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Autor Thema: Aktuelle Urteile zur Thematik beruflich bedingte Zweitwohnung?  (Gelesen 2900 mal)

M
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Hallo liebe Forennutzer,

ich habe nur vereinzelt Hinweise auf Aktenzeichen des Verwaltunsgerichts Köln und einen Zeitungsartikel mit einem Hinweis auf ein ausstehendes Urteil des OVG Leipzig gefunden. Leider ist zu den Kölner Verfahren und auch dem beim OVG Leipzig anhängigen Vorgangs inhaltlich nichts zu finden.

Wer kann aktuell die Sachlage wiedergeben bzw. kennt die Inhalte der noch laufenden Verfahren zum doppelten Beitrag bei beruflich bedingten Zweitwohnungen.

Danke


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. April 2016, 02:22 von Bürger«

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ggf. mal die noch offenen Verfahren recherchieren unter

Jetzt 28 BVerwG-Verfahren: Aktenzeichen Vorinstanzen & Termine f. Ruhendstellung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17606.0.html

In den Verhandlungen vom 16./17.03.2016 wurden keine Fälle von Zweitwohnungen behandelt.
Diese wurden für die Folge-Verhandlungen angekündigt, welche wohl im Juni 2016 weitergehen...

Damit dürfte sich dann auch der Erkenntniswert aus derzeitigen Verfahren zu Zweitwohnungen an VGs und OVGs weitestgehend relativieren...


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Z
  • Beiträge: 1.525
Auf jeden Fall kann ich mich an einen Fall in diesem Forum erinnern, wo die Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Zweitwohnung voll und ganz als beruflich bedingte Aufwendungen von der Steuer abgesetzt und anerkannt wurden.
Mit diesem Fall würde dann durch die Hintertür doch wieder der Staat die Rundfunkanstalten füttern.


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gibt es jetzt eigentlich schon irgendein Urteil über die Zweitwohnung? 


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gefunden für Bayern:

https://openjur.de/u/733106.html

VG München · Urteil vom 11. Juli 2014 · Az. M 6a K 13.5817

Verhandelt wurde die Zulässigkeit des Rundfunkbeitrages für eine beruflich genutzte Zweitwohnung.

Die Klage wurde abgewiesen.

Die Berufung zugelassen.

aus dem obigen Urteil, Randnummern 18, 19, 20, 21:
Zitat
Da das Gesetz in § 2 Abs. 1 RBStV – anders als noch im Rundfunkgebührenrecht – nicht mehr zwischen Haupt-, Neben-, Zweit- oder Ferienwohnung unterscheidet, wo nur bei Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten eine Rundfunkgebühr zu entrichten war, sondern generell für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag vorsieht, ist der Beklagte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung berechtigt, vom Kläger für jede Wohnung, die dieser innehat, einen Rundfunkbeitrag zu erheben.
 
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet insgesamt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az. ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG –) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de). Das erkennende Gericht geht daher von der Verfassungsmäßigkeit auch der im vorliegenden Zusammenhang allein inmitten stehenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV aus.

3. Darüber hinaus hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Rn. 115) ausdrücklich Folgendes festgestellt:
 „Es stellt keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte dar, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden."
...

Für Bayern, dessen Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Vorgaben des Bayer. Verfassungsgerichtshofes gebunden sind (Art. 29 VfGHG), erscheint mir auf den ersten Blick hier der wesentliche Anknüpfungspunkt für die Begründung weiterer Rechtsmittel zu liegen:

Urteilsbegründung, Rn. 22:
Zitat
Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a.A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.

Dass die Berufung zugelassen wurde, zeigt für mich, dass die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung und auch von einiger rechtlicher Schwierigkeit sein könnte - womit man in ähnlichen Verfahren gegebenenfalls argumentieren könnte...

Leider ist unbekannt, ob im obigen Fall Berufung eingelegt wurde.
 
Weitere Urteile:

In ähnlicher Weise urteilte/begründete VG Würzburg, Urteil v. 30.07.2015 – W 3 K 15.219 (im Fall einer von einer Ehefrau beruflich genutzten Zweitwohnung)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-42886?hl=true - (Berufung muss vom BayVGH zugelassen werden)

Urteil VG Ansbach, Urteil v. 01.10.2015 – AN 6 K 15.00969 (Berufung wurde zugelassen)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-40779?hl=true

Um beim eigentlichen Thema des threads zu bleiben (siehe Eröffnungsbeitrag) - eine Zweitwohnungs-Angelegenheit war (ist?) am Bundesverwaltungsgericht Leipzig anhängig. Wurde hierüber (schon) explizit entschieden? 


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Mich erreichte folgende Nachricht:

Zitat
In Leipzig [BVerwG] finden vermutlich am 25. Januar 2017 drei Revisionsverhandlungen  statt, die der VGH Baden-Württemberg gegen Urteile b.-w. VG (Mannheim, Karlsruhe) zugelassen hat. "Die Kläger, Inhaber von Wohnungen bzw. Zweitwohnungen wenden sich jeweils gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen durch den SWR."


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In den Verhandlungen vom 16./17.03.2016 wurden keine Fälle von Zweitwohnungen behandelt.
Diese wurden für die Folge-Verhandlungen angekündigt, welche wohl im Juni 2016 weitergehen...

Könntest du diese Aussagen und Ankündigungen bezeugen? Kann das noch jemand? Bitte melden (auch PM).

Eine Person A bat mich, folgenden Zeugen-Aufruf hier im Forum einzustellen:

Zitat
Betrifft: Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wegen Zweitwohnung:

Zeugen gesucht:

"Einer unserer Mitstreiter kämpft aktuell vor/mit einem Verwaltungsgericht gegen den Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen. Er war auch als Zuhörer bei dem ersten Verfahren in Sachen Rundfunkbeitrag beim BVerwG in Leipzig und erinnert sich noch gut an die 3 Tage und ganz besonders an die Vorbemerkung des damals vorsitzenden Richters des 6. Senats, Herrn Neumann, der an beiden Verhandlungstagen seinen Ausführungen die Bemerkung voranstellte, dass über zwei Sachverhalte in den Verfahren vom 17. und 18. März 2016 nicht entschieden werde.

Und nun bekommt der Mitstreiter (...) sein Urteil vom zuständigen Verwaltungsgericht und darin heißt es:
Zitat
"hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Entscheidungen vom 17. und 18. März, 15. Juni und 19. September 2016 (denen sich die Kammer anschließt) die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen bestätigt"

Jetzt fragt sich unser Kläger, wie kann das sein: das BVerwG teilt in einem Verfahren ausdrücklich mit, dass über bestimmte Sachverhalte in den anstehenden Verfahren nicht entschieden werde - aber ein VG bezieht sich bzgl. selbiger Sachverhalte dennoch auf das Urteil des BVerwGs mit der Feststellung, alles sei rechtskonform  :o

Unser Mitstreiter hat dem zuständigen Gericht diesen Umstand mitgeteilt und zum Beleg auf einen Zeitungsbericht der taz vom 18. März 2016 hingewiesen, der die Tatsache der ausgeklammerten Sachverhalte erwähnt. Das VG ging mit keinem Wort darauf ein. Nun hat der Mitstreiter dem Gericht Zeugen für die o.g. Aussage des damaligen Gerichtsvorsitzenden in Aussicht gestellt. Deshalb nun die Bitte um Meldung von Personen, die sich daran erinnern, welche Sachverhalte der Vorsitzende am 17. und 18. März ausgeklammert hat. Vielleicht lässt sich damit am Fundament der Rundfunkbeitragsrechtsprechung rütteln. Danke.


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