Vorsicht mit niedergelegten Schriftstücken, die gelten als zugestellt, macht zwar für den Absender ein wenig Umstände und kostet ein bischen mehr als sonst, aber mit Niederlegung beginnen die Fristen zu laufen.
Wenn es aber nur ein Einschreiben mit Rückschein ist, dann geht es halt zurück an den Absender und es ist keine förmliche Zustellung, denn die Postkarte mit der Abholaufforderung dürfte keinen Zustellnachweis darstellen, sonst hätte man das Schreiben ja auch gleich mit einwerfen können.
Um das herauszufinden, muß man halt zum Postamt und seinen Ausweis vergessen, in der Hoffnung, daß auf Vorlage des Abholscheines der Postmitarbeiter das Schreiben herauskramt und erst beim Ausfüllen des Abholbeleges den Ausweis sehen will.
Möglicher Absender muß nicht die Rundfunkanstalt sein, auch eine Vollstreckungsankündigung von Gerichtsvollzieher/Gemeinde/Finanzamt wäre nach dem dargestellten Ablauf möglich.
Wichtig wäre schon, daß man nicht in den Status "Annahme verweigert" kommt, was ja auch bei Einschreiben möglich wäre, wenn man dem Postmitarbeiter kommuniziert, daß man das Schreiben nicht haben möchte.
In diesem Fall wäre das tüddeligstellen wohl die beste Möglichkeit.