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Autor Thema: Antwort vom VG, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begründen?  (Gelesen 12434 mal)

  • Beiträge: 710
Ablauf:
- Infopost
- Zwangsanmeldung
- Festsetzung 1
- Widerspruch
- Festsetzung 2
- Widerspruch alles inklusive VwGo §80 und diverse Gründe
- Widerspruchsbescheid auf Widersprüche auf 2 Festsetzungsbescheide
- Einreichung der Klage beim VG mit Hinweis auf Nachreichen der Klagebegründungen und so weiter. Kopien der Festsetzungsbescheide, Bestätigung der Anmeldung, der Widerspruchsbescheid, eine Abschrift des Widerspruchs.


Hi Person A bekam jetzt Post vom VG zurück bekommen.

1. Antrag auf vorl. Rechtsschutz begründen in 2 Wochen!
Text in Abschrift:
Zitat
"Begründungsfrist von 6 Monaten widerspricht dem Charakter eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Trotz der Bezeichnung des Schutzbegehrens als "Klage" wird dieses im Hinblick auf ihr Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, auch als Antrag auf Rechtsschutz angesehen"
2. Klage innerhalb von 6 Wochen begründen.
Zitat
6 Monate können nicht eingeräumt werden, wegen unangemessener Verzögerung des Rechtsstreits, Erscheint im Hinblick auf die einschläg. Rechtsfragen und die vorgelegte Abschrift ihres Widerspruchs, die zeigt dass sie sich mit der Rechtsmaterie bereits vertraut gemacht haben, auch nicht erforderlich.

__

1. Was soll Person Q da schreiben??? (Das Q sieht aus wie eine Samenzelle thihi*)
2. Teilweises einreichen wäre geplant. Die Klage sieht vollkommen anders aus als der Widerspruch. Kann man auf die 6 Monate bestehen? Oder dann einfach kleckerweise...weil da ist vermutlich viel Stoff und viel Papier.

Fazit: wer sich dumm stellt bekommt mehr Zeit?

Bitte um baldige einschlägige Antworten oder Tips.  |- ;D

Beste Grüße
Commander Shran


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P
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Wie wurde der Antrag auf Aussetzung beschieden?
Gar nicht bzw. negativ, und deswegen vorläufiger Rechtsschutz gestellt?

Positiv, dann wäre kein vorläufiger Rechtsschutz notwendig, und es wäre unverständlich wieso der Richter das annehmen würde, wurde dazu ein Antrag gestellt? -> Das Eilverfahren könnte zu zusätzlichen Kosten führen.

(Gegebenenfalls kann Person A diesen vermeintlichen Antrag auch zurück nehmen, solange keine Vollstreckung droht.
Falls es von Person A nicht als Eilrechtsschutz geplant war, dann bei Gericht klar stellen. Normal müsste der Rechtspfleger/Richter ja dazu auch nachfragen, statt es irgendwie zu deuten)

Zitat
... vorgelegte Abschrift ihres Widerspruchs, die zeigt dass sie sich mit der Rechtsmaterie bereits vertraut gemacht haben, auch nicht erforderlich ...


Zunächst ist das eine Behauptung, welche schneller richtig beantwortet werden sollte. Person X würde dieses Ansinnen deutlich zurückweisen, weil eine Abschrift (Person X geht davon aus, dass es eine Kopie sei bzw. schlicht stupide abgetippt wurde) nicht darauf schließen lassen kann, dass Person A sich mit der Sache an sich vertraut gemacht hat. Person X fragt sich, wie ein "Richter" bzw. "Rechtspfleger" oder „?“ solch einen Quatsch von sich geben kann.

Person X würde wahrscheinlich in so einem Fall die ersten 2 Wochen einhalten und bei allen weiteren Sachen auf die Komplexität, welche bereits deutlich wird dass, sich mehre Gerichtsinstanzen mit weit über 600 Verfahren je Bundesland damit befassen und ein Ende nicht absehbar ist usw. ergeben, also die ersten Kläger bereits beim Bundesverfassungsgericht vorstellig sind und werden. Die Aktenzeichen könnte dazu angeben werden, es dürfte aber auch ein Satz tun, wie Sie als Richter* sicherlich wissen war bereits vor der Entscheidung 18.03.2016 minimal ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, weitere werden wahrscheinlich im Laufe des Jahres dazu kommen.

*passend einsetzen


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c
  • Beiträge: 1.025
Wenn für Person A auch Kosten eine Rolle spielen:

Vielleicht wäre es sinnvoll, den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wenigstens kurz zu begründen, z. B. gegebenenfalls mit dem möglicherweise von der Beklagten abgewiesenen Antrag 80 Abs. 4 VwGO. Könnte man sich selbst vornehmen, eine noch ausführlichere Begründungen ggfs. erst später vorzunehmen? Wenn die Gegenseite zwischenzeitig erklären sollte, im laufenden Klageverfahren nicht zu vollstrecken, was immer wieder vorzukommen scheint, könnte der Antrag von der fiktiven Person A für erledigt erklärt werden. Zurücknehmen kann man den Antrag notfalls später immer noch. Das machte womöglich einen Kostenunterschied. Habe jetzt an verschiedenen Stellen im Forum gefunden, dass bei Antragsrücknahme die Verfahrenskosten hierfür meist dem Antragsteller auferlegt werden, während eine Erledigung gelegentlich zulasten der Antragsgegnerin geht.

zur Kostenfrage s. Beiträge in folgenden threads:

Eilrechtsschutz Zurücknahme oder als erledigt erklären?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18415.msg120556.html#msg120556

Verwaltungsgericht > "Rechtsschutzinteresse für Eilverfahren ist entfallen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16158.msg107280.html#msg107280


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2016, 23:32 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 710
Trotzdem scheint nicht mehr als 6 Wochen drin zu sein, daher wie beschrieben nur die teilweise Klage. Person Q nimmt sich quasi einfach Zeit.

Die Annahme, Person Q brauchte vorläufigen Rechtschutz, ist eigtl. nicht ersichtlich.
Zumindest habe hat Q keine Anzeichen einer Vollstreckung gelesen, nur die jeweilige Androhung.
Antwortet Person X nicht, verfällt wohl der vorläufige Rechtschutz.
Person Q braucht theoretisch auch keinen Rechtsschutz, was vermutlich nur Schutz vor Vollstreckung wäre.

Die Klage war so formuliert:

Zitat
Kläger – ****
Beklagter – *****

Einleitung:

Nach Anmeldung (Zwangsanmeldung) eines Beitragskontos durch den Beitragsservice der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ und Widersprüche dreier Festsetzungsbescheide vom ****/ Beitragsservice, folgt auf einem Widerspruchsbescheid vom *****2016 (Unterschrieben im Auftrag von *****), diese Klage. Der Beklagte ****fordert vom Kläger ausstehende Zahlungen von Rundfunkbeiträgen und weist die Widersprüche zurück. Weil der Kläger sich, durch die Systematik hinter der Beitragseintreibung, aus persönlichen, juristischen, psychologischen, sozialkritischen, demokratischen, finanziellen, logischen Gründen, ungerecht behandelt fühlt, wurden diese Beiträge vorerst verweigert.


Mit dieser Klage stelle ich Antrag auf:

Rücknahme/ Aufhebung aller Bescheide
die Kosten der Klage dem Beklagten aufzuerlegen
Aussetzung des Vollzugs bis zu Klärung aller offenen Fragen zum Rundfunkbeitrag
Ausarbeitungszeit der Klage von mind. 6 Monaten oder bis zur Klärung offener Urteile
Prüfung der rechtmäßigen Anmeldung beim Beitragsservice durch ihn selbst
Prüfung des Verdachts eines Verstoßes gegen die guten Sitten, bezüglich eines bestehenden Knebelvertrags
Löschung meiner persönlichen Daten, bezüglich des Verdachts auf unrechtmäßige und unsichere Datenerfassungs-, Speicherungs- und Weitergabevorgängen

Weitere Anträge, nach Ausarbeitung der Klageschrift sind möglich.

Sehr geehrte Dame und Herren,

zuerst bittet X Sie, zu berücksichtigen, dass ich kein juristisches Fachwissen habe und wünsche in dieser Klage eine umfangreiche, allgemeinverständliche und natürlich persönliche, nicht auf Textbausteinen beruhende, individuelle Behandlung der Klageschrift.

X beantrage auf Grund der komplexen Struktur der Klage, verbunden mit dem Lesen und Auswerten von Urteilen bezüglich einer mir fremden Thematik und mir fremden Vokabulars, noch offenen Urteilen vor Gerichten (z.B. Olaf Kretschmann beim Bundesverfassungsgericht), auch bezüglich meiner Arbeitszeit, bezüglich ausreichender, unbezahlter Freizeit, ausreichende Bedenkzeit von mind. 6 Monaten oder bis zur Klärung aller offenen Fragen, bezüglich des Beitragsservice, des Rundfunkbeitragstaatsvertrags und daraus entstehenden Fragen und Problemen, die ausstehende Urteilssprechungen benötigen und die Beurteilung meiner Klage grundsätzlich beeinflussen könnten.

Bitte hiermit vorsorglich um eine nach §80 VwGO handzuhabende, aufschiebende Wirkung jeglicher Vollstreckung, da ich nicht der Meinung bin, ein steter Zufluss der Finanzmittel, durch dieses Verfahren der Beitragseintreibung, würde rechtmäßig erhoben noch seien sie notwendig.
Auf Grund offener Verfahren und ungeklärter Rechtsstreitigkeiten wäre ein Vollzug, unter Umständen, rechtswidrig.

Mit freundlichen Grüße


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Wie wurde der Antrag auf Aussetzung beschieden?
Wo sollte das stehen im widerspruchsbescheid?
Leider wurde der Upload rausgenommen.
" Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung werde beantragt" steht da...hab aber nichts bekommen.
Weiter:

" Nach §80 Abs 4. Satz 3 VWGO soll die Aussetzung bei öff. Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen VerwAkt bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öff. Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. - Ein ernstlicher Zweifel bestehe nicht. Stellt keine unbillige Härte dar, da kein über den Beitrag hinaus entstehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzung für eine Vollzugsaussetzung liegen nicht vor."

Gar nicht bzw. negativ, und deswegen vorläugiger Rechtsschutz gestellt?

Ausgehend dieser Zeilen wird eben vermutet dass es Begründung brauch dass dies nicht Umgesetzt wird, aber Schutz notwendig sei.
Aber es wurde dahingehend noch nichts geschrieben oder eingeleitet. Daher vermutlich unter "Vorsicht".
WAs wäre wenn demnächst was einfliegt? Dann bin ich ja eigtl. im Rechtsverfahren und ohne Urteil keine Pfändung.....theoretisch.
Wobei ja oft von Pfändung ohne Urteil die Rede ist.
Wie gut ist dieser Rechtsschutz denn? Was kostet dieser, er ist "vorläufig" bis zur Begründung.
Die Begründung steht ja eigtl. dabei. "Auf Grund offener Verfahren und ausstehener Urteile."

Positiv, dann wäre kein vorläugiger Rechtsschutz notwendig, und es wäre unverständlich wieso der Richter das annehmen würde, wurde dazu ein Antrag gestellt? -> Das Eilverfahren könnte zu zusätzlichen Kosten führen.

Das heißt man kann das auch zurückweisen?
Mittels Brief mit Aktenzeichen blah....Danke, kein Anlass für diesen Rechtsschutz?

(Gegebenenfalls kann Person A diesen vermeintlichen Antrag auch zurück nehmen, solange keine Vollstreckung droht.
Falls es von Person A nicht als Eilrechtsschutz geplant war, dann bei Gericht klar stellen. Normal müsste der Rechtspfleger/Richter ja dazu auch nachfragen, statt es irgendwie zu deuten)

Person Q hat keiner Gefragt.

Zunächst ist das eine Behauptung, welche schneller richtig beantwortet werden sollte. Person X würde dieses Ansinnen deutlich zurückweisen, weil eine Abschrift (Person X geht davon aus, dass es eine Kopie sei bzw. schlicht stupide abgetippt wurde) nicht darauf schließen lassen kann, dass Person A sich mit der Sache an sich vertraut gemacht hat. Person X fragt sich, wie ein "Richter" bzw. "Rechtspfleger" oder „?“ solch einen Quatsch von sich geben kann.

Person X hatte tatsächlich eine abgetippte Abschrift beigelegt, auf Grund Verlust der Daten und nur als Papierform vorliegend.
Man sehe darin auch kein größeren Nachteil da die Klage eh anders ausehen wird.
Eine Kopie wird ja auch von der Gegenseite bereitgehalten, vermutlich...

Person X würde wahrscheinlich in so einem Fall die ersten 2 Wochen einhalten und bei allen weiteren Sachen auf die Komplexität, welche bereits deutlich wird dass, sich mehre Gerichtsinstanzen mit weit über 600 Verfahren je Bundesland damit befassen und ein Ende nicht absehbar ist usw. ergeben, also die ersten Kläger bereits beim Bundesverfassungsgericht vorstellig sind und werden. Die Aktenzeichen könnte dazu angeben werden, es dürfte aber auch ein Satz tun, wie Sie als Richter* sicherlich wissen war bereits vor der Entscheidung 18.03.2016 minimal ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, weitere werden wahrscheinlich im Laufe des Jahres dazu kommen.

Das bedeutet also keine Gründe schreiben sondern mich mit der Helferin/ Urkundsbeamtin der Geschäftstelle auseinandersetzen?
Bezüglich der Zeit-be-messung. Aus nochmals aufgeführten Gründen.
Keine Klagegründe oder schon teilweise was einreichen???
Die Ansicht es gäbe einschlägige Urteile und Rechtssprechungen deuten sicher auf die Aussichtslosigkeit der Klage hin.


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Fragen die ich stellen müsste
Zitat
Vor was schützt der Schutz?
Was kostet der Schutz

Die Begründung für den Rechtschutz::

Über den Beitrag hinaus entstehender Nachteil:
Zitat
---> Finanzieller Nachteil, Konto im Minus mit entstehenden Kosten (negativ Zins), keine regelmäßigen Abzüge vm Konto mehr möglich, woduch weitere Kosten entstehen, finanzieller Nachteil für die Familie die auf entgegenkommen angewiesen ist...usw. sollte ja reichen.
weiterhin:
Zitat
- Unrechtmäßigkeit und Zwiespältigkeit der Zahlungsleistung, bei offensichtlicher Verweigerung auf Grund rechtlicher Fragwürdigkeit des RBStV sowie offenen Klagenund Urteilen.
und:
Zitat
Die Zahlung auch unter Vorbehalt oder in Raten ist gegen das Gewissen von Person Y.
Man kann kein Entgegenkommen von PErson Y erwarten, wenn das Konstrukt "Rundfunkbeitrag" dem Zwang der Zahlung so Nahe ist wie gegenwärtig und selbst die Justiz kein soziales, demokratisches entgegenkommen bieten kann. Diese offensichtliche Sackgasse wird bei Vollzug durch exekutive mit auch physikalischen Schritten verhindert, welche die Öffentlichkeit nachdenklich stimmen würde.
 
  >:D vielelicht auch nicht ganz so krass....


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Wenn für Person A auch Kosten eine Rolle spielen:
Vielleicht wäre es sinnvoll, den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wenigstens kurz zu begründen...

Ich weiß halt nicht wieso, weshalb, warum und in welchem fall "ja" oder eben "nein".
Das hohe Gericht oder die 'Person hat Person Y dies bezüglich nicht aufgeklärt, daher müsste ich natürlich das erfragen....
Das dauert dann nochmal 2 Wochen. Bis das geklärt ist.
Y hab ja keine Ahnung und keinen Schimmer...Y ist ja nur n dummer Bürger

Danke für die Links....waren hilfreich


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Gerne nehme ich weitere Ideen entgegen. Ansonsten begründe ich hilfsweise.


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Zitat
Wo sollte das stehen im widerspruchsbescheid?
Leider wurde der Upload rausgenommen.

Ja, das sollte entweder im Widerspruchsbescheid stehen zum Beispiel, wie hier in Antwort 60 PDF Seite 8 in Teil B

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179


oder aber in einem weiterem Schreiben, die vermeintliche Behörde ist aufgefordert diesen Antrag zu beantworten, ohne diese Antwort steht diese halt noch aus.
Wenn eine Ablehnung kommt, könnte Person A immer noch Eilrechtschutz stellen.

Trifft der Widerspruchsbescheid keine Aussage, dann könnte dazu halt entsprechend auch eine explizite Nachfrage erfolgen.
Der Widerspruchsbescheid könnte ohne eine Aussage zu diesem Antrag unvollständig möglicherweise mangelhaft sein.


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Trifft der Widerspruchsbescheid keine Aussage, dann könnte dazu halt entsprechend auch eine explizite Nachfrage erfolgen.
Der Widerspruchsbescheid könnte ohne eine Aussage zu diesem Antrag unvollständig möglicherweise mangelhaft sein.

Siehe dazu ANtwort weiter oben unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18900.msg123158.html#msg123158

Zitat
" Nach §80 Abs 4. Satz 3 VWGO soll die Aussetzung bei öff. Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen VerwAkt bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öff. Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. - Ein ernstlicher Zweifel bestehe nicht. Stellt keine unbillige Härte dar, da kein über den Beitrag hinaus entstehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzung für eine Vollzugsaussetzung liegen nicht vor."

Im Widerspruch wird erwähnt:

Zitat
beantrage behelfsweise eine aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) des VwGo bis zur Klärung....

Ergo folgt daraus das der antrag "nicht definitiv" verweigert wird. oder?


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  • Beiträge: 4.011
Es sollte eine deutlich erkennbare Entscheidung sein.

PersonX hat das so verstanden, dass da minimal stehen sollte:
Der Antrag auf Aussetzung wird aus folgenden Gründen abgelehnt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. Etc.



Das steht dort jedenfalls nicht, sondern es wird eine Behauptung aufgestellt, dass angeblich die Voraussetzung fehlt ohne das zu belegen. Wie das zu bewerten ist kann nicht beurteilt werden.


Lesehinweis

http://www.hansklausweber.de/html/p_80_iv_vwgo.html


http://www.erwin-ruff.de/erschlbeitrag_widerspruchsverfahren.html
den Teil "3. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung"

Zitat
Dieser Antrag kann sofort gestellt werden – ohne dass das Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO abgeschlossen ist –, wenn

– die Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder

– eine Vollstreckung droht.

Bedeutet, die Entscheidung sollte Gründe enthalten, wenn es eine Ablehnung ist. Nach dem Verständnis von PersonX gibt es einen Aussetzungsbescheid, das wäre so gesehen ein eigenständiger Verwaltungsakt, inklusive allen Formvorschriften dazu.

Bei Person X wurde diese Form mit dem Teil B wahrscheinlich erfüllt.


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Achso...muss man ja wissen das EINDEUTIGKEIT zwingend ist. stimmt natürlich... ^^,
Bin ja kein Jurist. THX

Danke für den Lesehinweis hab gleichzeitig hier gelesen....

Die aufschiebende Wirkung von Verwaltungsakten, § 80 VwGO
- http://www.verwaltungsrecht-ratgeber.de/verwaltungsrecht/rechtsschutz/index_06.html
Muss man aber auch erst mal gelesen haben.

Das heißt also PErson Y bräuchte kein Rechtsschutz, da man der Meinung ist es handelt sich nicht um eine definitive Entscheidung für eine Vollstreckung.
Geht ja auch nicht ohne Urteil.

 :o ??? :)

Person X meint Person X mit vorher verwiesenen Teil B auf Seite 8.


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  • Beiträge: 4.011
Zu beachten sei aber immer:
Zitat
Etwas anderes gilt nur, der Nichteintritt der aufschiebenden Wirkung gesetzlich angeordnet ist, nämlich dort, wo ein überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug und der Herbeiführung der Rechtsfolge besteht.

Das ist ja der Grund, warum immer der Antrag auf Aussetzung zu stellen ist, weil ja die Behauptung im Raum steht, dass der Beitrag eine öffentlich- rechtliche Forderung sei.

Und genau dieser Antrag auf Aussetzung ist mittels eines Bescheid zu beantworten.


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  • Beiträge: 4.011
wegen dem Antrag auf Aussetzung

http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Behoerdliche_Aussetzung_der_sofortigen_Vollziehung-d163768.html

Zitat
Art der Entscheidung:

Betrifft der Verwaltungsakt aber die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wird der Antrag für die Behörde bei Vorliegen der folgenden zusätzlichen Voraussetzungen zu einer gebundenen Entscheidung:

    Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

    oder

    die Vollziehung hätte für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

Die Frage ist also wann liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit vor?
oder
Wann hätte die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

Die Behauptung, dass "Ein ernstlicher Zweifel bestehe nicht." wird nicht begründet, ebenso ist nicht ersichtlich, wie hergeleitet wird, dass die Vollziehung keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Wie werden denn über 10000 Klagen erklärt, unabhängige Gutachten, welche genau diese Zweifel aufwerfen und so weiter, wie wird das Gegenteil begründet, dass es keine Zweifel gibt. Gäbe es keine Zweifel, dann würden nicht über 10000 Kläger klagen, es würden Firmen still halten und nichts machen, aber genau das Gegenteil ist der Fall.

Wenn es keine Zweifel geben würde, dann hätte das gesamte Konstrukt direkt per ohne diese Klagewelle vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden können. -> Das war nicht der Fall -> es wurde auf die lange Bank geschoben, damit weitere 3 Jahre dieses System weiterlaufen kann. Das ist von wenigen so gewollt, aber es ist ein reines zeitliches Problem, die Nutzer werden immer älter und sterben einfach weg, Stichwort 66 Jahre.

Hilfreich könnte auch ein Blick auf das Alter der Richter sein, welche bisher Urteile geschrieben haben.

Person A könnte nochmal den Widerspruch lesen, was vorgetragen wurde um zu prüfen.

Ein OVG Bautzen hat erst kürzlich einem Kläger Hilfe zugesprochen, weil zum Zeitpunkt des Beschlusses noch keine Abschließende rechtliche Klärung bestand über

Zitat
Auf Bundesebene ist immer noch gerichtlich ungeklärt, ob der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich überhaupt ein Beitrag im Sinne des Grundgesetzes darstellt.

vgl.
OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.msg116984.html#msg116984

Ob das mit den Urteilen aus Leipzig jetzt der Fall sei darf bezweifelt werden.


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Es qualmt der Schädel, Person Y hat schon lange nicht mehr gezockt und Musik gemacht.

Hinweise:
Zitat
Aussetzung der Vollziehung ist beantragt worden durch den Kläger.

Als Widerspruchsbescheidung:

Zitat
Rein vorsorglich wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO angeordnet.
Aussetzung nur bei unbilliger Härte, ernste Zweifel, nicht durch öfentliche interesse gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel am Bescheid bestehen nicht. Die Voraussetzungen für Vollzugsausetzung liegen nicht vor.

Also aus folgenden Gründe könnte man auf den Rechtsschutz verzichten.
Es sei denn Anwälte sehen darin einen begründeten Nachteil, dann man mit nicht vorenthalten sollte.
Aus rein juristischer Sicht schätze ich das so ein.

Anordnungt der sofortigen Vollziehung ist ein unselbsständiger Annex (Anhang), keine eigenständiger Verwaltungsakt. Ergo keine Androhung nach §36 Abs.2 VwVG.
Kommt die Androhung separat und förmlich zugestellt kann diese mittels Widerspruch angegriffen werden. Rechtsbehelfe gegen den Androhungs-VA haben keine aufschiebende Wirkung, weil die Androhung des Zwangsmittels eine "Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ist. Dem Adrssaten wird nur dann mittels antrag eff. Rechtsschutz gewährt. -juraexamen.info (gute Seite relativ verständlich)

Fazit: Person Y braucht als kein Rechtsschutz.. Ansonsten Eilrechtschutz. ( zu vermutlichen Kosten des Gegners)



Ist Person gut oder dümmlich? :D


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