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Autor Thema: Vollstreckung mit Klage und Eilrechtsschutz abgewehrt Teil 1  (Gelesen 3428 mal)

  • Beiträge: 7
Hallo,

es ist Person A's erster Beitrag hier und er hofft das es der richtige Platz dafür ist.

Am 11.03.2016 hat A vom Fachbereich für Finanzen in Hannover eine:

"Letzte Zahlungsaufforderung zum Vollstreckungsauftrag"

erhalten.

Person A muss dazu sagen das er davor IMMER, also seit der Zwangsanmeldung und bei jedem Bescheid mit Widersprüchen geantwortet hatte. Diese wurden zuerst mit einfachen Textbausteinen von der GEZ beantwortet, danach leider nicht mehr.

Ende Dezember, Anfang Januar hat Person A mal wieder einen neuen Festsetzungsbescheid bekommen, mit dem Hinweis, dass dies ein Vollstreckbarer Titel sei.

Darauf hat Person A Re: Zahlungsaufforderung mit Pfändungsandrohung (kein Widerspruch gg. Bescheide) eingelegt und um Zusendung eines Widerspruchbescheides gebeten, der ja Grundlage dafür ist, um Klage einzureichen.

Den Widerspruchsbescheid hat A dann am 16.03.2016 erhalten (am 10.03.2016 erstellt).
Einen Tag zuvor am 15.03.2016 (am 11.03.2016 erstellt) die besagte letzte Zahlungsaufforderung zum Vollstreckungsauftrag erhalten.

Diese Zahlungsaufforderung zum Vollstreckungsauftrag ist an diesem Post angehängt!

Also plötzlich kommt alles auf einmal.

Um die jetzt im Raum stehende Vollstreckung innerhalb von 14 Tagen abzuwehren blieb seiner Meinung nach nur die Möglichkeit eine Klage einzureichen und gleichzeitig einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Dies im Teil 2.

Liebe Grüsse

xecuter


Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2016, 22:06 von Bürger«

S
  • Beiträge: 89
Hallo! Und wie ging es dann weiter?
Meine fiktive Person A steht akut vor derselben Situation.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Oktober 2016, 22:21 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
genau die selbe Situation?

Und war gleichzeitig mit den Widersprüchen von den fiktiven Personen A jeweils Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt und begründet worden?


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S
  • Beiträge: 89
Hallo Cecil,

beantragt die fiktive Peron A die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, dass sie keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben, bei
- a. Beitragsservice (schon mehrfach passiert)?
- b.Vollstreckungsbehörde (hier die Stadt)?
- c.dem Amtsgericht?
- d.oder ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht?
Danke für eine schnelle Antwort!


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c
  • Beiträge: 1.025
... war gleichzeitig mit den Widersprüchen von den fiktiven Personen A jeweils Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt und begründet worden?

Meine Frage zielte auf was anderes ab: Wenn mit den Widersprüchen gegen Festsetzungsbescheide nicht auch gleichzeitig der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt wurde, bräuchte man sich nicht wundern, wenn trotz Fehlen eines Widerspruchsbescheides vollstreckt würde. Wenn kein Vollstreckungsschutz beantragt wurde, kann trotz laufenden Widerspruchsverfahrens vollstreckt werden. So einen Vollstreckungsschutz-Antrag kann man nachreichen beim Rundfunk bzw. Beitragsservice - ob man es damit allein schafft, eine bereits laufende Vollstreckung zu stoppen, ist allerdings fraglich. Vermutlich braucht es dazu weitere Abwehrmaßnahmen.

Zum Aussetzungsantrag gibt es eine Fülle von Informationen im Forum. Bitte Suchfunktion(en) benutzen (zB. Suchwortkombinationen "Vollstreckungsschutz 80 VwGO Begründung" oder "Muster Widerspruch Aussetzungsantrag")

Über Pfändung ohne Widerspruchsbescheid bzw. Vollstreckung trotz fehlendenen Widerspruchsbescheides lässt sich mit verschiedenen Suchwortkombinationen bereits viel Hilfe im Forum (z.B. im Vollstreckungsboard) finden.

Bitte zunächst einmal einlesen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 17:49 von DumbTV«
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D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.452

@cecil
Danke für die Erläuterungen.

Diese allgemeinen Fragen sind im Forum bereits ausgiebig und mehrfach behandelt. Eine Mehrfachdiskussion ist aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der (ohnehin schon grenzwertigen) Übersicht des Forums nicht vorgesehen.

Da der Threaderöffner scheinbar nicht (mehr) aktiv ist, ist dieser Thread nun geschlossen.

Danke für das Verständnis und die Mitwirkung.


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