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Autor Thema: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV  (Gelesen 8817 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
Zitat
... aber wenn eine LRA vom Machtmittel des Verwaltungsakts und ggf. darüber hinaus Vollstreckung Gebrauch macht (und das kräftig missbraucht), gibt es dafür eine Rechtsaufsicht. In Bayern ist die Staatskanzlei dafür zuständig. Verwaltungsvorgänge sind staatliche Prozesse. Da gibt es im Rundfunk kein Hausrecht. Da muss sich der Rundfunk in diesem einen Belang der 100% Kontrolle und Aufsicht des Staates unterziehen. Und der Staat / das Land trägt die 100% Verantwortung.
MUSTER-Brief > Landtage/Parteien/Abgeordnete >Sozialen Frieden wieder herstellen
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was mir in diesem Zusammenhang immer in den Sinn kommt, ist der Art. 27 des BayVwZVG (-zustellungs- und Vollstreckungsgesetz):

Zitat
Art. 27 Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Für die Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gilt Art. 26 entsprechend, soweit sie Verwaltungsakte erlassen können und zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt sind.2Zur Abnahme der Vermögensauskunft, zur Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse und zur Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen sind diese juristischen Personen jedoch nicht befugt.
(2) 1Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.2 Art. 91 Abs. 4 der Gemeindeordnung, Art. 79 Abs. 4 der Landkreisordnung und Art. 77 Abs. 4 der Bezirksordnung bleiben unberührt.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-27


Beim BR sehe ich nicht, dass die Vollstreckungsersuchen ordnungsgemäß durchgeführt würden. Ganz im Gegenteil.

Zitat
Die Folge sind Vollstreckungsersuchen gegen Bürger, obwohl längst noch nicht der Widerspruch beschieden wurde. Damit wird einerseits dem Bürger Unrecht zugefügt, welches kaum vom Bürger abgewendet werden kann und andererseits staatliche Organe in die Pflicht genommen als Vollstreckungsgehilfe die Aufgaben des BR/BS vorzeitig zu übernehmen.
FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18172.msg119063.html#msg119063



Wäre dann nicht also einer solchen juristischen Person des öR die Befugnis zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln zu entziehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2016, 21:55 von Bürger«
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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Wäre dann nicht also einer solchen juristischen Person des öR die Befugnis zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln zu entziehen?

Eher schneit die Hölle zu. Nach RBStV §10 Abs 6 ist geregelt das die jeweilige zuständige LRA am Wohnort des Beitragsschuldners Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken kann. Es darf nicht die als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sein. Die LRA darf um Vollstreckungshilfe durch eine Behörde ersuchen, wenn die Wohnung nicht im eigenen Land liegt. So lese ich es aus dem Paragraphen. Die LRA und nur die LRA muss im eigenen Bereich selbst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken.

RBStV §10 Abs 6:
Zitat
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Es scheint nicht geregelt zu sein, das eine LRA im eigenen Wirkbereich Vollstreckungshilfe von Behörden oder anderen beanspruchen darf. Sie darf nur selbst tätig werden. Vollstreckung ist keine Aufgabe die an den Beitragsservice delegiert werden kann. Da scheint einiges im Argen zu liegen. Oder was steht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren? Der heilige Gral der Abwälzung unliebsamer Arbeit? Vielleicht in einem neuen Thread verfolgen.


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*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

c
  • Beiträge: 1.025
Eher schneit die Hölle zu.
:)   ;)   :o


Zitat
Nach RBStV §10 Abs 6 ist geregelt das die jeweilige zuständige LRA am Wohnort des Beitragsschuldners Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken kann. Es darf nicht die als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesruda die LRA offensichtlich nicht gewährleistet, dass die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werdenndfunkanstalten sein.

genau. und:


RBStV §10 Abs 6:
Zitat
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Das ist doch genau der Verweis auf die Verwaltungsvollstreckungsgesetze (in Bayern VwVfG und BayZVG). Und dort ist geregelt, dass - wie in anderen Bundesländern auch - die Vollstreckung an andere Behörden (Finanzämter bevorzugt) oder Vollstreckungsstellen (Gerichtsvollzieher) per Vollstreckungsersuchen abgegeben wird. Für Bayern geregelt in Art. 26 BayZVG
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-26

natürlich nicht darf der Beitragsservice diese Aufgabe übernehmen, es ist ja im Gesetz klar geregelt (s.o.)

Und genau, weil sie dagegen verstoßen, und noch genauer, weil der BS und damit die LRA solchen Übermist bauen mit Vollstreckungsverfahren ohne legale Grundlage (nämlich fehlende rechtskräftige Titel = hier: Widerspruchsbescheide), was ja von dir kritisiert wird, genau deshalb fragte ich mich,...

... ob der von mir zitierte Art. 27 BayVwZVG nicht ein weiteres Element in deiner  Argumentation gegenüber den Aufsichtsbehörden (sei es Staatskanzlei! sei es auch Verwaltungsrat oder besser Präsident des Verwaltungsgerichtshofs...) darstellen könnte.

Die der LRA (als juristische Person des öR im Sinne des Art. 27) durch den RBStV verliehene Befugnis zur Ausfertigung von Vollstreckungsersuchen und Erteilung von Vollstreckungsaufträgen (als Anordnungsbehörde) an andere Vollstreckungsbehörden (auch Gerichtsvollzieher) müsste eigentlich zurückgenommen werden, da die LRA offensichtlich nicht gewährleistet, dass die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. (Zitat: Art. 27 Abs. 2 BayVwZVG. [aber natürlich hast du Recht: eher schneit die Hölle zu - vermutlich...]

Es war als womögliches weiteres Argument für dich gedacht.

Jedoch hast du recht und das müsste vielleicht erst diskutiert werden, ob mein Gedankenansatz überhaupt richtig ist... Ob hier oder in einem anderen Thema/thread, kommt wohl darauf an, wie umfangreich eine solche Diskussion wird.

 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2016, 22:41 von Bürger«
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