Das neue Jahr hat begonnen,
und sogleich bekam Person X auch ein Schreiben vom örtlichen Amtsgericht zugesant.
Nach nun knapp 8 Monaten bekam Person X den Beschluss zur eingereichten Erinnerung gemäß §766 ZPO, der natürlich gar nicht erfreulich ist.

Die Erinnerung wurde natürlich zurückgewiesen, da die Erinnerung insgesamt unbegründet ist.
In der Erinnerung ging es um die
fehlenden wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen.
In der Kurzform:
- Die Kriterien nach § 15a LVwVG werden erfüllt und es wird auch auf den BGH Beschluss vom 11.06.2015 (I ZB 64/14) verwiesen. In diesem Beschluss wird jedoch auch gesagt, dass Bescheide zwingend notwendig sind, wird aber in dem Beschluss vom Amtsgericht nicht aufgefasst.
- Die Kriterien nach § 15a Abs. 4 LVwVG werden auch erfüllt.
- Vorrausetzungen nach § 802 f ZPO liegen auch vor.
- Die zugrunde liegenden Bescheide und deren Wirksamkeit werden in der Erinnerung nicht berücksichtig, also das Fundament der Erinnerung von Person X. Dies muss auf dem Verwaltungsrechtsweg, ggfs vor dem Verwaltungsgericht oder Verfassungsgericht angegriffen werden.
Nun hätte Person X nur knapp 2 Woche Zeit, für eine sofotige Beschwerde.
Nun stellt man sich die Frage, wie hier weiter vorgehen, macht es Sinn eine Beschwerde zu schreiben, mit dem Bezug auf den Tübinger Beschluss vom 16.9.16 (5T 232/16)?
Oder gibt es einen anderen Weg, der mehr Erfolg verspricht.
Person X kam leider in der letzten Zeit aus persönlichen Gründen nicht so sehr dazu die Thematik zu verfolgen, wodurch er erst seit heute wieder an dem Fall dran ist.
Darum wären ein paar Gedankenanstöße hielfreich, wie es weiter gehen könnte.
Ein einfacher Gedanke wäre ja, Aussetzung der Vollstreckung, ein Gericht das sich verantwortlich für die Überprüfung der Bescheide fühlt soll dem nachgehen, denn es sind Person X nie welche zugegangen, und das Thema wäre ersteinmal erledigt. Aber wäre es soo einfach, wäre das ganze Konstrukt schon gestürzt.
Person X erhofft sich nun mal, dass Ihm jemand etwas helfen kann, werde natürlich das Forum selbst auch durchwühlen.
Im Anhang befindet sich das Erinnerungsschreiben und der Beschluss vom Amtsgericht.