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Autor Thema: 5 Monate altes Vollstreckungsersuchen noch vollstreckbar?  (Gelesen 4418 mal)

a
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Einer Nachbarsfreundin wurde ein Vollstreckungsersuchen zugestellt, das über fünf  Monate beim Gerichtsvollzieher lag.

Ist es rechtens nach diesem Ersuchen zu vollstecken?

Gibt es einen Zeitrahmen in dem die Vollstreckung vollzogen sein muss?


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ganz vorsichtige Antwort:

meines Wissens gilt ein verwaltungsrechtliches Vollstreckungsersuchen als sogenannter "vollstreckbarer Titel" - so wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil zu einem solchen "Titel" werden kann.

So was ist meines Wissens ewig vollstreckbar...

Das hieße aber nicht, dass man jetzt nicht noch womöglich gegen fehlende Vollstreckungsgrundlagen (hier gemeint: fehlender Festsetzungs- oder Widerspruchsbescheid, fehlende Zustellung o. ä.) vorgehen könnte.

Falls diese letzteren fehlen, sollte man das dem Gerichtsvollziehenden und auch dem Beitragsservice wohl unverzüglich (auch schriftlich) mitteilen...




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meines Wissens gilt ein verwaltungsrechtliches Vollstreckungsersuchen als sogenannter "vollstreckbarer Titel" - so wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil zu einem solchen "Titel" werden kann.

So was ist meines Wissens ewig vollstreckbar...

Ein vollstreckbarer Titel hat ewig=30 Jahre Gültigkeit (§ 197 BGB - Dreißigjährige Verjährungsfrist)


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Das Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Titel, sondern nur die Bittstellung eine Vollstreckung durchzuführen. Da eine Behörde innerhalb eines Monats einen Verwaltungsakt bearbeiten soll, stellt sich die Frage, ob sich ein Gerichtsvollzieher 5 Monate Zeit lassen darf eine Vollstreckung durchzuführen.


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Das Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Titel, sondern nur die Bittstellung eine Vollstreckung durchzuführen. Da eine Behörde innerhalb eines Monats einen Verwaltungsakt bearbeiten soll, stellt sich die Frage, ob sich ein Gerichtsvollzieher 5 Monate Zeit lassen darf eine Vollstreckung durchzuführen.

Habe auch nichts gefunden über eine gesetzliche Regelung der max. Bearbeitungsdauer von Vollstreckungsersuchen.
5 Monate scheinen jedoch im Durchschnitt zu liegen:

Zitat
In den Sachgebieten Vollstreckung ist der Arbeitsanfall seit Jahren enorm hoch. Die Zugänge an Vollstreckungsersuchen liegen zum Teil im sechsstelligen Bereich je Hauptzollamt. Weit über 300.000 Ersuchen sind in den Vollstreckungsstellen zu verzeichnen. Obwohl eine Vielzahl von Fällen durch den Innen- und Außendienst erledigt werden, liegen die Rückstände trotzdem weit oberhalb von 70.000 unerledigten Vorgängen von diversen ersuchenden Stellen. Pro Kopf bearbeitet der Innendienst rund 5.000 Fälle jährlich. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer liegt bei sechs Monaten.
Quelle: BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
http://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/vollstreckung-den-innendienst-nicht-vernachlaessigen.html


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Danke für deine Nachforschungen.


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... stellt sich die Frage, ob sich ein Gerichtsvollzieher 5 Monate Zeit lassen darf eine Vollstreckung durchzuführen.


Gem. § 5 Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung findet sich dazu folgendes:

Zitat
§5
Zeit der Erledigung des Auftrags


(1) 1Die Erledigung der Aufträge darf nicht verzögert werden. 2Erfolgt die erste Vollstreckungshandlung nicht innerhalb eines Monats, so ist der Grund der Verzögerung aktenkundig zu machen.3Der Gerichtsvollzieher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu erledigen sind. 4Er muss in jedem Fall besonders prüfen, ob es sich um eine Eilsache handelt oder nicht. 5. ...

(2) 1Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung schnell und nachdrücklich durch.2Die Frist für die Bearbeitung eines Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus der Sachlage im Einzelfall;  so kann es angebracht sein, einen Pfändungsauftrag umgehend auszuführen, um den Rang des Pfändungsrechts zu sichern. 3...
(3) ...


ist zwar interessant, nur hilft es in dem oben geschilderten Fall leider erstmal nicht weiter

Ich glaube gelesen zu haben, dass Schuldner Anspruch auf Akteneinsicht haben. Vielleicht könnte man so den Grund der Verzögerung herausfinden - und dann eine "Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" einlegen...?  ;)

Interessant könnte noch sein, ob sich verwaltungsrechtlichen Verjährungsregelungen bezüglich Festsetzungsbescheiden nicht auch nach der
Abgabenordnung (§ 228 - 232 AO) richten könnten. Dort finden sich Hinweise auf eine kürzere Verjährungfrist - könnten die theoretisch für Rundfunkbeiträge zutreffen?



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Das Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Titel, sondern nur die Bittstellung eine Vollstreckung durchzuführen. Da eine Behörde innerhalb eines Monats einen Verwaltungsakt bearbeiten soll,...

Die Vollstreckungsanordnung findet (jedenfalls in BaWü und Bayern) dadurch statt, dass auf ein Ausstandsverzeichnis od. Festsetzungsbescheid die Klausel gesetzt wird („diese Ausfertigung ist vollstreckbar"). Die Vollstreckungs-
anordnung wird dadurch quasi zum vollstreckbaren Titel
bzw. ersetzt diesen (vgl. hierzu auch Beschluss des LG Tübingen vom 8.1.2015, Randnummer 23):

Zitat
Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend  von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW umso strengere Anforderungen zu stellen.
...
...Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966

Zitat
§ 24 VwZVG (Bay.)
Vollstreckungsanordnung

(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie
1.

2.
in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-24

außerdem:

Zitat
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)]
§ 3 Vollstreckungsanordnung


(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: ...

(3) Vor Anordnung der Vollstreckungsoll der Schuldner  ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4)...
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.html

Zwar heißt es hier, "eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht" - jedoch, wie oben gezeigt, ersetzt das Vollstreckungsersuchen quasi den vollstreckbaren Titel. Das ist auch daran erkennbar, dass die Klausel (als Kennzeichen des Titels) darauf ist.

Das Vollstreckungsersuchen selbst dürfte, meiner eben vorsichtigen Einschätzung nach, daher den geltenden Verjährungsfristen unterliegen - und eher nicht solchen Bearbeitungsfristen, die sonst für Verwaltungsakte gelten und die du mit einem Monat angibst.


Aber mal was anderes:
- wurde im von dir geschilderten Fall eine Mahnschreiben versandt bzw. erhalten... gem. § 3 (3) VwVG?
- gab es ein Leistungsgebot? http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14194.msg95048.html#msg95048
- liegen alle Voraussetzungen für eine rechtsmäßige Vollstreckung vor, die ausführlich im § 3 (2) angegeben sind?


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Nein es liegen keine Vollstreckungsvoraussetzungen vor, vorallem da es sich sehr wahrscheinlich um eine Doppelzwangsvollstreckung handeln könnte. Der Tipp zum aktenkundigen Vermerk ist der sehr hilfreiche Tipp. Vielen Dank dafür.


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Durch Akteneinsicht wurde kein Grund der langen Verzögerung gefunden. Auf Nachfragen wurde in Erfahrung gebracht, dass es zeitlich nicht anders zu schaffen war, weil der Arbeitsaufwand momentan zu groß ist.


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