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Autor Thema: Transparenzportal/ Gesetzesportal Bremen > Bremische Vorschriften  (Gelesen 26772 mal)

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Hallo liebe Bremer,

es gibt anscheinend die Bremer Gesetze direkt auf der Bremer Webseite abrufbar - und nicht mehr (wie bislang) indirekt über den Beck-Verlag.

Transparenzportal Bremen
Bremische Vorschriften
http://transparenz.bremen.de/vorschriften-72741


Dort mit dem Suchbegriff "Rundfunk" zu finden u.a.

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69371.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d

sowie direkt zu dessen §3 Absatz (1) über die Vollstreckung von Bescheiden über rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69371.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#jlr-RdFunkStVtrGBRpArtikel1-P3
Zitat
§ 3
(1) Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt.


sowie auch

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
vom 29. September 2015
http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.74802.de&asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d



Euer Mork vom Ork


Edit "Bürger":
Aktualisiert. Danke für die Hinweise.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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@pinguin

Ja, Deine Links funktionieren wirklich nicht.
Das macht aber nichts, weil eine Nachricht über Deiner habe ich die Links auf die Zustimmungsgesetze aufgeführt, die funktionieren sollten. Die Rundfunkänderungsstaatsverträge sind immer auf der selben Webseite als Anlage zum entsprechenden Zustimmungsgesetz zu finden.

Ich kann aber beispielsweise auch die direkten Links zu den Rundfunkänderungsstaatsverträgen angeben:

15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
16. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Wenn Links nicht mehr funktionieren, dann bitte Bescheid sagen.

Schöne Grüße
Mork vom Ork


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Hier kommen noch die Links auf die Rundfunkstaatsverträge mit dem offiziellen Namen "Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)".

RStV gültig von: 01.01.2013 gültig bis: 31.12.2015 außer Kraft
RStV gültig von: 01.01.2016 gültig bis: 30.09.2016 außer Kraft
RStV gültig vom: 01.10.2016


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Hier noch der Link auf ein Bremerhavener Ortsgesetz zu Straßenausbaubeiträgen:

Ortsgesetz über die Erhebung von Beiträgen nach § 17 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Bremerhaven (Straßenbaubeitragsortsgesetz) vom 21. März 2002

Dieses Gesetz ist sehr ähnlich den Bestimmungen des RBStV, siehe hier:

Zitat
§ 13
Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
(2) Mehrere Beitragsschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem.


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Ich habe endlich auch die ausführliche Begründung zum RBStV gefunden, siehe hier:

Rathaus Bremen Senatskanzlei - >REFERAT 11 - MEDIEN UND IT
Rathaus Bremen Senatskanzlei -> Begründung des RBStVs als PDF


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Hier noch ein Zitat aus dem Straßenbaubeitragsortsgesetz Bremerhaven:

Zitat
Straßenbaubeitragsortsgesetz
§ 1
Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bremerhaven erhebt nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes - sofern Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden können - zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung ihrer Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) Beiträge von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile bietet.

Hier werden korrekterweise nur die Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen, die wirtschaftliche Vorteile aufgrund der Nutzungsmöglichkeit der angrenzenden Straßenanlagen haben. Das

Zitat
§ 4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand

Die Stadt trägt den Teil des Aufwands, der
a)
    nach Maßgabe des § 5 von ihr zu tragen ist (sog. Mehrbreitenaufwand und Gemeindeanteil),
b)
    bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nach § 6 auf ihre Grundstücke und Erbbaurechte entfällt.

Hieraus wird klar, dass niemals die vollen Kosten als Beiträge umlegbar sind. Der Gemeindeanteil ist von der Stadt selbst zu tragen.
Auf den Rundfunkbeitrag bezogen, würde der anteilige Nutzen des Rundfunks für die Allgemeinheit auch von der Allgemeinheit finanziert werden müssen und von den Nutzern dann ein entsprechend des Nutzungsvorteils bemessener Beitrag erhoben werden.


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Es gibt auch die Originalversion des "Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991" hier:

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland und zu dem Vertrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 17. September 1991 außer Kraft

Veröffentlichungsdatum:25.09.1991 Inkrafttreten26.09.1991 FundstelleBrem.GBl. 1991, 273
Gliederungsnummer:225-c-1


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Es gibt auch das "Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG)" auf dem Bremer Transparenzportal:

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz - BremIFG)  Inkrafttreten: 05.05.2015


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Und ich habe wieder etwas Neues gefunden:

Verordnung über die Erstattung von Kosten bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkforderungen
Senatsvorlage vom 6. Juni 2017


Der Landeshauptkasse Bremen ist aufgefallen, dass die Verfahrenskosten während der Beitreibung rückständiger Rundfunkforderungen bei Weitem nicht durch den Beirtragsservice gedeckt sind. Deshalb gibt es ab 2018 einen saftigen Aufschlag  >:D


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Zitat
Seit dem 1. Juli 2016 ist die Landeshauptkasse Bremen zentrale Vollstreckungsbehörde für die Rundfunkforderungen des Beitragsservice ARD/ZDF/Deutschlandradio im Stadtbereich Bremen. Im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven wird die Vollstreckung durch die Stadtkasse des Magistrats der Stadt Bremerhaven vorgenommen.

Interessant, dass Radio Bremen nicht ein Mal erwähnt wird...

Was sind "Rundfunkforderungen"? Wenn sie Rundfunk fordern, müssen sie nur ihr Radio einschalten!  >:D


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

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Vollstreckungsbehörde für die Rundfunkforderungen

Was sind "Rundfunkforderungen"? Wenn sie Rundfunk fordern, müssen sie nur ihr Radio einschalten!  >:D

Ich nehme an, dass diese Formulierung garantiert, dass sie kompatibel bleibt, auch wenn es keine Beiträge mehr geben wird. Forderungen können halt jegliche Abgaben sein.


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