Immer wieder berufen sich Gerichte im Bezug auf den Rundfunkbeitrag darauf, dass nach Art. 5 GG ein staatlicher Auftrag zum Unterhalt eines öffentlichen Rundfunks bestünde. Im Wortlaut:
Art. 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
So begründet beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom XXXXXXXX dass der öffentliche Rundfunk vom Verfassungsgeber in diesem Artikel vorgeschrieben wäre.
Ein durch Gesetze und Zwangsbeiträge unterhaltener ÖR ist aber genau das Gegenteil von frei.
Im folgenden möchte ich ausführen wodurch die Freiheit der Berichterstattung durch die ÖR eingeschränkt ist.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Urteil festgestellt, dass die Zusammensetzung des ZDF Fernsehrates dem Verfassungsgemäss gegebenen Grundsatz der staatsferne widerspricht, da der Anteil von Politikern zu hoch sei. Eine Änderung der Zusammensetzung des Gremiums durch das ZDF fand meines Wissens seither nicht statt. Eine frei Berichterstattung gegen den Willen des Fernsehrates wäre vermutlich nur kurze Zeit durchsetzbar.
2. Alle entscheidenden Gremien sind mit einer Vielzahl von Politikern besetzt. Letztlich hat ja auch die Politik in Person der gewählten Volksvertreter für die Einführung des neuen Beitragsmodells entschieden. Würde sich ein ÖR anmassen diese Politiker durch den Dreck zu ziehen oder auch nur durch kritischen Journalismus zu entzaubern, liesse eine Einschränkung der ÖR durch die Politik vermutlich nicht lange auf sich warten.
3. Mit der Betriebsstättenabgabe werden auch Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst veranlagt. Die Bezahlung dieser Gebühren erfolgt unmittelbar aus Steuergeldern. Das geschätzte Aufkommen an Beiträgen durch öffentliche Betriebsstätten liegt bei ca. 1,1 Milliarden Euro jährlich. Das sind ca. 15 Prozent der gesamten Einnahmen. (Zahlen mangels recherchierbarer Daten nur geschätzt)
Hieraus ergibt sich ein erhebliches Drohpotenzial, dass die öffentliche Hand gegen die Rundfunkanstalten in der Hand haben.
Zur Veranschaulichung hier eine fiktive Situation:
Der MDR beschliesst aufgrund des hohen Prozentsatzes der AFD Wähler in seinem Sendegebiet ca. 20 Prozent seiner Sendezeit dieser Partei und ihren Inhalten zu widmen. Als Begründung führt er an, damit die Einschaltquote und die Akzeptanz in der Öffentlichkeit erhöhen zu wollen, was vermutlich auch in der Realität funktionieren würde.
Da die politischen Mandatsträger anhand dieser Entwicklung ihre Felle davonschwimmen und Deutschland den Bach runter gehen sähen, was vermutlich auch beides in der Realität stattfinden würde, beschliessen sie, die Betriebstättenabgabe noch einmal zu durchleuchten, kämen zu dem Schluss, dass sie durchaus berechtigt wären die Beiträge zu verweigern, und wenden sich anschliessend an den MDR, mit der Drohung die Beitragszahlungen einzustellen, wenn der MDR weiterhin 20 Prozent seiner Sendezeit der AFD widmen würde.
Fiktion Ende.
Daraus ergibt sich, dass ein durch Gesetze und den Gesetzgeber finanziertes und geschütztes Rundfunksystem eben dem Art 5 GG widerspricht.
Würden destruktive Kräfte in Deutschland an die Macht kommen, was zur Zeit ja nicht mehr ganz unwahrscheinlich erscheint, hätten auch diese Kräfte die Macht und die Kraft, über ein mächtiges Propagandawerkzeug zu verfügen.
Meine Schlussfolgerung ist, dass die Unterhaltung eines ÖR eindeutig dem Art. 5 GG widerspricht.
Eure Meinung hierzu würde mich sehr interessieren.