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Autor Thema: Stadtkasse lehnt Widerspruch ab und droht mit weiteren Kosten  (Gelesen 4540 mal)

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  • Beiträge: 13
Hallo zusammen,
ich habe hier einen fiktiven Fall:

Person X hat noch nie Etwas vom Beitragservice gehört oder gelesen. Es kommt ein Brief von der Stadtkasse mit einer Zahlungsaufforderung / Vollstreckungsankündigung. Auf diese wurde mit einer Erinnerung reagiert und auf das fehlende Verwaltungsakt hingewiesen. Was müsste man theoretisch tun, wenn eine Stadtkasse nun diese Erinnerung ablehnt wie in dem angehängten fiktiven Brief?

Vielen Dank und Gruß,
roflcopter


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Mai 2016, 22:26 von seppl«

  • Beiträge: 710
Ein Widersproch brauch man hier nicht einreichen.
Es sei denn es ist ein Rechtsbehelf zum einreichen der Rechtsmittel auf dem widersprochenen Dokument.
Der schmale Grad und die Angst ist einer der Fehler die man gerne aus Unwissenheit macht.
Informationen sind keine Verwaltungsakte.

Was ist eine Zahlungsaufforderung:
- https://www.anwalt.de/rechtsanwalt/zahlungsaufforderung.php

Bescheide kann man widersprechen.
" Der Begriff Widerspruch (als rechtliche Gegenrede) bezeichnet in der deutschen juristischen Fachsprache einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen"
-> Wurde irgendwann mal was entschieden?

Wiki:
https://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_(Recht)#Verwaltungsrecht

Übersicht Beispielablauf:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


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