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Autor Thema: Eintragungsanordnung §882c  (Gelesen 8765 mal)

l
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Eintragungsanordnung §882c
Autor: 31. Mai 2016, 12:41
Hallo zusammen,

Person A hat noch nie gezahlt. Den Termin zur Vermögensauskunft nicht wahrgenommen.
Danach habe schriftlich meine Situation geschildert. Ich habe nie einen Beitragsbescheid erhalten.

Brief an den Beitragsservice:
......
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
usw.
........

Brief an den GV:
............
den
– vermeintlichen Schuldner XXXXXX

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.
Es wird beantragt:

Die Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben.
Die Verpflichtung/ der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unverzüglich aufzuheben.
Der vermeintliche Gläubiger hat nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen.
.................

Die Antwort vom Beitrgasservice, das kann nicht sein. Mir eine Kopie bzw. die Zustellung darzulegen, gab es nie.

Nun der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis.
Einspruch gegen den Eintrag in Schuldnerverzeichnis kann ich mir laut dem Schreiben sparen, da es den Eintrag nicht hemmen wird.
Da ich mir einen Schufaeintrag nicht leisten kann, frage ich in die Runde welche Möglichkeiten ich jetzt noch habe?


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Re: Eintragungsanordnung §882c
#1: 01. Juni 2016, 13:43
Ich hoffe doch, dass du als unbeteiligter Dritter für Person A fragst und demnach auch keinen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis bekommst.

Laut welchem Schreiben kann man sich den Einspruch sparen? Und eventuell hilft ein klärendes Telefonat mit dem Verzeichnis eher weiter als Briefe zu versenden bzw. gibt Anhaltspunkte, was in dem Brief zu stehen hat, damit es nicht zu dem Eintrag kommt.

Weiterhin wäre auch ein klärendes Gespräch mit dem Gerichtsvollzieher möglich. Sollte jemand aus meinem Umfeld betroffen sein, würde ich nämlich eher versuchen den GV von meiner "Unschuld" zu überzeugen, als diesen blind arbeiten zu lassen.


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Re: Eintragungsanordnung §882c
#2: 01. Juni 2016, 14:10
Schon mal versucht, gegen den Schufaeintrag direkt anzugehen? Bei der Schufa die Unrechtmäßigkeit des Eintrags mit kompletter Begründung wie vor bei BS und GV erklären und um Überprüfung bitten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Re: Eintragungsanordnung §882c
#3: 01. Juni 2016, 17:37
Schon mal versucht, gegen den Schufaeintrag direkt anzugehen?
Seltsam, mir wurde erklärt das ein Schufa-Eintrag was ganz anderes ist, als ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Eintragungsanordnung §882c
#4: 01. Juni 2016, 20:11
Ich hoffe doch, dass du als unbeteiligter Dritter für Person A fragst und demnach auch keinen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis bekommst.

Laut welchem Schreiben kann man sich den Einspruch sparen? Und eventuell hilft ein klärendes Telefonat mit dem Verzeichnis eher weiter als Briefe zu versenden bzw. gibt Anhaltspunkte, was in dem Brief zu stehen hat, damit es nicht zu dem Eintrag kommt.

Weiterhin wäre auch ein klärendes Gespräch mit dem Gerichtsvollzieher möglich. Sollte jemand aus meinem Umfeld betroffen sein, würde ich nämlich eher versuchen den GV von meiner "Unschuld" zu überzeugen, als diesen blind arbeiten zu lassen.

Laut dem Schreiben vom GV.
In dem es heisst: Gegen diese Eintragungsanordnung können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht. Auf Ihren Antrag kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird.


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Re: Eintragungsanordnung §882c
#5: 01. Juni 2016, 20:14
Schon mal versucht, gegen den Schufaeintrag direkt anzugehen?
Seltsam, mir wurde erklärt das ein Schufa-Eintrag was ganz anderes ist, als ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis.

Ich habe gelesen, dass die Schufa sich an Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis bedient.
Ich habe gute Kontakte zur Bank und werde da mal horchen.


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Re: Eintragungsanordnung §882c
#6: 02. Juni 2016, 00:24
Zitat
Ich habe gelesen, dass die Schufa sich an Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis bedient.
Ich habe gute Kontakte zur Bank und werde da mal horchen.

soweit es Deutschlandweit gleich geregelt sei

z.B. Bayern
https://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ho-zenvg/bezirk/

Zitat
Die Einsichtnahme ist wie folgt geregelt:
In das Schuldnerverzeichnis:
jedermann, der ein berechtigtes
Interesse im Sinne des § 882 f ZPO
darlegt, insbesondere auch
Privatpersonen;


Für Sachsen z.B. kann das genauso bestätigt werden:

Die Schufa, auch andere Fragen dieses Schuldnerverzeichnis ab. Jeder Betroffene hat zudem die Möglichkeit zu sehen, wer und wann dieses abfragte.

Die Banken fragen zu großen Teilen die Schufa ab, jedoch nach dem bisherigen Stand des Wissens, wird dabei nur gesehen, dass es einen Vorfall gibt, aber nicht wozu und welche Höhe.

Bei Banken führt das offenbar dazu, dass Dispo und Kreditkarten gekündigt werden, obwohl die Konten über Deckung verfügen.

Bei Versicherungen führt es scheinbar z.B. bei Neuabschluss von Teil oder Vollkaskoschutz oder auch anderen Arten von Versicherung, welche keine Pflichtversicherungen sind wie z.B. Kraftfahrhaftpflicht,  zu Problemen beim Abschluss z.B. geht erst nur ein Vertrag (Pflichtteile) und bei mehrmaligem Zahlungseingang weitere.
Ähnliches gilt wohl auch für andere Verträge (Neuabschlüsse) Handy, Kredit... .

Das Problem dabei ist immer, dass der Grund dafür nicht sichtbar ist und es vermehrt Aufklärung bedarf.
 


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Re: Eintragungsanordnung §882c
#7: 02. Juni 2016, 02:31
Bei Banken führt das offenbar dazu, dass Dispo und Kreditkarten gekündigt werden, obwohl die Konten über Deckung verfügen.

Das ist schlecht!


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Re: Eintragungsanordnung §882c
#8: 02. Juni 2016, 18:19
Nicht alle Banken sperren gleich die Kreditkarte. Eine, die ausschließlich online arbeitet und die Kreditkarte aus kostenlose Möglichkeit zum Geldabheben anbietet, sperrt die Kreditkarte nicht. Der Dispo wird allerdings auf null gesetzt. Möglicherweise sollte man den Dialog mit der Bank suchen, um sie zu informieren, dass es sich um Rundfunkgebühren handelt, die ausstehen. Es hat sich auch bei den Banken rumgesprochen, dass viele betroffen sind.


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Re: Eintragungsanordnung §882c
#9: 02. Juni 2016, 20:12
Also ruft Person A seine Bank und die Vollstreckung zum dazugehörigen Bundesland an, gelle?
Sollte Person A trotzdem einen Widerspruch an die Vollstreckungsbehörde schicken?


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Re: Eintragungsanordnung §882c
#10: 02. Juni 2016, 23:07
Möglicherweise sollte man den Dialog mit der Bank suchen, um sie zu informieren, ...

Die Erfahrung besagt, dass es zwecklos ist.
Die Banken kuschen vor einer nicht rechtsfähigen Schreibstube, also vergleichsweise vor jedem Kind.
Machen darf man es natürlich schon, oder sollte es, um zu sehen, was passiert.


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Re: Eintragungsanordnung §882c
#11: 03. Juni 2016, 15:57
Mal ein paar Fragen zum geschilderten Fall:

1.         

Da mich im Eröffnungsbeitrag der Sprung irritiert:
„1. Erinnerung... 2. Antwort Beitragsservice … 3. Nun Eintrag Schuldnerverzeichnis.“ ??

Eigentlich würde erstmal ein Beschluss des AG/Vollstreckungsgericht dazwischen (vor 3.) gehören. Wäre über die „Erinnerung“ einer Person A im vorliegenden Fall also schon entschieden worden?

Wäre denn im Erinnerungsschreiben der empfohlene „Vollstreckungsschutz“ beantragt worden? oder wäre durch den Gerichtsvollzieher (GV) eine Eintragungsanordnung (§882 Abs. 1 ZPO) beantragt worden, eben weil versäumt wurde einen solchen Antrag zu stellen?

2.

Sodann

Zitat
Laut dem Schreiben vom GV.
In dem es heisst: Gegen diese Eintragungsanordnung können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht. Auf Ihren Antrag kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird.

hätte so was nicht bereits mal erfolgen können? Widerspruch + Aussetzungsantrag (gem. § 882d Abs. 2) stellen, wie in eben dieser Rechtsbehelfsbelehrung erwähnt?

3.

außerdem vorsorglich Löschung der Eintragung beantragen? (gem. § 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO) – die vorzeitige Löschung ist beim Fehlen des Eintragungsgrundes möglich (bitte im Gesetz nachlesen https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882e.html – dort auch die anderen relevanten §§

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 882e Löschung

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder

Falls über eine Erinnerung noch gar nicht entschieden worden wäre, müsste die weitere Vollstreckung (hier: Eintragung) damit doch noch irgendwie gestoppt werden können?

4.

Ganz evtl. ist es fast immer im Verwaltungsvollsteckungsverfahren möglich, alternativ (oder später) einen Eilantrag ans Verwaltungsgericht (so was wie §123 VwGO "einstweilige Anordnung" könnte passen) zu stellen wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen. Man kann sich am VG beraten und helfen lassen bei der Verfassung und Formulierung der notwendigen Anträge (wegen deren Amtsermittlungspflicht § 86 VwGO – nicht  abwimmeln/entmutigen lassen), persönlich hinfahren. Viel Zeit hat man in einem solchen Fall ja meist nicht ...

Das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen sollte in jedem Fall umfassend, überzeugend und sorgfältig begründet werden (s. hierzu ggfs. Argumentationsbeispiele zum Thema „fehlende Zustellung“ im Forum z.B. von "Bürger" suchfunktion verwenden) - das dürfte bekannt sein  ;)


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Re: Eintragungsanordnung §882c
#12: 03. Juni 2016, 17:41
ich habe dir eine PN geschrieben.


Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkommentars entfernt.
Bitte keine ungekürzten Vollzitate direkter Vorkommentare, da dies der Übersichtlichkeit des Forums schadet.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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c
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Re: Eintragungsanordnung §882c
#13: 19. Juli 2016, 18:11

in einem ganz ähnlichen Fall einer Person Z gab es zu diesem Thema...

(Eintragungsanordnung ohne Bescheid/bei fehlendem Bescheid/kein Festsetzungsbescheid/Erinnerung abgelehnt, abgewiesen/ drohender Eintrag ins Schuldnerverzeichnis)

... Ergebnisse, Gedanken, Überlegungen zu weiterer Vorgehensweise..., siehe:

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665


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