ein Paar Gedanken:
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“
1. somit existiert kein Leistungsbescheid (notwendige Voraussetzung für Zwangsvollstreckung), da der Leistungsbescheid sofort beim Erstellen nichtig wird wegen Verletzung der Charta der Grundrechte.
2. Vollziehungsbeamter darf die Zwangsvollstreckung nicht durchführen, da Leistungsbescheid nicht existiert (Punkt 1) und die eigenen Maßnahmen auch gegen Charta verstoßen.
Person P kann einen Brief an den Bürgermeister der Stadt schreiben:
1. dort informieren, dass jede Person das Recht nach Charta inkl. ohne behördliche Eingriffe besitzt.
2. fragen, wie die Stadt "ohne behördliche Eingriffe" realisiert. Welche Maßnahmen werden von der Stadt unternommen, um behördliche Eingriffe zu unterbinden?
3. wenn die Stadt nichts unternimmt und sogar selbst Eingriffe durchführt, und somit das anerkannte EU-Recht für Person P abschafft, dann soll die Stadt das schriftlich bestätigen, dass Person P ab Zeitpunkt kein Recht nach Art. 11 der Charta besitzt.
4. wenn nicht, dann soll die Stadt jeden behördlichen Eingriff unterbinden. Darüber auch eine Bestätigung.
5. über diesen Brief kann Person P den Vollziehungsbeamten informieren, dass sein Vorgesetzter (Bürgermeister) jetzt damit beschäftigt ist.