Hallo Zusammen,
mal angenommen Person A wohnt in einem Einfamilienhaus und hat sich über den Begriff Wohnung mal Gedanken gemacht.
Hier nochmal (ja einige kennen das auswendig) die Wohnungsdefinition des Rundfunkstaatsvertrags
§ 3 Wohnung
(1) Wohnung im Sinne dieses Staatsvertrages ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nun ist es so, dass besagtes EFH durch eine einzige Eingangstür zu betreten ist.
Als erstes gelangt man in einen ca. 15m² großen Flur, von dem alle weiteren Räumlichkeiten baulich getrennt durch abschließbare Türen abgehen.
Person A stellt fest: der Flur ist zum Schlafen geeignet (beheizt, Licht, Platz für ein Bett) und somit eine Wohnung (Vgl. §3 1.)
Somit ist die übrige Wohnung nur ausschließlich durch diese zu erreichen (Vgl. §3 2.)
Natürlich ist diese Wohnung (Flur) nicht bewohnt, da sich bisher kein Mieter gefunden hat. Ergo handelt es sich um eine beitragsfreie unbewohnte Wohnung im Eigentum von Person A.
Person A müsste ja jetzt für seine selbst bewohnte Wohnung ebenfalls keine Beiträge zahlen, dank der tollen Wohnungsdefinition (s.o.)
Meinungen dazu?