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Bayern:
https://openjur.de/u/733106.htmlVG München · Urteil vom 11. Juli 2014 · Az. M 6a K 13.5817Verhandelt wurde die Zulässigkeit des Rundfunkbeitrages für eine beruflich genutzte Zweitwohnung.
Die
Klage wurde abgewiesen.
Die
Berufung zugelassen.
aus dem obigen Urteil, Randnummern 18, 19, 20, 21:
Da das Gesetz in § 2 Abs. 1 RBStV – anders als noch im Rundfunkgebührenrecht – nicht mehr zwischen Haupt-, Neben-, Zweit- oder Ferienwohnung unterscheidet, wo nur bei Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten eine Rundfunkgebühr zu entrichten war, sondern generell für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag vorsieht, ist der Beklagte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung berechtigt, vom Kläger für jede Wohnung, die dieser innehat, einen Rundfunkbeitrag zu erheben.
2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet insgesamt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az. ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG –) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de). Das erkennende Gericht geht daher von der Verfassungsmäßigkeit auch der im vorliegenden Zusammenhang allein inmitten stehenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV aus.
3. Darüber hinaus hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Rn. 115) ausdrücklich Folgendes festgestellt:
„Es stellt keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte dar, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden."
...
Für Bayern, dessen Verwaltungsgerichtsbarkeit an die Vorgaben des Bayer. Verfassungsgerichtshofes gebunden sind (Art. 29 VfGHG), erscheint mir auf den ersten Blick hier der wesentliche
Anknüpfungspunkt für die Begründung weiterer Rechtsmittel zu liegen:
Urteilsbegründung, Rn. 22:
Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a.A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.“
Dass die Berufung zugelassen wurde, zeigt für mich, dass die Angelegenheit von
grundsätzlicher Bedeutung und auch
von einiger rechtlicher Schwierigkeit sein könnte - womit man in ähnlichen Verfahren gegebenenfalls argumentieren könnte...
Leider ist unbekannt, ob im obigen Fall Berufung eingelegt wurde.
Weitere Urteile:In ähnlicher Weise urteilte/begründete
VG Würzburg, Urteil v. 30.07.2015 – W 3 K 15.219 (im Fall einer von einer Ehefrau beruflich genutzten Zweitwohnung)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-42886?hl=true - (Berufung muss vom BayVGH zugelassen werden)
Urteil VG Ansbach, Urteil v. 01.10.2015 – AN 6 K 15.00969 (Berufung wurde zugelassen)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-40779?hl=trueUm beim eigentlichen Thema des threads zu bleiben (siehe Eröffnungsbeitrag) - eine Zweitwohnungs-Angelegenheit war (ist?) am Bundesverwaltungsgericht Leipzig anhängig. Wurde hierüber (schon) explizit entschieden?