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Autor Thema: in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage  (Gelesen 19985 mal)

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Die Faxnummer in Antwort 17 ist im Internet zu finden hier

über
http://www.koeblergerhard.de/

auf Unterseiten

http://www.koeblergerhard.de/weristweiterwer.htm
Zitat
WILLE, Karola, Prof. Dr.; Mitteldeutscher Rundfunk, Kantstraße 71-73, D 04275 Leipzig, Deutschland; Tel. 0341/300/7500; Fax 0341/300/7530;

http://www.koeblergerhard.de/Rechtsfaecher/Medienrecht153.htm
Zitat
WILLE, Karola, Prof. Dr.; Mitteldeutscher Rundfunk, Kantstraße 71-73, D 04275 Leipzig, Deutschland; Tel. 0341/300/7500; Fax 0341/300/7530

http://www.koeblergerhard.de/Rechtsfakultaeten/Leipzig948.htm
Zitat
WILLE, Karola, Prof. Dr.; Mitteldeutscher Rundfunk, Kantstraße 71-73, D 04275 Leipzig, Deutschland; Tel. 0341/300/7500; Fax 0341/300/7530;

Jedoch wurde bisher keine Veröffentlichung der Daten bei einer LRA gefunden,

https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwijkK-bw_nKAhVHVywKHXmUBQcQFggjMAA&url=https%3A%2F%2Fwiki.piratenpartei.de%2Fwiki%2Fimages%2Fc%2Fce%2FEroeffnungsschreiben_ZDF.pdf&usg=AFQjCNHcV_HXigFUrAq59yybb34ViZKmMw&cad=rja

außer hier Anlage B, Seite 9 in der PDF Seite 11
https://wiki.piratenpartei.de/Wahlkampfteam/Wahlwerbespots
https://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/c/ce/Eroeffnungsschreiben_ZDF.pdf


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Wenn der Widerspruch ausschließlich per Telefax übermittelt wird, nur eine veröffentlichte Rufnummer nehmen, sonst weißt Du nicht, ob das eine Nummer des MDR ist. Der Sendebericht muß auch diese öffentliche Rufnummer so ausweisen, sonst bringt das alles nichts.


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0341 / 3007530 wird auf mdr.de zwar nicht veröffentlicht, die Info auf den webseiten von Antwort 21 stimmt aber mit der Telefonauskunft überein. (Wille war Direktorin in der Abteilung bis 2011)

Der MDR selbst veröffentlicht noch folgende allgemeine Faxnummer:
http://www.mdr.de/CONT/mobil/411.html
Fax: 0341 / 300 6789.

Ich brauch einen Tip wie ich das jetzt wasserdicht krige, dann mach ich das einfach, egal wie einfach oder kompliziert. An die Rechtsabteilung faxen und dann per Einschreiben hinterherschicken? Den Text kürze ich gerne ein, danke.





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Veröffentlichungsseite mit der Faxnummer ausdrucken und archivieren, Fax mit Sendeprotokoll an diese Nummer faxen, Fax und Sendeprotokoll archivieren. Die GEZ bestreitet gerne auch den Faxzugang, erst als meine Bekannte dem Gericht das Sendeprotokoll vorlegte, tauchte die Faxnachricht bei der GEZ auf wundersame Weise wieder auf. Die sind halt so, es geht hier um viel Geld. Mit "öffentlich rechlicth" haben die Rundfunker leider nichts zu tun.


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Da hinsichtlich des Widerspruchs keine Ermessensentscheidung im Streit ist, kann unmittelbar gegen den Beitragsbescheid Klage vor dem zuständigen VG erhoben werden. Denn was passiert, wenn die auf den Widerspruch nicht reagieren? Es wird wertvolle Zeit mit Widersprüchen verplempert, anstatt direkt zu klagen und so die Schlagzahl der vor Gericht anhängigen Verfahren zu erhöhen.

Ich zitiere mich gerne noch einmal:

Zitat
Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
« Antwort #8 am: 11. Juli 2014, 07:46 »

    Zitat

Zitat von: jedi_ritter am 10. Juli 2014, 20:53

    @ Peer_Gynt:
    Mich würde interessieren, wie sieht so eine Untätigkeitsklage aus? Wie kann man sich sicher sein, dass man sie zwingend gewinnt? Ich frage, da die ÖRR bisher immer einen Weg zu finden scheint, irgendwie legitimiert zu werden.


Wollt Ihr eigentlich mit dieser unnützen Untätigkeitsklage nur Zeit schinden? Ich zitiere mich erneut:

Zitat

    Mehrfach zu lesen in "Jetzt kommt die Klage":

    Zitat

        27.02.2014 13:02 Uhr


        Zitat
        Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

        Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

        Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

        Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
        Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

        Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.


    Mittlerweile sind bei uns seit mehreren Quartalen Forderungen aufgelaufen, ohne dass auch nur eine Mahnung kam. Geschweige denn ein Bescheid. Denn dem Antragsgegner ist diese Information auch zugegangen. Ich halte die Rechtsbehlfsbelehrung der LRAn für fehlerhaft dahingehend, dass sie ganz im Sinne einer Verzögerungstaktik lediglich die Möglichkeit des Widerspruchs einräumen - auf den sie dann aber aus für sie guten Gründen nicht reagieren.


Geht also direkt gegen den Bescheid vor. Wir haben es ja nun schriftlich, dass es bei Erlass eines Widerpruchsbescheides keine Ermessensausübung gibt. Die können auch gar nicht anders als sich für Hopp oder Topp zu entscheiden. Da gibt es auch kein Herumgeiere, ob man nun einen geringern Betrag zahlt oder den vollen Betrag von 17,98 € monatlich.



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Widerspruch ist gestern per Fax raus. Ich will sofort klagen. Wenn der Bescheid aufgehoben wird, muss der MDR dann die Kosten für meinen Anwalt tragen?


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Ist die Klage so ok?

Zitat
John Smith
Route 66
60600 Chicago

Verwaltungsgericht Magdeburg

Anfechtungsklage

des

John Smith, Route 66, 60600 Chicago - Kläger-

gegen

Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Intendantin Karola Wille, Kantstrasse 71-73, 04275 Leipzig -Beklagter-

wegen Rundfunkbeitrag

Ich erhebe Klage und beantrage:

Den Bescheid der Beklagten vom .. .. .. (Beitragsnummer: ... ... ...) aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Begründung

Die Klage ist zulässig, da hinsichtlich des Widerspruchs keine Ermessensentscheidung im Streit ist.  Vgl. Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97, Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99.

Die Beklagte versucht Rundfunkbeiträge für einen Briefkasten einzuheben.

Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §2 sind Beiträge für Wohnungen zu entrichten. An der im Bescheid bezeichneten Adresse unterhält der Kläger jedoch lediglich einen Briefkasten. Es existiert gar keine Wohnung (§3(1)1. RBStV) und auch keine "nicht ortsfeste Raumeinheit" (§3(1)2, RBStV).

Es wurden im fraglichen Zeitraum auch keine Räume oder Flächen angemietet oder genutzt. Nur besagter Briefkasten. Der Kläger wohnte nicht dort und hielt sich auch nicht dort auf.

Auf mehrfachen Hinweis, inklusive der schriftlichen Aussage des Grundstückseigentümers hat die Beklagte nur mit Eingangsbestätigung reagiert ohne den Sachverhalt zu prüfen.

Beweis

1) Aussage des Grundstückseigentümers. Name, Adresse
2) Anscheinsbeweis: Es existiert kein Gebäude o.ä. das als Wohnung dienen könnte. Zudem handelt es sich um landwirtschaftlichen Grund, auf dem eine Bebauung unzulässig wäre.

Ich beantrage schriftliche Durchführung des Verfahrens.

Anlagen:
- Bescheid der Beklagten
- Schriftliche Aussage des Grundstückseigentümers.


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Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (5) VwGO muss noch mit rein:

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom xx.xx.xxx nach § 80 (5) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom xx.xx.xxxx gerichtlich entschieden wurde.




Der Säumniszuschlag könnte ebenfalls noch angefochten werden.




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Ok, also Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in die Klage mit rein.

Gestern kam ein Schreiben in dem so eine Art Kompromiss angeboten wurde vom BS. Das Konto sei abgemeldet worden, jedoch für zwei Jahre soll  gezahlt werden. Die Textbausteine gehen davon aus, dass Person A dort wohnte, was nicht stimmt - es gibt dort nämlich keine Wohnung und der Briefkasten war immer nur Zweitwohnsitz.

Wo liegt nun eigentlich die Beweislast? Muss nicht der MDR beweisen dass er Ansprüche hat?

Ich fürchte mit dem BS weiter zu diskutieren bringt nichts. Schriftliche Abwicklung wäre angenehm, soll Person A das noch begründen, z.B. wegen Reisekosten?





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Zitat
Ich fürchte mit dem BS weiter zu diskutieren bringt nichts.


Genau!


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Schriftliche Abwicklung ist den Gerichten auch genehm, wenn alle Beweise schriftlich eingereicht werden und auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann. Eine Begründung wegen schriftlicher Verhandlung kann entfallen.
Der MDR braucht leider gar nichts beweisen, er schickt einfach einen Festsetzungsbescheid und dagegen muss mit Widerspruch und Klage angegangen werden. Damit die Klage stressfrei abläuft, wäre es hilfreich, jetzt schon alles vorzubereiten, denn es kann sich über ein Jahr hinziehen, bis es soweit ist.


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Wenn sie einem entgegenkommen wollen durch Abmeldung des Kontos haben sie anscheinend doch Angst, die Klage zu verlieren und auf ihren Kosten sitzen zu bleiben, deshalb vielleicht das unmoralische Angebot, einen Teil bezahlt zu bekommen, man kann der Rundfunkanstalt ja großzügig stattdessen im Gegenzug anbieten, die Klage gegen vorherige Geldzahlung als Kostenauslage zurückzuziehen, damit die Brieffreundschaft Bestand hat - aber natürlich an die Rundfunkanstalt und nicht die Beitragskasper.


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@Zeitungsbezahler
Genau das hab ich gemacht. Die Frist ist abgelaufen, die Klage samt Unterlagen fertig. Ich nehme an, es reicht die Klage per Fax ans VG zu senden, zunächst ohne Anlagen? Oder soll ich den Hauptbeweis - das ist die schriftliche Aussage des Grundstückseigentümers - gleich mitschicken?



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An das Gericht kann man alles gleich schicken, die leiten das an den Kasperleverein weiter. Dem Gericht auch die Inaugenscheinnahme bei einem Vororttermin anbieten. In der Klage muss auch zum Ausdruck kommen, dass man alles versucht hat das mit dem Kasperleverein aussergerichtlich zu klären. Wegen der Kostenentscheidung.


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Es kam ein Widerspruchsbescheid vor paar Tagen. Erst jetzt wird klar, dass der MDR von einer Wohngemeinschaft ausgeht und A stellvertretend für den Eigentümer herangezogen werden soll, der 2 Jahre lang vorübergehend ausgefallen war. Dieser wohnt dort in einem Zirkuswagen (wenn er nicht unterwegs ist). Sonst gabts da nur Wiese, Stall und Scheune - und den Briefkasten von A.

Sie stützen sich auf alte Meldedaten und behaupten dass laut Beck'schem Kommentar, Hahn/Vesting, Rn 16 zu §2 RBSTV letztlich nur eine korrigierte Meldebescheinigung als Gegenbeweis in Betracht käme.

Um die Meldedaten abzufragen, bzw. zu korrigieren müsste A persönlich in der Behörde vorstellig werden, oder? A befindet sich weit weg und der ganze Aufwand lohnt sich kaum bei den ca 400 € um die es geht. Oder geht das auch mit Vollmacht?

A hat in der Gemeinde X ein Kfz und ein Gewerbe, der Zweitwohnsitz aber wäre erloschen mit Verzug ins Ausland. Da gibts eine Abmeldebescheinigung von der Ex-Hauptwohnsitzgemeinde, da steht aber nichts von Abmeldung des Nebenwohnsitzes. Ob das bis zu Gemeinde X durchgedrungen ist, per Datenabgleich? Eher unwahrscheinlich. Ob der Richter vor Ort die Gegebenheiten in Augenschein nimmt und dann zu A's Gunsten entscheidet? Schön wärs.

Alles zusammen... A ist kurz davor zu zahlen. Wenn der Eigentümer dann nochmal ausfällt kommen die natürlich wieder an ...

Eine letzte Frage ist ob das Gericht den Schriftwechsel an meine Schwester schickt oder muss das ein Anwalt sein?


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