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Autor Thema: Wer darf feststellen, daß ein Verwaltungsakt von Beginn an nichtig ist?  (Gelesen 5330 mal)

  • Beiträge: 7.255
'N Abend,

gemäß Bundes-VwVfG

Zitat
§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
[...]
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Zitat
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
[...]
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

Wer darf die Nichtigkeit in Bezug auf den Rundfunkbeitrag feststellen, sofern die Bescheide von GEZ und Co Verwaltungsakte darstellen?

Verletzt sind ja nicht nur Artikel 5, Grundgesetz, sondern eben auch Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die seit Dezember 2009 in jedem Mitgliedsland rechtsverbindlich ist und bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist. Gemäß Artikel 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit darf es keine behördlichen Eingriffe geben.

mfg
pinguin


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 710
Im Grund gibt es dort überall eine Rechtsabteilung, also beim LRA und Beitragsservice. An die richten sich ja auch Widerspüche auf die Festsetzungsbescheide.
Wenn dort erkannt wird dass ein Formfehler die Nichtigkeit erzwingt, werden die das schon mitbekommen und dementsprechend ändern, ansonsten wirds bei der Klage auffallen.
Meistens sind diese Beischeide nur unwesentlich nichtig...

Artiekl 5 GG wird nicht verletzt. :D

Zitat
VG Hannover:
Soweit einzelne Kläger meinen, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG), weil er Mittel binde, die sie für andere Medien aufwenden möchten, so vermag die Kammer hierin keine Grundrechtsverletzung zu erkennen. Die hervorstehende Bedeutung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaft zur Meinungsbildung rechtfertigt den Rundfunkbeitrag.

Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Da gibts wohl noch kene Rechtssprechung zu???


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- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 7.255
Im Grund gibt es dort überall eine Rechtsabteilung, also beim LRA und Beitragsservice. An die richten sich ja auch Widerspüche auf die Festsetzungsbescheide.
Das bringt nix, hieße dieses doch, den Teufel mit dem Beelzebub auszutreiben.

Zitat
Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Da gibts wohl noch kene Rechtssprechung zu???
Muß ich suchen; allgemein ist es aber so, daß der EuGH mehrfach für Recht befunden hat, daß nationales Recht keine Anwendung finden darf, wenn europäisches Recht entgegensteht. Ist sinngemäß auch im Bundes- VwVfG §8a hinterlegt.


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n
  • Beiträge: 1.452
Villeicht etwas OT:  Ist ein Vollstreckungsersuchen auch ein Verwaltungsakt?  :

Zitat
§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
[...]
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

Die Rundfunkanstalt versucht ja auch immer die Vollstreckungskosten einzutreiben. Es gibt hier Fälle in denen Vom AG oder im Eilverfahren festgestellt dass ein Teil der
Forderungen nicht vollstreckbar ist (z.B. Säumnisszuschäge oder Bescheide ohne Leistungsgebot).
In diesem Fall muss aber dann nach dem Gesetz  oben der Verwaltungsakt nichtig und  die RA muss die Kosten tragen oder sehe ich das falsch?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

g
  • Beiträge: 860
Mr.X ist der Meinung, dass es der jeweilige Betroffene feststellen muss und dann dagegen vorgehen muss mit Widerspruch bzw. Zurückweisung. Wenn dort keine Einigung erzielt wird, dann müsste es wohl ein (unabhängiger) Richter oder Gericht "bescheiden".
Wenn Mr.X damit auch nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel auch dagegen lt. Rechtsbehelf einzulegen.

Der Erfolg ist in Sachen Zwangsabgabe sehr fraglich (sozusagen gleich Null). Mr.X beeindruckt das vorerst nicht. Nichtige Schreiben werden beanstandet und es wird eine Erklärung verlangt. Dann sieht man, wie einzelne Richter "wegschwimmen" in ihrer Argumentation. Alle vermeintlichen Unzulänglichkeiten werden gesammelt.
Man kommt zwar nicht so recht zum Erfolg, aber es ist doch schön, wenn man der Gegenseite so kleine Fehlerchen aufzeigen kann und der Gegenseite die Argumente ausgehen. Auf viele konkrete Fragen von Mr.X gab es bisher keine Antworten sondern nur Ausflüchte. Armes D-Land.


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M
  • Beiträge: 508
Artiekl 5 GG wird nicht verletzt. :D
Na eben DOCH!
Wenn VG Hannover sagt:
Zitat
so vermag die Kammer hierin keine Grundrechtsverletzung zu erkennen.
ist damit nur das eine (angebliche?) Argument der "einzelnen Kläger" betrachtet worden, wonach die Zwangsabgabe Mittel für andere Medien binden würde. Mehr nicht.

Und der Satz
Zitat
Die hervorstehende Bedeutung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaft zur Meinungsbildung rechtfertigt den Rundfunkbeitrag.
ist ein rhetorischer Allgemeinplatz ohne Begründung. Die einfache Meinung der Richter.

Meine Meinung: Der Artikel 5 ist ein "Jedermannrecht". (http://www.artikel5.de/)
Es heißt in unserem Grundgesetzt: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Somit hat JEDER (einzelne Mensch) nach Artikel 5 die grundgesetzlich geschützte Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit.

Dass daraus dem Anstaltsrundfunk ein eigenes Grundrecht erwachsen kann, ist strittig - siehe u.a. auch
Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15767.msg112692.html#msg112692
Dass der Anstaltsrundfunk und die Nutznießer im Umfeld selbstredend dies so sehen (wollen) - so hat man gehört -, ist auch dem widersprüchlichen Rechtsauslegungen und Sprüchen und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes in seiner langjährigen Geschichte geschuldet, sagt man - siehe u.a. auch
Bundesverfassungsgericht widerspricht sich (zu Gunsten der Abgabe)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15218.msg101649.html#msg101649
Denn, wenn der Anstaltsrundfunk sein Recht (das deutsche Rundfunkrecht) aus dem Artikel 5 GG zieht, um die Zwangsabgabe auf das Wohnen für die Rundfunkfinanzierung zu rechtfertigen, müsste dies auch für die Presse und den Film gelten - oder?!

Und was das (angebliche?) Argument der "einzelnen Kläger" betrifft, dürfte dies nicht gelautet haben: "Nach Artikel 5 GG darf mein Recht auf UNGEHINDERTE Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen nicht durch den Anstaltsrundfunk eingeschränkt werden. Die Zwangsabgabe ist eine Hinderung in dem vorgenannten Sinne und steht damit meinem Recht nach Artikel 5 GG entgegen, mich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.", oder?!?
Denn - wie es so heißt -, sollte nicht die Hinderung zum Zugang zu anderen Medien betrachtet werden, sondern die Notwendigkeit, erst die Hürde der Abgabe überschreiten zu müssen, die Zwangsabgabe leisten zu müssen (ohne wenn und aber), um den Zugang zu der allgemein zugänglichen Informationsquelle öffentlich-rechtlicher Rundfunk (dann lt. RBStV rechtmäßigen) zu erhalten.
Ob mensch diesen Zugang dann geht, ist nicht mehr relevant, bleibt aber eine himmelschreiende Ungerechtigkeit, die aus der Unausweichlichkeit der Zwangsabgabe, dem Frohndienst für den Anstaltsrundfunk folgt. ... vielleicht ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Mai 2016, 00:25 von Bürger«

  • Beiträge: 7.255
Die Sache an der ganzen Angelegenheit ist doch, daß sich viele Leute möglicherweise sogar bewußt über europäisches Recht hinwegsetzen.

Beihilfeverfahren zum dt. ÖRR; -> die EU behandelt alle Unternehmen gleich und unterscheidet nicht zwischen dt. ÖRR und dt. PRR;

Die Charta der Grundrechte ist seit 12/2009 rechtsverbindlich;
Artikel 11 sagt zur Meinungs- und Informationsfreiheit, daß es keine behördlichen Eingriffe geben darf;

Im April 2010 tritt die nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2010/13/EU in Kraft;

Durch die Nichtumsetzung konnte das Ziel der EU nicht realisiert werden, das in Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU zu finden ist;

Ziele der EU sind gemäß AEUV verbindlich zu erreichen;

Alle MP brachen mit Unterzeichnung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages europäisches Recht, bewusst oder unbewusst setzten sie sich über Gemeinschaftsrecht hinweg;

In dem das Land hier eingreift und dem Bürger vorschreibt, daß es dt. ÖRR auch bei Nichtverwendung zu bezahlen hat, steht es dem Artikel 11 der Charta entgegen, das eben ausdrücklich bestimmt, daß es keine behördlichen Eingriffe geben darf;

Ein Verwaltungsakt ist u. a. von Beginn an nichtig, wenn er bei Würdigung aller Umstände, zu denen eben auch das europäische Recht gehört, hätte gar nicht erlassen werden dürfen;

Die Länder setzten sich auch über die Intentionen der Bundesregierung hinweg, die auf EU-Ebene dieses Gemeinschaftsrecht mit beschlossen hat;


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g
  • Beiträge: 860
Alle MP brachen mit Unterzeichnung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages europäisches Recht, bewusst oder unbewusst setzten sie sich über Gemeinschaftsrecht hinweg;

In dem das Land hier eingreift und dem Bürger vorschreibt, daß es dt. ÖRR auch bei Nichtverwendung zu bezahlen hat, steht es dem Artikel 11 der Charta entgegen, das eben ausdrücklich bestimmt, daß es keine behördlichen Eingriffe geben darf;

Ein Verwaltungsakt ist u. a. von Beginn an nichtig, wenn er bei Würdigung aller Umstände, zu denen eben auch das europäische Recht gehört, hätte gar nicht erlassen werden dürfen;

Die Länder setzten sich auch über die Intentionen der Bundesregierung hinweg, die auf EU-Ebene dieses Gemeinschaftsrecht mit beschlossen hat;

Das sind ja genau die Streitpunkte, um die es geht.
Wir sehen es so und die, die abkassieren, incl. BGH sehen es aus ihrer Sicht.
Wir haben zwar recht und der örR hat derzeit die Gewalt, mit deren Hilfe man auch Unrecht umsetzen kann, ganz nach Belieben. Das ist eben die enge Bindung zwischen örR und Staat, die zwar bestritten wird, aber mehr als deutlich vorhanden ist.


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b
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Durch die Nichtumsetzung konnte das Ziel der EU nicht realisiert werden, das in Erwägungsgrund 82 der Richtlinie 2010/13/EU zu finden ist;

Ziele der EU sind gemäß AEUV verbindlich zu erreichen;

Alle MP brachen mit Unterzeichnung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages europäisches Recht, bewusst oder unbewusst setzten sie sich über Gemeinschaftsrecht hinweg;

Welche Stelle soll umsetzen?
1. Die Rundfunkstaatsverträge basieren auf dem berühmten Kirchhof-Gutachten.
2. Gutachten wurde von ARD (LRAs) in Auftrag gegeben.
3. EU-Recht wurde in dem Gutachten nicht erwähnt --> EU-Recht kam nicht in Staatsverträge.
4. MPs haben den Staatsvertrag unterzeichnet, von Landesparlamenten in Landesrecht umgesetzt.
5. Für die konkrete Umsetzung ist die jeweilige Landesrundfunkanstalt auch zuständig. Obwohl sie eine Rundfunkanstalt ist und soll eigentlich nur Rundfunk machen (keine Grundlagen für gesetzliche Normen in Auftrag geben und keine konkrete Umsetzung dieser machen).

Bericht der NRW-Landesregierung zum Rundfunkbeitrag für Kommunen ab 2013
S. 9
Zitat
Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass der Landesregierung derzeit keine weiteren Detailkenntnisse zur konkreten Umsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorliegen. Zuständig hierfür sind die jeweiligen Landesrundfunkanstalten. Hier in NRW ist der WDR bereits seit Sommer 2012 im Gespräch mit den kommunalen Spitzen verbänden.

Person P stellt immer wieder allgemeine Fragen bei seiner Staatskanzlei und wundert sich immer wieder, dass die Staatskanzlei nichts antworten kann und erstmal die LRA befragt. Das ist kein Wunder: LRA hat die Grundlage für gesetzliche Normen erschafft und ist später auch für deren konkrete Umsetzung verantwortlich.

Und jetzt Frage: wer ist für die Nichtumsetzung verantwortlich? Kirchhof? ARD? Oder nicht-wissender MP mit seiner Staatskanzlei?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2016, 13:57 von boykott2015«

  • Beiträge: 7.255
Und jetzt Frage: wer ist für die Nichtumsetzung verantwortlich? Kirchhof? ARD? Oder nicht-wissender MP mit seiner Staatskanzlei?
Es hat hier gemäß der europäischen Hierarchie eine ganz einfache Antwort; -> Europa -> Nationalstaat -> Teil eines Nationalstaates -> Rest;

Europa hat bestimmt, daß ...;
der Nationalstaat hat dieses, was Europa bestimmt hat, mit beschlossen;
alle anderen sind zuerst einmal Ausführende und haben nur im Rahmen dessen, was übrig ist, eine eigene Regelungsbefugnis.

Die Basisverantwortung für die Umsetzung europäischen Rechts liegt beim Mitgliedstaat, also hier bei der Bundesrepublik Deutschland; sie hat gemäß EUZBLG die unteilbare Hauptverantwortung;

an zweiter Stelle steht schon das Bundesland selber, das gemäß EUZBLG auf EU-Ebene kein Mitspracherecht genießt, sondern nur umsetzen muß, was auf EU-Ebene beschlossen worden ist; europäisches Recht wird allein durch den Bund mitentwickelt;

die Länder haben in dutzenden Prossessen darum gestritten, daß Rundfunk Landesrecht sei und können sich damit nun nicht mehr auf den Bund berufen; sie sind national selbst dafür verantwortlich, europäisches Recht umzusetzen und einzuhalten; insbesondere Verordnungen der EU sind unmittelbar gültig und für jede nationale, noch so kleine Behörde zwingend einzuhaltendes, verbindliches Recht!;

einzig dann, wenn der Bund es versäumt hätte, die Länder auf europäische Rechtsakte hinzuweisen, (siehe EUZBLG), die national dem Landesrecht zuzuordnen sind, hätten die Länder die Möglichkeit, den Bund haftbar zu machen;

wenn die Länder derart dumm oder arrogant sind, sich über europäisches Recht hinwegzusetzen, sind allein sie für alle Folgen aus diesem Rechtsbruch haftbar!

Es sei auch noch einmal erinnert, daß die Charta der Grundrechte der Europäischen Union seit 2009 verbindliches Recht darstellt, verbindlich für alle nationalen Behörden und staatlichen Stellen in Rechtsbereichen, wo die EU das Sagen hat.

Gemäß AEUV legt allein die EU die Regeln für den Binnenmarkt fest; kein Mitgliedsland, kein Teil eines Mitgliedslandes und schon gar kein Rundfunkunternehmen.

Gemäß Artikel 11 der Charta darf es im Bereich Meinungs- und Informationsfreiheit keine behördliche Einwirkung geben; nicht ohne Grund geht das über die Bestimmungen des Grundgesetzes hinaus.

Kollidiert das Recht das Landes, den Rundfunk zu regeln, mit dem restlichen Recht der EU, ist das Recht des Landes gegenstandslos!

Um Deine Frage also konkret zu beantworten

Zitat
wer ist für die Nichtumsetzung verantwortlich?

das Land in Eigenverantwortung.

Meinem eigenen Bundesland kann ich hier auch nur empfehlen, aus den Rundfunkverträgen auszusteigen, auf dem Teppich zu bleiben, und den Landesrundfunk selber zu stemmen; die packen das und sind dafür stark genug.


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  • Beiträge: 3.232
Meinem eigenen Bundesland kann ich hier auch nur empfehlen, aus den Rundfunkverträgen auszusteigen, auf dem Teppich zu bleiben, und den Landesrundfunk selber zu stemmen; die packen das und sind dafür stark genug.
Wäre das eine Möglichkeit, um zukünftige Zwangsverträge abzuschaffen? Wenn z.B. eine Partei in einem Bundesland gegen einen neuen Zwangsbeitragstaatsvertrag stimmt, müssten dann die Länder nicht selbst für neue Verträge sorgen. Ich frage, weil in einigen Bundesländern Parteien mitregieren, die den Rundfunk "reformieren" wollen. Diese Parteien könnte man vielleicht darauf hinweisen, dass dies ein Weg wäre: Zustimmung ablehnen, neuen Vertrag ausarbeiten, auch ohne die anderen Länder.


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  • Beiträge: 7.255
Wäre das eine Möglichkeit, um zukünftige Zwangsverträge abzuschaffen?
Für das betreffende Land wäre das eine Möglichkeit, da jedes Land aus diesem Vertragswerk austeigen darf. Jedes Land hat schon heute die Möglichkeit, den Landesrundfunk in Eigenregie zu lösen; gerade den Ostländern wäre das evtl. zu empfehlen, da ein Großteil der heutigen Zahlungsverweigerungen auch daraus resultiert, daß mit den Beitragsgeldern nicht nur augenscheinlich schlampig umgegangen wird, sondern möglicherweise der größte Teil eben nicht zur zuständigen Rundfunkanstalt zugeleitet wird.

Ich hätte auch ORB und SFB nicht zusammengefasst; nicht mit Sendersitz in Berlin.

Der Zusammenschluß der Länder über diese Verträge soll ja eigentlich eine Vereinfachung bewirken; wenn man aber den europäischen Rahmen berücksichtigt, daß sie dem Wettbewerb ausgesetzt sein sollen, führt an der Aufsplittung auch kein Weg vorbei.

Denn echter Wettbewerb ist nur dann gegeben, wenn jede Landesrundfunkanstalt auf eigene Rechnung wirtschaftet, via Bundesgesetz funzt dann auch die Unterstützung aus dem Steuersäckel für die jeweils eigene Landesrundfunkanstalt. Dann könnte auch die parlamentarische Kontrolle besser klappen.

Das kuriose ist ja, das geschrieben stand, daß der eigene Landessender ohne weitere Unterstützung auskommt; es wäre also für das Land daraus folgernd heute schon möglich, weitere Unterstützungsgelder für den eigenen Rundfunk freizumachen; daher bleibt es mir ein Rätsel, wieso sie sich auf europäisches Glatteis begeben.

Kein Teil eines Mitgliedslandes wird nachhaltig gegen alle andere Mitgliedsländer gewinnen; die sind trickreich genug, sollte die Historie eigentlich lehren, Deutschland auch hier zu ehrlichem Wettbewerb zu bewegen.

PS.: Es reicht nicht, gegen einen neuen Änderungsvertrag zu stimmen, weil dann der vorherige in Kraft bleibt. Es muß der echte Austritt aus diesem "Regelwerk" vollzogen werden. Sinnvoll ist das dann, wenn die Strukturen im eigenen Land bereits vorher darauf vorbereitet werden, damit es nahtlos in Eigenregie weitergehen kann.


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b
  • Beiträge: 764
Wäre das eine Möglichkeit, um zukünftige Zwangsverträge abzuschaffen?
Ich hätte auch ORB und SFB nicht zusammengefasst; nicht mit Sendersitz in Berlin.
Ja, genau.

Beispiel:
NDR.
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).

§ 37 Rechtsaufsicht
(1) Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über den NDR hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie nehmen diese Aufgabe durch die Regierung eines der Länder im Wechsel von 18 Monaten wahr. Der Wechsel erfolgt in der Reihenfolge Hamburg – Niedersachsen – Schleswig-Holstein – Mecklenburg-Vorpommern. Die jeweils Aufsicht führende Regierung beteiligt die anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen.
Schon der NDR-Staatsvertrag verstoßt gegen Grundgesetz.
1. Die Regierung des Landes ist verpflichtet, die Rechtsaufsicht auf ihrem Territorium zu machen.
2. Übertragung der Hoheitsrechte an andere ist ohne Erlaubnis des GG verboten.
3. Plötzlich haben sich 4 Regierungen zusammengetan und nehmen ihre einzelne Aufgaben gemeinsam wahr.
4. Das wäre noch halb so schlimm, aber man wählt eine Ober-Regierung für 18 Monate, die für 4 Bundesländer die Aufsicht über "allgemeinen Rechtsvorschriften" führt.
5. Da wird auch noch die Reihenfolge vorgegeben.
6. "bemüht sich um ein Einvernehmen" - wenn kein Einvernehmen da ist, dann wird die Maßnahme halt nicht durchgeführt. Sehr praktisch.
7. Und zu guter Letzt: ein Beitragsschuldner, wenn er nur ein Brief an in seinem Land für Rechtsaufsicht zuständige Behörde schreiben will, muss erstmal rausfinden, wer zurzeit in seinem Land die Rechtsaufsicht über "allgemeine Rechtsvorschriften" durchführt. Und so kann es sein, dass er nach Hamburg schreiben soll, obwohl er in Schleswig-Holstein lebt. Welche Antwort er bekommen wird, ob überhaupt etwas kommt, kann man denken. Aus einem einfachen Grund: die Regierung in Hamburg ist dem Einwohner von Schleswig-Holstein nicht verpflichtet, da er die Regierung in Hamburg nicht gewählt hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Mai 2016, 12:24 von boykott2015«

 
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