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Autor Thema: Ehefrau soll GEZ-Schulden von Ehemann nach seinem Tod übernehmen - OHNE Erbe?  (Gelesen 10000 mal)

K
  • Beiträge: 4
Hallo,

seit langem schon bin ich stiller Mitleser bei euch in Eurem Forum.
Mein Name ist Kevin und ich komme aus dem schönen Sachsen-Anhalt.

Ich muss auch gleich mit der Tür ins Haus fallen und um Eure Mithilfe bzw. um Euren Ratschlag in diesem fiktiven Fall bitten.

Herr H und Frau F sind seit Januar 2014 in ihrem neuen Haus gemeldet. GEZ-Beitragskonten liefen IMMER auf Herrn H, welcher auch langjährig treu gezahlt hat.

Frau F hatte NIE ein Beitragskonto und auch NIE gezahlt, da der Haushalt ja durch Herrn H (Erstmieter und Alleinverdiener) bedient wurde.

Nun verließ Herrn H in 2014 aufgrund schwerer Krankheit die Zahlungsmoral und es häuften sich bis heute ~600 € Rückstand an. Herr H verstarb im Februar 2016.

Der Beitragsservice hat das Beitragskonto von Herrn H auf Frau F umgemeldet, ohne sie je dazu gefragt zu haben. Ebenso - und das ist der Hammer - soll Frau F rückwirkend ab 2014 die aufgelaufenen Rückstände Ihres verstorbenen Ehemannes ausgleichen.

Frau F hat das Erbe nach dem Tod natürlich NICHT angenommen, und somit auch keine Schulden geerbt!

Auch Datenschutzrechtlich äußerst bedenklich, dass der BS einfach ein Konto eines Verstorbenen auf eine andere Person ummeldet.

Frau F ist gern bereit, ab dem Sterbemonat Ihres Mannes für Ihr - nun alleiniges Haus - zu bezahlen.
Aber eben auch erst ab 02.2016, nicht aber RÜCKWIRKEND!

Was sagt Ihr zu diesem fiktiven Sachverhalt?


Weitere Beiträge zum Thema "Gesamtschuld" siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben.

Hinweis:
So traurig die Angelegenheit ist - das Forum kann jedoch für prinzipiell Zahlungswillige bzw. auch für Forderungen, die noch in Gebührenzeiten vor 01.01.2013 hineinreichen (wie gem. obiger Beschreibung mglw. der Fall) nur bedingt Falldiskussionen leisten.

Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2019, 17:02 von Bürger«

  • Beiträge: 3.234
Der BS handelt gewohnt gesetzwidrig. Schulden gehen auf die Erben über. Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, bleiben die Gläubiger auf den Schulden sitzen. Da ab 02/2016 die Frau für den Haushalt und den Zwangsbeitrag zuständig ist, muss ab da gezahlt werden. Wenn man aber schon mal wegen dieser Ungerechtigkeiten sowieso vors Gericht muss, kann man auch den kompletten Klageweg gegen den Zwangsbeitrag beschreiten.

Bedeutet:
-Widerspruch einlegen gegen den Festsetzungsbescheid, weil man nicht zahlungspflichtig war vor 02/2016
-Die Grundrechtsverstösse anführen, um die Verweigerung des Zwangsbeitrags für Zahlungen ab 02/2016 zu begründen.


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m

mb1

  • Beiträge: 285
Frau F hat das Erbe nach dem Tod natürlich NICHT angenommen, und somit auch keine Schulden geerbt!

Frau F ist gern bereit, ab dem Sterbemonat Ihres Mannes für Ihr - nun alleiniges Haus - zu bezahlen.
Wenn Frau F nun alleinige Eigentümerin des Hauses ist, so hat sie das Erbe doch angenommen?!
Und somit auch die Schulden.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

K
  • Beiträge: 4
Danke für die Antworten.

"Nun alleiniges Haus" - ich füge hinzu: Frau F ist nun Erstmieterin in Ihrem Haus. Also kein gekauftes, sondern ein gemietetes Haus. Mietvertrag wurde vom Vermieter auf Frau F umgeschrieben nach dem Tod ihres Ehemannes.

Lt. schriftlicher Auskunft des BS - folgender Wortlaut: "Berücksichtigen Sie bitte, dass in einer Ehegemeinschaft beide Partner für die Zahlung der Rundfunkbeiträge zuständig sind, unabhängig davon, auf welchen Namen das Beitragskonto lautet."

--> für mich mit meinem Rechtsverständnis ist das Gesetzesbeugung oder besser gesagt Gesetzesbruch! Seit wann bitte wird ein Ehepartner für die Schulden des Gatten aufkommen müssen? Erstrecht ohne angetretenes Erbe!

Widerspruch ist bereits raus, mal sehen wie es die kommenden Wochen weiter geht. Frau F möchte ja auch nicht unbedingt negativ belastet werden bezüglich Schufa etc..


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K
  • Beiträge: 810
--> für mich mit meinem Rechtsverständnis ist das Gesetzesbeugung oder besser gesagt Gesetzesbruch! Seit wann bitte wird ein Ehepartner für die Schulden des Gatten aufkommen müssen? Erstrecht ohne angetretenes Erbe!

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nicht zu Unrecht als unersättlich bezeichnet. Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass mehrere Beitragsschuldner gesamtschuldnerisch für Beitragsschulden haften. Hierdurch erweitert sich die Vermögensmasse, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Zugriff zur Verfügung steht, enorm.


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K
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Danke für deine Antwort, Knax.

Das heißt also, abgesehen von dem hier mehrfach beschriebenen Weg (Widerspruch, Klageerhebung etc.) gibt es keinen Weg? Gesamtschuldnerisch wird das also betrachtet...


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  • Beiträge: 3.247
Da der Rundfunkbeitrag auch der Abgabenordnung unterliegen sollte, wäre für die fragliche Zeit bis zur Ummeldung vielleicht eine Aufteilung der Gesamtschuld zu beantragen, wie hier im Steuerbereich beschrieben:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/antrag-auf-aufteilung-der-gesamtschuld-nach-268-ff-ao/grundsaetze-aufteilung-gesamtschuld_170_222720.html

https://dejure.org/gesetze/AO/268.html

Und eine Anfrage: ist die Teilnehmernummer auf den Ehepartner übergegangen? Die TN ist ja normalerweise personen- und nicht wohnungsbezogen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2016, 08:58 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 984
Zitat
Frau F hat das Erbe nach dem Tod natürlich NICHT angenommen, und somit auch keine Schulden geerbt!

Hat Frau F das Erbe gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen ? Annehmen muss man ein Erbe nicht ... Sofern sie nichts getan hat, ist sie automatisch Erbe geworden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge
http://dejure.org/gesetze/BGB/1944.html

Sollte Sie das Erbe fristgerecht ausgeschlagen haben und auch sonst keine Erben (Verwandten) vorhanden sein, hat der Fiskus (der Staat) geerbt.  ;D


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Nichtgucker: Natürlich haben alle angehörigen des Herrn H das Erbe ausgeschlagen auf dem Nachlassgericht, selbstverständlich mit Urkunde darüber samt Gebührenbescheid über 30,00EUR für diese Dienstleistung.


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G
  • Beiträge: 1.548
Gibt es Festsetzungsbescheide zu Lasten des Verstorbenen, die bestandskräftig wurden?


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n
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Danke für deine Antwort, Knax.

Das heißt also, abgesehen von dem hier mehrfach beschriebenen Weg (Widerspruch, Klageerhebung etc.) gibt es keinen Weg? Gesamtschuldnerisch wird das also betrachtet...

Ja, so sehe ich das auch, leider.
D.h. sie hat keine Schulden geerbt, sondern sie wird als Bewohnerin an dieser Adresse schon seit Lebzeiten des H als Beitragsschuldnerin betrachtet und haftet gesamtschuldnerisch ("Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. ... " § 2 Abs 3 RBStV)
Das Thema Ausschlagung des Erbes etc. würde ich in dem Fall ganz vergessen, es führt nur in die falsche Richtung, sondern sobald der Festsetzungsbescheid gegen Frau F da ist, Widerspruch einlegen ....


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K
  • Beiträge: 810
Danke für deine Antwort, Knax.

Gern geschehen.

Das heißt also, abgesehen von dem hier mehrfach beschriebenen Weg (Widerspruch, Klageerhebung etc.) gibt es keinen Weg?

Ja. So sehe ich es. Abgesehen davon, sich mit den üblichen, zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, sehe ich anderweitig keine Möglichkeit, sich gegen die Forderung zur Wehr zu setzen.

Gesamtschuldnerisch wird das also betrachtet...

Die gesamtschuldnerische Haftung ist meiner Ansicht nach einer der Gründe dafür, dass letztlich jedermann, also die Allgemeinheit, und nicht etwa nur ein bestimmter Personenkreis, von der Beitragspflicht betroffen ist. Darüber hinaus macht der Rundfunk ja nicht vor Wohnungen Halt, sondern bezieht ebenfalls Betriebsstätten in die Beitragspflicht ein. Wer an dieser Stelle dann immer noch nicht von der "Allgemeinheit" spricht, dem ist mit dem normalgesunden Hausverstand nicht mehr beizukommen.


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Auch Datenschutzrechtlich äußerst bedenklich, dass der BS einfach ein Konto eines Verstorbenen auf eine andere Person ummeldet.

Siehe und lese auch hierzu:

Auch Frau Bundeskanzlerin betrachtet >>jeder Deutsche<< als >>Allgemeinheit<<

In der Diskussion geht es um Grundsatzfragen: Wie wird die Digitalisierung das Leben der Einzelnen und die Zukunft der Gesellschaft im Ganzen verändern? Wie können wir die neuen Chancen nutzbar machen, digitale Teilhabe ermöglichen, ohne Verlierer zu produzieren?

Zitat:
>>Naja ich wollt erstmal nochmal Frage stellen weils über das öffentlich rechtliche Datensystem jetzt aber doch nicht dass man sozusagen wie beim Fernsehen sone Art Zwangsmitgliedschaft hat oder also naja ich meine da wird ich glaube das wird man das wird man das wird man schwer heute rechtlich noch rechtfertigen können dass ich das als ein Angebot habe wofür ich dann zahle und wer das mitmachen will ok aber nicht unter der Maßgabe jeder Deutsche muss sozusagen sich beteiligen.<<

Weiterschauen genaue Stelle ab Minute 2:55

https://www.youtube.com/watch?v=7VwHswmJ4yQ
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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