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Autor Thema: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?  (Gelesen 25523 mal)

K
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Immer wieder berufen sich Gerichte im Bezug auf den Rundfunkbeitrag darauf, dass nach Art. 5 GG ein staatlicher Auftrag zum Unterhalt eines öffentlichen Rundfunks bestünde. Im Wortlaut:
Zitat
Art. 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

So begründet beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom  XXXXXXXX dass der öffentliche Rundfunk vom Verfassungsgeber in diesem Artikel vorgeschrieben wäre.
Ein durch Gesetze und Zwangsbeiträge unterhaltener ÖR ist aber genau das Gegenteil von frei.
Im folgenden möchte ich ausführen wodurch die Freiheit der Berichterstattung durch die ÖR eingeschränkt ist.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Urteil festgestellt, dass die Zusammensetzung des ZDF Fernsehrates dem Verfassungsgemäss gegebenen Grundsatz der staatsferne widerspricht, da der Anteil von Politikern zu hoch sei. Eine Änderung der Zusammensetzung des Gremiums durch das ZDF fand meines Wissens seither nicht statt. Eine frei Berichterstattung gegen den Willen des Fernsehrates wäre vermutlich nur kurze Zeit durchsetzbar.
2. Alle entscheidenden Gremien sind mit einer Vielzahl von Politikern besetzt. Letztlich hat ja auch die Politik in Person der gewählten Volksvertreter für die Einführung des neuen Beitragsmodells entschieden. Würde sich ein ÖR anmassen diese Politiker durch den Dreck zu ziehen oder auch nur durch kritischen Journalismus zu entzaubern, liesse eine Einschränkung der ÖR durch die Politik vermutlich nicht lange auf sich warten.
3. Mit der Betriebsstättenabgabe werden auch Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst veranlagt. Die Bezahlung dieser Gebühren erfolgt unmittelbar aus Steuergeldern. Das geschätzte Aufkommen an Beiträgen durch öffentliche Betriebsstätten liegt bei ca. 1,1 Milliarden Euro jährlich. Das sind ca. 15 Prozent der gesamten Einnahmen. (Zahlen mangels recherchierbarer Daten nur geschätzt)
Hieraus ergibt sich ein erhebliches Drohpotenzial, dass die öffentliche Hand gegen die Rundfunkanstalten in der Hand haben.
Zur Veranschaulichung hier eine fiktive Situation:
Der MDR beschliesst aufgrund des hohen Prozentsatzes der AFD Wähler in seinem Sendegebiet ca. 20 Prozent seiner Sendezeit dieser Partei und ihren Inhalten zu widmen. Als Begründung führt er an, damit die Einschaltquote und die Akzeptanz in der Öffentlichkeit erhöhen zu wollen, was vermutlich auch in der Realität funktionieren würde.
Da die politischen Mandatsträger anhand dieser Entwicklung ihre Felle davonschwimmen und Deutschland den Bach runter gehen sähen, was vermutlich auch beides in der Realität stattfinden würde, beschliessen sie, die Betriebstättenabgabe noch einmal zu durchleuchten, kämen zu dem Schluss, dass sie durchaus berechtigt wären die Beiträge zu verweigern, und wenden sich anschliessend an den MDR, mit der Drohung die Beitragszahlungen einzustellen, wenn der MDR weiterhin 20 Prozent seiner Sendezeit der AFD widmen würde.
Fiktion Ende.

Daraus ergibt sich, dass ein durch Gesetze und den Gesetzgeber finanziertes und geschütztes Rundfunksystem eben dem Art 5 GG widerspricht.
Würden destruktive Kräfte in Deutschland an die Macht kommen, was zur Zeit ja nicht mehr ganz unwahrscheinlich erscheint, hätten auch diese Kräfte die Macht und die Kraft, über ein mächtiges Propagandawerkzeug zu verfügen.

Meine Schlussfolgerung ist, dass die Unterhaltung eines ÖR eindeutig dem  Art. 5 GG  widerspricht.

Eure Meinung hierzu würde mich sehr interessieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. August 2017, 16:23 von Viktor7«

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Weder Politiker noch örR müssen sich gegenseitig bedrohen. Sie sind alle Mittäter und Komplizen in einem verfilzten Sumpf. Die Abhängigkeiten sind offensichtlich, jedoch wurde das jahrelang ignoriert, weil man ja seine Empfangsgeräte abmelden konnte. Erst jetzt, wo die grundgesetzwidrigen Machenschaften des örR jedem die Freiheit rauben, wird der Widerstand in der Bevölkerung so groß, dass örR und Politik eine noch unheilvollere Allianz eingehen, um keine Macht zu verlieren. Da sie diese Macht nicht haben dürften, um sie gegen das Volk anzuwenden, sondern um sich gegenseitig zu kontrollieren, bedeutet das aber, dass Politik und örR ihre Kontrollfunktion darauf beschränken, ihnen unliebsame Politiker durch Manipulation das Leben schwer zu machen. Der örR versagt, weil die Politik nach gutdünken agieren kann, die Politik versagt, weil örR unkontrollierbar bezüglich Programm und Finanzierung ist. Da auch Richter diesem System unterworfen sind, profitieren sie davon, wenn sie Urteile im Namen der Politik und des örR sprechen. Anders lässt sich die bürgerfeindliche Auslegung des Artikels 5 GG nicht erklären. Die von dir genannten Aspekte passen gut zum Gesamteindruck eines demokratiebedrohenden Rechtsystems/Rundfunksystems.


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Demokratie, Parlamentarismus oder was ganz anderes...Ich glaube dass man nicht 100% definieren kann was für ein Gebilde Deutschland ist bzw. wie die Judikative funktioniert und zu bezeichnen ist. Mindestens ist es nicht eindeutig sondern mehrdeutig. Es hat mehrere Eigenschaften und dafür gibt es vermutlich nicht mal ein Wort.

Auf "diekolumnisten.de" schreibt Jörg Friedrich (bitte mit Vorsicht betrachten, scheinbar auch keine reine Weste)

- http://diekolumnisten.de/2016/09/18/demokratie-oder-parlamentarismus/ (Stand: 9/2016)


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

o

ohc

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Dazu auch der Artikel 11 der rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
Zitat
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12012P%2FTXT

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


Dieser Grundgesetz-Artikel 5 dient paritätisch zum Schutz des Bürgers und des Rundfunks. Der Staat ist weder befugt, die Sender zu manipulieren noch berechtigt, die Bürger zu verpflichten, die von ihm favorisierten Sender zu bezahlen.

Diese abstruse Behauptung „Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen.“ hat noch eine andere Konsequenz. Durch das Abpressen des Geldes für einen bestimmten Informationsanbieter, hier der ö.-r. Rundfunk, werden andere Informationsanbieter in ihrer Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung nach Art. 5 Grundgesetz eingeschränkt. 21. Mio. € pro Tag werden so für den Zwangs-Rundfunkbeitrag zum größten Teil "verpulvert" und stehen als Finanzierungsgrundlage für die anderen Anbieter nicht mehr zur Verfügung.

Einfach ausgedrückt: Kann ich mir die Zeitung oder Zeitschrift oder bezahlbaren Inhalt im Internet wegen des Rundfunkbeitrags (210 EURO im Jahr) nicht oder nicht so oft wie gewollt leisten, tritt eine Hinderung ein. Der Rundfunkbeitrag ist damit verfassungswidrig.

Dieses Argument ist viel zu leicht auszuhebeln und würde ich so nicht in eine evtl. Klage mit aufnehmen. Es gibt ja genügend kostenlose Informations- und Bildungsquelle, z. B. öffentliche Bücherregale etc.
Besser wäre es, über die soziale Argumentationskette zu gehen. D. h. warum ein Spitzenverdiener und jemand am Existenz-Minimum den selben Beitrag zahlen muss!

Aber Art. 11 Abs. 2 GRC ist mir hier ins Auge gesprungen. Hier könnte man argumentieren, dass durch eine Verzerrung des Wettbewerbs andere Medien extrem stark benachteiligt werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wäre insoweit missachtet, als das die Freiheit anderer freien Quellen misachtet und beschnitten werden. Sehr gutes Beispiel pietsmiet - siehe u.a. unter

Zeit online, 31.03.2017
Livestreaming
Gamer? Ihr seid jetzt Rundfunker!
Die deutschen Streamer sind nervös: Der beliebte Gaming-Kanal PietSmiet soll eine Rundfunklizenz beantragen. So könnte die große Regulierung der Szene beginnen.
Von Eike Kühl
http://www.zeit.de/digital/internet/2017-03/livestreaming-pietsmiet-twitch-rundfunklizenz-lets-play

Ferner wird durch die dominante Präsenz der öffentlichen Medien die Meinung anderer Wettbewerber "überbügelt".


Edit "Bürger":
Link Infos mussten ergänzt werden.
Bitte keine blinden Hyperlinks, sondern bitte Forum-Regeln zur Verlinkung beachten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2017, 19:25 von Bürger«

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@ohc
Bei Umsetzung oder Durchführung europäischen Rechts ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich und verpflichtend von allen staatlichen Stellen einzuhalten.

Art 11 Charta bestimmt für den Bereich der EU, was Art 10 EMRK für den Bereich der EMRK bestimmt, nämlich, daß im Bereich Informations- und Medienfreiheit keine behördliche Einwirkung zu erfolgen hat.

Der Unterschied zwischen Charta und EMRK besteht hier nur darin, daß die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag national bundesrechtlich im Range einfachen Bundesrechtes ist, (fragwürdig, weil völkerrechtliche Verträge gemäß GG unmittelbar gelten, damit eigentlich Verfassungsrang vorliegen müsste), landesrechtlich in Brandenburg durch namentliche Nennung direkt Verfassungsrang gegeben ist, und damit unabhängig von der Umsetzung/Anwendung des Rechtes der Europäischen Union einzuhalten ist.

Es hat also nicht nur die Freiheit der Medien, im Grunde zu senden, was sie wollen; es hat auch die Freiheit der nichtmedialen juristischen wie natürlichen Personen, sich diese Sendungen nicht anzutun und in Übereinstimmung zum Wettbewerbsrecht auch nicht dafür aufzukommen; denn im Wettbewerbsrecht wird nur bezahlt, was individuell auch bestellt wurde oder trotz Nichtbestellung trotzdem konsumiert wird.

Was willt User ohc übrigens alleine mit Art 11 Abs 2 der Charta?

Den Fokus auf Abs. 1 mit dem Teilsatz "ohne behördliche Eingriffe" zu legen, ist von User Viktor7 schon das Kriterium schlechthin. Der Staat darf hier nichts vorschreiben; was er aber so allgemein im Übrigen ja auch nicht tut.

Das Problem resultiert in Relation zu nichtmedialen juristischen wie natürlichen Personen aus der Mißachtung des ganzen Rundfunkregelwerkes durch ÖRR und Co.

Es genügt den Anforderungen des Gesetzgebers nämlich nicht, gegenüber nichtmedialen juristischen wie natürlichen Personen nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heranzuziehen und die weitergehenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unbeachtet zu lassen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o

ohc

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Den Fokus auf Abs. 1 mit dem Teilsatz "ohne behördliche Eingriffe" zu legen, ist von User Viktor7 schon das Kriterium schlechthin. Der Staat darf hier nichts vorschreiben; was er aber so allgemein im Übrigen ja auch nicht tut.

Das mag schon richtig sein. Ein sehr kritisches Gericht könnte es so auslegen, dass behördliche Eingriffe im Sinne von Einschränkungen und Zensur gemeint sind. Nicht jedoch additive Eingriffe. Eine LRA argumentiert gerne, dass man sich trotzdem uneingeschränkt aus freien Quellen bedienen darf, auch wenn man den Rundfunkbeitrag zahlen muss.

Was willt User ohc übrigens alleine mit Art 11 Abs 2 der Charta?

Eine fiktive Argumentation könnte so aussehen:
Zitat
Person F ist nicht grundsätzlich gegen eine staatlich gesicherte Finanzierung von Medien, aber gegen das aktuelle, mangelbehaftete[1] Beitragsmodell und sich daraus ergebende Monopolstellung der Landesrundfunkanstalten. Die bedingte „Grundversorgung“ ist überzogen, was zur Verzerrung des Wettbewerbs zu anderen Medien führt. Im Art. 11 Abs. 2 GRC soll die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden. Durch die einseitige Finanzierung des Beitragsservice werden andere Medien massiv benachteiligt, wie z. B. der Fall von pietsmiet[2]. In diesem Kontext wird Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit missachtet, als dass durch die Monopolstellung die Freiheit anderer Medien beschnitten wird. Verstärkt wird dies durch die dominante Präsenz des öffentlich rechtlichen Rundfunks, welcher andere Meinungen verdeckt und massiv beeinflusst. Person F fordert ein Wahlrecht für Medien ein, welche sich auf die Verteilung und Höhe der Beiträge auswirken muss. Sozial gerechte Beiträge und deren Verteilung funktionieren bereits, wie es die gesetzlichen Krankenversicherung, Kirchensteuer oder freie Wahl des Stromanbieters belegt. Andere kommerzielle Anbieter wie Sky oder Netflix bieten attraktivere Angebote unter 17,50 Euro pro Monat an.

[1] „Geplanter Rundfunkbeitrag passiert die Landtage“ von Uwe Mantel, DWDL.de v. 09.12.11
[2] „Gamer? Ihr seid jetzt Rundfunker!“ von Eike Kühl, Zeit Online v. 31.03.17


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w

wei

Also ich sehe das hier mal ganz locker.
Zum einen gibt es einen staatlichen Auftrag, Informationen bereitzustellen, dem der Staat nachkommt.
Zum anderen hat das BverwG dieses auch bejaht. Insoweit kann ich hier keine Fehler des Gerichts erkennen. Desweiteren liegen die Streitereien auf Seiten der Bürger mit den Verwaltungen, so dass kein Verwaltungsgericht eigentlich zuständig sein sollte. Verwaltungsgerichte sind dazu da, Streitigkeiten zwischen den Verwaltungen zu regeln, also zwischen den Behörden selbst.

Wer also dagegen angehen will, hat gute Chancen, weil für den Bürger als erste Instanz das AG und in der weiteren Folge die nachfolgenden höheren Fachgerichte bis zum BGH zuständig sind - eigentlich auch logisch, weil sonst Kläger oder Beklagter und Richter eine Person wären und zwar gegen den Bürger. Insoweit ist das letzte Rechtsmittel die Überprüfungsinstanz das BverfG weitaus effektiver, weil nur die eine Verletzung der Rechte aus dem GG feststellen können, während das BverwG diese eventuell nur auf die eine oder andere Art behaupten können, während es beim Bürger wieder ausreicht, eine Grundrechtsverletzung zu behaupten.


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P
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Zitat
Verwaltungsgerichte sind dazu da Streitigkeiten zwischen den Verwaltungen zu regeln,also zwischen den Behörden selbst.
Das stimmt vielleicht.
Zitat
Desweiteren liegen die Streitereien auf Seiten der Bürger mit den Verwaltungen, so das kein Verwaltungsgericht eigentlich zuständig sein sollte.
Nein, die Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz, welches die Zuständigkeiten verteilt. Das müsste wohl das GVG sein.

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html



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dass man sich trotzdem uneingeschränkt aus freien Quellen bedienen darf,
Das genügt aber nicht; es wäre bereits ein behördliches Einwirken, wenn Dir der Staat vorschreiben dürfte, welche Wirtschaftsgüter Du auch ohne Deine ausdrückliche Bestellung bezahlen müsstest.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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ohc

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Bitte das Zitat nicht aus dem Kontext ziehen. Es ist eine mögliche Aussagen einer LRA.

Es sollte wie beim Schach spielen sein; den Zug des Gegners berechnen und selber den effektivsten Weg wählen. ;-)



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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o

ohc

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Eine fiktive Argumentation könnte so aussehen:
Zitat
Person F ist nicht grundsätzlich gegen eine staatlich gesicherte Finanzierung von Medien, aber gegen das aktuelle, mangelbehaftete[1] Beitragsmodell und sich daraus ergebende Monopolstellung der Landesrundfunkanstalten. Die bedingte „Grundversorgung“ ist überzogen, was zur Verzerrung des Wettbewerbs zu anderen Medien führt. Im Art. 11 Abs. 2 GRC soll die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden. Durch die einseitige Finanzierung des Beitragsservice werden andere Medien massiv benachteiligt, wie z. B. der Fall von pietsmiet[2]. In diesem Kontext wird Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit missachtet, als dass durch die Monopolstellung die Freiheit anderer Medien beschnitten wird. Verstärkt wird dies durch die dominante Präsenz des öffentlich rechtlichen Rundfunks, welcher andere Meinungen verdeckt und massiv beeinflusst. Person F fordert ein Wahlrecht für Medien ein, welche sich auf die Verteilung und Höhe der Beiträge auswirken muss. Sozial gerechte Beiträge und deren Verteilung funktionieren bereits, wie es die gesetzlichen Krankenversicherung, Kirchensteuer oder freie Wahl des Stromanbieters belegt. Andere kommerzielle Anbieter wie Sky oder Netflix bieten attraktivere Angebote unter 17,50 Euro pro Monat an.

[1] „Geplanter Rundfunkbeitrag passiert die Landtage“ von Uwe Mantel, DWDL.de v. 09.12.11
[2] „Gamer? Ihr seid jetzt Rundfunker!“ von Eike Kühl, Zeit Online v. 31.03.17

Diese Argumentationskette ist doch nicht ganz wasserdicht. Zum Erschrecken habe ich festgestellt, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewünscht ist, vgl. § 14 Abs. 2 Punkt 1 RStV. Wieso darf und soll der örR wettbewerbsfähig bleiben? Dort wird sogar die "Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten" legitimiert!
Das hat doch mit Kapitalismus und unternehmerischen Denken zu tun! Vom gesunden Menschenverstand würde ich urteilen, dass der örR nicht wettbewerbsfähig sein darf!



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F
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Zum Erschrecken habe ich festgestellt, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewünscht ist, vgl. § 14 Abs. 2 Punkt 1 RStV. Wieso darf und soll der örR wettbewerbsfähig bleiben? Dort wird sogar die "Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten" legitimiert!
Muß ich jetzt in die Geschichte greifen.
Als 1936 in Deutschland das Fernsehen eingeführt wurde, war es Schwarz-Weiß und die Punkte wurden per Nipkow-Scheibe (https://de.wikipedia.org/wiki/Nipkow-Scheibe) auf die Röhre gebracht. Private Fernseher gab es faktisch nicht, es wurde in Schichten in Fernsehstuben geguckt.

D. h.:
1936
Aufnahme auf Schwarz-/Weiß-Zelluloid-Filmen (Zelluloid ist im wahrsten Sinn des Wortes brandgefährlich! https://de.wikipedia.org/wiki/Zelluloid), analoge Übertragung mit 441 Zeilen (unterhalb 528 Zeilen bei PAL SD) Schwarz/Weiß und einem Mono-Kanal.

2017
Aufnahme auf Festplatten, wahlweise 2D/3D, digitale Übertragung (Technik geht von HD nach 4k UHD) in Farbe, mehrere Tonkanäle ermöglichen unterschiedliche Sprachen sowie Stereo und 5.1 Klang, zusätzlich Untertitel und Verschlüsselung.

Diese Wettbewerbsfähigkeit muß gewährleistet werden und der öffentlich-rechtlliche Rundfunk muß sie auch nutzen – was er, abgesehen von der Verschlüsselung, ja auch größtenteils tut.

Weil er nicht verpflichtet ist, die Technik von 1936 einzusetzen, kommt das Anime von Studio Ghibli nicht mehr in Schwarz/Weiß Mono Deutsch, sondern in HD, Farbe und Stereo Deutsch. Hier wird aber schlagartig abgebrochen: Das Anime könnte ja auch zusätzlich Stereo im japanischen Original und mit der englischen, russischen oder französischen Synchronisierung ausgestrahlt werden (Bildungsauftrag). Das geschieht aber nicht, weil damit Lizenzrechte verletzt werden würden. Diese Lizenzverstöße träten aber auch nicht auf, wenn das Anime verschlüsselt übertragen werden würde. Würde das Anime verschlüsselt übertragen (evtl. nur die nicht-deutschen Audiospuren), käme die Frage auf, wieso die Tagesschau nicht auch verschlüsselt wird – was den Rundfunkbeitrag zu Fall bringen würde.

Spinne ich mal weiter:
Amazon und Netflix bieten die Serien auch im Original-Ton an, was anscheinend fleißig genutzt wird (manche Synchronisation ist auch grausam, andererseits versteht wohl kein Angelsachse, wieso „Die Zwei“ in Deutschland so ein Renner geworden ist); ein Singener Großkino zeigt im Rahmen der Anime-Nacht einmal die Woche ein Anime im Original mit Untertitel. Das Nicht-Nutzen von weiteren Tonkanälen schränkt die Wettbewerbsfähigkeit der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ gegenüber Streaming und Kino ein. Ich weiß leider nicht, wie interessant der Original-Ton für die privaten Sender ist, mangels allgemein verbreiteter Verschlüsselung über Satellit stellt sich die Frage aber auch nicht.

Das hat doch mit Kapitalismus und unternehmerischen Denken zu tun! Vom gesunden Menschenverstand würde ich urteilen, dass der örR nicht wettbewerbsfähig sein darf!
Von der Technik zu den Inhalten.

Der örR muß nicht wettbewerbsfähig sein, darf es aber. Derrick war national wie international sehr beliebt (ob dem immer noch so ist, weiß ich nicht). Nur weil eine öffentlich-rechtliche Sendung gut läuft, muß sie doch nicht ins Privatfernsehen. Wenn die entsprechenden Lizenzeinnahmen nicht in irgendwelchen Töchtern hängen bleiben, sondern wieder zurückfließen, können die den Abgabenpflichtigen entlasten.

Das heißt natürlich nicht, daß der örR das Programm nach Massengeschmack ausrichten darf, was er definitiv tut.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2017, 03:46 von FuerstBerg«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nahezu offtopic:

Insoweit kann ich hier keine Fehler des Gerichts erkennen.
Das könnte daran liegen, dass du dich mit der Materie und den Urteilen des BVerwG nicht genug beschäftigt hast.

Verwaltungsgerichte sind dazu da, Streitigkeiten zwischen den Verwaltungen zu regeln, also zwischen den Behörden selbst.

Quatsch! Verwaltungsgerichte dienen der gerichtlichen Kontrolle des Handelns der öffentlichen Verwaltung. D. h. sie sind zuständig für Auseinandersetzungen des Bürgers mit den Behörden/Institutionen des Staates. Dies liesse sich übrigens problemlos im Internet recherchieren. Selbst die Wikipedia kann dazu hilfreich sein.

Wer also dagegen angehen will, hat gute Chancen, weil für den Bürger als erste Instanz das AG und in der weiteren Folge die nachfolgenden höheren Fachgerichte bis zum BGH zuständig sind

Falsch! Ein Amtsgericht würde die Klage gar nicht annehmen, sich für nicht zuständig erklären. D. h. aber auch, dass man nicht beim BGH landet. Die Chancen stünden da glatt bei Null. Aber selbst wenn man den richtigen Gerichtsweg wählt, so hat man nahezu keine Chance. Zunächst, weil sämtliche Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht alle Klagen mit nahezu identischen Urteilen abgelehnt haben. Spätestens nach den Entascheidungen des BVerwG sind die unteren Instanzen für die Mehrzahl der Fälle nicht mehr in der Lage die "herrschende Meinung" zu ignorieren, selbst wenn sie wollten. Leider wollen sie auch nicht.

- eigentlich auch logisch, weil sonst Kläger oder Beklagter und Richter eine Person wären und zwar gegen den Bürger.

Diese hanebüchene "Schlussfolgerung" zu begründen dürfte dir schwer fallen.

Insoweit ist das letzte Rechtsmittel die Überprüfungsinstanz das BverfG weitaus effektiver, weil nur die eine Verletzung der Rechte aus dem GG feststellen können, während das BverwG diese eventuell nur auf die eine oder andere Art behaupten können, während es beim Bürger wieder ausreicht, eine Grundrechtsverletzung zu behaupten.

Das ist hinreichend bekannt. Schon die untersten Instanzen behaupten aber, dass die Landesgesetze, die den sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Landesrecht übertragen, die Verfassung nicht verletzen. Gleichzeitig erklären sie sich für die Forderung nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit für nicht zuständig. Die Verfassungskonformität behauptet auch das BVerwG, obwohl es gleichzeitig feststellt, dass Grundrechte verletzt werden. Die Uniformität der Entscheidungen und die Ignoranz, mit der klare Grundrechtsverletzungen zur lässlichen Sünde und hinnehmbarer gesetzlicher Regelung erklärt werden, genau darum geht es. Sie sorgt in Verbindung mit einer angemaßten "Sondergewalt öffentlich-rechtlicher Rundfunk" und der Rückendeckung durch Politik und Gerichte nämlich dafür, dass Zweifel an der Gewaltenteilung und der Gerichtsbarkeit aufkommen. Die Verletzung der Grundrechte und der Finanzverfassung der BRD dürfte von den meisten Klägern moniert worden sein. Zudem war es immer klar, dass das BVerfG hier (national) das letzte Wort haben würde. Da das BVerfG nicht zum Instanzenzug gehört, hat man auf eine Zermürbungsstrategie gesetzt, die allerdings nicht aufgeht. 4,5 Jahre währt das nun schon und ein Ende ist erst einmal nicht absehbar. Und nein, es reicht nicht aus, eine Grundrechtsverletzung nur zu behaupten. Man muss einerseits selbst betroffen sein, das ist hier gegeben, andererseits muss man diese Verletzung belegen, d. h. Hinweise dazu geben, worin die Verletzung besteht. Andernfalls ereilt die Verfassungsbeschwerde das Schicksal von ca. 97% aller Eingaben: sie wird ohne Kommentar zurück gewiesen.

Nun bitte weiter mit dem eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
"Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?"

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. August 2017, 15:24 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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