Bildquelle: http://www.faz.net/img/fazlogo_ressort.pngFAZ, 03.08.2016ARD und ZDF müssen von Verfassungs wegen alles offenlegenvon
Prof. Dr. jur. Friedrich Schoch(Professor Dr. Friedrich Schoch lehrt öffentliches Recht an der Universität Freiburg und ist Richter am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg)
[..]Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat mit der Herstellung von Transparenz zu der Verwendung der Einnahmen aus der Zwangsabgabe offenkundig ein Problem. In einem Interview mit dieser Zeitung vom 29. Juni hat die neue ARD-Vorsitzende Karola Wille hervorgehoben, in den letzten Jahren habe man vor allem in finanziellen Fragen für Transparenz gesorgt, es könne allerdings noch mehr getan werden. Nun, da es konkret wird, wollen ARD und ZDF von Transparenz offenbar nicht mehr viel wissen. Auffallend ist die strukturelle Asymmetrie, derer sich die Rundfunkanstalten bedienen: Bei den Einnahmen gerieren sie sich als Hoheitsträger und treiben die Zwangsabgabe bei säumigen Beitragsschuldnern notfalls mit Zwangsmitteln ein; bei den Ausgaben wollen sich ARD und ZDF wie Privatsender verhalten und durch Vertraulichkeitsvereinbarungen Transparenzpflichten gegenüber den Beitragszahlern abstreifen. So einfach geht es jedoch nicht.
Rechtlichen Schutz gegenüber Informationsansprüchen der Öffentlichkeit verdienen die Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Angelegenheiten; geschützt ist insbesondere die Programmfreiheit. Auf der anderen Seite sind die als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts verfassten Sender keine Privatrechtssubjekte und dürfen sich auch nicht – unter Nutzung der Privatautonomie – wie solche verhalten. Das Bundesverfassungsgericht qualifiziert die Rundfunkanstalten juristisch präzise als „Subjekte der mittelbaren Staatsverwaltung“, die öffentliche Aufgaben (Aufgaben der öffentlichen Verwaltung) wahrnehmen. In diesem Rahmen ist es folgerichtig, den Rundfunkbeitrag als Zwangsabgabe zu klassifizieren.
Die Vereinnahmung öffentlicher Abgaben und ihre Verwendung unterliegen im demokratischen Rechtsstaat einem Transparenzgebot. Für die unmittelbare Staatsverwaltung hat das Bundesverfassungsgericht etwa erkannt, dass Sonderabgaben (etwa Filmabgabe, Weinabgabe) zwecks Information des Parlaments und der Öffentlichkeit zu dokumentieren sind. Im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung hat das Gericht die Pflicht zur Veröffentlichung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern gesetzlicher Krankenversicherungen wie folgt bestätigt: Die Offenlegung der Vorstandsbezüge solle für die Allgemeinheit die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln erhöhen; hinter diesem verfassungslegitimen Ziel müsse der Schutz personenbezogener Daten zur Vergütung der betreffenden Personen zurückstehen, zumal nicht die engere Privatsphäre der Vorstandsmitglieder beeinträchtigt sei.
Vor dem skizzierten Hintergrund kann verfassungsrechtlich kaum ein Zweifel daran bestehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Herstellung von Transparenz zur Verwendung der Rundfunkbeiträge ein größeres Gewicht beizumessen ist als den privaten Interessen der Fußballexperten an der Geheimhaltung der erlangten Zahlungen aus öffentlichen Mitteln.[..]
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Führender Verfassungsrechtler Friedrich Schoch zu ARD und ZDF: "Honorare für Fußball-Experten umgehend offenlegen"http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19836.0.html