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Autor Thema: Widerspruch gegen Eintragungsanordnung > AG bittet um Kopie der Anordnung  (Gelesen 4647 mal)

k
  • Beiträge: 1
Hallo Zusammen,

fiktive Person A wurde vom GV angeschrieben mit der Aufforderung zur VA vorzusprechen.
Person A hat seinem Schreiben ohne Erfolg widersprochen.

Der GV hat A mittels Gelben Brief geschrieben, dass A ins Schuldnerverzeichnis einzutragen ist, da A der VA nicht nachkam.

Dagegen hat A
- Widerspruch nach §882d ZPO
- Erinnerung gemäß 766 ZPO und
- Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"
beantragt.

Nun hat A einen Brief vom AG erhalten. Schreiben befindet sich anbei.

Person A kann aber jetzt damit gar nichts anfangen bzw. versteht das nicht, was die jetzt von A wollen.

Kann Person A da jemand helfen?

Vielen Dank im Voraus.
K. B.


Edit "Bürger":
unpräziser/ nicht aussagekräftiger Betreff "Schreiben Gericht Eintragungsordnung" musste präzisiert werden.
Anonymisierung des Beitrags und des Dokuments musste ergänzt werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
Fragen mit aussagekräftigem Betreff präzise stellen. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. Dokumente anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2016, 00:35 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.356
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Komisch. Ich dachte, die "Anordung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder" ginge vom GV ans AG, welches dann den Vorgang an die Eintragungsstelle weitergeben würde.

Möglicherweise ist dem nicht so - mglw. geht diese Anordnung vom GV direkt an die Eintragungsstelle?
Dann hätte das AG mglw. keine Kenntnis von der Eintragungsanordnung - und möchte daher eine Kopie, um den Sachverhalt einschätzen zu können.

Person A könnte all dies vielleicht am besten direkt persönlich beim Amtsgericht erfragen.

Selbstverständlich freundlich - denn weder GV noch AG sind die eigentlichen Gegner...
...und es brächte nichts, diese sich zum Gegner zu machen.

Ganz im Gegenteil:
Kooperation und Mitwirkung - ggf. auch nochmals ein Schreiben an ARD-ZDF-GEZ - könnte die Sachlage ggf. "entspannen".

Siehe hierzu u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


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c
  • Beiträge: 1.025
Komisch. Ich dachte, die "Anordung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder" ginge vom GV ans AG, welches dann den Vorgang an die Eintragungsstelle weitergeben würde.

Möglicherweise ist dem nicht so - mglw. geht diese Anordnung vom GV direkt an die Eintragungsstelle?

Hierzu lohnt ein Blick in die Zivilprozessordnung (ZPO)

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.

Da das Schuldnerverzeichnis am Zentralen Vollsteckungsgericht angesiedelt ist, erhält jenes also die Daten elektronisch unverzüglich und direkt entweder vom Gerichtsvollzieher/GV oder (nach beendeten Verfahren) vom "Verfahrens"-Gericht. Das geht also sehr sehr schnell :o !

Wenn man sich - bei offensichtlich rechtswidriger Vollsteckung (zB. ohne Bescheid) - noch über das Verwaltungsgericht wehren will, muss dies meiner Einschätzung nach möglichst frühzeitig geschehen. In Absatz 2 Satz 2 steht, dass das Zentrale Vollstreckungsgericht/Schuldnerverzeichnis nur dann von einer Eintragung absieht, wenn ihm eine "vollstreckbare (=rechtskräftige) Entscheidung (=Beschluss, Urteil o.ä.) vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist".

Hierzu siehe auch folgenden thread

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665


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d
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Person A hat ebenfalls Probleme. Folgende Sachlage: Person A hat ein schreiben vom GV erhalten, in dem er einen Termin zur Vermögensauskunft erhalten hat. Dem hat Person A widersprochen. Es kam ein weiteres Schreiben vom GV, dass ein Widerspruch an das Vollstreckungsgericht gesendet werden muss. Das tat auch Person A. Mit erfolg. Es wurde als Begründung genannt, dass Person A nie einen Festsetzungbescheid oder ähnliches erhalten hätte. Das Vollstreckungsgericht hat somit die Vollstreckung erstmal ausgesetzt. Nun aber hat Person A zwei Briefe im Postkasten. Einen von GV und einen von Beitragsservice. Was kann Person A jetzt machen. Würde es Sinn machen wieder dem Vollstreckungsgericht zu schreiben dass man kein Schreiben vom Beitragsservice erhalten hat. Oder wie kann Person A da jetzt weiter vorgehen. Person A hofft einfach es solange hinaus zu zögern, bis das Verfassungsgericht das Gesetz ändert. Person A bittet um Hilfe.


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Hat in diesem Forum niemand irgendwelche Erfahrungen gemacht oder was man machen könnte? Es wäre sehr schön wenn jemand weiter helfen könnte. Sonst muss Person A bezahlen und man hat jemanden weniger der gegen den Beitragsservice die Zahlung verweigert.


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Zitat
Person A zwei Briefe im Postkasten. Einen von GV und einen von Beitragsservice

Kann Person A vielleicht mal genauer schreiben was für Briefe sie bekommen hat?

Ich hole meine Kristallkugel mal:
Brief vom Beitragsservice hat die Bescheide in Kopie
  - Bescheiden wiedersprechen

Wenn der GV weitermachen will kann man einen Eilantrag beim VG stellen, der hat hier glaube ich gute Chancen,
weil ja auch nicht richtig gemahnt wurde, was Vorraussetzng für die ZV ist.

War Person P schon beim GV und hat Akteneinsicht beantragt und sich das Vollstreckungsersuchen kopiert?
Und freundlich sich die Rechtsgrundlagen Im Deteil erkären lassen?
Warum darf die RA vollstrecken wenn sie keine Behörde ist, ist der BR im Verwaltungsrecht ausgenommen usw.
Genau aufschreiben und dann hier posten, vielleich können wir die Gegenargumente finden.


Ansonsten hier mal lesen:
Keine Festsetzungbescheide erhalten / Ankünd. Vollstr. durch Verbandsgemeinde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20961.msg136644.html#msg136644


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

d
  • Beiträge: 6
Person A hat einen gelben Brief vom Vollstreckungsgericht erhalten, wo drinne steht das der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Und der GV nun ins Vermögensauskunft erhalten darf. Der andere Brief ist von Beitragsservice. Ein Mahnschreiben in dem alle Kosten zusammengestellt sind. Person A kann jetzt nur noch Beschwerde bim Amtgericht gegen das Urteil einlegen. Die Agumentation von Person A war, der er nie irgendwelche Mahnungen oder Festsetzungsbescheide erhalten hat. Und somit auch nicht Widerrufen konnte. Person A wird jetzt vllt noch ein letzdes mal versuchen Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen gegen dieses Urteil. Ansonsten muss Person A leider zahlen.


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  • Beiträge: 1.452
Person P sollte sich auch einlesen in "Eilantrag" beim Verwaltungsgericht (um die ZV zu stoppen)
, und eventuell auch Klage gegen die Beitragsbescheide.
Bei einer Klage wird auch die ZV gestoppt (mir sind keine Gegenbeispiele bekannt)


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