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Autor Thema: "Einschreiben mit Zusatzleistung" in der Post > Was könnte das sein?  (Gelesen 9910 mal)

H
  • Beiträge: 1
Hallo ich bin neu hier und habe eine Frage bezüglich eines Fallbeispiels.

In diesem ignoriert Person A zunächst sämtliche Schreiben des Beitragsservice.
Etwas kurzsichtig ignoriert Person A ebenfalls zwei Festsetzungsbescheide.
Einige Zeit später erhält Person A eine Mahnung mit Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen. Person A setzt ein Schreiben auf, in dem erklärt wird, dass
bisher keinerlei Zahlungsaufforderungen sowie Festsetzungsbescheide des Beitragsservice eingegangen sind - und sendet dieses per Fax an den Beitragsservice.
Ein paar Wochen später erhält Person A einen Brief mit einer Aufstellung des Beitragskontos sowie einer Kopie der Festsetzungsbescheide.

Nach weiterem Abwarten bekommt Person A wieder einen Brief mit dem Titel "Zahlung der Rundfunkbeiträge" in dem der bisher aufgelaufene Gesamtbetrag gefordert wird.

Person A reagiert weiter nicht und findet ein paar Wochen später eine Benachrichtigung über ein Einschreiben + Zusatzleistung im Briefkasten.

Wäre es in diesem Fall für Person A sinnvoll, das Einschreiben abzuholen oder eher nicht?
Mit welchem Inhalt ist zu rechnen?


Vielen Dank und schöne Grüße


Edit "Bürger":
Ursprünglicher, nicht aussagekräftiger Betreff "Einschreiben mit Zusatzleistungen" musste präzisiert werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Fragen mit aussagekräftigem Betreff präzise stellen. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2016, 22:59 von Bürger«

  • Beiträge: 1
Auch meine Person M hat ein Einschreiben von der GEZ ARD/ZDF SWR bekommen,
Nach langem Briefverkehr mit denen.. war n ziemlich dicker Umschlag.
Person M hat ihn aber abgelehnt.. wer weiß was da drin ist.. oder ob das jetzt die neue Masche von der GEZ ist...
Vielleicht liegt das jetzt am neuen Urteil vom LG Tübingen. .. und die versenden ab sofort nur noch Einschreiben. Keine Ahnung.
Mal sehn .. wenn Person M Lust hat, ruft sie die vielleicht mal an.. und fragt, was das soll und was da drin steht. ????


Edit "Bürger":
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Bitte auch auf normale deutsche Groß-/Klein- und Rechtschreibung sowie Zeichensetzung achten.
Dies soll keine Schikane sein, sondern der schnelleren Erfassbarkeit und Wahrung der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums dienen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2016, 22:47 von Bürger«

E

Emge Phil

Zur Frage der ordnungsgemäßen Zustellung bei Einschreiben (nicht zu verwechseln mit Postzustellungsurkunden) vgl.

Interessante Antwort auf einen Widerspruch - nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17517.msg125153.html#msg125153

Der Brief gilt trotzdem als zugestellt. Nützt nichts.

Dazu
Frotscher in: Schwarz/Pahlke, AO, Stand: 05.11.2014, § 4 VwZG Rn. 2
Zitat
Dagegen können eingeschriebene Briefe gegen Übergabe und gegen Rückschein nicht durch Niederlegung[3] oder durch Einlegen in den Briefkasten[4] zugestellt werden; die Zustellungsart des § 4 VwZG versagt daher, wenn kein Empfänger oder Empfangsberechtigter angetroffen wird.[5] Wird kein Empfänger angetroffen, wird er benachrichtigt und kann innerhalb von 7 Tagen das Schriftstück am Postamt abholen. Tut er dies nicht, wird das Schriftstück an den Absender zurückgesandt. Die Benachrichtigung und Aufbewahrung beim Postamt ist keine Ersatzzustellung. Wird das Schriftstück von dem Empfänger oder seinem Postbevollmächtigten abgeholt, ist es im Zeitpunkt der Abholung zugestellt. Wird es nicht abgeholt und zurückgesandt, ist die Zustellung fehlgeschlagen, das Schriftstück ist nicht zugestellt.[6]

[3] § 181 ZPO.
[4] § 180 ZPO
[5] BSG v. 10.5.1990, 12 RK 58/88, NJW 1991, 63
[6] Hundt-Eßwein in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 4 VwZG Rn. 5
 

und
Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 4 VwZG Rn. 35
https://books.google.de/books?id=ba6EBAAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=false (S. 547f.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2016, 23:00 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.540
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Etwas kurzsichtig ignoriert Person A ebenfalls zwei Festsetzungsbescheide.
Vermutlich etwas kurzsichtig, ja...

Einige Zeit später erhält Person A eine Mahnung mit Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen. Person A setzt ein Schreiben auf, in dem erklärt wird, dass
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Prinzipiell nicht verkehrt. Sie bekommt ja auch eine Antwort, welche ihr Optionen eröffnet, die sie dann aber wohl wieder nicht genutzt und ihre Position damit nicht unbedingt verbessert hat... :-\

Ein paar Wochen später erhält Person A einen Brief mit einer Aufstellung des Beitragskontos sowie einer Kopie der Festsetzungsbescheide.
Wie lange ist dies nun schon her?

Nach weiterem Abwarten bekommt Person A wieder einen Brief mit dem Titel "Zahlung der Rundfunkbeiträge" in dem der bisher aufgelaufene Gesamtbetrag gefordert wird.
Diese automatisierten Zahlungsaufforderungen/ Kontostandsmitteilungen sind eher weniger von Bedeutung.

Person A reagiert weiter nicht und findet ein paar Wochen später eine Benachrichtigung über ein Einschreiben + Zusatzleistung im Briefkasten.
Wieviele Wochen?

Wäre es in diesem Fall für Person A sinnvoll, das Einschreiben abzuholen oder eher nicht?
Das käme wohl mglw. auf den Inhalt an... ;)

Leider nur wird diese Frage
Mit welchem Inhalt ist zu rechnen?
wohl kaum jemand beantworten können... :-\


Edit:
Sorry - sehe gerade, dass der Ursprungsbeitrag des "wieder hochgeholten" Threads vom Mai datiert. Damit dürfte sich das Thema wohl vorerst schon erledigt haben...


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P
  • Beiträge: 3.997
Mit welchem Inhalt ist zu rechnen?

Ein blauer Brief, also vielleicht eine Abmahnung vom Arbeitgeber. Das wird auch schon mal mit Einschreiben versendet.
Eine Kündigung der Wohnung, wegen Eigenbedarf des Vermieters.

Oje, also ohne Kenntnis des Absenders, ist das ja nicht möglich abzusehen.

Wenn Person A dieses also herausfinden will, dann eine Person B ohne Bevollmächtigung schicken und den Vorgang starten, wenn das Schreiben erblickt wird halt abbrechen lassen.


Edit "Bürger":
Bitte nicht (mehr) auf den Eingangsbeitrag eingehen, da dieser aus Mai datiert und sich insofern wohl bereits erledigt haben dürfte.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Z
  • Beiträge: 1.535
Vorsicht mit niedergelegten Schriftstücken, die gelten als zugestellt, macht zwar für den Absender ein wenig Umstände und kostet ein bischen mehr als sonst, aber mit Niederlegung beginnen die Fristen zu laufen.
Wenn es aber nur ein Einschreiben mit Rückschein ist, dann geht es halt zurück an den Absender und es ist keine förmliche Zustellung, denn die Postkarte mit der Abholaufforderung dürfte keinen Zustellnachweis darstellen, sonst hätte man das Schreiben ja auch gleich mit einwerfen können.

Um das herauszufinden, muß man halt zum Postamt und seinen Ausweis vergessen, in der Hoffnung, daß auf Vorlage des Abholscheines der Postmitarbeiter das Schreiben herauskramt und erst beim Ausfüllen des Abholbeleges den Ausweis sehen will.

Möglicher Absender muß nicht die Rundfunkanstalt sein, auch eine Vollstreckungsankündigung von Gerichtsvollzieher/Gemeinde/Finanzamt wäre nach dem dargestellten Ablauf möglich.

Wichtig wäre schon, daß man nicht in den Status "Annahme verweigert" kommt, was ja auch bei Einschreiben möglich wäre, wenn man dem Postmitarbeiter kommuniziert, daß man das Schreiben nicht haben möchte.
In diesem Fall wäre das tüddeligstellen wohl die beste Möglichkeit.


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S
  • Beiträge: 86
Solange der Brief nicht von der Rundfunkanstalt kommt, sondern vom Beitragsservice - Aufdruck auf dem Briefumschlag - ist doch alles okay.


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