Das Vollstreckungsersuchen ist kein vollstreckbarer Titel, sondern nur die Bittstellung eine Vollstreckung durchzuführen. Da eine Behörde innerhalb eines Monats einen Verwaltungsakt bearbeiten soll,...
Die Vollstreckungsanordnung findet (jedenfalls in
BaWü und
Bayern) dadurch statt, dass auf ein Ausstandsverzeichnis od. Festsetzungsbescheid die Klausel gesetzt wird („diese Ausfertigung ist vollstreckbar").
Die Vollstreckungs-
anordnung wird dadurch quasi zum vollstreckbaren Titel bzw. ersetzt diesen (vgl. hierzu auch Beschluss des LG Tübingen vom 8.1.2015, Randnummer 23):
Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW umso strengere Anforderungen zu stellen.
...
...Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966§ 24 VwZVG (Bay.)
Vollstreckungsanordnung
(1) Die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle ordnet die Vollstreckung dadurch an, daß sie
1.
2.
in den Fällen der Art. 26 und 27 auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-24außerdem:
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)]
§ 3 Vollstreckungsanordnung
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: ...
(3) Vor Anordnung der Vollstreckungsoll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
(4)...
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__3.htmlZwar heißt es hier, "eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht" - jedoch, wie oben gezeigt, ersetzt das Vollstreckungsersuchen quasi den vollstreckbaren Titel. Das ist auch daran erkennbar, dass die Klausel (als Kennzeichen des Titels) darauf ist.
Das Vollstreckungsersuchen selbst dürfte, meiner eben vorsichtigen Einschätzung nach, daher den geltenden Verjährungsfristen unterliegen - und eher nicht solchen Bearbeitungsfristen, die sonst für Verwaltungsakte gelten und die du mit einem Monat angibst.
Aber mal was anderes:
- wurde im von dir geschilderten Fall eine Mahnschreiben versandt bzw. erhalten... gem. § 3 (3) VwVG?
- gab es ein Leistungsgebot?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14194.msg95048.html#msg95048- liegen
alle Voraussetzungen für eine
rechtsmäßige Vollstreckung vor, die ausführlich im § 3 (2) angegeben sind?