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Autor Thema: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?  (Gelesen 13130 mal)

S
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Hallo alle zusammen,

Person X hat vor kurzem seinen gelben Brief von einem Gerichtsvollzieher erhalten, wegen rückständiger Zahlungen an den BS. Auf dieses Schreiben wurde von Person X mit einer Erinnerung §766 ZPO reagiert, so wie sie hier im Forum einige Beispiele gibt, wegen nicht (nachweislich) zugestelltem Verwaltungsakten.

Gestern erhielt Person X dann ein Schreiben vom Amtsgericht (siehe Anhang S. 1+2) einschl.
Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin (Seite 3).

In diesem Schreiben ist eine Verfügung enthalten, mit der Möglichkeit einer Stellungsnahme binnen 10 Tage. Die Gläubigerin erhielt die Erinnerung und die Stellungsname der Obergerichtsvollzieherin.

In dieser Stellungsnahme hilft die Gerichtsvollziehering der Erinnerung nicht ab, sondern schreibt
Zitat
[...] Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gem. § 15a LVwVG (BW) ist kein Titel erforderlich. [...]

Nun weiß Person X gerade überhaupt nicht worum es geht, denn es wurde ein Bescheid oder ähnliches vom Amtsgericht erwartet, in dem auf die Erinnerung eingegangen wird.

Wie muss Person X nun reagieren?
Worauf bezieht sich die Stellungsnahme?


Muss das Amtsgericht nicht einen Beschluss oder ähnliches im Bezug auf die Erinnerung erstellen?

Die Vermögensauskunft steht auch demnächst an.


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Nun weiß Person X gerade überhaupt nicht worum es geht, denn es wurde ein Bescheid oder ähnliches vom Amtsgericht erwartet, in dem auf die Erinnerung eingegangen wird.
Wie muss Person X nun reagieren?
Worauf bezieht sich die Stellungnahme?

Muss das Amtsgericht nicht einen Beschluss oder ähnliches im Bezug auf die Erinnerung erstellen?

Das Gericht muss nicht sofort entscheiden, sondern kann wohl (bzw. muss evtl. sogar - insbesondere, da es wohl eine Stellungnahme der GV eingefordert hat) der Person X nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Stellungnahme der GV bieten.
Person X sollte diese Gelegenheit wohl auch wahrnehmen, denn die unwidersprochene Behauptung der GV würde vermutlich zu einer Zustimmung des Gerichts zu deren Darlegung führen - und somit zur Fortführung der Vollstreckung.

Die Aussagen der GV scheinen verkürzt bzw. könnten - zumindest in dieser Form - ggf. sogar als "kühn" bezeichnet werden, denn bei nicht zugestellten und somit nicht bekanntgegebenen Bescheiden/ Verwaltungsakten lägen nach Auffassung der Betroffenen eben gerade nicht die "Vollstreckungsvoraussetzungen" vor, da schon die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen:

LVwVG (BW)
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=3DC0D340ED7392B615BB109BFE540E91.jp90?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWpP2
Zitat
Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.

Demgemäß könnten überhaupt nur Verwaltungsakte vollstreckt werden.
(Das innerbehördliche Vollstreckungsersuchen ist - für sich betrachtet - kein Verwaltungsakt und somit auch kein vollstreckbarer Verwaltungsakt.)
Da diese Verwaltungsakte ja aber faktisch gar nicht existieren, wenn sie nicht bekanntgegeben sind, könnten sie auch nicht vollstreckt werden.

Auch der BGH hat zutreffend geäußert, dass zur Vollstreckung von Beiträgen "Bescheide erforderlich" sind - siehe hierzu bitte u.a. auch unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


Dort ist auch Bezug genommen auf die in vermutlich allen Landes-Verwaltunsvollstreckungsgesetzen so oder so ähnlich zu findende Passage:

LVwVG (BW)
§ 15 a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWV6P15a-jlr-VwVGBWV5P15a
Zitat
[...]
(3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. [...]

In diesem (innerbehördlichen) "Vollstreckunsersuchen" wird aber lediglich behauptet, dass die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide "unanfechtbar" geworden seien.
Person X bestreitet dies ja augenscheinlich, eben da diese Bescheide wohl gar nicht zugestellt/ nicht bekanntgegeben wurden.

Leider ist dies eine etwas müßige Angelegenheit, dies den Amtsgerichten klarzumachen...
...und ist im Forum auch schon mehrfach ausgiebig behandelt worden - so u.a. auch unter

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html



Es gilt hier nochmals der Hinweis, dass in all diesen Situationen einer Vollstreckung ein Schreiben direkt an ARD-ZDF-GEZ mitunter die Erfolgsaussichten (u.U. sogar deutlich) erhöhen könnte - siehe u.a. auch unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Darin würde eine Person X sachlich aber eindringlich ARD-ZDF-GEZ nahelegen, "die Vollstreckung wegen fehlender allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen (fehlende Bescheide/ Verwaltungsakte) unverzüglich und vollumfänglich einzustellen", d.h. insbesondere das "Vollstreckungsersuchen unverzüglich und vollumfänglich zurückzuziehen" und die "zugrundegelegten Bescheide überhaupt erst einmal zzustellen/ bekanntzugeben", so dass Person X die Forderungen überhaupt prüfen kann...
...da Person X anderenfalls, d.h. bei Fortführung dieser Vollstreckung, "mit allem Nachdruck und zu Kosten der Gegenseite diese Vollstreckung abwehren wird" - oder so ähnlich.

Am besten könnte es ggf. sein, wenn Person X ein solches Schreiben an ARD-ZDF-GEZ umgehend verfasst und dieses in Kopie gleich als Anlage zu ihrer Stellungnahme ans AG mitsendet, mit der Maßgabe, dass dieses die Vollstreckung demgemäß vorerst aussetzen möge bis das Vollstreckungsersuchen zurückgezogen ist.

Person X möge bitte zum allgemeinen Erkenntnisgewinn vom Fortgang und ihren fiktiven Erfahrungen/ Ergebnissen berichten - egal ob positiv oder negativ. Danke ;)


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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Vielen Dank Bürger für diese Antwort.

In diesem Fall muss Person X in diese Stellungnahme nochmals ausdrücklich auf die nicht bekanntgegebenen Bescheide / Verwaltungsakte eingehen, wobei diese schon ziemlich deutlich in der Erinnerung behandelt worden sind.
Aber so wie es scheint benötigt man hierfür echt ein paar anläufe, dies den Amtsgerichten klar zu machen.

Wie genau sieht es für Person X mit der "Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft" aus?
Muss zu diesem Termin erschienen werden, obwohl bis zu dem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, die Stellungsnahme beim Amtsgericht abzugeben?
Oder ist dieser Termin für Person X hinfällig, bis das Amtsgericht entschieden hat?
Falls nein, kann Person X diesen Termin irgendwie umgehen bzw. hinauszögern?

Person X wird auf jeden Fall seine Erkenntnisse mitteilen.


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Zitat
... Stellungnahme nochmals ausdrücklich auf die nicht bekanntgegebenen Bescheide / Verwaltungsakte eingehen,

Im Juristendeutsch heisst das: "ich bestreite den Zugang" ...

So steht es im Gesetz, aber die Gerichte tun sich sehr schwer damit den örR zu verurteilen eine gerichtsfeste Zustellung zu machen.
Es muss dem Gericht alles mundgerecht vorgekaut werden, wenn man eine positive Entscheidung haben will.
Viel Erfolg !


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Wie genau sieht es für Person X mit der "Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft" aus?
Muss zu diesem Termin erschienen werden, obwohl bis zu dem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, die Stellungsnahme beim Amtsgericht abzugeben?
Oder ist dieser Termin für Person X hinfällig, bis das Amtsgericht entschieden hat?
Falls nein, kann Person X diesen Termin irgendwie umgehen bzw. hinauszögern?

Wird - ohne rechtliche Gründe - die Vermögensauskunft nicht abgegeben bzw. der einmal vorgegebene Termin nicht wahrgenommen, erfolgt i.d.R. "per Knopfdruck" die Anordnung zur "Eintragung ins Schuldnerverzeichnis" (gelangt auch zur Kenntnis der SCHUFA) - mit den bekannten oder zu recherchierenden Konsequenzen.

Genau aus diesem Grunde sollte Person A wohl z.B. das an ARD-ZDF-GEZ gerichtete Schreiben ebenfalls ans AG zur Kenntnis geben, mit der Maßgabe, die Vollstreckung (und somit auch diesen Termin) offiziell auszusetzen. Evtl. wäre für diesen Zweck auch ein persönlicher, sachlicher Termin beim Amtsgericht hilfreich...?

Siehe nochmals Antworten oben.


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Hallo Ihr, hier mal ein kleiner Zwischenstand.

Person X hat durch eine kurze Anfrage beim Amtsgericht bewirkt, dass der Termin zu Abgabe der Vermögensauskunft bis zur Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung gemäß §766 ZPO ausgesetzt wird.
Somit muss sich Person X erstmal nicht auch noch damit herumschlagen.



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... dass der Termin zu Abgabe der Vermögensauskunft bis zur Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung gemäß §766 ZPO ausgesetzt wird...

Das ist interessant, gibt es dazu einen Schriftsatz? Also den Text einer Person A und eine anonyme Fassung der Antwort vom AG, denn bisher war es immer der Fall, dass es einfach weitergegangen ist ohne das zuvor eine Entscheidung abgewartet wurde.


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Servus,

das schreiben von Person X war nichts besonderes,
es war einfach eine kurze Email an das Amtsgericht mit der Bitte, die Vermögensauskunft auszusetzen, bis das Gericht entschieden hat.
Das Antwortschreiben kam selber direkt von der Gerichtsvollziehern.
In dem Fall hatte Person X ziemlich Glück.

Am Sonntag/Montag kann ich das schreiben und die Antwort hier mal rein stellen,
bin im Moment bis dorthin unterwegs und komme früher nicht dazu.


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Das neue Jahr hat begonnen,
und sogleich bekam Person X auch ein Schreiben vom örtlichen Amtsgericht zugesant.

Nach nun knapp 8 Monaten bekam Person X den Beschluss zur eingereichten Erinnerung gemäß §766 ZPO, der natürlich gar nicht erfreulich ist. >:(
Die Erinnerung wurde natürlich zurückgewiesen, da die Erinnerung insgesamt unbegründet ist.

In der Erinnerung ging es um die fehlenden wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen.

In der Kurzform:
- Die Kriterien nach § 15a LVwVG werden erfüllt und es wird auch auf den BGH Beschluss vom 11.06.2015 (I ZB 64/14) verwiesen. In diesem Beschluss wird jedoch auch gesagt, dass Bescheide zwingend notwendig sind, wird aber in dem Beschluss vom Amtsgericht nicht aufgefasst.
- Die Kriterien nach § 15a Abs. 4 LVwVG werden auch erfüllt.
- Vorrausetzungen nach § 802 f ZPO liegen auch vor.

- Die zugrunde liegenden Bescheide und deren Wirksamkeit werden in der Erinnerung nicht berücksichtig, also das Fundament der Erinnerung von Person X. Dies muss auf dem Verwaltungsrechtsweg, ggfs vor dem Verwaltungsgericht oder Verfassungsgericht angegriffen werden.


Nun hätte Person X nur knapp 2 Woche Zeit, für eine sofotige Beschwerde.
Nun stellt man sich die Frage, wie hier weiter vorgehen, macht es Sinn eine Beschwerde zu schreiben, mit dem Bezug auf den Tübinger Beschluss vom 16.9.16 (5T 232/16)?
Oder gibt es einen anderen Weg, der mehr Erfolg verspricht.
Person X kam leider in der letzten Zeit aus persönlichen Gründen nicht so sehr dazu die Thematik zu verfolgen, wodurch er erst seit heute wieder an dem Fall dran ist.
Darum wären ein paar Gedankenanstöße hielfreich, wie es weiter gehen könnte.

Ein einfacher Gedanke wäre ja, Aussetzung der Vollstreckung, ein Gericht das sich verantwortlich für die Überprüfung der Bescheide fühlt soll dem nachgehen, denn es sind Person X nie welche zugegangen, und das Thema wäre ersteinmal erledigt. Aber wäre es soo einfach, wäre das ganze Konstrukt schon gestürzt.

Person X erhofft sich nun mal, dass Ihm jemand etwas helfen kann, werde natürlich das Forum selbst auch durchwühlen.

Im Anhang befindet sich das Erinnerungsschreiben und der Beschluss vom Amtsgericht.


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Der Beschluss vom Amtsgericht auf die Erinnerung.


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Im Beschluss Seite 1:

Zitat
... vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg ...

Ich meine, hier sollte mal die Vertretungsbefugnis geklärt werden.

Der Beitragsservice ist doch nicht rechtsfähig...


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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H
  • Beiträge: 583
Das Rubrum ist gänzlich Müll:
Zunächsteinmal wird eine Landesrundfunkanstallt durch den Intendanten vertreten, und nicht durch einen Vorstand (den gibt es bei einer LRA nämlich gar nicht).

zweitens dürfte bei einem Rubrum das "c/o" gar nicht auftauchen, da das Rubrum die LADUNGSFÄHIGE Anschrift darstellt, und nicht irgendeine Postadresse

drittens stimmt die Anschrift gar nicht, angegeben ist die Anschrift des Beitragsservices in Kön, nicht die der LRA...

und letztendendlich dürfte der Beitragsservice niemanden vertreten, weil er zum einen nicht rechtsgeschäftsfähig ist, und zum anderen, weil die LRA durch den Intendanten vertreten wird.


Das ist wieder so ein Copy/Paste Urteil des Richters... kann man so eine offenkundige Schlampigkeit nicht als rechtsmißbräuchlich ansehen, und mal Beschwerde über den Richter einlegen?

Skandal...

Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte der Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2017, 22:53 von DumbTV«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der nächste Schritt könnte eine Beschwerde beim Landgericht sein, mit dem Hinweis auf die Argumentation des LG Tübingen.
Vielleicht ist es ja zufällig das LG Tübingen  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2017, 17:02 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
  • Beiträge: 11
Das Rubrum ist gänzlich Müll: [...]

Dieser Ansatz ist interessant, aber hierbei wird die Beschwerde doch bestimmt mit dem nächsten Copy/Past Textbaustein aus dem Beschluss vom BGH vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) abgearbeitet, dass alles hinreichend und unmissverständlich bezeichnet ist.

Oder trifft das hier nicht auf Person X zu?
Gibt es hierzu etwas handfestes, wo man angreifen könnte?

Ich muss mir morgen noch mal genau den Tübinger Beschluss vom 16.9.16 angucken.
Wie genau so eine Beschwerde funktioniert, muss ich mir auch erst mal verinnerlichen.
Baut dies auf einer Erinnerung auf oder können in der Beschwerde weitere und andere Gründe die dagegen sprechen aufgeführt werden?
Oder gibt es noch andere Wege, wie Person X diese Vollstreckung abwenden kann?

Leider ist das zuständige LG von Person X nicht das Tübinger LG.  :-[


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2017, 17:03 von Bürger«

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Vielleicht hilft auch der Tip von "Bürger" unter
Finanzbehörde HH: NDR fällt unter Behördenbegriff (Vollstr. trotz Widerspr.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21403.msg137902.html#msg137902
Wenn Vollstreckungsstellen behaupten, dass die Rundfunkanstalten als "Behörden" gelten oder "unter den Behördenbegriff fallen", dann möge die Vollstreckungsstelle bitte den "Behördenleiter" und die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" benennen (damit man sich dort über das Verhalten/ die Tätigkeit der "Behörde" beschweren kann), da einem bislang weder "Behördenleiter" noch die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" bekannt seien...

Schreiben an die Vollstreckungsstelle, dass sie amtlich bestätigen soll, dass sie alle obigen Punkte geprüft hat / beantwortet.
Sonst darf sie ja nicht per Amtshilfe tätig werden.
Frage nach dem Schadensersatz wenn die Punkte sich als falsch herausstellen.
(Achtung nicht mit Schadensersatz drohen, das kann schief gehen wenn man sich nicht sehr genau auskennt. Aber Fragen ist meiner Meinung nach durchaus in Ordnung)

Hilft vielleicht nicht gegen die akute Vollstreckung, kann aber den Rechtsbruch dokumentieren um eventuell auch nachträglich dagegen vorzugehen.


Edit "DumbTV":
Link zum Beitrag / Thread von Bürger verlinkt, Formatierung


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