Die Daten von "Schwarzhörern" und "Schwarzsehern" dürfen ohne Kenntnis der Betroffenen erhoben werden, weil diese Personengruppe ihrer Anzeigepflicht bewusst oder unbewusst nicht nachkommt. In solchen Fällen ist es zulässig, in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen einzugreifen, in dem die benötigten Daten ohne Kenntnis der Betroffenen bei Dritten erhoben werden.
Negativ, der EuGH sagt was anderes; im Datenschutzurteil C-201/14 geht's sogar um Steuern. Das nationale Recht, welches vorsieht, daß die eine Behörde Daten eines Bürgers an eine andere Behörde zwecks Weiterverarbeitung weiterreicht, steht europäischem Recht entgegen und darf entsprechend nicht angewendet werden.
Auch hier ein Hinweis auf EuGH C-424/97; die nationale Behörde ist schadensersatzpflichtig, wenn sie Gemeinschaftsrecht mißachtet und dem Bürger daraus ein finanzieller Schaden entsteht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;