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Autor Thema: FragDenStaat: Übermittlung personenbezogener Daten  (Gelesen 3257 mal)

C
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Übermittlung personenbezogener Daten

Anfrage an den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz 12.04.2016
Zitat
Sehr geehrter Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz des SWR, sehr geehrte Datenschutzbeauftragte der restlichen LRA'en sowie des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio,

der im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Übergangsbestimmungen Abs. (9) beschriebene einmalige Meldedatenabgleich erfolgte gesetzeswidrig: Die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs wurden an einen im jeweiligen (Landes-)Gesetz nicht benannten Empfänger übermittelt. Die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs wurden an einen im Übermittlungszeitpunkt weder existenten, noch benannten, noch befugten Empfänger übermittelt.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) §14 Übergangsbestimmungen Abs. (9) ist eindeutig definiert dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs „an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind; d. h. je nach Zuständigkeit an eine der 9 Landesrundfunkanstalten; hier augenscheinlich an den SWR.

Dort ist nicht definiert
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „beauftragte Stelle“ übermittelt werden dürfen.
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „genannte gemeinsame Stelle“ übermittelt werden dürfen.
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ übermittelt werden dürfen.
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an ein „gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum“ übermittelt werden dürfen.
- dass die Daten - wie von ihnen jetzt mehrfach bestätigt - an einen "zentralen Beitragsservice in Köln" übermittelt werden dürfen.

Empfänger der Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs ist - ganz eindeutig - ausschließlich die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt.

Es mangelt dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in §14 (9) an einer zusätzlichen Empfängerdefinition - wie z. B. in den Meldedaten-Übermittlungsverordnungen der jeweiligen Bundesländer oder in den jeweiligen Rundfunkbeitragssatzungen der Landesrundfunkanstalten beschrieben. [...]

Antwort des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz 14.04.2016
Zitat
in Ihrer Mail behaupten Sie, der einmalige Meldedatenabgleich sei "gesetzwidrig". Diese Aufassung teile ich nicht. Es gibt inzwischen auch mehrere obergerichtlichen Entscheidungen, welche die Rechtmäßigkeit festgestellt haben. Mit freundlichen Grüßen

Komplette Korrespondenz:
https://fragdenstaat.de/anfrage/ubermittlung-personenbezogener-daten/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Mai 2016, 04:06 von Bürger«
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K
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"Wes Brot ich ess, des Lied ich sing"

Zitat
19.9.2014
Prof. Armin Herb zum Datenschutzbeauftragten beim SWR bestellt

Prof. Dr. Armin Herb ist für weitere acht Jahre Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim Südwestrundfunk (SWR). Erstmals wurde der Datenschutzbeauftragte jetzt direkt durch die Gremien des SWR bestimmt.
...
Prof. Herb zu seiner Bestellung: „So wie der SWR das Ziel hat, das bestmögliche Programm zu produzieren, so habe ich das Ziel, für den bestmöglichen Datenschutz im Interesse der Menschen zu sorgen." Prof. Dr. Armin Herb begann als Anwalt in der Rechtsabteilung des damaligen Süddeutschen Rundfunk und verantwortete dort unter anderem jahrelang das Rundfunkgebührenrecht. Nach der Fusion von SDR und SWF wurde er 1998 Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim SWR.
...
Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist es, unter anderem dafür zu sorgen, dass durch die Datenverarbeitung keine Persönlichkeitsrechte von Rundfunkbeitragszahlern oder Zuschauern sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verletzt werden. Er ist beratend und kontrollierend tätig bei der internen Verarbeitung von Personal- und Honorardaten als auch bei der Übertragung von Tätigkeiten auf Fremdfirmen oder den zentralen Beitragsservice. Die Mitwirkung bei der datenschutzrechtlichen Gestaltung von Verträgen, die Ausgestaltung von Datenschutzerklärungen gehört ebenso dazu, wie Auskunftsanfragen zu gespeicherten Daten beim Beitragsservice. Daneben spielt zunehmend die Datensicherheit, also der Schutz vor Angriffen wie Hackern oder Virenprogrammen eine Rolle.
Quelle: http://www.swr.de/unternehmen/kommunikation/19-prof/-/id=10563098/did=14198636/nid=10563098/wjvsei/index.html


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

e
  • Beiträge: 811
Antwort des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz 14.04.2016
Zitat
in Ihrer Mail behaupten Sie, der einmalige Meldedatenabgleich sei "gesetzwidrig". Diese Aufassung teile ich nicht. Es gibt inzwischen auch mehrere obergerichtlichen Entscheidungen, welche die Rechtmäßigkeit festgestellt haben. Mit freundlichen Grüßen

Abgebügelt, diese Auffassung teile ich nicht...außerdem sagt das Gericht das auch.
Ausgewichen nach bekannter Manier, hier versteckt sich einer hinter dem Rücken des anderen, Geschwafel, das dazu gedacht ist, zu antworten. Dazu ist man ja verpflichtet. Aber mehr als diesen Sch**** kriegen sie nicht hin. Erbärmlich und man kann dran fühlen, das das nicht rund läuft. |-


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2016, 03:21 von Bürger«
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

K
  • Beiträge: 2.246
Antwort des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz 14.04.2016
Zitat
in Ihrer Mail behaupten Sie, der einmalige Meldedatenabgleich sei "gesetzwidrig". Diese Aufassung teile ich nicht. Es gibt inzwischen auch mehrere obergerichtlichen Entscheidungen, welche die Rechtmäßigkeit festgestellt haben. Mit freundlichen Grüßen

Komplette Korrespondenz:
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Der "Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz" hat sogar Recht: es gibt tatsächlich "mehrere obergerichtliche Entscheidungen, welche die Rechtmäßigkeit festgestellt haben."

Dummerweise haben die alle den INHALT dieses einmaligen Meldedatenabgleichs als Klage-/Urteilsgrundlage (also ob z.B. "Doktor" übermittelt werden darf oder nicht) und nicht die ÜBERMITTLUNG AN SICH und AN WEN die denn überhaupt ging.

Augenscheinlich hat der werte Herr Professor Doktor sich überhaupt nicht mit dem Anliegen selbst befasst (befassen wollen???) sondern nur direkt "Abbügelgründe" gesucht.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

b
  • Beiträge: 776
Rundfunkfinanzierung.
Staatssekretär für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen
Marc Jan Eumann
05.05.2011


Zitat
Die in § 11 Abs. 4 vorgesehenen Auskunftsrechte verstoßen nicht gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass Daten bei dem jeweils Betroffenen zu erheben sind. Die für die Geltendmachung des Rundfunkbeitrags erforderlichen Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Erst wenn eine Person ihrer Anzeigepflicht nach § 8 des Staatsvertrags nicht nachkommt, dürfen Auskünfte nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 eingeholt werden. Die auf diesem Wege erlangten Daten ermöglichen es der GEZ, mit der betreffenden Person Kontakt aufzunehmen und die für das Beitragsverfahren erforderlichen Daten zu erheben. Die vorgesehenen Auskunftsrechte sind verhältnismäßig, weil hierdurch die Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung sichergestellt wird. Die Daten von "Schwarzhörern" und "Schwarzsehern" dürfen ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben werden, weil diese Personengruppe ihrer Anzeigepflicht bewusst oder unbewusst nicht nachkommt. In solchen Fällen ist es zulässig, in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen einzugreifen, in dem die benötigten Daten ohne Kenntnis der Betroffenen bei Dritten erhoben werden.


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Zitat
Die Daten von "Schwarzhörern" und "Schwarzsehern" dürfen ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben werden, weil diese Personengruppe ihrer Anzeigepflicht bewusst oder unbewusst nicht nachkommt. In solchen Fällen ist es zulässig, in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen einzugreifen, in dem die benötigten Daten ohne Kenntnis der Betroffenen bei Dritten erhoben werden.
Negativ, der EuGH sagt was anderes; im Datenschutzurteil C-201/14 geht's sogar um Steuern. Das nationale Recht, welches vorsieht, daß die eine Behörde Daten eines Bürgers an eine andere Behörde zwecks Weiterverarbeitung weiterreicht, steht europäischem Recht entgegen und darf entsprechend nicht angewendet werden.

Auch hier ein Hinweis auf EuGH C-424/97; die nationale Behörde ist schadensersatzpflichtig, wenn sie Gemeinschaftsrecht mißachtet und dem Bürger daraus ein finanzieller Schaden entsteht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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