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Autor Thema: Versicherungslücke, Vorvertraglichkeit? Rechtsschutzversicherung weigert sich.  (Gelesen 10869 mal)

f

faust

Ein Bekannter hat mir folgendes erzählt:

Ein Bekannter vom ihm hat vorm Verwaltungsgericht gegen 2 Bescheide geklagt, für 105 Euro "auf eigene Rechnung".
Nun ist die Klage - wie viele andere auch - mit einer durchaus nicht fehlerfreien Begründung abgewiesen worden, es stand also die Frage nach der Berufung.

Ein Anwalt war dankenswerterweise überraschend schnell gefunden (... gut, dass es mittlerweile ein Netzwerk gibt :) ), und der übernahm  auch die Deckungsanfrage bei der Versicherung (ARAG). Deren Antwort hat selbst ihn überrascht: Es wurde NICHT abgelehnt wegen mangelnder Erfolgsaussichten mit Verweis auf Leipzig (BVerwG) im März, sondern aus den folgenden Gründen:

+ Rundfunkbeitrag gehört zum Mietrecht, Mietrecht ist aber nicht Bestandteil der Versicherung (die Person hat Anfang 2014 natürlich Verwaltungsrecht - und Arbeitsrecht, aus anderen Gründen) abgeschlossen, und dann Ende 2014 geklagt, nachdem der erste Bescheid im Sommer 2014 eingegangen war)

+ Der Schadensfall ist VOR Vertragsabschluss eingetreten (man bezieht sich also auf die "Zahlungspflicht" seit Januar 2013).

Auch das nochmalige Insistieren des Anwalts mit den Hinweisen, dass Beitragsangelegenheiten NUN WIRKLICH Verwaltungsrecht seien und es auch in den Geschäftsbedingungen der Versicherung keinen diesbezüglichen Hinweis gäbe und dass der Schadensfall durch das Eintreffen des Bescheides definiert ist, weil  ERST DAS  ein Verwaltungakt ist, hat nichts genützt !
Dummerweise ist mit diesem Geplänkel die Zeit zwischen Eingang der Klage und Ablauf der Frist zur Berufung abgelaufen.

Mein Bekannter hat daraufhin folgenden Vergleich angestellt: "Stell dir mal vor, der hätte ein Problem mit seinem Arbeitgeber und würde klagen wollen, dann würden die wahrscheinlich mit der Begründung ablehnen, der Schadensfall (der Abschluss des Arbeitsvertages -> er ist seit 30 Jahren in derselben Firma)  ist vor Abschluss der Versicherung eingetreten!"  - Spinnen die?!


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Hm... Im Grunde müsste doch das Datum des ersten Beitragsbescheids als Beginn des Versicherungsfalls gelten oder irre ich da?

bei Problemen mit der Rechtsschutzversicherung wegen fehlender Deckungszusage könnte sich der Bekannte unter www.versicherungsombudsmann.de an den Ombudsmann wenden und eine Beschwerde gegen die Rechtsschut-Versicherungsgesellschaft einreichen. Der Ombudsmann ist berechtigt eine für die Versicherung verbindliche Entscheidung zu treffen.

Ob dies jedoch etwas an der abgelaufenen Frist zur Einreichung der Berufung ändert? Hmm.. Vielleicht könnte der Bekannte dies einmal bei Gericht erfragen, ob eine Fristverlängerung aufgrund der beschriebenen Problematik möglich wäre.

Ein paar interessante Informationen findet man auch hier:
https://www.test.de/Rechtsschutzversicherung-Die-Ausreden-der-Versicherer-und-wie-Sie-sich-wehren-koennen-4801876-0/




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...siehe Hintergrundinformationen u.a. auch unter

Rechtsschutzversicherung beim Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6913.0.html


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Hm... Im Grunde müsste doch das Datum des ersten Beitragsbescheids als Beginn des Versicherungsfalls gelten oder irre ich da?
Bei der Rechtsschutzversicherung einer Person A ist der Beginn des behaupteten Rechtsverstoßes maßgeblich. Wenn sich der behauptete Rechtsverstoß gleichmäßig wiederholt, wird es als Dauerverstoß angesehen. Ein solcher Dauerverstoß liegt bei der Nichtzahlung der Rundfunkbeiträge vor. Da meine Person A die Rechtsschutzversicherung erst nach Beginn der Nichtzahlung abgeschlossen hat, hätte sie diesbezüglich keinen Versicherungsschutz.

Rundfunkbeitragsrecht dem Mietrecht zuzuordnen ist hingegen absurd.


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Bei der Rechtsschutzversicherung einer Person A ist der Beginn des behaupteten Rechtsverstoßes maßgeblich. Wenn sich der behauptete Rechtsverstoß gleichmäßig wiederholt, wird es als Dauerverstoß angesehen. Ein solcher Dauerverstoß liegt bei der Nichtzahlung der Rundfunkbeiträge vor. Da meine Person A die Rechtsschutzversicherung erst nach Beginn der Nichtzahlung abgeschlossen hat, hätte sie diesbezüglich keinen Versicherungsschutz.
Diese Auslegung halte ich aber bei der aktuellen Rechtslage und Praxis von ARD-ZDF-GEZ für mehr als gewagt, denn selbst wenn die Beitragspflicht per RBStV prinzipiell besteht - eine Zahlungspflicht kann sich eigentlich erst aus einem rechtsmittelfähigen LeistungsBESCHEID/ VERWALTUNGsakt ergeben - denn vorher sind die Zahlungsverpflichtungen (von wem, an wen, bis wann, in welcher Höhe... siehe LG Tübingen) nicht eindeutig geklärt - siehe u.a. auch unter

Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt

Dass dem sog. "Beitragsschuldner" erst *nach* Nichtzahlung - d.h. also erst *nach* Begehung eines "Rechtsverstoßes" eben dieser rechtsmittelfähige (rückwirkende) FestsetzungsBESCHEID überhaupt erst erstellt und zur Verfügung gestellt wird, kann ja wohl nicht dazu dienen, den Rechts- und Versicherungsschutz zu verweigern.

Anders ausgedrückt:
Bei Zahlung, d.h. bei Vermeidung des "Rechtsverstoßes" einer Nichtzahlung, wird man von ARD-ZDF-GEZ *nie* einen rechtsmittelfähigen Bescheid sehen, könnte also *nie* Rechtsmittel einlegen. Ein Begehren um Versicherungsschutz wäre damit vollkommen obsolet. Das dürfte also eine grundlegend falsche Logik sein - siehe bitte auch nochmals u.a. unter

Rechtsschutzversicherung beim Klageweg gegen den Rundfunkbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6913.0.html


Rundfunkbeitragsrecht dem Mietrecht zuzuordnen ist hingegen absurd.
In der Tat - bzw. ist das - gelinde ausgedrückt - vollkommen irre.
Was sagt dieser ominöse Rechtsschutzversicherer dann den Eigentumswohnungs-, Einfamilienhaus- und Wochenendhaus-/ Ferienhaus-Besitzern, die in ihren Fällen keinerlei "Mietrecht" beanspruchen?!?
Läuft das dort dann unter "Gebäudeversicherung"?
Oder etwa unter "Elementarschäden-Versicherung"?!
Oder was?!??!

Diese Angelegenheit gehört *unbedingt* vor den/die Ombudsmann-/frau!!!


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Edit "Bürger":
aus ursprünglichem separaten Beitrag hier zusammengeführt, da es sich augenscheinlich um einen sehr ähnlichen Fall und mglw. um genau den gleichen fiktiven Rechtsschutzversicherer handelt.

[...] Wir können auch annehmen, dass es die selbe Versicherung ist.
Die Fälle können also gerne zusammengeführt werden.

----------

Hallo,

angenommen, Person N hat allen Festsetzungsbescheiden widersprochen. Von der LRA kam ein abweisender Widerspruchsbescheid. Daraufhin hat Person N Klage erhoben. Person N meldete den Fall seiner Rechtsschutzversicherung.

Die Rechtsschutzversicherung von Person N hat nun im Antwortschreiben die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits abgelehnt - aus zwei Gründen:

1) Rechtsgebiet vertraglich nicht abgesichert: Die RSV schreibt:
Zitat
Ihr Rechtsfall wäre durch unseren Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken abgesichert, der aber in Ihrem Vertrag nicht enthalten ist.
Person N hat diesen Teil tatsächlich nicht abgesichert, weil sie bereits als Mitglied im Mieterverein eine Mietrechtsschutzversicherung hat.

2) Vorvertraglichkeit: Die RSV schreibt:
Zitat
Ihr Rechtsfall von 2013 ist vor Ihrem Versicherungsbeginn (1.5.2014) eingetreten und deshalb nicht abgesichert.
Ja, seit 2013 ist zwar der RBStV in Kraft und die Rundfunkbeiträge werden für das Wohnen ab dieser Zeit gefordert, Person N hat den allerersten Festsetzungsbescheid aber erst am 8.9.2014 erhalten.

Stimmt das, was die RSV schreibt?
Kann die so einfach ablehnen?


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Wenn ihr eine gute Rechtsschutzversicherung hättet, dann könntet ihr ja auf Leistung gegen diese klagen...

Klarer Fall für den Ombudsmann, Verwaltungsrecht ist versichert und darüber gibt es keine Diskussion, ebenso weil man ja gegen einen Bescheid klagt, der ist nachweislich nach Ablauf der Wartefrist eingegangen ist.

Das wäre ja noch schöner, wenn ich seit 10 Jahren versichert bin, aber schon seit 20 Jahren Mieter und jetzt einen Rechtsstreit wegen einer aktuellen Betriebskostenabrechnung hätte und die Versicherung sich damit herauswindet.
Ich gehe mal davon aus, daß die Versicherung von den Kosten bis zum Verfassungsgericht abgeschreckt sein wird und deshalb mauert, da wäre es aus Sicht der Versicherung billiger, wenn der Versicherungsnehmer einfach kündigt...


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Die Rechtsschutzversicherung von Person N hat nun im Antwortschreiben die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits abgelehnt - aus zwei Gründen:
1) Rechtsgebiet vertraglich nicht abgesichert: Die RSV schreibt:
Zitat
Ihr Rechtsfall wäre durch unseren Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken abgesichert, der aber in Ihrem Vertrag nicht enthalten ist.
Person N hat diesen Teil tatsächlich nicht abgesichert, weil sie bereits als Mitglied im Mieterverein eine Mietrechtsschutzversicherung hat.

1.
Mieter und Eigentümer sind nicht betroffen. Betroffen sind Inhaber.
Mieter/Eigentümer - Bundesrecht. Inhaber - Landesrecht (Rundfunkrecht/Verwaltungsrecht).

Siehe dazu die Urteile der Gerichte.
Z.B. BVerwG 6 C 6.15

Seite 1 vorm Urteil
Zitat
Sachgebiet: Rundfunkrecht...

Zitat
Rz. 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid, durch den die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis März 2013 festgesetzt hat.

Rz. 10
Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum als Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV).


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Hab jetzt nicht alles gelesen...
Aber, wenn ein Streitgegenstand bereits VOR  Abschluss eines VersicherungsVertrages bestand, sehe ich keine Chance!
Allerdings das mit der Wohnung zu verknüpfen, ist in der Tat sehr dreist!
Vielleicht verschickt der BS jetzt schon Empfehlungen an die Versicherungen!?

Dennoch würde ich einer andere Versicherung einen Wechsel bei einer Übernahme dieses Streites anbieten?!
Eine Kündigung der "Alten" besteht wegen dem Sonderkündigungsrecht bei Ablehnung der Inanspruchnahme (soviel ich weiß..?)

Und warum eigentlich ARAG? Die können Sie sich doch bald gar nicht mehr leisten weil Sie für den Rundfunk "abdrücken" müssen!!
(Kleiner Scherz am Rande! Minn Oma hätt immer gesaht: "Jung, verlier niemols dinne Humor!")


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1.
Mieter und Eigentümer sind nicht betroffen. Betroffen sind Inhaber.
Mieter/Eigentümer - Bundesrecht. Inhaber - Landesrecht (Rundfunkrecht/Verwaltungsrecht).

Mieter/ Eigentümer sind leider sehr wohl betroffen, da diese gem. Definition im RBStV dem "Inhaber" gleichgesetzt werden. Siehe bitte unter
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
erwähnt u.a. auch unter
Anmeldung unter Vorbehalt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5910.msg45780.html#msg45780
Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
   1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
   2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.


Klarer Fall für den Ombudsmann, Verwaltungsrecht ist versichert und darüber gibt es keine Diskussion, ebenso weil man ja gegen einen Bescheid klagt, der nachweislich nach Ablauf der Wartefrist eingegangen ist.
Noch mal eine klarere Formulierung der Problematik. Danke.
In der Tat:
Sofern VERWALTUNGsrecht versichert ist, wäre doch mal von der Versicherung explizit zu erklären, weshalb die VERWALTUNGsrechtliche Forderung, die ja gem. zum LandesGESETZ erhobenen RBStV im dümmsten Falle per VERWALTUNGsvollstreckung eingetrieben werden soll, nicht unter den versichterten VERWALTUNGsrechtsschutz fallen soll...
...und wie sich das dann bzgl. anderer VERWALTUNGsrechtlicher Abgaben verhält - d.h. ob diese ebenfalls alle nicht nach VERWALTUNGsrechtlichen Aspekten behandelt werden, sondern (geradezu willkürlich) in den Rechtsschutz des jeweiligen Abgabentatbestands fallen - und aus welchen Versicherungsbedingungen sich dies explizit ergeben soll?!?

Oder anders gefragt:
Welche VERWALTUNGsrechtliche Streitfälle blieben dann überhaupt noch übrig für den VERWALTUNGsrechtsschutz?

Vielleicht sollten hier mal die diesbezüglichen fiktiven Versicherungsbedingungen auseinandergenomen werden...?

[...] wenn ein Streitgegenstand bereits VOR  Abschluss eines VersicherungsVertrages bestand, sehe ich keine Chance!
Der "Streitgegenstand" beginnt hier aber erst mit Zugang des VERWALTUNGsakts - denn vorher bestehen ja noch gar keine Rechtsmittel bzw. würde man diese Rechtsmittel bei bravem Bezahlen ja nie an die Hand bekommen, da diese ja erst nach Monaten der Zahlungsverweigerung per Bescheid ermöglicht werden.
Diese Sichtweise würde sich also in den Schwanz beißen.
Siehe auch nochmal obige Kommentare dazu... ;)


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ein Beitrag von mir dazu:
ein Bekannter Mr. x hat schon seit 15 Jahren die gleiche RV, Vertragsrecht usw ist mit versichert. Er hat die RV bisher ein paar mal gebraucht, in den letzten 2 Jahren jedes Jahr 2x. Dann hat er angefragt, ob Klage gegen GEZ usw übernommen würde (müßte eigentlich). Als Antwort kam von der Versicherung die ordentliche Kündigung des Vertrages zum Aug. 2016. (Kündigungsfrist eingehalten, ohne weitere Begründung).
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das wundert mich jetzt auch nicht mehr...

Fast so ähnlich wie der örR:  hier bestand ebenfalls die Möglichkeit einen Rechtschutz in Anspruch nehmen zu können!! (Das Passende Smiley grad nicht zur Hand!)
 
Aber was sagt uns das?:  Nicht fragen, sondern Schadensnummer anforden und hoffen dass man für sein Geld etwas erhält!


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ein Beitrag von mir dazu:
ein Bekannter Mr. x hat schon seit 15 Jahren die gleiche RV, Vertragsrecht usw ist mit versichert. Er hat die RV bisher ein paar mal gebraucht, in den letzten 2 Jahren jedes Jahr 2x. Dann hat er angefragt, ob Klage gegen GEZ usw übernommen würde (müßte eigentlich). Als Antwort kam von der Versicherung die ordentliche Kündigung des Vertrages zum Aug. 2016. (Kündigungsfrist eingehalten, ohne weitere Begründung).
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Da die Kündigung des Versicherungsvertrages NACH Antragstellung (als "Antwort" darauf) erfolgte, muss die Versicherung noch leisten. Oder wie war die Begründung? Es handelt sich beim Rundfunkbeitrag übrigens um Verwaltungs- nicht Vertragsrecht!


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Zitat
Da die Kündigung des Versicherungsvertrages NACH Antragstellung (als "Antwort" darauf) erfolgte, muss die Versicherung noch leisten.

Ich sehe nicht, dass bisher ein Schadenfall gemeldet wurde. Es handelt sich lediglich um eine Anfrage nach dem Umfang des Versicherungsschutzes. Sofern der Vertrag zum August 2016 durch den Versicherer gekündigt wurde, müsste ein Schadenfall vor dem Aufhebungsdatum eintreten und unverzüglich gemeldet werden, so dass der Schaden dann noch in den Zeitraum des (formalen und technischen) Versicherungsschutzes fällt. Ob der Schaden materiell (d.h. inhaltlich) als versichert anerkannt wird, müsste dann vom Versicherer geprüft werden.


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Falls kein Schadensfall gemeldet wurde, sollte dies unverzüglich erfolgen. Das ist richtig.


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