Vielen Dank cecil, für Deine ausführlichen Antworten!
M hat sich soweit alles notiert.
Andere Frage:
Hat Person M erzählt, dass beim Einlegen von Widersprüchen bedacht wurde, gleichzeitig aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 4 VwGO zu stellen + diesen Antrag gut zu begründen? Falls so was versehentlich nicht geschah, könnte und sollte das – hört man – jederzeit nachgeholt werden... Infos hierzu im Forum zu finden („Suchfunktion“, z.B.: 'Aussetzungsantrag gut begründen', Beispiele in diversen Widersprüchen zu finden...).
sonst dürfte die RF/BS (Zustellung hin oder her) trotz Widerspruchs vollstrecken... glaube ich.
Aufschiebende Wirkung ist von M. bis jetzt noch nicht beantragt, das bringt ja auch nichts im Schreiben an die Finanzbehörde, oder ?
Müsste dann doch zusammen mit der Erinnerung nach 766 an das VG, denkt M..
Ich würde mich in einem solchen Fall eher zügig um Vollstreckungsschutz kümmern. Wesentliche Nachteile sollte das nicht bringen.
Da in der Belehrung des letzten Schreibens steht, dass
"...die Möglichkeit besteht, die Eintragung ins SV vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 284 Abs. 9 AO vorliegen."
und, wie Du ja auch zitierst,
in diesem § eben auch : "Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen." steht,
plant M. im Falle des Falles auch da zu widersprechen und gegebenenfalls Eilantrag Rechtschutz zu stellen.
In der Hoffnung, dass halt die Eintragungsanordnung vor der Eintragung zugestellt wird.
zum Thema "Haft" findet sich auch was:
Zivilprozessordnung, § 802g Erzwingungshaft
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seine Vollziehung bedarf es nicht.
Für mich scheint das ganz danach klingen, als ob ein Schuldner nicht noch mal gewarnt würde. steht denn bzgl. Haftantrag vielleicht bereits etwas im Vollstreckungsersuchen..?
Belehrung im letzten Schreiben der Finanzbehörde sagt:
"Wenn Sie... ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft verweigern, kann gegen Sie die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragt werden."
Wenn man nicht einmal vorher gewarnt werden würde, wäre das ja mal richtig krass.
Bist beim Frühstück, stehen plötzlich die Uniformierten mit Handschellen vor der Tür...
Oder ist das Absicht, wegen möglicher Fluchtgefahr, bei Ankündigung der Haft ?
In StPO und OWiG findet M. nichts über Ankündigung, aber 802g ZPO sagt:
...Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.
Na, dann schauen wir doch mal...