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Autor Thema: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis  (Gelesen 12370 mal)

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Zitat von: Carsten Schatz, 1.7.2019
Als letzte, wesentliche Frage bleibt die nach einer Anspruchsgrundlage (oder Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung) des Mitbewohners auf Mitteilung der Beitragskontonummer gegen den Zahlenden. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten, die jeweils auf eine Nebenpflicht aus einen anderen Rechtsverhältnis oder notfalls aus Treu und Glauben und diesem Rechtsverhältnis hinauslaufen. Grundsätzlich sind die Mitbewohner untereinander mietrechtlich oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zivilrechtlich miteinander verbunden. Hauptinhalt dieses Verhältnisses ist das Bewohnen und gemeinschaftliche Bezahlen der gemeinsamen Wohnung. Öffentlich rechtlich sind sie als Gesamtschuldner der Rundfunkbeitragsschuld verbunden (s.o.) Aus beiden Verhältnissen ergibt sich die Nebenpflicht jedes Beteiligten, das Verhältnis für die anderen Beteiligten erträglich zu gestalten und sich wohlgesonnen gegeneinander zu verhalten. Teil dieser Nebenpflicht ist eben auch die Weitergabe der Beitragskontonummer, die notwendig ist, damit die Beitragsschuld tatsächlich nur einmal entsteht.
Quelle: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-07-01/318600

Verweis:

Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg178315.html#msg178315

Falls es einen allgemeinen Thread zum Thema Nicht-/Weitergabe von Daten anderer Personen an LRA/BS (Beitragsnummer, ...) gibt, bitte hier verlinken.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
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Ehrlich gesagt, der Mann (Carsten Schatz) versteht das Prinzip nicht: Die Wohlgesonnenheit innerhalb der Wohngemeinschaft spielt hier gar keine Rolle, denn wer die Beitragsnummer des Mitbewohners nicht abgibt, wird einfach selber noch einmal beitragspflichtig. Den Schaden hat nur derjenige selber zu tragen, dem es nicht möglich ist/ der sich weigert, die einer anderen Person zugeordneten Nummer anzugeben. Der zahlende Mitbewohner wird gar nicht weiter behelligt oder "ungesonnen behandelt". Es ist eher so, dass man widerrechtlich Daten des Mitbewohners angeben soll, um den eigenen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Geht in Richtung Denunziation...

Herr Schatz ist ein weiterer Kandidat, der die Unrechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags durch schwammiges Nichtwissen schönreden will. Die Lösung wäre ganz einfach: Wäre die Beitragsnummer wohnungsbezogen, müsste man gar keine persönlichen Daten anderer natürlicher Personen weitergeben. Dann würden die Vollstreckungsstellen jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass hier nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Gesamtschuldnerschaften vollstreckt werden sollen. Der Vollstreckungsweg wäre dann - sollte er nach Recht und Gesetz ausgeführt werden - bis zur Unmöglichkeit verkompliziert.

Auch der Versuch, das Mietverhältnis als Willenserklärung zum gemeinschaftlichen Entrichten des Rundfunkbeitrags heranzuziehen, läuft rechtlich gesehen daneben. Das gemeinschaftliche Bezahlen der Wohnungsmiete ist gar nicht so klar, wie es dargestellt wird, denn Wohnungen können auch zimmerweise vermietet werden. Es sind eben selbst gestaltete, private Verträge, denen man eine Verwaltungspraxis leider nicht einfach überstülpen kann. Was ist mit Leuten, die keine Miete zahlen müssen? Dass Personen, die zusammenwohnen, eine allgemeine GbR darstellen, muss auch mal erklärt werden. Volljährige Kinder in der Wohnung werden damit plötzlich automatisch "Gesellschafter"?  Können z.B. Energieanbieter die nicht gezahlte Stromrechnung bei jedem beliebigen Mitbewohner aufgrund eines Mietverhältnisses einklagen? Ich glaube, (bisher) nicht... sondern nur beim Vertragsnehmer...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2019, 23:17 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Vielleicht sollten Mieter "Ihre" Nebenpflichten aus einem Mietvertrag kennen.

Folgende Links können dazu weiter helfen.

https://www.mietrecht.de/mietvertrag/pflichten-aus-dem-mietvertrag.html

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-5/Untertitel-1/Inhalt-und-Hauptpflichten-des-Mietvertrags

https://www.beckmannundnorda.de/merkblatt_mietrecht.pdf

Es ist nicht ausgeschlossen, dass es weitere Nebenpflichten geben könnte. Vielleicht sollten Bürger alle Nebenpflichten abschließend schriftlich festhalten.


Gesellschaft bürgerlichen Rechts

hier können folgende Links helfen

https://www.dr-bahr.com/fileadmin/download/gco-rechtliche-probleme-bei-spielgemeinschaften.pdf

--> Das nachfolgende sollte jeder, der in einer Personengesellschaft lebt genauer lesen!

http://homepage.coll.mpg.de/pdf_dat/2007_03online.pdf?origin=publication_detail

Anm. Mod. seppl: Nein, 33 Seiten ohne Hinweis auf die relevanten Stellen "sollte" niemand lesen müssen! Bitte zumindest Zitate oder Seitenzahlen nennen!


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Die Rundfunkbeitragsbescheide laufen auf einen Namen und eine Anschrift. Daraus allein kann schon keine gemeinschaftliche Pflicht der Zusammenwohnenden abgeleitet werden.
Die Gesamtschuldnerschaft des RBStV wird im rechtlichen Dunkel der Satzungen der Landesrundfunkanstalten widerrechtlich zur Einzelschuldnerschaft "verwurstet".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2019, 09:05 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Ich möchte noch anmerken, obwohl im Threadtitel "Beitragszahler [..]" und im Zitat von Herr Schatz "Zahlenden" steht, es sich i.A. nicht um eine*n Zahler*in handeln muss.

Zitat von: Carsten Schatz, 1.7.2019
[..] Frage [..] nach einer [..] Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung [..] des Mitbewohners auf Mitteilung der Beitragskontonummer gegen den Zahlenden [..]

Es handelt sich lediglich um eine Person mit einer vermuteten "Beitragsnummer" und einen vermuteten "Beitragszahler" (von mehreren möglichen Gesamtschuldnern). Selbst wenn eine andere Person eine Beitragsnummer hat, heißt das nicht, dass bezahlt wird.

Im Fall, dass ein*e Mitbewohner*in befreit ist, müsste sie*er dies dann der Anfragenden Person mitteilen, was zum Bekanntwerden von Sozialdaten führt. Das sehe ich als weiteren möglichen Hinderungsgrund Daten weiterzugeben. Betroffene wären gezwungen Ihre Befreiungsverhältnisse gegenüber Mitbewohner*innen offenzulegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2019, 10:36 von befreie_dich«
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die "Beitragsnummer" des BS ist eindeutig personengebunden und derjenigen in einer Wohnung als Inhaber geführten Person zugeordnet, die zur Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrags verpflichtet ist. Diese Nummer verbleibt auch nach einem Umzug bei dieser Person, sie ist also gerade keine "Wohnungsidentifikationsnummer". Mit der Weitergabe der "Beitragsnummer" stellt sich die Frage  nach deren Missbrauchspotential. Auch wenn man mehrere Inhaber einer Wohnung als GbR auffassen kann, so ist fraglich, ob es zu den Nebenpflichten eines Mitglieds dieser Gemeinschaft gehört ein personengebundenes Datum den anderen Mitgliedern mitzuteilen. Zumal diese GbR vertragslos entsteht. Woraus sollte sich diese Pflicht ergeben? Auch in einer GbR darf jeder Geheimnisse haben. Zudem kümmert sich der ÖRR nicht die Spur um die Tatsache, dass in vielen Wohnungen eine solche GbR als Gesamtschuldner vorhanden ist. Das können Rundfunk und BS auch gar nicht, da sie gesetzlich verpflichtet sind die Daten aller übrigen Inhaber zu löschen, nachdem einer als Zahlschaf feststeht.

Ich kann nirgendwo eine gesetzliche Verpflichtung finden, die mich zwingt meine "Beitragsnummer" heraus zu geben oder eine Möglichkeit Dritte zu veranlassen mir ihre zu nennen. Dies bestätigen u. a. die Landesdatenschützer. Das ist aber ein Defizit, für das allein die Landesgesetzgeber die Verantwortung tragen. Wie auch für die Konsequenz, dass mit der gesetzlich verordneten Löschung von Daten LRA und BS keine Information mehr über die Inhaber einer Wohnung besitzen, wenn der Zahler auszieht. Genau dieser Fehler macht auch die ständigen "einmaligen" Abgleiche erforderlich, die dazu führen, dass beim BS mindestens temporär eine Schattenmeldedatenbank aller volljährigen Bürger besteht. Wir Bürger können rein gar nichts dazu, dass die Politiker dem Wunsch der ÖR-Sender nach erheblichen Mehreinnahmen mit einem hundsmiserablen Gesetz nachgekommen sind. Ebenso wenig sind wir dafür verantwortlich, dass künftig jede beliebige Abgabe mit Wahrscheinlichkeits- oder Ersatzmaßstäben begründet werden kann, was etablierte Regeln des Staates ad absurdum führt. Die logische Konsequenz solch mehrfachen Irrsinns rund um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist eine um sich greifende Unzufriedenheit mit der politischen Führung dieses Staates, die ausgerechnet von den Verursachern dieser Folge lautstark bejammert wird.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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[..] Ich kann nirgendwo eine gesetzliche Verpflichtung finden, die mich zwingt meine "Beitragsnummer" heraus zu geben oder eine Möglichkeit Dritte zu veranlassen mir ihre zu nennen. Dies bestätigen u. a. die Landesdatenschützer. [..]
Bitte um Nachweis durch Quelle(n) (für Unterstrichenes).


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Bitte um Nachweis durch Quelle(n) (für Unterstrichenes).

Guggst Du hier:

Ab  Minute 02:10  Warnung von den Datenschützern!

Quelle: youtube Video Länge: ~ 02:27 min. 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1. Lesung Gesetzentwurf
Hessischer Landtag, vom 19.04.2016

https://www.youtube.com/watch?v=DyWT99j77iE


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2019, 15:39 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Beiträge: 465
Danke für das Video. Allerdings ist es als Quelle unzulässig. Die Aussagen sind zu allgemein. Über die Weitergabe von Beitragsnummern wird dort nicht konkret gesprochen. Eine zulässige Quelle wäre eine konkrete Aussage eines qualifizierten Datenschützers zur gegebenen Behauptung.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Allerdings ist es als Quelle unzulässig.
(...)

@befreie_dich

Das sieht eine fiktive Person aber ganz  und garnicht!.

Der Landtag  hat beschlossen, trotzdem der beauftragte Landesdatenschützer sich negativ geäußert hat.

Das ist "Willkür".

Der Datenschutz wird von den "Abgeordneten" mißbraucht!  :o

PS.

Zitat
Willkür ist bei einer Maßnahme gegeben, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Dabei ist Willkür im objektiven Sinn zu verstehen und enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf.
Quelle:  https://de.wikipedia.org/wiki/Willk%C3%BCr_(Recht)   ;)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2019, 12:58 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Behauptung: Die Datenschützer bestätigen, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der Beitragsnummer, wie oben genannt, gibt.

Warum das Video keine Quelle ist:

- Die Behauptung wird im Video nicht thematisiert.

- Thema im Video ist ein anderes. Es geht um den Meldedatenabgleich: Datenweitergabe zwischen MA und BS/LRA. Nicht um die Weitergabe von Daten zwischen Rundfunkbeitragspflichtigen.

- Die Person ist kein*e Datenbeauftragte*r und gibt keine referenzierbare Quelle an, sodass eine Erstquelle ohne Recherche nicht genannt werden kann. Frage: Welche(r) Datenschutzbeauftragt(e)? Wird nicht gesagt. Darauf kommt es an.

- Die Person spricht von Datenschutzbeauftragten (Hessen), welche die Datenerhebung eines "älteren" RÄStV kritisch sahen (Vergangenheit). Für den "neueren" (zum Zeitpunkt im Video) RÄStV möchte die Person Datenschutzbeauftragte befragen.

@marga ihr Video ist keine Quelle. Jede*r sehe selbst. Du hast einen Ausgangspunkt für Recherchen gefunden, aber keine Quelle. Du brauchst z.B. die Warnung im Wortlaut für weitere Diskussionsgrundlage. Es bleibt unbegründet, damit unglaubwürdig und unhaltbar.


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Entwurf, zur freien eigenständigen Erweiterung, wer schreibt schön und möchte?
Mal jemand Neues ;D Bitte melden.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine neuen Mitbewohner haben mich nach meiner Beitragskontonummer für den Rundfunkbeitrag gefragt. Ich habe ihnen meine Rundfunkbeitragskontonummer nicht gegeben.

Teilen Sie mir bitte mit, ob es eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Beitragskontonummer an Mitbewohner*innen gibt. Ggf. teilen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage mit.

Mit freundlichen Grüßen


___________________________________

Mit Adressaten

- BS
- BS Datenschutzbeauftragten
- deine LRA
- deinen LRA Datenschutzbeauftragten
- deinen Landesdatenschutzbeauftragten
- ...?

drucken und senden. Antworten hier einstellen. Dein Beitrag. So einfach ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2019, 23:20 von Bürger«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
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Schon so ähnlich gemacht; siehe hier:

Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg178315.html#msg178315

Zitat aus einem Schreiben der Berliner LDB an mich:
Zitat
Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin an Sie ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht. Sollte Ihre Mitbewohnerin sich weigern, Ihnen ihre Beitragsnummer mitzuteilen, so empfehlen wir Ihnen, dem rbb Namen und Adresse Ihrer Mitbewohnerin mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass Ihnen die Beitragsnummer nicht bekannt ist und Sie diese auch nicht ermitteln können.

Naja, aus dem Datenschutzrecht. Ob dem andere Gesetze entgegenstehen ist da nicht ersichtlich.
Vielleicht hat's ja irgendwo ein Gute-Hilfssheriffs-für-den-BS-Gesetz das das regelt ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2019, 17:30 von Markus KA«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zum Thema Datenschutz vs. RBStV oder Art. 6 DSGVO vs. § 8 Abs. 3 RBStV aus gegebenem Anlass bitte diskutieren in
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg178315.html#msg178315
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2019, 17:29 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

S
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Im Zusammenhang mit dem Thema sei hier vielleicht auf einen (Kostenfestsetzungs-) Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin hingewiesen, mit welchem der Klägerin (welche ebenso keine Daten herausgerückt hat) die Kosten für's Verfahren übergeholfen wurden:

In den Gründen des Beschlusses heißt es lapidar:

Zitat von: Beschluss vom 20.07.2016 zu VG 27 K 216.15
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, in Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 155 Abs. 4 VwGO – wonach Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin ist ihrer Anzeigepflicht aus § 8 RBStV nicht nachgekommen. Eine Auskunft über den/die Rundfunkbeitragszahlende/n für die von ihr bewohnte Wohnung hat sie trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten nicht gegeben. Sie hat damit den Erlass des streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsbescheides provoziert, obgleich dies und in der Folge das hiesige Klageverfahren vermeidbar gewesen wären (vgl. VG München, Beschluss vom 25. Februar 2015 - M 6a K 14.4699 - zit. nach juris, Rn. 22).

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass § 161 Abs. 3 VwGO schon deshalb nicht einschlägig ist, weil die Klägerin ihre zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage nicht unmittelbar nach Erlass des Widerspruchsbescheides für erledigt erklärt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 161 Rn. 35).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Die Erledigung ist am 18. Juli 2016 eingetreten.

Leider ist dem Beschluss nicht zu entnehmen, in welcher Form die Klägerin durch den Beklagten ~ mehrfach aufgefordert wurde ihrer Anzeigepflicht aus § 8 RBStV nachzukommen ~

Ich bin mir aber sehr sicher, dass dies nicht in einer rechtsverbindlichen Form geschehen ist!!  >:(

Mithin wurde ganz sicher kein Verwaltungszwangsverfahren vom Beklagten eingeleitet - wie es aber § 9 (1) RBStV in einem solchen Fall vorsehen würde!!

Ferner ist dem Beschluss nicht zu entnehmen wann genau der Widerspruchsbescheid erlassen wurde und damit auch die Antwort auf die Frage bis wann die Klägerin von sich aus den Rechtsstreit für erledigt erklärt hätte müssen, dass jedenfalls möglicherweise dem Beklagten die Kosten für die Untätigkeitsklage auferlegt worden wären.


Edit "Bürger" - Anmerkung + Bitte:
Sofern für eine Wohnung bereits eine Beitragsnummer existiert, so wirkt diese für andere anzeigepflichtige Personen der gleichen Wohnung, jedenfalls sofern sich keine Änderung der Beitragspflicht ergibt:
§ 8 Abs. 3 RBStV (Anzeigepflicht)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p8
"(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt."
Insofern kann in solchen Fällen, für eine Wohnung bereits eine Beitragsnummer existiert, schon dem Grunde nach keine "Anzeigepflicht" für die anderen Personen bestehen, für welche jene bestehende Beitragsnummer wirkt.
Diese Frage und dieser - noch dazu nicht näher bekannte Einzelfall - gehen hier aber über das eigentliche Kern-Thema des Threads hinaus, welches da lautet
Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2019, 15:29 von Bürger«

 
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