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Autor Thema: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage  (Gelesen 19980 mal)

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Genauso ist es. Der Kläger muß immer die Gerichtskosten vorstrecken. Wenn er gewonnen hat, kann er eine Kostenfestsetzung bei Gericht beantragen, aus der kann er direkt vollstrecken und sich notfalls mittels Gerichtsvollzieher seinen Vorschuß wiederholen.
Die Rundfunkmafia wird gleich nach der Klage die Befreiung aussprechen, dann sollte man die Klage nicht zurückziehen sondern für erledigt erklären wenn man nicht auf den Kosten sitzenbleiben will.


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@PersonX

Kannst du das Aktenzeichen posten? Ich würd das Urteil gerne nachlesen.

Beim runden Tisch war es nicht in Erfahrung zu bringen.

Durch eine direkte Nachfrage beim VG konnte das Aktenzeichen zur Verhandlung am 21.06.2016 Saal 6 ermittelt werden. Leider kann nicht 100% ausgeschlossen werden, dass die durch einen sehr hilfsbereiten und freundlichen Mitarbeiter vor Ort angerufene Person sich bei der Herausgabe vertan haben könnte, denn es gab 4 Verhandlungen an diesem Tag im bezeichneten Saal:

1. 11:00 Uhr
2. 11:30 Uhr (diese war mit Rechtsanwalt Bölck)
3. 13:00 Uhr ... von dieser sollte das nachgefragte Aktenzeichen sein
4. 13:30 Uhr (diese ist ausgefallen)

Das Aktenzeichen sei:

2K 1216/15

Allgemein gelte: Verhandlungen, welche öffentlich abgehalten werden, sind für die Öffentlichkeit, wer selbst nachfragt könnte aber zu hören bekommen, dass Aktenzeichen nicht herausgegeben werden.
Da hilft jedoch ein freundlicher Mitarbeiter, welche verstanden hat, das öffentliche Verhandlungen für die Öffentlichkeit sind, darunter fallen also auch Aktenzeichen.


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Also, in diesem fiktiven Fall gab es einen Beschluss zur Kostenentscheidung, der grundsätzlich die Ansprüche der Rundfunkanstalt auf 6 Seiten bestätigt. Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt bis auf einen geringen Teilbetrag.

1) den Aussagen des Grundstückseigentümers und des Klägers wird nicht geglaubt, da ein Briefkasten i.d.R. mit einer Wohnung einhergehe und 2011 dort ein Hauptwohnsitz angemeldet war (und keine weiteren Nebenwohnsitze).

2) Da auf den Fotos ein rückwärtiges Gebäude zu erkennen sei, das Fenster und Türen aufweise (die Stallungen), daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass dort eine Wohnung sei.

3) Immerhin wird die Abmeldebescheinigung vom Jahr 2013 erwähnt. Allerdings sei die Bekanntgabe der Aufgabe der Wohnung im Widerspruchsbescheid der RFA datiert auf das Jahr 2014. Deshalb sei ab Bekanntgabe die Forderung der RFA unwirksam. Die widersprechende Darstellung in der Klageschrift (2013) wird nicht erwähnt.

---

zu 1) und 2)
Erst mal verblüfft, dass den Beweisen kein Glaube geschenkt wird. Weitere Fotos könnten Klarheit bringen. Immerhin wird eingeräumt, dass die Scheune wohl eher zu landwirtschaftlichen Zwecken geeignet sei.
Das Gericht fragt sich, wo sich der Kläger wohl aufgehalten habe 2011 (danach war der Briefkasten nur noch Zweitwohnsitz)? Die einfache Wahrheit ist, dass 2011 dort eine mobile Wohneinheit stand und auch zum wohnen benutzt wurde. Diese wurde mit Umzug 2012 entfernt und der Briefkasten blieb zurück. 

zu 3)
Der Brief der das korrekte Datum (2013) enthält, liegt vor als pdf Datei (Kopie), die i.d.R nach Erstellung nicht mehr geändert werden kann. Ob das diesen Richter überzeugt?

---

Es wundert auch, dass die Kommunikation der gegnerischen Partei mit dem Gericht nicht mitgeteilt worden ist.

Das, obwohl die RFA aufgefordert wurde ihren gesamten Datensatz zu übermitteln. Da wäre ja dann der fragliche Brief auch dabei gewesen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. August 2016, 19:36 von Bürger«

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Kostenentscheidung? Gab es denn bereits eine Verhandlung?

Urteil oder Beschluss aufgrund eines Fotos? Normal sollte dann ein Beweisantrag gestellt werden, also ein Antrag zur richterlichen Prüfung vor Ort, zur Beweisführung dass keine Wohnung vorhanden ist.

Denn eine Beweisführung aufgrund einer Fotoauswertung ist doch dann nur eine Mutmaßung, weil das Foto ebenso ein anderes Gebäude zeigen könnte, das sollte dem Richter doch auch klar sein.

2011 spielt doch für den Sachverhalt 2013 keine Rolle. Maßgeblich ist der streitbare Zeitraum ab dem 1.01.2013, insofern erschließt es sich nicht ob es vor 2013 dort eine Wohnung gab oder nicht. Erfolgte die Anmeldung aufgrund einer Vermutung ohne die gleichzeitige Nachprüfung ob dort eine Wohnung vorhanden ist, dann muss doch wohl die Gegenseite auch den Nachweis erbringen, dass tatsächlich eine beitragspflichtige Wohnung vorhanden ist, ansonsten ist der selbst Deklaration Glaube zu schenken, es besteht sonst eine Diskriminierung gegenüber allen weiteren Personen, wo der selbst Deklaration ohne Prüfung Glaube geschenkt wird (Ungleichbehandlung).


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Nein, es gab keine Verhandlung. (Schriftliche Durchführung war beantragt).

In der Hauptsache wurde nicht entschieden, es steht BESCHLUSS über den Antrag
- Aufschiebende Wirkung (zu 84 % abgelehnt)
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 84%
- der Streitwert wird auf 109€ festgesetzt

Sind damit die Kosten des gesamten Verfahrens (Klage) gemeint, oder nur für den Antrag?

Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge und Erklärungen hinsichtlich der Streitwertbeschwerde eingereicht werden können, zu richten an das OVG binnen zwei Wochen.

Wäre das der logische nächste Schritt? Kann dort ein Antrag zur richterlichen Prüfung vor Ort mit rein?


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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Es fallen für beide Verfahren (Klage sowie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) Gerichtskosten an.

Für die Klage wird eine 3-fache Grundgebühr fällig, für den Antrag eine 1,5-fache. Die Grundgebühr wiederum ist abhängig vom angesetzten Streitwert. Liegt dieser, wie in diesem Fall, unter 500 EUR beträgt die Grundgebühr 35 EUR. Für die Klage sollten also 105 Euro (3x 35,- EUR) Gerichtskosten angefallen sein.

Für den Antrag wird als Streitwert i.d.R. 1/4 des Streitwertes im Hauptverfahren angesetzt. Da hier von 109,- EUR die Rede ist, passt dies zum angegebenen Streitwert der Klage ("ca. 400,- EUR" => 4x109=436 EUR).  Die Grundgebühr -wie oben- auch hier 35,- EUR (da unter 500 EUR). Angesetzt mit dem 1,5-fachen: 52,50 EUR Gerichtskosten. Davon hat der Kläger (bzw. Antragsteller) gemäß Beschluss 84% zu tragen. Es sollte also eine Kostenrechnung von 44,10 EUR folgen.


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Habe ich da was falsch verstanden? Es existiert hier doch noch noch nicht einmal eine theoretische Wohnmöglichkeit! Haben die Richter den A..... offen?


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Danke für die Erklärung wg. Kosten.

Die Ansichten dieses Richters waren eine kalte Dusche.
Tenor: 'es sei nicht auszuschliessen, dass ehemalige Tierställe als Wohung dienen können'
Dabei ist nicht mal Witterungsschutz gegeben.

'Soweit der Antragsteller und die Zeugen X und Y bestreiten, dass sich unter der Anschrift
ein Gebäude befinde, das als Wohnung dienen könnte, vermag dieses Vorbringen breits deshalb
nicht zu überzeugen da es vor dem Umzug 2012(!) irgenwann mal als Hauptwohnung melderechtlich
erfasst war.'

Das ist nicht sehr logisch... eher das Gegenteil von Logik. Dass die Zeugen im Wohnwagen wohnen ist dem Richter bekannt - er zitiert das sogar.

----

Die Rechtsmittelbelehrung erschliesst sich nicht spontan. 'Beschwerde müsste an das Oberverwaltungsgericht gerichtet werden. '
Welche Kosten entstehen dabei?

"Anträge und Erklärungen hinsichtlich der Streitwertbeschwerde können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden".
Ist hier das VG oder das OVG gemeint?

Es wäre schön, wenn der Richter vor Ort eine Beweisaufnahme machen würde. Kann ein entsprechender Antrag zusammen mit der Beschwerde bzgl. der Antragskosten gestellt werden?


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Soweit Person x es verstanden hat, ist das Verfahren am VG mit dem Beschluss abgeschlossen zu Ungunsten von Person A. Es müßte eine Rechtsmittelbelehrung geben. Aus dieser sollten deutlich werden wo und wie Berufung möglich ist. Irgendwie scheint es ungünstig gewesen zu sein ein schriftliches Verfahren zu führen, weil wesentliche Punkte durch den Richter falsch ausgelegt oder verstanden wurden.
Person x ist sich jedoch unschlüssig darüber ob nur das Eilverfahren zu Ende sei, weil dazu relevante Informationen fehlen.

Person A müsste erstmal erklären um welche Art Verfahren es sich handelt.
Und zu welchem Aktenzeichen der Beschluss geht. Das Eilverfahren hat meist ein eigenes Aktenzeichen.


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Das Aktenzeichen ist für den Antrag. ("B")

Es wäre geplant, zusätzliche Beweise hinzuschicken, u.a. den Brief der das korrekte Bekanntgabedatum nachweist und eine richterliche Prüfung vor Ort zu beantragen.

Wenn die Inaugenscheinnahme abgelehnt wird, sagt das ja auch was.

Dass der Antrag zu 84 % abgelehnt wurde wird erstmal hingenommen. Der Richter vermutet auch sanitäre Anlagen die es nicht gibt (gibt gar keinen Wasseranschluss). Noch mehr Fotos, noch mehr Zeugenaussagen... und am Ende entscheidet er ja doch: 'unglaubwürdig, konnte nicht durchdringen .... '
... weil nicht sein kann was nicht sein darf.
Er braucht ja blos zu vermuten, dass da ein Wohnwagen stand und den Zeugen nicht glauben. Wenn das korrekte Datum der Bekanntgabe anerkannt wird, fallen immerhin 12 weitere Monatssbeiträge weg.

Ein Versuch ist es jedenfalls wert.


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Der MDR hat die Sache nun überraschend für erledigt erklärt, will die Kosten des Verfahrens übernehmen und entspricht der Klage, indem er die bisherigen Bescheide aufhebt und "das Beitragskonto zum 01.01.2013 abmeldet".

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Die Kammer war zwar zunächst sehr behördenfreundlich, doch der Richter hat seine Bedenken im Eilverfahren zum Ausdruck gebracht und darauf konnten wichtige Informationen nachgereicht werden mit Antrag auf Abänderung des Beschlusses zum Eilverfahren. Der MDR konnte oder wollte daraufhin den vom Gericht angeforderten Verwaltungsvorgang nicht vervollständigen.

Es wurde Inaugenscheinnahme beantragt. Wenn diese stattgefunden hätte wäre ev. ein Präzedenzfall entstanden. Jeder der im Wohnwagen lebt ohne festen Stellplatz könnte sich dann darauf berufen, daß keine Beitragspflicht besteht. Womöglich wollte der MDR auch das vermeiden.

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Die Kammer regt den Kläger an, seinerseits die Sache (Klage- und Eilverfahren) für erledigt zu erklären. Wäre damit die Kostenfrage auch klar entschieden? Der MDR schreibt: "Der Rechtsstreit wird seitens der Beklagten unter ausdrücklicher Übernahme der Kosten für erledigt erklärt". Damit hätte der Kläger Anspruch auf Rückerstattung der Prozesskosten, richtig?


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Ich würde in der Erledigterklärung auch den Antrag stellen, dass die Kosten die Beklagte tragen muss. Man könnte aber auch auf die Erledigterklärung verzichten und eine Entscheidung des Gerichts verlangen, weil man Angst hat, nach einer Erledigung von der Beklagten erneut angemeldet zu werden.


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Zitat
Man könnte aber auch auf die Erledigterklärung verzichten und eine Entscheidung des Gerichts verlangen, weil man Angst hat, nach einer Erledigung von der Beklagten erneut angemeldet zu werden.

Wenn es eine Feststellungsklage ist, dann sollte eine Person A das vielleicht tatsächlich so machen. Also es tatsächlich auch richtig feststellen lassen.


Aber wenn es eine "einfache" Anfechtungsklage ist, dann könnte der Fall eingetreten sein, dass mit dem Rückzug des Beglagten wahrscheinlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, so das eine Fortführung auch zu Lasten des Klägers gehen kann was die Kosten betreffen könnte. Das sollte also zuvor geprüft werden.

Es könnte dazu für Person A möglich sein sich einen genauen Hinweis beim Gericht zu holen oder vergleichbare Fälle zu prüfen, wo bei einer Anfechtungsklage der beklagte Gegner plötzlich beigibt und was dann passiert sei, falls der Kläger dennoch fortgesetzt hat.

Eine erledigt Erklärung würde eine PersonX nur abgeben, wenn eine unmittelbare Wiederholung ausgeschlossen ist und die Kosten tatsächlich die Gegenseite tragen wird. Aber auch das hinge vom genauen Antrag der Klage ab.


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Wichtig: Einmal mehr ein verlorener Prozess der ARD's, der für alle anderen Gerichte bundesweit unsichtbar gemacht werden soll.

Derartige Entscheide sammle ich, um die Manipulation der Rundfunkrechts-Kommentarwerke in vorgesehenen Landesverfassungsberschwerden zu beweisen
Falls einverstanden, dann bitte den Brief des WDR und vielleicht auch etwas vom Gericht unter Löschung der individuellen Daten hier einstellen -
oder mit oder ohne diese Löschung mir übersenden über das Nachrichtensystem.
Auf jeden Fall benötige ich allerdings für eine Verwertung das Aktenzeichen.


Der Trick ist wie von gewissen mafia-artig handelnden Finanzkonzernen bei Anlegerbetrug bekannt:
Beispiel "Schott-Immobilien", Börsen-Berichtspflichten nicht eingehalten usw-usw.:
Sobald negative Rechtsprechung droht, wird der Einzelfall mit Zahlung weg erledigt - kein Urteil - keine Publizierung - kommt nie in Rechtskommentar-Bücher -  bestens... Dadurch sind alle Richter bundesweit dann beeindruckbar: 
"bisher alle Rechtsstreite gewonnen" - mit Aktenzeichenliste - nämlich alle Prozesse, wo die Rechtsanwälte der Bürger nicht siegten, was manchmal noch nicht einmal die Folge schlechter Schriftsätze ist.
Ist dies "juristische Hochstapelei"? Das wage ich nicht so zu formulieren. Aber jedenfalls  kennen wir das ja alle aus den Bausteinbriefen des Beitragsservice: "Bisher hat kein Gericht gegen uns entschieden" usw. usw.. - "Jede Menge von Gerichten" "hätte" gegen die ARDs entschieden, sofern nicht etwas passiert werde wie hier ersichtlich, nämlich vermutlich in über 1000 Fällen - vermutlich über 1000 durch die ARDs verlorene Prozesse.


Der Strategie-Trick ist immer der gleiche,
soweit hier aus Einzelfällen ableitbar:
Das Verwaltungsgericht schlägt Rücknahme der Klage vor unter ausdrücklicher Kostentragung.
Das erfolgt beispielsweise gern, sobald Zeugenladung beantragt wird - besonders, falls Personen vom Kölner Beitragsservice. Denn dann hat der Kläger "Pech" - der Richter muss feststellen, dass mangels Rechtsperson des Kölner Service dieser keine "ladungsfähige Anschrift" hat. Dann wird erst versucht, dem Kläger dies auszureden. Beharrt der Kläger auf Ladung, so ist wohl hohe Aussicht, dass die ARD-Anstalt die Erledigung des Prozesses beantragt. Denn über den Nachweis der Nichtigkeit von allem, was der Kölner Beitragsservice gegenüber Bürgern tut und ist, soll bitte keinerlei Richterurteil entstehen.

Will der Kläger trotzdem fortsetzen, um endlich mal die "nicht ladungsfähigen" 2 Zeugen aus Köln ein paar 100 Kilometer weit anreisen zu sehen, so sagt der Richter dem beispielsweise in der mündlichen Verhandlung, dass mangels Rechtsschutzinteresse dann abgewiesen werden würde - Kosten dann aber zu Lasten des Klägers, also des Bürgers.

Dem Richter wird von seinen Volljuristen-Kollegen schon wieder einmal "das Urteil geschrieben"?
Interessant nämlich die Formulierung
Zitat
Der Rechtsstreit wird seitens der Beklagten unter ausdrücklicher Übernahme der Kosten für erledigt erklärt.
Seit wann kann ein Beklagter einen Rechtsstreit für "erledigt" erklären? Das können nur Kläger und Gericht, würde ich sagen - ?
Man beachte, dass beim verwaltungsrechtlichen Verfahren das Gericht nicht an Parteien-Vortrag gebunden ist, sondern - nicht zuletzt Zum Schutz der weniger rechtserfahrenen Bürger - eine gesetzliche Aufklärungs- und Gestaltungspflicht hat. Das ist also etwas anders als beim Zivilprozess.   


Also nochmals die Bitte hier und allgemein an alle:
Erfolge bei Gerichtsverfahren bitte dokumentieren, am besten für alle, aber bitte mit Nachricht immer an mich über die Fundstellen, damit ich das in die Sammlung der Beweisstücke übernehme.
Sollten im Forum andere Erfolgsnachweise herumschwirren aus den letzten 2 Jahren, vielleicht haben die Moderatoren das in der Erinnerung und im Blick? Dann freue ich mich über kleine Hinweise auf die Fundstellen - vielleicht in desem Thema für alle?


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Die Gerichtskosten sind hier sehr überschaubar. Sollten wir nicht den Kläger kostenmäßig unterstützen(für den Fall des Verlierens) um ein Urteil zu bekommen? Ich wäre dabei.


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