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Autor Thema: Widerspruchsbescheid ist "Standard-Schreiben" --> Wie richtig klagen?  (Gelesen 9195 mal)

r
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Hallo zusammen,

Person P hat am Samstag einen Widerspruchsbescheid vom Beitragsservice (ja vom BS) bekommen. Das Briefpapier sowie der Umschlag sind alles vom BS (der Umschlag wurde vom BS gestempelt, kam per normaler Post).
Leider antwortet der BS auch nur mit Standardfloskeln und zählt alles auf, was irgendwie passen könnte und beantwortet auch Fragen, die nie gestellt wurden
In dem letzten Schreiben an den WDR hatte Person P eine Datenweitergabe an den BS verboten, trotzdem wurde das Schreiben offensichtlich an den BS weitergeleitet und von diesem bearbeitet.

Da Person P nun einen Widerspruchsbescheid in Händen hält (auch wenn der wohl unzulässig ist, weil vom BS) will Person P jetzt klagen.

Da Person P juristisch nicht ganz sattelfest ist, benötigt sie Hilfe bei der Strategie und ein paar aktuelle Begründungen.

Strategie A: Widerspruchsbesscheid vom BS und WDR hat gegen die Weitergabe von Daten verstoßen
Strategie B: Normale Klagen gegen den Beitrag, Begründung ist aber gerade nicht ganz klar


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person B sollte prüfen, ob der "Widerspruchsbescheid" eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Angabe des zuständigen VG hat.
Ist dies der Fall, hat Person B vier Wochen Zeit die Klage einzureichen.
Nähere Informationen und Begründungen gibt es reichlich hier im Forum, einfach die Suche-Funktion nutzen.
Ein Besuch bei einem Runden Tisch in deiner Nähe wäre auch hilfreich (siehe Übersicht-->"zukünftige Ereignisse").


ABSTIMMUNG MIT KLAGEN >:D

Festsetzungsbescheid 03/2015->Widerspruchsbescheid 05/2015->Klage gegen den SWR 06/2015

WIR SEHEN UNS IN KARLSRUHE 03.10.2016


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 19:35 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 2.247
Person B sollte prüfen, ob der "Widerspruchsbescheid" eine Rechtsbehelfsbelehrung mit der Angabe des zuständigen VG hat.
Ist dies der Fall, hat Person B vier Wochen Zeit die Klage einzureichen.
Nähere Informationen und Begründungen gibt es reichlich hier im Forum, einfach die Suche-Funktion nutzen.
Ein Besuch bei einem Runden Tisch in deiner Nähe wäre auch hilfreich (siehe Übersicht-->"zukünftige Ereignisse").

Nicht ganz korrekt: der Widerspruchsbescheid wurde NICHT ZUGESTELLT!
Er kam per normaler Briefpost - es beginnt dann eben keine Frist zu laufen:

siehe: hier und dort weiterführende links:
erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19238.msg125205.html#msg125205

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 19:35 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

r
  • Beiträge: 83
Als formal gesehen erfüllt der Widerspruchsbescheid alle nötigen Dinge (VG wurde genannt, Frist und Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite).
Nur der Absender ist nicht klar.

@Kurt: Das mit dem "nicht zugestellt" wollte Person B nicht in Angriff nehmen, da es nicht das Problem löst.


Runder Tisch, interessant, daran könnte man mal denken.
*edit*
--> Schade im Großraum Köln/Bonn ist es recht dünn :(


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Hilfreich wäre auch dieses zu verinnerlichen:

2. Maßgebliches Kriterium der Bekanntgabe
Das  maßgebliche  Kriterium  für  den  Eintritt  der  rechtlichen Existenz  und  der  äußeren  Wirksamkeit  ist  die  Bekanntgabe. Sie  schließt  das  Verwaltungsverfahren  ab  und  stellt  das  Medium  dar,  durch  welches  der  Verwaltungsakt  den  verwaltungsinternen   Bereich   verlässt.
Die   „Zielpersonen“   der Bekanntgabe richten sich nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Die Bekanntgabe  muss  durch  die  zuständige  Behörde  amtlich veranlasst worden sein, sodass eine anderweitige Kenntniserlangung, z.B. durch zufällige Kenntnisnahme oder eine private  Mitteilung,  nicht  genügt.
Der  Verwaltungsakt  stellt  eine empfangsbedürftige  Willenserklärung  dar,  d.h.  er  muss  dem Empfänger  zugehen.  Für  schriftliche  Verwaltungsakte  kann dabei  §  130  BGB  parallel  herangezogen  werden.
Nicht erforderlich hingegen ist die  Annahme der verwaltungsrechtlichen Willenserklärung durch den Adressaten oder Betroffenen.
Quelle:
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_1_416.pdf

Sie auch §§ 2 ff. VwZG
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/BJNR235410005.html

PS. Zusatz noch unbedingt beachten § 73 Abs (3) Satz 1 VwGO
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen

Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html
+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 19:36 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

r
  • Beiträge: 83
Hallo miteinander,

meine Person P hat sich entschieden zu klagen und hat auch beim VG Klage eingereicht.

Vom VG wurde Person P nun aufgefordet, binnen 10 Tagen die Klagebegründung nachzuliefern, was ich persönlich recht knapp finde.

Person P benötigt nun doch etwas Hilfe bei der Findung weiterer Formulierungen. Es wurde zurückgegriffen auf volkuhls Vorlagen unter
Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.0.html

Darin enthalten ist der Passus:
Zitat
Das Bundesverwaltungsgericht hält sich weder an die eigene noch an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Es ist aufgrund der Klageabweisung vom 18.03.2016 zu erwarten, dass auch im noch ausstehenden schriftlichen Urteil

•   die fehlende sachgemäße Differenzierung nach Nutzern und Nichtnutzern der öffentlich- rechtlichen Medienoption
•   das vollkommen ungeeignete Typisierungsraster, welches nicht einmal in der Lage ist, zwei Hauptgruppen – Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – voneinander zu trennen
•   die rechtlich unzulässige Anknüpfung einer unsozialen und unausweichlichen Pauschalabgabe an das existenzielle Gut „Wohnen“
•   die unzulässig grobe Ungleichbehandlung von Alleinwohnenden gegenüber Mehrpersonenhaushalten
•   die rechtlich unzulässige Anwendung einer – entgegen der Wirklichkeit – lediglich unterstellten und unwiderlegbaren Fiktion (Vermutung) der Nutzung einer vorgesetzten öffentlich-rechtlichen Medienoption
•   die komplette Auflösung des „besonderen Vorteils“ einer zahlenden Gruppe gegenüber einer nicht beitragspflichtigen Allgemeinheit und
•   die Verletzung des Grundrechts der ungehinderten Unterrichtung nach Art. 5 Grundgesetz durch eine finanzielle Teilhinderung

vom Gericht nicht erkannt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verweigert somit die Rechtsprechung nach geltendem Recht!

1) Gerätschaften, laufende Kosten sowie sonstige Bezahldienste bezeichnen u. a. Multifunktionsbildschirme, DVD- bzw. Blu-ray-Player, PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones, SAT- Receiver, Konsolen sowie auch die laufenden Kosten für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Internetzugang, Kabel, Sky, Netflix, Musik- und sonstige Bezahldienste, DVD-/Blu-ray-Filme, Filmverleih, Spiele, Kino, Theater, Varieté usw.
(Veröffentlicht unter: http://online-boykott.de/de/nachrichten/148-bundesverwaltungsgericht- verweigert-die-rechtsprechung-nach-geltendem-recht )


8.3.2   Laufendes Verfahren am Bundesverfassungsgericht
Az.: 1 BvR 2666/15
(ehemaliges Aktenzeichen im allgemeinen Register: AR 1409/15) Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag beim BVerfG
Diese anhängige Verfassungsbeschwerde wurde erst beim BVerfG auf ausdrücklichen Wunsch des die Beschwerde vertretenden Anwalts im sog. allgemeinen Register geführt. Da dieses aber von vielen Gerichten so ausgelegt wurde, als hätte die Beschwerde keinen Erfolg, wurde diese auf
 
Wunsch des Beschwerdeführers nun in das Verfahrensregister übernommen

Dieser Passus ist nicht mehr ganz aktuell, kann hier jemand Person P etwas unter die Arme greifen, um dies zu aktualisieren?

Herzlichen Dank :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 19:37 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vom VG wurde Person P nun aufgefordet, binnen 10 Tagen die Klagebegründung nachzuliefern, was ich persönlich recht knapp finde.
Das findet auch eine fiktive Person B mehr als knapp. Sie würde daher angesichts des Umfangs sowie auch der neuerlichen Erkenntnisse ankündigen, dass sie deutlich länger als nur 10 Tage benötigen wird, um neben ihren unvermeidlichen Alltagsverpflichtungen eine angemessen ausführliche und fundierte Klagebegründung nachreichen zu können. Person B könnte dabei von eiener gut und gern einjährigen Bearbeitungszeit ausgehen angesichts der Schwierigkeit und Komplexität sowie auch der begrenzten (Frei-)Zeit.

Person P benötigt nun doch etwas Hilfe bei der Findung weiterer Formulierungen. Es wurde zurückgegriffen auf volkuhls Vorlagen unter
Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.0.html
[...]
Dieser Passus ist nicht mehr ganz aktuell, kann hier jemand Person P etwas unter die Arme greifen, um dies zu aktualisieren?

Einerseits einfach noch mal im weiteren Verlauf des verlinkten Threads nach ggf. aktuelleren Ausführungen suchen...
...sowie im Weiteren auch diesen Hinweis beachten:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Vom VG wurde Person P nun aufgefordet, binnen 10 Tagen die Klagebegründung nachzuliefern, was ich persönlich recht knapp finde. Person P benötigt nun doch etwas Hilfe bei der Findung weiterer Formulierungen.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F seine Bitte um Fristverlängerung zur Abgabe der Klagebegründung so ähnlich formuliert hätte:
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109137.html#msg109137

... Die ausführliche Begründung, auch hinsichtlich des geltenden Europarechts, wird nachgereicht. Die Rechtslage ist sehr komplex. Mit dem Lesen und Bewerten des Widerspruchsbescheids, inklusive dem Studieren der Volltexte, also den Urteilen der zitierten Stellen, benötige ich voraussichtlich über ein Jahr Zeit. Das Material klagefähig aufzubereiten, wird nochmals den gleichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Durch meine Vollarbeitszeit und familiäre und andere private Verpflichtungen bleibt mir pro Woche nicht mehr als 3 Stunden Zeit mich mit dem Thema zu befassen. Auf Grund dessen kommt es zu einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 Jahren.

und dann, später in einem weiteren Schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte Sie in meinem Schreiben vom xx.11.2015 (Klage) gebeten, mir für die Ausarbeitung der Begründung der Klage (Az.: xxxxxxx) mindestens 2 Jahre Zeit einzuräumen.
In Ihrem Schreiben vom xx.11.2015, Eingang am xx.11.2015, bitten Sie mich jedoch, die Klage innerhalb von 6 Wochen zu begründen.

Aufgrund der bezüglich aller Aspekte des Rundfunkbeitrags sehr komplexen Rechtslage, insbesondere unter Berücksichtigung der Verstöße der diesbezüglich existierenden nationalen Gesetze und Regelungen gegen geltendes Europarecht, und andererseits vielen familiären und privaten Verpflichtungen in der Vorweihnachtszeit und zum Jahreswechsel, möchte ich Sie bitten, mir etwas mehr Zeit zur Erstellung der Begründung der Klage zu gewähren.

Da ich vom Beklagten bzw. dem "NDR Beitragsservice" den ersten rechtlich relevanten Bescheid über meine angebliche Zahlungsverpflichtung erst etwa 1,5 Jahre nach deren Beginn erhalten habe, und auch auf den dazugehörigen Widerspruchsbescheid, der mir diese Klage überhaupt erst ermöglichte, über 1 Jahr lang warten musste, habe ich den Eindruck, dass auch der Beklagte auf eine zügige Bearbeitung dieses Vorgangs keinen großen Wert legt – die Interessen des Beklagten stehen also auch nicht im Widerspruch zu einer späteren Abgabe der Begründung.

Für den Fall, dass Sie meiner Bitte entsprechen und mir mehr Zeit für das Schreiben meiner Klagebegründung einräumen, teilen Sie mir bitte erneut mit, bis wann Sie diese haben wollen.


Mit freundlichen Grüßen,

...

Und dann könnte ich mir vorstellen, dass die fiktive Person F sofort angefangen wäre zu tippen, um wnigstens etwas losschicken zu können, falls die Frist nicht verlängert worden wäre.

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 23:35 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

r
  • Beiträge: 83
Guten morgen,

vielen Dank euren beiden fiktiven Personen!

In dem Schreiben des VG an Person P steht

Zitat
Übersenden Sie bitte binnen 10 Tagen
  • die angefochtenen Verfügungen (im Original oder in Kopie
  • den Wiederspruchsbescheid ( im Original oder in Kopie)
  • die Antragsbegründung

Die ersten beiden Punkte kann Person P in Kürze erfüllen, der dritte Punkt ist der Haken.
Die Dokumente aus Punkt 1 und 2 werden wohl kurzfristig übersandt werden, inkl. eines Hinweises, dass für Punkt 3 noch länger Zeit benötigt wird.


Was Person P wundert:
nach genauerem Studium der Post vom VG stellt sich heraus, dass 2x ein ähnlicher Brief im Selben Kuvert war, mit unterschiedlichen Aktenzeichen/Geschäftsnummern aber gestempelt/gesiegelt von den Selben Personen beim VG
Der eine Brief weißt aber deutliche Knickspuren im oberen Bereich auf, was darauf hindeuten könnte, dass der Brief irgendwo im Drucker hängen geblieben ist und doch im Kuvert gelandet ist?
Anbei die Briefe, eventuell fällt hier jemandem dazu etwas ein?


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Person X erkennt daraus, dass es sich um 2 Vorgänge handeln könnte.
Zum einen um die eigentliche Klage ( eigenes AZ) und um einen Antrag (eigens AZ), der offensichtlich gestellt wurde... ;)


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  • Beiträge: 811
..da muss die Klage begründet werden und offensichtlich auch ein gestellter Antrag, puh.

Wir haben ja auch sonst nix zu tun. |-


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r
  • Beiträge: 83
Ah dann ist das vermutlich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung?

Danke ellifh für's genaue lesen, das hätte das VG aber auch besser/eindeutiger formulieren können, insbesondere weil teilweise die Selben Textbausteine auf beiden Briefen verwendet wurden.


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Moin.

In dem sehr ähnlichen fiktiven Fall einer fiktiven Person F musste diese den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch begründen. Die angeführten Argumente dazu findet man in diesem und den 10 darauf folgenden Beiträgen:

Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109177.html#msg109177

Dann teilte in diesem fiktiven Fall der Antragsgegner dem Gericht mit, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird, daraufhin fragte das Gericht ob der Antrag aufrecht erhalten werden soll.

Unter der Voraussetzung, dass das Gericht die oben vom Beklagten gemachte Zusage für verbindlich hält, hielt die fiktive Person F den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO nicht aufrecht.

Für den Fall, dass der Beklagte trotz nicht erfolgtem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bis zur letzten rechtlich möglichen Instanz dennoch Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde, behielt sich die fiktive Person F rein fiktiv vor, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Verweis auf die erfolgversprechende Begründung als Eilantrag erneut zu stellen.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

v
  • Beiträge: 1.203
Achtung!

Zitat
Es wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 VwGO einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Sie erhalten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Dem sollte aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung (Grundrechtsverstöße!) nicht zugestimmt werden!

siehe auch
Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.msg128152.html#msg128152


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2016, 23:58 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

r
  • Beiträge: 83
Danke frei; Dies wird genauer studiert und dann entsprechend berücksichtig.

@volkuhl: Dir ebenfalls danke, auch für die grandiose Vorlage. Der entsprechende Passus des VG hatte Person P ebenfalls sehr stutzig gemacht und wird in der Antwort an das VG ebenfalls noch angesprochen werden.


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