Wie wurde der Antrag auf Aussetzung beschieden?
Wo sollte das stehen im widerspruchsbescheid?
Leider wurde der Upload rausgenommen.
" Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung werde beantragt" steht da...hab aber nichts bekommen.
Weiter:
"
Nach §80 Abs 4. Satz 3 VWGO soll die Aussetzung bei öff. Abgaben und Kosten
erfolgen,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen VerwAkt
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öff. Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. - Ein ernstlicher Zweifel bestehe nicht. Stellt keine unbillige Härte dar, da kein über den Beitrag hinaus entstehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzung für eine Vollzugsaussetzung liegen nicht vor."
Gar nicht bzw. negativ, und deswegen vorläugiger Rechtsschutz gestellt?
Ausgehend dieser Zeilen wird eben vermutet dass es Begründung brauch dass dies nicht Umgesetzt wird, aber Schutz notwendig sei.
Aber es wurde dahingehend noch nichts geschrieben oder eingeleitet. Daher vermutlich unter "Vorsicht".
WAs wäre wenn demnächst was einfliegt? Dann bin ich ja eigtl. im Rechtsverfahren und ohne Urteil keine Pfändung.....theoretisch.
Wobei ja oft von Pfändung ohne Urteil die Rede ist.
Wie gut ist dieser Rechtsschutz denn? Was kostet dieser, er ist "vorläufig" bis zur Begründung.
Die Begründung steht ja eigtl. dabei. "Auf Grund offener Verfahren und ausstehener Urteile."
Positiv, dann wäre kein vorläugiger Rechtsschutz notwendig, und es wäre unverständlich wieso der Richter das annehmen würde, wurde dazu ein Antrag gestellt? -> Das Eilverfahren könnte zu zusätzlichen Kosten führen.
Das heißt man kann das auch zurückweisen?
Mittels Brief mit Aktenzeichen blah....Danke, kein Anlass für diesen Rechtsschutz?
(Gegebenenfalls kann Person A diesen vermeintlichen Antrag auch zurück nehmen, solange keine Vollstreckung droht.
Falls es von Person A nicht als Eilrechtsschutz geplant war, dann bei Gericht klar stellen. Normal müsste der Rechtspfleger/Richter ja dazu auch nachfragen, statt es irgendwie zu deuten)
Person Q hat keiner Gefragt.
Zunächst ist das eine Behauptung, welche schneller richtig beantwortet werden sollte. Person X würde dieses Ansinnen deutlich zurückweisen, weil eine Abschrift (Person X geht davon aus, dass es eine Kopie sei bzw. schlicht stupide abgetippt wurde) nicht darauf schließen lassen kann, dass Person A sich mit der Sache an sich vertraut gemacht hat. Person X fragt sich, wie ein "Richter" bzw. "Rechtspfleger" oder „?“ solch einen Quatsch von sich geben kann.
Person X hatte tatsächlich eine abgetippte Abschrift beigelegt, auf Grund Verlust der Daten und nur als Papierform vorliegend.
Man sehe darin auch kein größeren Nachteil da die Klage eh anders ausehen wird.
Eine Kopie wird ja auch von der Gegenseite bereitgehalten, vermutlich...
Person X würde wahrscheinlich in so einem Fall die ersten 2 Wochen einhalten und bei allen weiteren Sachen auf die Komplexität, welche bereits deutlich wird dass, sich mehre Gerichtsinstanzen mit weit über 600 Verfahren je Bundesland damit befassen und ein Ende nicht absehbar ist usw. ergeben, also die ersten Kläger bereits beim Bundesverfassungsgericht vorstellig sind und werden. Die Aktenzeichen könnte dazu angeben werden, es dürfte aber auch ein Satz tun, wie Sie als Richter* sicherlich wissen war bereits vor der Entscheidung 18.03.2016 minimal ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, weitere werden wahrscheinlich im Laufe des Jahres dazu kommen.
Das bedeutet also keine Gründe schreiben sondern mich mit der Helferin/ Urkundsbeamtin der Geschäftstelle auseinandersetzen?
Bezüglich der Zeit-be-messung. Aus nochmals aufgeführten Gründen.
Keine Klagegründe oder schon teilweise was einreichen???
Die Ansicht es gäbe einschlägige Urteile und Rechtssprechungen deuten sicher auf die Aussichtslosigkeit der Klage hin.