ich bisher nicht. Hätte meine Sammlung irgendwann mehr Kläger-Sieger als die Liste der ARDs, so würde ich in die strafrechtliche Analyse eintreten und gegebenenfalls geeignet handeln.

Und hier kann jeder mitwirken, dem GAU-Justizskandal seine letzte verbliebene Tarnkappe zu zerstören:
Superspannende Detektivaufgabe: Wer hat den obersten Gerichten die Urteile getextet?
2016-11-19++  http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21026.msg135294#msg135294



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2016, 19:45 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Rein fiktiv.

Fristverlängerung wurde vom VerfGH bis zum 15.12.2015 gewährt.

Aktueller Stand Begründung Teil 2 fiktiv:

Zitat
Verfassungsbeschwerde VerfGH 148/16

Teil 2

Inhalt

B.7.2.      Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und   Seite 103 - 106
über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz
der Informationstechnologie in den Verwaltungen
von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung
von Artikel 91c GG


B.7.3.      Berliner E-Government-Strategie (- B E G S -)      Seite 106 - 112


B.7.4.      Das Berliner E-Government Gesetz            Seite 112 - 113


B.7.4.1.      Grundsatz IKT-Verfahren               Seite 113-116


B.7.4.2.      IKT-Dienstleister Land Berlin / IT-Dienstleistungszentrum   Seite 116-118
(ITDZ)


B.7.5.1.      Die elektronische Akte               Seite 118-123


B.7.5.2.   Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer      Seite 123 - 131
Dokumente / Urkundenbeweis


B.7.6.      Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung   Seite 132-133

B.7.7.      Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs-   Seite 133 - 134
(Verfahrens)-Recht?


B.7.7.1.      Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d.      Seite 134 - 141
Abschnitts 1a VwVfG


B.7.7.2.      Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich - rechtlichen   Seite 141 - 142
Rundfunks außerhalb staatlicher / rechtsaufsichtlicher
Kontrolle


B.7.8.      Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung /      Seite 142 - 144
Bundesmeldegesetz


B.7.8.1.      Personendatenspeicher i.S.d. BMG            Seite 144-149


B.7.8.2.      Gesetzgebungskompetenz Meldewesen         Seite 149-151


B.7.8.3.      Regelungsbefugnis der Länder            Seite 151-156


B.8.      Die Meldedaten-Rasterfahndung

B.8.1.1.   Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen   Seite 157
Regelungen zur operativen Informationserhebung durch
die Rasterfahndung



B.8.1.2      Rasterfahndung / Programmfahndung /         Seite 157 - 160
systematisierte Fahndung /
besondere Form des Datenabgleichs


B.8.1.3.   Exkurs: Besondere Form des Datenabgleichs § 47 ASOG   Seite 160 -163


B.8.2.   „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur   Seite 163
Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ /
 „Schwarzbewohnern“


B.8.2.1      Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV   Seite 163-167


B.8.2.2.      Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 14 Abs. 9 RBStV

B.8.2.2.1.   Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV originär zuständige   Seite 167 - 168
„Sonderbehörde § 14 Abs. 9 RBStV“.


B.8.2.2.2   Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes   Seite 168 - 172
vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12
/ Landesrundfunkanstalt


B.8.2.2.3.   Normenklarheit und Normenbestimmtheit         Seite 172 - 177
sachliche und örtliche Zuständigkeit


B.8.3.      Tatsächlich durchgeführtes Verfahren

B.8.3.1.   Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde   Seite 177 - 179
Vorbereitungen zur Rasterfahndung
§ 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft


B.8.3.2   „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum      Seite 179 - 180
Zwecke der Bestands- und Ersterfassung
der „Schwarzbewohner“


B.8.3.3.      Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice   Seite 180-184


B.8.4.1.      Dateibegriff / Begriffsbestimmungen            Seite 184 - 186


B.8.4.2.      Vorratsdatenspeicherung               Seite 186 - 189


B.8.4.3.1.   Personendatenspeicher               Seite 189 - 192

B.8.4.3.2.   Personendatenspeicher i.S.d. RBStV            Seite 192-193


B.8.4.3.3.   Exkurs Informationelles Trennungsprinzip         Seite 193-194



B.8.5.1   Digitale elektronische automatisierte            Seite 194 - 195
personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung


B.8.5.2.      Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger      Seite 195 - 197


B.8.5.3      Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens      Seite 197 - 201
/ Fahndung nach „Schwarzbewohnern“


B.8.5.4   Ohne Kenntnis des Betroffenen;            Seite 201 - 205
die Heimliche Vollüberwachung des
Wohnungs- / Meldewesens


B.8.5.5.      Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie   Seite 205-208


B.8.6.   Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens   Seite 208 - 222
/ Datenqualität Melderegister


B.8.6.1.   Recht auf informationelle Selbstbestimmung         Seite 222 - 233
/ Volkszählung


B.8.6.2.   Informationelle Gewaltenteilung            Seite 233 - 236


B.8.6.3.   Informationelle Zweckänderung            Seite 236 - 240


B.8.6.4.    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit            Seite 241 - 243


B.8.6.4.1.    Legitimer Zweck                  Seite 243 - 248


B.8.6.4.2.    Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation      Seite 248 - 252


B.8.6.4.3.    Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme      Seite 253 - 254


B.8.6.4.4.    Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn   Seite 254 - 263


B.8.6.4.5.    Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit   Seite 263 - 265


B.8.7.       Die Rundfunkteilnehmerdatenbank


B.8.7.1.      Die Datenneuerhebung               Seite 265 - 266


B.8.7.2.   Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV               Seite 266 - 270


B.8.7.3.   Rundfunkteilnehmerdatenbank               Seite 270 - 275


B.8.7.4.   Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“      Seite 275 - 280



 :o

Uuuiiiii! Fehlen noch so ......  ::)

Egal! Schaffen wa!

Ey yoo Lupus! Achtung Papierflieger!


LG aus Berlin-Brandenburg


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Rein fiktiv:

Stellungnahme zur Zulassung der Verfassungsbeschwerde vor Rechtswegserschöpfung.

Anmerkung: gewährte Fristverlängerung 15.12.2016; gekürzt

Zitat
A.   Vorsorglicher Antrag

Ich beantrage sodann im Verfassungsbeschwerdeverfahren festzustellen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im privaten Bereich unvereinbar mit der Verfassung von Berlin, dem Grundgesetz sowie dem Primär- und Sekundärrecht der Union, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG ist und die Erhebung meiner personenbezogenen Meldedaten und meine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen meine Grund- und Menschenrechte verletzt. Ferner beantrage ich die Aufhebung der Beschlüsse und Kostenentscheidung …



A.1.   Behauptete Verletzung von Grundrechten

Wie mit dem Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2016 dargelegt:



Neben den von mir vorgenannten Grundrechtsverletzungen mache ich ferner geltend, dass Art. 15 VvB durch das objektiv Willkürliche bisherige Verhalten der angerufenen Gerichte verletzt wurde. Danach stellen die von mir angegriffenen Entscheidungen der angerufenen Kammern bzw. Senate des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichtes eine selbstständige Beschwer dar, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstand der Hauptsacheverfahren sind. Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren gerügt werden.

Ich mache ferner mittelbar eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend.


A.2   Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

Das Rechtsstaatsprinzip bietet die objektive Gewähr dafür, dass die Kernbereiche des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin unter dem unabdingbaren Schutz effektiver Staatsgewalt stehen,

A.2.1.      Als diesem Bereich zuzuordnende Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips werden durch:

A.2.2.      das Demokratieprinzip,

A.2.3.   Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat,

A.2.4.      die Prinzipien von Rechtssicherheit und Normenklarheit,

A.2.5.      das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht,

A.2.6.       das staatliche Justizmonopol,

A.2.7.       sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters

gewährleistet und sind nachhaltig verletzt worden. Dazu tritt eine

A.2.8.      die Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht,


A.2.1.      Das Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip wird im Grundgesetz (so in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) zwar nur an wenigen Stellen genannt und ergibt sich sinngemäß aus dem Vorspruch der Verfassung von Berlin. Gleichwohl ist es unbestrittener Bestandteil des änderungsfesten Verfassungskerns, weil die Verbürgungen vor allem von Art. 20 GG ohne das Rechtsstaatsprinzip gegenstandslos wären.

Das Rechtsstaatsprinzip ist unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, weil es – insbesondere vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte – dem Einzelnen Sicherheit und Schutz vor staatlicher Willkür sowie die Verlässlichkeit der Rechtsordnung vermittelt.

Die rechtsstaatswidrige Beeinträchtigung einer Person ist daher einer der typischen Anknüpfungspunkte für verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz.

Dem Taschenkommentar 2. Auflage 2005,Verfassung von Berlin, , Driehaus Hrsg. Nomos Verlag. Vorspruch Rdnr. 7 ist zu entnehmen:

Zitat
Das - im Grundgesetz im Kern in Artikel 20 Absatz 3 angesiedelte Rechtsstaatsprinzip wird durch eine Reihe von Regelungen der Verfassung von Berlin maßgeblich mitgeprägt. Als solche Elemente des Rechtsstaatsprinzips, die diesem für ihren Geltungsbereich als Spezialreglungen vorgehen, sind etwa zu nennen:

Die Menschenwürdegarantie (Art. 6),

der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1),

das Verbot von Ausnahmegerichten und die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 15 Abs. 5),

ferner die Gewaltenteilung (Art. 3 Abs. 1) und die Grundrechtsbindung (Art. 36 Abs. 1 VvB),

der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 59 Abs. 1 VvB, vgl. VerfGH , B. v, 15.11.01 - 95/00),

die Anforderungen an das Zustandekommen von Gesetzen (Art. 60 VvB) und an die Verordnungsermächtigung,
das Rechtssprechungsmonopol der Gerichte und die Unabhängigkeit der Richter (Art. 79 Abs. 1 VvB sowie die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtes (Art. 84 Abs. 2 VvB).

Unmittelbar aus dem Vorspruch herzuleiten und von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sind folgende rechtsstaatliche Einzelgehalte des Rechtsstaatsprinzips:

Gebot der materiellen Gerechtigkeit (u.a. E 20, 331) und der Rechtssicherheit mit Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz (VerfGH, B. v. 06.05.98 - 80/96) und der Bestimmtheit von Gesetzen (VerfGH, B. v. 25.3.99 - 35/97).

Die Vielschichtigkeit des Rechtsstaatsprinzips insgesamt in den Grundzügen nachzuzeichnen erweist sich für den vorliegenden Lebenssachverhalt als zu weitgehend. Stattdessen weise ich darauf hin, dass das Grundgesetz und die Verfassung von Berlin, sowohl von einem formellen als auch einem materiellen Verständnis der Rechtsstaatlichkeit ausgeht, aus dem sich zahlreiche, gleichermaßen von Art. 20 GG oder dem Vorspruch der Verfassung von Berlin umfasste Unterprinzipien ableiten lassen. Alle haben gemeinsam, dass sie den Staat auf zweierlei Weise verpflichten:

Der Staat hat seine Herrschaft innerhalb der einzelnen Prinzipiengrenzen einzuschränken, andererseits hat er effektive Staatsgewalt für die betroffenen Bereiche zu gewährleisten.

Zu der genannten Gewährleistungspflicht gehört, die Voraussetzungen des Rechtsstaats zu wahren und nicht aus der Hand zu geben. Aus dieser Vorbedingung rührt das verfassungsrechtlich Gebot, das sich der Staat sich bestimmter Hoheitsrechte nicht entledigen darf, weil er dann die Voraussetzungen des Rechtsstaates gerade nicht mehr garantieren kann.

Daher ist auch die Übertragung staatlicher Hoheitsrechte (u.a. Art. 23 und 24 GG) nur unter rechtsstaatlichen Bedingungen möglich und darf nicht zur Veräußerung werden, sondern muss als ein Betrauen oder Zuweisen gestaltet sein. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin ist im Sinne des Betrauens oder Zuweisens Artikel 96 VvB zu nennen und auf die Unterrichtungspflichten des Abgeordnetenhauses Art. 50 VvB hinzuweisen. Als tragendes Element ist dabei ferner der Vorbehalt des Gesetzes Art. 59 VvB.

Dies verhindert jede Form rechtsstaatlicher Erosion und verhindert den Rückzug des Staates aus der Verantwortung, indem er staatliche Aufgaben an Private abgibt oder an Organe der Presse / Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die ausdrücklich von verfassungswegen nicht Teil des Staates sind, sondern in Gegenposition zu diesem stehen.

Der Staat steht gegenüber der Gesamtheit aller Grundrechtsträger in der Pflicht, die Mindestanforderungen des Rechtsstaatsprinzips für jeden Grundrechtsträger zu gewährleisten. Die objektiven Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, die zugleich Bestandteil der unveränderlichen Verfassungsidentität sind, unabhängig von einer vordergründigen bloßen Bevorteilung einiger Grundrechtsträger. Gerade aber die hier vorliegende Begünstigung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks - durch an ihn Übertragene staatliche Hoheitsbefugnisse - hat hier erhebliche  rechtsstaatswidrige Auswirkungen auf das Gemeinwesen.
Die hier relevanten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind von fundamentaler Bedeutung. Für die hier maßgeblichen Aspekte des Rechtsstaatsprinzips bedeutet dies, dass schon die mangelnde Gewährleistung rechtsstaatlicher Voraussetzungen zu einem rügefähigen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip selbst führt.

Der Staat ist damit nicht mehr in der Lage in den betroffenen Bereichen die rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu garantieren. Damit ist das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern verletzt. Dies gilt für die Gewährung von Rechtssicherheit und Normenklarheit sowie für das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, der Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs zum Gericht, die Aufrechterhaltung des staatlichen Justizmonopols sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters.


A.2.2.      Das Demokratieprinzip



A.2.3.      Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

Der Rundfunk Berlin - Brandenburg ist Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 auch die Pressefreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist das Grundrecht der Pressefreiheit nicht nur als ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu verstehen; vielmehr ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse gewährleistet (BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139/81 jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Grundrecht der Pressefreiheit ist daher staatsgerichtet. Das gilt nicht nur, soweit seine Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in Frage steht. Auch die Gewährleistung der institutionellen Eigenständigkeit der Presse sichert deren Rechtsstellung gegenüber dem Staat. Pflichten, die sich hieraus gegenüber der Presse ergeben, sind solche des Staates, also seiner Organe, Behörden, Dienststellen und Amtswalter, seien es solche der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung. Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Der Rundfunk nimmt bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen, ebenso wie die Presse bei ihrer Tätigkeit, eine öffentliche Aufgabe wahr, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Gerade zum Zweck der Gewährleistung der Freiheit von staatlicher Einflussnahme schützt das Grundgesetz die Rundfunkfreiheit, und um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten desöffentlichen Rechts geschaffen und so organisiert worden, dass ein beherrschender Einfluss des Staates auf den Rundfunk ausgeschlossen ist (2. Rundfunkentscheidung).
Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden.


A.2.4.      Rechtssicherheit und Normenklarheit



A.2.5.      Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht

Das Rechtsstaatsprinzip fordert ferner i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus eine jederzeit vorhandene prozessuale Waffengleichheit. Darunter ist zu verstehen, dass jedenfalls eine vergleichbare Kostensituation und eine vergleichbare Risikoverteilung zwischen Bürgern und Behörden herrschen müssen.
Als Teil des Rechtsstaatsprinzips kommt auch mit dem Gebot prozessualer Waffengleichheit die objektive Wertentscheidung des Grundgesetzgebers zum Ausdruck, dass keine Seite in einem Gerichtsverfahren privilegiert werden darf.



A.2.6.         Verletzung des Justizmonopols

Die Beteiligung der Presse in Gestalt des RBB an einem Verwaltungsgerichtsverfahren beeinträchtigt das staatliche Justizmonopol. Die rechtsprechende Gewalt ist im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Verwaltungsrichtern anvertraut. Gemäß § 61 VwGO nimmt die Presse in Gestalt des RBB eine „Beteiligungsfähigkeit“ nach Absatz 3 wahr. Das Landesrecht bestimmt jedoch, dass nach § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des RBB ausgeschlossen. Der Landesgesetzgeber ist damit dem absoluten Trennungsgebot zwischen Staat und Presse / Rundfunk nachgekommen.
Mit der Beteiligung der Presse als Behörde stellt sich daher die Frage worauf sich die Bildung der 27. Kammer verfassungsrechtlich stützt, wenn sie den RBB als Beklagte „Behörde“ zulässt und dabei somit auch aktiv mitwirkt. Nach § 1 VwGO wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch unabhängige von den Verwaltungsbehörden (Art. 66 ff., Abschnitt VI, Verwaltung, Verfassung von Berlin) getrennte Gerichte ausgeübt. Die Vorschrift legt somit - wie § 1 GVG für die ordentlichen Gerichte - für die Verwaltungsgerichtsbarkeit fest, dass es sich um eine echte Gerichtsbarkeit i.S.d. Artikel 78 ff., Abschnitt VII, Rechtspflege, Verfassung von Berlin sowie i.S.d. Artikel 92 ff. (Rechtsprechung) GG also um im verfassungsrechtlichen Sinne um rechtsprechende Gewalt handelt.
Unzweifelhaft liegt hier keine „private Schiedsgerichtsbarkeit“ vor, deren Begründung als nichtstaatliche Gerichtsbarkeit, verfassungsrechtlich keine ausdrückliche Grundlage findet. Denn während der Bürger dem staatlichen Gericht kraft staatlich gesetzten öffentlichen Rechts unterworfen ist, beruht ein schiedsrichterliches Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff, ZPO stets auf einem Rechtsgeschäft des Privatrechts. Der Gesetzgeber hat mit der Zulassung des schiedsrichterlichen Verfahrens  eine auf dem Willen der Beteiligten beruhende nichtstaatliche Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen Angelegenheiten geregelt. Dabei wird ausdrücklich zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten unterschieden (§§ 1025 ff. ZPO). Klagen nach einer Schiedsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht sind daher unzulässig.
Zweifelsfrei stellen der RBStV sowie die „Beitragssatzung des RBB“ keine „Schiedsvereinbarung“ dar.

Mit dem Eintritt des RBB als Presse / Rundfunk ist eine Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht als Beklagter nicht vertreten. Die XX. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin ist somit als ein unzulässiges „Rundfunk-Schieds-Sondergericht“ zu bezeichnen. Damit ist die XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes ein unstatthaftes Ausnahmegericht im Sinne des Artikels 15 Abs. 5 Satz 1 Verfassung von Berlin.


A.2.7.       Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt.



A.2.8.      Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht



A.3.      Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG /
      Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des
      Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG


Hier verweise ich auf die Beschwerdebegründung B.7.8.2. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen. Ich mache daher ferner geltend, dass das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ebenfalls mittelbar verletzt wurde, indem das Bundesland Berlin die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.“) im Bereich des Meldewesens unmittelbar verletzt hat. Die Abgabe des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen der Bundesrepublik Deutschland an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist zweifelsfrei eine Frage des Meldewesens und zeigt auch nicht zuletzt durch die unfassbare Streubreite von knapp 70 Millionen Meldedatensätzen den engen Sachzusammenhang.
Damit ist unmittelbar Art. 1 Abs. 2 und 3 VvB verletzt. Das Prinzip der Bundestreue ist für das Land Berlin verpflichtend.


A.4.      Verletzung der Gewissenfreiheit


...


 :)



§ 14 Abs.9 a RBS TV?

Rasterfahndung RBS TV 2018?

NiX2



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Beeindruckende Arbeit  :D

III.c.    Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Geltung für den RRB verschafft und es steht fest:

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.

Bedauerlicherweise gilt diese Regelung aber nicht, wenn die Finanzämter aufgrund ihrer ungebührlichen Praxis für den RBB säumige Beiträge einfordern und "Vollstreckungsersuchen des rbb" zusenden. Die Finanzämter lehnen sich hier im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 an § 10 VwVfG , denn die Finanzämter sind nach dem FVG sowie der AO tätig und nehmen für sich in Anspruch, weiter für den RBB zu vollstrecken.

Gesetz über Gebühren und Beiträge
Vom 22. Mai 1957
GVBl. 1957, 516


§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

Aus § 5 der Satzung des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge/ Beitragsschuldner, Beitragsnummer geht ja hervor, dass „Jeder Beitragsschuldner/Jede Beitragsschuldnerin erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer“. Erhält. Was ist, wenn die fiktive Person über so eine Anmeldebestätigung gar nicht verfügt?

Ebenso ergibt sich aus §8 RBStV/Anzeigepflicht, dass das
(1)Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung ).

Auch hier wurde die  fiktive Person gem. §12  von Seiten des RBB nie wegen einer Geldbuße aufgefordert oder eine Ordnungswidrigkeit eingeleitet.

Aufgrund dieses höchst interessanten Ansatzes muss die fiktive Person jetzt suchen, wo steht, dass das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22.05.1957 noch gültig ist. In §13 (3) steht, „Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl.S. 648) zuzustellen“.

Sind wir derzeit nicht beim VwZG mit dem Ausfertigungsdatum vom 12. 08.2005?

Das VwZG vom 03. April 1952 (BGBl. I 1952 S. 379), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 1998 S. 2585) besagt in §20 zudem: „Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, wenn das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung (Anmerk.: die vom 4. 08. 1950?) die Anwendung dieses Gesetzes beschließt“.
Ist nicht derzeit die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (letzte berücksichtige Änderung: Art. 70, geändert durch Gesetz vom 22. März 2016) in Kraft?


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Guten TagX,

gallische Grüße @Grit und gallischen Dank,

das Gesetz über Gebühren und Beiträge ist noch gültig und Gesetzesgrundlage für verschiedene Gebührenordnungen des Landes Berlin.

Zitat
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVB1. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVB1. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

Link Verwaltungsgebührenordnung Berlin:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwGebO+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Rechtsprechung zum Gesetz über Gebühren und Beiträge.

OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - Az. OVG 1 B 25.13

Zitat
Die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Umsetzung eines Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der Polizeibenutzungsgebührenordnung im Land Berlin ist rechtlich nicht zu beanstanden.

https://openjur.de/u/688479.html

Bis zum Erlass des Gesetzes über Gebühren und Beiträge im Jahr 1957 galt in Berlin das Preußische Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 14. Juli 1883 in der Fassung vom 26. August 1921 als Landesrecht.

Link Wiki Kommunalabgabengesetze:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalabgabengesetz

Daneben ist auf das Werk des genialen Prof. Dieter Wilke zu verweisen:

Gebührenrecht und Grundgesetz.

Der Verweis auf das "alte" VwZG dürfte nicht normenunklar sein und ist durch das aktuelle Gesetz "im Geiste" zu ersetzen.

Weitergehende Informationen zum Beitragrecht findet Mensch im gallischen Dorf hier.

Thema:
Beitragsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22089.0.html


Das fiktive "Kassationsverfahren" also die fiktive Verfassungsbeschwerde betrifft nicht eine Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen.

§ 12 RBStV ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand und rechtfertigt eine Auskunftserweigerung.

Siehe hierzu:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
B.8.7.8.   Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg137300.html#msg137300


An dieser Stelle möchte ich ein kleines gallisches Gebet für die anderen Verfassungsbeschwerdeführer -/innen sprechen (diss muss jeder selber wissen an was er glaubt, beten kann aber bestimmt nicht schaden):

Zitat
Ohhh Herr, segne die tapferen gallischen Beschwerdefüher/-innen vor den Toren des Castra Karlruha.

Gewähre ihnen Einlass in die heiligen Hallen des Bundesverfassungsgerichtes.

Schenke dem gallischen VolX ewige WohnungsBeitraXbefreiung, Gesundheit und Glück und segne es bei seinem gerechten Kampfe!

Segne auch die Richter des Hohen Bundesverfassungsgerichtes mit Weisheit und gallischer Schläue! Schaffe ab dieses RBS - TV Werk der Schande!

Herr führe doch auch bitte Lohngerechtigkeit für die Intendancers ein.
Das werden die Intendancers bestimmt verstehen, nachdem sie soviel von BeitraXgerechtigkeit ohne Fernseher sprachen.

Lass auch Lupus die ausweichliche Erkenntnis wie einen gallischen Geistes-Blitz ins Hirn fahren. Möge er die Seite wechseln und sich hier melden:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
- Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html

Danach befreie ihn von der Last der Geschäftsführung des BeitraXservus und der tausenden Hinkelsteine die auf ihm liegen. Möge er dann ein glückliches und erfülltes Leben fortan führen.

Auch wenn ich hier Di Abolo heisse, so bin ich doch ein guter, gerechter Mensch.
Mein einziger Fehler in dieser Sache ist, das ich WOHNE!

Ich danke dir ohh Herr für dein Gehör!

 ::)

Du hörst mir dem Profät stets zu und bist nicht so taub wie das Bundesverwaltungsgericht.

Für die Einen ist man ein  >:D, für die Anderen ein Engel,
doch im Grunde bin ich nur ein einfacher gallischer Bengel!

  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2017, 01:55 von Bürger«

K
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Werter Hinkelstein-Behauer und -Auslieferer,

es sei auf die Ausführungen eines weiteren gallischen Widerständlers - einem im wahrsten Sinn des Wortes - querkopf - verwiesen unter

HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21984.msg141225.html#msg141225
Zitat
Aus dem bisherigen Vortrag ergibt sich zwangsläufig, daß der Rundfunkbeitragsbescheid des WDR eben kein Verwaltungsakt ist, weil es dem Ersteller an der dafür erforderlichen Behördeneigenschaft fehlt.

Höchst interessant, findet

Kurt - mit "Sparringspartner" SWR


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2017, 01:48 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich!

Nachdem nun der gallische Keil (ditt waren 2 Verfahren, Hihihi) die Linien des Römischen Imperiums durchbrach und der südwestliche Flügel seinen Weg zum Landesverfassungsgericht - MAXIMAL UNBEEINDRUCKT - fortsetzte, verharrte der südöstliche Flügel, still und leise auf der Mauer, auf der Lauer.

Nachdem das Imperium nach knapp 6 Monaten bemerkte: Nanu, huch, was das? Sah es sich veranlasst eine Entscheidung zu treffen.

Tja, Lupus, schwerer Fehler!  ;D ;D ;D ;D

Dachtest die wart schon hier, waa?
Musste nur auf die Entscheidung des Verfassungsgerichthof Land Berlin warten, waa?

Nöö du, wenn schon gallischer Hinterhalt dann richtig!

Bereits vor Monaten ertönten aus einem gallischen Steinbruch in den östlichen Provinzen Laute die ungewöhnlich waren:

Säg, säg, zimmer, zimmer, schreiner, schreiner ...

Der gallische Hinkelsteinmehrfachwerfer ward gebaut!

Und so beginnt hier die fiktive Dokumentation des südöstlichen gallischen Flügels,

die Operation das gallische X.

Es war einmal rein fiktiv, Anfang letzten Jahres (fiktives zweites Verfahren):

Zitat
Verwaltungsgericht

Legio XXVII


Klage


des

         GalliXBissiX

gegen die Banana Republic of Democracy / das Land Bärlin vertreten durch den:

         RBBus



         BeitraXsnr.: LMAA 2

gegen die erlassene Widerspruchentscheidung des RBBus v. XX.02.2016 und damit unmittelbar verbunden, gegen das rechtsstaatwidrige „Vorverfahren“ zur Festsetzung der „Wohnsteuer“ (analog Frankreich „taxe d´habitation“) zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks (Steuer; EuGH v. 13.12.2007, C-337/06) sowie

der rechtswidrigen Übermittlung meiner Meldedaten an den „BeitraXservus“ in Colonia und des dortigen automatisierten Datenabgleichs und der anschließenden Datenverwendung,

der durch Frau Intendancer Landesunfuganstalt R., im Jahre 2014 angeordneten „Direktanmeldungen“ von „Beitragskonten“ im privaten Bereich,

und dem Durchgeführten „Vor-Verwaltungsverfahren“ durch unzulässige automatisierten „Einfallentscheidungen“ des „Rechenzentrums BeitraXservus“

wegen Verletzung der

Art. 8 EMRK ;Privatheit

Art. 14 EMRK; Diskriminierung

Art. 6 EMRK; Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens durch unterlassen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht § 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG,

Art. 13 EMRK; Recht auf wirksame Beschwerde,

Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums, Kontopfändung ohne Bekanntgabe der behördlichen Pfändungsverfügung (§ 3 VwVG),

Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,

sowie

Verletzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,

Art. 11, 15 und Art. 22 damit Verletzung des Art. 8 EuGRCh

und wegen Verletzung der Grundrechte,

auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 7 Abs. 1 VvB),

auf informationelle Selbstbestimmung und Privatheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 33 VvB);  in Verbindung mit der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VvB); Schutz der Familie (Art. 6 GG, Art. 12 VvB),

Willkürverbot Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs.1, Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz

auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG); Art. 36 VvB sowie auf rechtliches Gehör Artikel 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 15 VvB),

Schutz des Eigentums (Art. 14 GG; Art. 23 VvB), Kontopfändung, fortlaufende Wohnsteuer.




Ich beantrage:



10)
die aufschiebende Wirkung der Vollziehung der vom „Beitragsservice“ derzeit geforderten Rundfunkbeiträge, ohne Leistung einer Sicherheitsleistung, anzuordnen,

11)
Den Streitwert auf vorläufig unter 500 Euro festzusetzen,



Jaa, soo fing damals fiktiv alles an.
Noch ungeübt in der HOHEN KUNST des Hinkelstein meißelns, ist dieser Hinkelstein - einer der ersten - noch recht unbeholfen behauen worden.  :'(

Doch für unsere Zwecke ist er mehr als ausreichend.

Waa Lupus? EMRK drin!  ;D ;D ;D

Jetzte denkste sicher: shit!

Yoo Lupus und gestern Nacht schlichen sich gallische GEZ-Widerständler - getarnt als Nachtwächter des BeitraXservus - in die Räume der Legio XXVII und rate mal was sie entführten!

Tja Lupus, die gallische Lupe findet alles, auch eure Legionsadler!

Die fiktive Dokumentation erfolgt wegen - asymmetrischer Prozessführungsgründe - naja und der heimlichen Beobachtung des "Social Web" durch die Nationale Service Agentur BeitraXservus  zeitverzögert.

Yoo Lupus! Gallischer Granit!

LG
aus den östlichen gallischen Provinzen

 :)

Huhu Legio XXVII! Wir haben euren Legionsadler entführt! Ätsch!

heimGEZahlt!


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Rein fiktiv natürlich.

Die fiktive Dokumentation des fiktiven 2. Verfahrens.

Fiktiver Beschluss s. Anhang.

Zitat
über

Verwaltungsgericht

an das

Oberverwaltungsgericht


X

./: Bundesrepublik Deutschland

CHAP(2016)xxxxx

Antrag auf Zulassung der Beschwerde

VG x L xxx.16
des Beschwerdeführers,

gallisches X


gegen den Beschluss der xx. Kammer des Verwaltungsgerichts X vom xx.xx.2016 durch die

Richterin am Verwaltungsgericht RÖMI-MPR (Römische Imperiale Richterin) als Einzelrichter

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

VG xx L xxx.16

gegen die Zurückweisung auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes durch

das Herstellen der aufschiebenden Wirkung durch Klage VG xx K xxx.16, gegen die „Festsetzungsbescheide“ vom xx.04.2015, xx.09.2015, xx.10.2015 und des Widerspruchsbescheides vom xx. Februar 2016.

1)   Wird beantragt, die zwei Wöchige Frist zur Zulassung der Beschwerde in den vorherigen Stand zu versetzen, da ich mich im Erholungsurlaub befand,

2)   Wird beantragt die Beistellung eines Notanwaltes § 78 b ZPO, da die von mir fernmündlich und schriftlich ausgewählten Rechtsbeistände eine anwaltliche Vertretung ablehnten.

3)   Die Beschwerde zuzulassen und durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die aufschiebende Wirkung der Klage VG xx K xxx.16 herzustellen.

Begründung:

zu 1)
Der Beschluss erreichte mich am Freitag den xx.xx.2016 am Abend. Ich befand mich von Samstag den xx.xx.2016 bis Sonntag den xx.xx.2016 im Urlaub.
Bei Bedarf besteht die Möglichkeit entsprechende Nachweise nachzureichen.

zu 2)
Eine rechtsanwaltliche Vertretung lässt sich trotz intensiver Suche nicht finden. Eine Vielzahl fernmündlicher Vorsprachen führten zu keinem Erfolg. Selbst eine schriftliche Anfrage als „Streitgemeinschaft“ führte zu keinem Erfolg.

Beweis:
      Kopie xxx

Die Anforderungen an den rechtssuchenden im Rahmen der Suche nach einem Anwalt dürfen nicht überspannt werden. Es kann von mir als Kleinunternehmer nicht verlangt werden, dass ich mich täglich auf die Suche nach einem Rechtsbeistand mache. Der entsprechende Personenkreis will sich der Sache auch nicht annehmen, da der Zeitaufwand und die Komplexität des Sachverhalt als erheblich zu bezeichnen ist.
Die Beiordnung eines Notanwaltes ist begründet, da die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat.

zu 3)

Begründung:


(1)

Die summarische Prüfung ergibt, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg gegen Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG, dem Grundsatz der Staatsferne, in erheblichem Umfang verstößt.

Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg wurden hoheitliche Aufgaben auferlegt, die zweifelsfrei in den Aufgabenbereich der Hauptverwaltung Art. 67 VvB fallen und deren Durchführung Amtsträgern Art. 77 VvB obliegen.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg überwacht derzeit anhaltend das Melde- und Wohnungswesen in Berlin und Brandenburg (§ 3 a DVO-MeldG sowie § 8 MeldDÜV).
Der dabei vom Rundfunk Berlin - Brandenburg, durch rechtswidrig errichtete einheitliche Stelle (Abschnitt 1 a VwVfG) aufgebaute Vorratsdatenspeicher § 14 Abs. 9 RBStV dient dabei als Abgleichgrundlage. Im vorliegenden Verfahren kommt erschwerend hinzu, dass die Datenschutzbeauftragte Frau RÖMI-MPDSB (Römisch Imperiale Datenschutzbeauftragte) die Prozessvertretung des Rundfunks Berlin - Brandenburg übernommen hat. Frau RÖMI-MPDSB musste wissen, dass die Datenverarbeitung des Rundfunks Berlin - Brandenburg einzig und alleine zu journalistisch - publizistischen Zwecken nach dem BMG und der Vorläufer-Regelung zulässig war und ist.

(2)
Der Rundfunk Berlin - Brandenburg hat in erheblichem Umfang gegen das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union verstoßen und die sich aus Art. 8 EuGRCh ergebenden Schutzrechte von 2,5 Millionen Berliner und Berlinerinnen völlig missachtet. Hieran hat sich die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes in herausragender Weise, auf Zuruf des Rundfunk Berlin-Brandenburg, beteiligt. Trotz der vorliegenden Klage vom xx.02.2016 und des Befangenheitsantrages vom xx.04.2016 hat die xx. Kammer nicht das Geringste unternommen, um meinen Schutzrechten Geltung zu verschaffen.

(3)
Erschwerend kommt hinzu, dass die xx. Kammer sich einer schweren Verletzung meiner Schutzrechte schuldig gemacht hat, indem sie einen von mir eingereichten Eilantrag vom xx.01.2016 zu einem „Vollstreckungsersuchen“ des Rundfunk Berlin - Brandenburg, namentlich der Intendantin Frau RÖMI-MINT (Römsich Imperiale Intendancerin), völlig unbearbeitet ließ und ignorierte.

Beweis:
         VG xx L xx.16
         VG xx K xx.16

Am xx.01.2016 zog das Finanzamt RÖMI-MPVO (Römisch Imperiale Vollstrecker) von meinem Girokonto xxx Euro unter den Augen der xx. Kammer ein. Bei den Kontodaten handelt es sich um besonders geschützte Datensätze, die im vorliegenden Lebenssachverhalt darüberhinaus aus einer Steuerdatei, die gem. § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegt, entstammen.
Unter den Augen der RÖMI-MPDSB wurden diese grob rechtswidrig erlangten Kontodaten (§ 42 a Nr. 4 BDSG) im Rahmen der „Rückgabe des Vollstreckungsersuchens“ an den Rundfunk Berlin - Brandenburg weitergereicht und befinden sich nun in der „E-Akte“ des Rundfunks Berlin - Brandenburg.
Erst am xx.03.2016 entschloss sich die xx. Kammer das Verfahren VG xx L xx.16 sowie VG xx K xx.16 an das Finanzgericht abzugeben.

Beweis:
         Finanzgericht  Verfahren xx K xxxxx/16

(4)
Sowohl das Verhalten der xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes sowie des Rundfunks Berlin - Brandenburg, namentlich der Datenschutzbeauftragten Frau RÖMI-MPDSB, stellen sich insgesamt als ein grober Angriff auf den Datenschutz dar und führten darüber hinaus auch zu schweren Schädigungen des personenbezogenen Datenschutzes.
Die „summarische“ Prüfung der schweren anhaltende Verstöße der xx. Kammer sowie des Rundfunks Berlin - Brandenburg gegen den personenbezogenen Datenschutz und die hartnäckige Verweigerung beider, ein Mindestmaß an Schutz, herzustellen ist beachtlich. Beide haben es bislang pflichtwidrig unterlassen ein Mindestmaß an vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 95/46/EG herzustellen. Im strategischen Verbund haben sowohl die xx. Kammer als auch der Rundfunk Berlin - Brandenburg darauf hingewirkt, dass einer „staatsfernen“ Institution dem öffentlich - rechtlichen Fernsehen Eingriffsbefugnisse übertragen wurden, die als Stasi-Methoden der Meldewesen-Überwachung zu bezeichnen sind und dem Aufspüren von „Schwarzbewohnern“ zur Wahrnehmung „staatsbürgerlicher Pflichten“ nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dienen.

(5)

Der Beschluss vom xx.07.2016 gibt darüber die grob verfassungswidrige und mit Primär- und Sekundärrecht der Union völlig unvereinbare „allgemeine Rechtsauffassung“ des „staatsfernen Rundfunks“ wieder.
Obwohl zwischenzeitlich das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung zwischenzeitlich geändert wurde, behauptet die xx Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes, es überwiege das öffentliche Interesse die „Feststellungsbescheide“ und der „Widerspruchsentscheid“ des „staatsfernen“ Rundfunk Berlin - Brandenburg nicht durch die Klage zu hemmen.
Es liegt zwingend im öffentlichen Interesse, dass dieses rechtsstaatwidrige Vorgehen der Intendancerin RÖMI-MINT des Rundfunks Berlin - Brandenburgs unverzüglich - mindestens kurzeitig außer Kraft gesetzt - wird.

(6)

Die Annahme ich sei zudem Wohnungsinhaber hätte darüberhinaus von der Datenschutzbeauftragten RÖMI-MPDSB anhand der Unterlagen zudem nachgeprüft werden müssen. Das hier durchgeführte Verfahren der „Direktanmeldung“ ist nämlich ebenfalls grob unionsrechtswidrig und mit der Richtlinie 95/46/EG unvereinbar. Das hätte die Datenschutzbeauftragte Frau RÖMI-MPDSB bereits im Jahre 2013 erkennen müssen. Dieses Versäumnis belegt ihre völlige Ignoranz und Fachunkundigkeit.

Zitat
BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91:

Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ; Maßgeblichkeit des tatsächlichen nicht nur vorübergehenden Bewohnens einer Wohnung; Leistungspflicht eines von mehreren Wohnungsinhabern als Gesamtschuldner; Formmangel eines Fehlbelegungsbescheides; Verzicht auf Unterschrift und Namenswiedergabe; Erfordernis hinreichender Bestimmtheit.

21   

Die vom Oberverwaltungsgericht den Senat bindend festgestellte (§ 137 Abs. 2 VwGO) - auch im vorliegenden Fall gehandhabte - ständige Verwaltungsübung des Beklagten, regelmäßig die erste im Datensatz aufgeführte Person als Zahlungspflichtigen auszuwählen, trägt der mit der gesetzlichen Ermächtigung angestrebten Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Gegen eine solche Ermessenshandhabung ist für den Regelfall nichts einzuwenden (vgl. etwa Urteile vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <213 ff.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 1.91 - Buchholz 261 § 15 BUKG Nr. 4 S. 14 m.weit.Nachw.). Der erste im Datensatz genannte "Wohnungsinhaber" ist in der Regel einer der Mieter oder Bewohner, die die Wohnung die längste Zeit nutzen und durch die abzuschöpfende Mietsubvention am meisten begünstigt worden sind. Den ersten "gespeicherten" Wohnungsinhaber als Zahlungspflichtigen heranzuziehen ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen und eine abweichende Ermessensausübung gebieten. Ermessenserwägungen in dieser Richtung sind nur veranlasst, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 6.85 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 9 S. 3 <13> m.weit.Nachw.; s. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 - Buchholz 403.1 Allgemeines Datenschutzrecht Nr. 8 S. 2 <9 ff.>). Davon kann bei völliger Auskunftsverweigerung durch die Wohnungsinhaber und der sich daran knüpfenden gesetzlichen Vermutung der Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 v.H. (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG) keine Rede sein.

Der Rundfunk Berlin - Brandenburg hat im Rahmen der nach § 6 a BDSG verbotenen automatisierten Verarbeitung, darüber hinaus auch grob gegen einfachste Regeln der Ermessensausübung verstoßen. Nachweislich liegt den „Feststellungsbescheiden“ eine doppelte „Direktanmeldung“ zugrunde.

(7)

Frau Intendancerin RÖMI-MINT , die Datenschutzbeauftragte des RBB RÖMI-MPDSB sowie die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes haben die sich aus dem Primär- und Sekundärrecht der Union ergebenden Schutzrechte einer jeden einzelnen in Berlin und Brandenburg nach dem BMG gemeldeten volljährigen Person in völlig missachtet. Sie haben damit dem Ansehen der Union als Raum der Freiheit und Sicherheit, des Rechts und des personenbezogenen Datenschutzes schweren Schaden zugefügt.
Die Tatsache, dass sich die „Datenschutzbeauftragte des RBB“ zu Ausführungen, zum „einmaligen“ Meldedatenabgleich, in ihren jährlichen „Datenschutzbericht“ hinreißen lässt, die mit ihrer gesetzlichen Stellung völlig unvereinbar sind, belegt darüber hinaus, dass sie im Bereich des personenbezogenen Datenschutzes vollkommen fehl am Platz ist.

(VIII)

Erschwerend kommt hier hinzu, dass die xx. Kammer es unterlassen hat eine Prüfung der „Amts“inhaberschaft der handelnden Angestellten des Fernsehsenders Rundfunk Berlin - Brandenburg (Art. 77 VvB) durchzuführen.


Der Beschluss vom xx. Juli 2016 im einstweiligem Rechtsschutzverfahren

VG xx L xxx.16

setzt sich nicht einmal ansatzweise mit meiner Klagebegründung vom xx.02.2016 auseinander.

Die Klage- / Beschwerdebegehren hat Aussicht auf Erfolg.

Weiterer Sachvortrag erfolgt durch den Rechtsbeistand.

Die „unabhängige Kontrollstelle“ Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Rundfunks Berlin - Brandenburg sowie die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes werden hiermit ausdrücklich aufgefordert unverzüglich das Primär- und Sekundärrecht der Union, insbesondere zum Datenschutz und Vergaberecht, zu beachten. Die Vergabe von Verwaltungsdienst-- und Rechenleistungen sind im Bundesland Berlin für die Verwaltung als In-House-Vergabe bindend geregelt. Die bezeichneten nationalen öffentlichen Stellen sind ihrer Treue und Loyalitätspflichten, der Union und der nationalen Region Berlin - Brandenburg gegenüber, verpflichtet. Die bezeichneten nationalen öffentlichen Stellen werden hiermit aufgefordert unverzüglich ihr schädigendes Verhalten einzustellen.

Eine Ablichtung dieses Antrages geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)xxxx, massive Verletzungen der Richtlinie 95/46/EG, durch die Bundesrepublik Deutschland zu.



... irgendwo in einem gallischem Steinbruch wird Granitstaub zusammengefegt und vorsichtig in einen Kupferkessel gegeben.

Ein gallischer Druide mit angesengtem Gesichtshaar steht vor dem Kupferkessel mit der Aufschrift:

Experimenteller-Hinkelstein-Treibstoff

"Viel Glück" wird ihm zugerufen, während alles in Deckung rennt!

Minuten später ist ein ohrenbetäubendes WWRUMMMMM zu hören. Eine gigantische Stichflamme steigt zum Himmel.

Der gallische Druide ruft: Ich hab´s! Geht meißeln!

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...
 
Yoo Lupus, sach mal, watt machst du eigentlich wenn wir die Hinkelstein-Schub-Rakete entwickelt haben?

LG
aus allen gallischen Provinzen

 :)



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Rein fiktiv natürlich.

Die fiktive Antwort auf den fiktiven Anhang.

Zitat
X

 ./. Bundesrepublik Deutschland

OVG xx S xx.16
VG xx L xxx.16

CHAP(2016)xxxx

Nachweise


Sehr geehrte Damen und Herren.

(1)   Beiliegend erhält das nationale obere Verwaltungsgericht des Mitgliedsstaates (DE) der Region Berlin die mit Schriftsatz vom xx. August angeforderten urkundlichen Beweise zur urlaubsbedingten Abwesenheit.

(2)   Zusätzlich erhält das nationale obere Verwaltungsgericht des Mitgliedsstaates (DE) der Region Berlin aktuelle Nachweise zu den vergeblichen Versuchen einen Anwalt zur Vertretung beizuziehen.

Mit freundlichen Grüßen


Auf der Mauer, auf der Lauer ...
 

:)


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Und fiktiv, die nächste fiktive Antwort, auf den fiktiven Anhang.

10, 9, 8, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 1, 0 Ignition! WRUMMMM! Lift off!

Erster erfolgreicher Start einer Hinkelstein-Schub-Rakete!

Zitat
OVG xx S xx.16
VG xx L xxx.16

CHAP(2016)xxxx

Aufforderung zum Ausschluss der behördlichen Datenschutzbeauftragten RÖMI-DSB vom Verfahren wegen Pflichtenkollision.


(1)   Die vom nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE), Region Berlin, Rundfunk Berlin-Brandenburg Prozessbevollmächtigte Frau RÖMI-DSB ist zugleich bestellte „behördliche“ Datenschutzbeauftragte auf Grund des nationalen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 § 19 a und somit unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG.

(2)   Das nationale obere Verwaltungsgericht der Region Berlin-Brandenburg des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert, die behördliche Datenschutzbeauftragte als Prozessbevollmächtigte des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender der Region Berlin, Rundfunk Berlin-Brandenburg vom Verfahren OVG xx S xx.16 auszuschließen, da ein unüberbrückbarer Interessenkonflikt zwischen den Aufgaben der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtline 95/46/EG sowie der Aufgaben als Prozessbevollmächtigte vorliegt (nationalen Bestimmung § 19 a Absatz 2 Satz 1 BlnDSG).

(3)   Das nationale obere Verwaltungsgericht der Region Berlin-Brandenburg des Mitgliedstaates (DE) wird auf das Urteil des EuGH Rechtsache C-518/07 vom 09. März 2010 hingewiesen.
Das Erfordernis, dass die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 der Richtlinie 95/46/EG ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnimmt, wurde vom nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) falsch umgesetzt. Es ist Aufgabe des nationalen oberen Verwaltungsgerichtes der Region Berlin-Brandenburg des Mitgliedstaates (DE) dafür Sorge zu tragen, dass das Primär- und Sekundärrecht der Union durch die nationalen Stellen des Mitgliedstaates befolgt und umgesetzt werden.

Dieses Schreiben geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)xxxxx, Verletzung der Richtlinie 95/46/EG zu. Der Mitgliedstaat (DE) wird erneut aufgefordert Primär- und Sekundärrecht zu beachten und für eine unionsrechtskonforme Umsetzung Sorge zu tragen. Dies betrifft insbesondere nunmehr auch das obere Verwaltungsgericht der Region Berlin-Brandenburg.


Mit freundlichen Grüßen



Uiiii! Flieg Hinkelstein! Flieg fein und schlag gut ein!


 :)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Urteil VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 -
Zitat
16
Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Du schlägst dich ja wacker. Allerdings ist unschwer erkennbar, dass du gegen Automaten anrennst und Gefahr läufst dich aufzureiben. So ein wenig wie bei Kafka "Der Prozess". Das obige Zitat z. B. ist wortgleich in Entscheidungen des VG Hamburg zu finden (s.u.) und inzwischen vermutlich Teil der Gebrauchslyrik  deutscher Verwaltungsgerichte für Rundfunksachen . Es kann ebenso vermutet werden, dass die Eingaben der ÖR-Anstalten diese Formulierung im Kern enthalten haben. Womöglich gleich elektronisch verwertbar, so dass die Richter oder Schreibbüros auf Copy&Paste zurückgreifen können. Eine bekanntlich bis in höchste Sphären dieses Staates wohl gepflegte Übung.

Zitat
Urteil des VG Hamburg vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Es wäre sicher überzogen in einem Urteil eines Verwaltungsgerichts ein Stück überragender Prosa zu erwarten. Insofern muss man sich nicht wirklich überrascht geben, auch wenn die Aussage selbst tatsächlich überrascht. Lernt man doch zu Beginn der Auseinandersetzung, dass Verwaltungsgerichte die Verfassungswidrigkeit nicht feststellen können, was doch vermuten lässt, dass es sich mit der Konformitätsfeststellung ebenso verhalten muss. Aber Pustekuchen, da stehen sie eigenen Befinden nach darüber. Ein wenig Differenzierung im Wording der Urteile würde allerdings wenigstens den Anschein eines rechtsstaatlichen Verfahrens aufrecht erhalten, und sei es für die Galerie. Nicht einmal dazu lassen sie sich aber herab, vermutlich obwohl sie wissen, dass ihre Texte im Web zirkulieren, sich unschwer vergleichen lassen.

Die Frage ist also, für welches Recht diese Gerichte überhaupt noch stehen. Für die Verkündung des Rechts des Stärkeren werden diese Gerichte eigentlich ja nicht benötigt. - Notiz für den  Finanzminister/-senator: Klar erkennbares Einsparungspotential! - Und die sich weiter ergebende Frage an dich: ist das bei dir noch Hobby oder schon Obsession? Ich schätze ohne Einschränkungen deine Formulierungen, sie haben mir schon Stunden vergnügten Lesens ermöglicht; ich bin allerdings davon überzeugt, dass die Richter sich von diesen Texten, ihrer Länge, ihrem Witz und ihrer Biestigkeit nicht beirren lassen von ihrem bequemen Weg, den der Abweisung nämlich, nicht abweichen werden, egal wie viele Kilogramm Text du noch vorlegen wirst. Zeigen die Schläge gegen diese Stellvertreter des Gegners denn wenigstens irgendeine erkennbare Wirkung?

M. Boettcher

PS: der Link zu den Urteilen muss inzwischen lauten:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2017, 20:32 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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