Ich war heute (am letztmöglichen Fristtag) persönlich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Da ja je nach Buchstabe, weitere diesen Weg finden werden (gehe gerne mit) hier schon mal
grob meine Argumentation: (in Ausschnitten, werde aber mit potentielle Kandidaten ausführlich
dazu kommunizieren ;-))
An das
Verwaltungsgericht Karlsruhe
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zu den von Ihnen genannten Urteilen der Vergangenheit ist aktuell noch ein Verfahren der Gehörsrüge anhängig (BVerwG 6 C37.16) Da der Fortgang dieses Verfahrens – besonders auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – für meine Entscheidungen im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein werden, stelle ich hiermit erneut
Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Die für meine Ruhenstellung im November 2014 benannten ausstehenden Urteile der Verhandlungen: VG Freiburg 02.04.14 – 2 K 1446/13, VG Stuttgart jeweils 01.10.14 – 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14 sind noch nicht weiter verhandelt worden. In allen Fällen wurde die Berufung
eingelegt. Für Freiburg wäre sogar eine Sprungrevision möglich gewesen, dem der SWR allerdings
nicht zustimmte.
Für meine Ruhensstellung:
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hält eine Ruhensanordnung in ihrem Verfahren für zweckmäßig.
Ich denke, dass dies im Sinne aller Beteiligten ist, da es hier um grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen in einer Sache geht, die von Rechtsexperten sehr kontrovers beurteilt wird. Hinzu kommt, dass es sich in der Kernfrage (und Klagebegründung) um verfassungsrechtliche Fragen handelt, zu denen so oder so das Urteil des entsprechenden Gerichts abzuwarten ist.
Auch stimme ich der Übertragung auf einen Einzelrichter nicht zu. Für die o.g. Konstellation ist
die gesamte Kammer von nöten.
Sie schreiben, dass Sie eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwägen, und implizieren dabei, dass „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“. Diese Beurteilung kann ich – obwohl juristischer Laie – nicht im Geringsten nachvollziehen. Kritisch im Sinne der Klage äußerten sich bereits Prof Dr. Degenhart ("Verfassungsfragen des Betriebstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin), Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth ("Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013) und Rechtsanwalt Thorsten Bölck ("Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014-266, Heft 5/2014 vom 01.03.2014). An dieser Stelle sei auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen von Oktober 2014 genannt ("Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"), das die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks inkl. der Finanzierung begründet und somit die vorliegende Klage inhaltlich stützt.
Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte Anfang 2014 ein Gutachten mit 42 Seiten mit den Namen „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“, indem die aktuelle Lage des ÖRR dargestellt wird.1 Der Beirat kam zu dem Ergebnis,dass eine Reform des ÖRR durch die technologische Entwicklung geboten ist. Wesentliche Reformen sieht der Beirat in:
1.) Organisation des ÖRR nach dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. nur dort auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot Defizite aufweist,
2.) Verzicht auf Werbefinanzierung,
3.) Klare Finanzierung aus einem allgemeinen Haushalt oder über eine moderne Nutzungsgebühr und
4.) Steigerung der Transparenz durch Publikation von Kenngrößen.
Verwaltungsgerichte, egal in welcher Instanz, können keine verfassungsrechtlichen Fragen urteilen.
Die Richter haben vielmehr die Möglichkeit, durch eine Richtervorlage entsprechende Sachverhalte an das Bundesverfassungsgericht weiterzugeben.
Bei den Urteilen vom März 2016 und Juni 2016 wurden wichtige Punkte nicht berücksichtigt.
In einer Gehörsrüge wird dies geltend gemacht werden.
Ebenso sind verschiedene Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
anhängig.
Hiermit wird gegen das Urteil des BVwG vom 18.03.2016 die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 152a VwGO)
erhoben.
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Selbst
SWR-Justiziar Hermann Eicher sagte schon vor der Entscheidung des Bundes
verwaltungsgerichts: "Entschieden wird diese Frage (zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitrages) letztlich vor dem Bundes
verfassungsgericht"
Quellen:
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Hermann+Eicher++Bundesverwaltungsgericht:+Entschieden+wird+diese+Frage+letztlich+vor+dem+Bundesverfassungsgericht Desweiteren weise ich auf die
Stellungnahme von Prof. Kirchhof hin, bei dem er sich auf Nachfrage dazu äußerte, dass auch er es nicht richtig findet, dass nicht alle Punkte seines Gutachtens umgesetzt wurden:
„Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof“
Desweiteren behalte ich mir vor, weitere Schriftsätze nachzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Ähnliches habe ich heute als Widerspruchsbegründung beim SWR in Stuttgart abgegeben.
Nicht zur Niederschrift, da ich ja deswegen das letzte Mal etwas sehr …… wurde.
Heute wurde ich aber „mit offenen Armen“ empfangen und hätte alles vortragen können??
Man kennt mich mittlerweile und ist, das muss auch mal gesagt werden, zu mir heute sehr freundlich und zuvorkommend gewesen.!