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Autor Thema: VG: Verfahren fortführen nach Urteil vom 18.03.2016 / BVerwG 6 C 6.15  (Gelesen 9765 mal)

u
  • Beiträge: 11
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


----------

Fiktiver Fall von Person A:
...nach Urteil vom 18.03.2016 (BVerwG 6 C 6.15 u.a.) ist Erhebung von Rundfunkbeiträgen zulässig... 
...Verfahren forführen oder nicht
...falls fortführen, Entscheidung des Rechtsstreits durch Berichterstatter oder Kammer


Komplettes Schreiben: http://bit.ly/25AxIhm


Wie soll Person A weiter verfahren?

Urteile werden angefordert um Zeit zu gewinnen?
Suche Urteile vom 03.03.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18120.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. August 2016, 15:05 von Bürger«

c
  • Beiträge: 873
Wieso wird immer auf die mündliche Verhandlung verzichtet? Es kostet doch das gleiche und man hat bei einer Kammerentscheidung die Schöffen dabei, die vielleicht etwas mehr Gerechtigkeitsempfinden als die Berufsrichter mitbringen.

Sei's drum: A könnte den Prozess weiterführen und nochmals bekräftigen, dass es ihr auf religiöse Gründe ankommt, die bei dem BVerwG-Verfahren nicht Gegenstand waren.

Da der Berichterstatter den Fall scheinbar schnell abbügeln will, könnte für A die Kammerentscheidung evtl. besser sein (wenn die Kollegen auch draufgucken, wird man sich vielleicht mehr Mühe geben).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2016, 00:19 von Bürger«

a

azdb-opfer

Kurzform Schreiben vom VG:
...nach Urteil vom 18.03.2016 (BVerwG 6 C 6.15 u.a.) ist Erhebung von Rundfunkbeiträgen zulässig... 
...Verfahren forführen oder nicht
...falls fortführen, Entscheidung des Rechtsstreits durch Berichterstatter oder Kammer


Wie soll Person A weiter verfahren?

Die BVerwG-Urteile wurden scheinbar bisher noch nicht veröffentlicht. Vermutlich werden einige Kläger gegen die Urteile vor das BVerfG ziehen.

Person A könnte anfragen, weshalb sich das Gericht auf noch nicht veröffentlichte und nicht rechtskräftige Urteile beruft, die vermutlich bisher nicht einmal die Kläger erhalten haben. Person A könnte das Gericht bitten, zu warten, bis die zitierten Urteile veröffentlicht werden, verbunden mit der Bitte um ausreichend Bedenk- und Berarbeitungszeit.

Danach könnte Person A sich auf die bereits anhängige Klage am BVerfG berufen. Die Suchfunktion findet sicher das Aktenzeichen. Wenn weitere Aktenzeichen bekannt weden, könnte Person A mit diesen ebenfalls gegen eine schnelle Entscheidung argumentieren.

Da ein BVerfG-Urteil noch etwas dauern wird, könnte Person A die Verfahrensruhe beantragen.

Person A könnte die Entscheidung durch den Berichterstatter ablehnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2016, 19:29 von azdb-opfer«

u
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Update: Das VG führt die Klage nicht fort!

Komplettes Schreiben Person A an VG: http://bit.ly/1XEhOwU
Komplette Antwort VG: http://bit.ly/23RXHir

Was könnte Person A noch machen dass diese fortgeführt wird?

Zitat
Danach könnte Person A sich auf die bereits anhängige Klage am BVerfG berufen. Die Suchfunktion findet sicher das Aktenzeichen.

Aktenzeichen via Suchfunktion nicht gefunden. Kann dies bitte jemand hier rein schreiben?


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Was könnte Person A noch machen dass diese fortgeführt wird?
Zitat
Danach könnte Person A sich auf die bereits anhängige Klage am BVerfG berufen.
Aktenzeichen via Suchfunktion nicht gefunden. Kann dies bitte jemand hier rein schreiben?

Es ist
Az.: 1 BvR 2666/15
 Beschwerde Verfahren 7 A 10820/14.OVG des OVG Rheinland-Pfalz
( Quelle: http://natuerlich-klag-ich.de/laufendeverfahren.html )

Anm.: Das Verfahren führt unser Mitglied UnerhÖRt
( http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=profile;u=8932 ) .

Markus


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S
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Ein Freund eines Bekannten hat mir mitgeteilt, dass sein Bruder in einem Fallbeispiel folgendes geantwortet haben könnte:

Zitat
Die in Ihrem Schreiben genannten Urteile (BVerwG 6 C 6.15 / 7.15 / 8.15 / 22.15 / u.a.) sind zum Zeitpunkt der Antwortformulierung nicht veröffentlicht und nicht rechtskräftig. Vermutlich haben nicht einmal die Kläger die Urteile erhalten. Sollte sich das Gericht mit seinem Schreiben auf die Pressemeldung Nr. 21/2016 auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts (www.bundesverwaltungsgericht.de) beziehen, so weisst der Unterzeichner darauf hin, dass nicht alle Klagegründe und Erwiderungen in dieser Pressemitteilung veröffentlicht wurden. Daher kann der Unterzeichner zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage bezüglich einer Klagerücknahme treffen. Der Unterzeichner bittet daher das Gericht um ausreichend Bedenk- und Bearbeitungszeit, bis die vorgenannten Urteile veröffentlicht wurden und weist gleichzeitig darauf hin, dass mindestens eine Klage mit ähnlichen Klagepunkten bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (1 BvR 2666/15). Vorsorglich wird einer Entscheidung durch den Berichterstatter hiermit zugestimmt. Weiterhin behält sich der Unterzeichner weiteren Sachvortrag nach Veröffentlichung der Urteile vor.


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Sofern jemand sich auf religöse Gründe beruft, empfehle ich die Lektür von:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/rk20121212_1bvr255012.html

Darin stellt das Bundesverfassungsgericht fest: Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos.

Interessant ist, dass das Bundesverfassungsgericht den Kläger auf den normalen Verwaltungsgerichtsweg verwiesen hat, weil es eine diesbezügliche Klage als "nicht von vorneherein aussichtslos" angesehen hat.


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Update: Das VG führt die Klage nicht fort!

Komplettes Schreiben Person A an VG: http://bit.ly/1XEhOwU
Komplette Antwort VG: http://bit.ly/23RXHir
...

In der Antwort vom VG steht doch nicht, dass das Verfahren eingestellt wird.
Sondern der Grund warum das VG beim Kläger nachgefragt hat ob er es fortführen will.
Zudem sagt es doch aus, das noch nicht absehbar sei, wie der Fortgang des Klageverfahrens sich gestalten wird.

Hat PersonX etwas übersehen oder falsch verstanden?


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Stimmt, Danke. Person A hat falsch interpretiert. Dennoch wird Person A das VG nun auf das Aktenzeichen hinweisen.


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Ein Bekannter hat heute ein interessantes Gedanken-Experiment geäußert:

Was wäre, wenn ein Verwaltungsgericht auf Basis der vom BVwG gefällten Urteile dem Kläger mitteilen würde, dass es die Rechtsauffassung des BVwG teilt, auch wenn anderweitig Verfassungsbeschwerden erhoben wurden und daher dem Kläger nahelegt, die Klage zu reduzierten Gerichtskosten zurückzunehmen.

Hier, so meinte der Bekannte weiter, wäre es vielleicht hilfreich auf die bestehende Gehörsrüge vor dem BVwG und den offenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hinzuweisen und vielleicht noch ein paar wichtige Punkte in die Klageschrift aufzunehmen, die von den Urteilen nicht abgedeckt wurden.

Was meint ihr dazu?


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B
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Moin,

ist bereits als Ausführung per Fax an das VG raus.

Mal abwarten was die dazu sagen ....

 ::)



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Angenommen Person A erhält nun einen Festzsetzungsbescheid vom SWR, durch welchen er darauf hinwiesen wird

"Das nun eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben ist".

Komplettes fiktives Schreiben: http://bit.ly/2aC36qu

  • Wie könnte Person A nun am besten Vorgehen?
  • Kann eine Zwangsvollstreckung überhaupt bei einem laufenden Verfahren angewendet werden?

Zitat
In der Antwort vom VG steht doch nicht, dass das Verfahren eingestellt wird.
Sondern der Grund warum das VG beim Kläger nachgefragt hat ob er es fortführen will.
Zudem sagt es doch aus, das noch nicht absehbar sei, wie der Fortgang des Klageverfahrens sich gestalten wird.


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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Angenommen Person A erhält nun einen Festzsetzungsbescheid vom SWR, durch welchen er darauf hinwiesen wird
"Das nun eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben ist".
Das ist nichts besonderes und üblicher Bestandteil aller seit dem Sep 2014 an die Stelle der ehemaligen "Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe" getretenen "FestsetzungsBESCHEIDe".

Siehe hierzu bitte u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Wie könnte Person A nun am besten Vorgehen?
Bitte die Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten:
Vor Erstellung neuer Beiträge erst Schnelleinstieg und Suchfunktion benutzen.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um
welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h.
wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch dies

Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421



Kann eine Zwangsvollstreckung überhaupt bei einem laufenden Verfahren angewendet werden?
Das könnte u.a. darauf ankommen, ob eine Person A z.B. in ihren Widersprüchen auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" an ARD-ZDF-GEZ gerichtet hat und diese dann eine "technische Sperre" eingerichtet haben. Für weitere Infos dazu bitte obige Links sowie Suchfunktion.

Der ledigliche Hinweis in den "FestsetzungsBESCHEIDen"
Zitat
"Dies ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit Zwangsvollstreckung gegeben."
besagt lediglich, dass damit "eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit gegeben" sei - nicht jedoch, dass damit die Vollstreckung eingeleitet wird oder bereits eingeleitet worden ist... ;)

Dass dieser Passus auf den Bescheiden aber mglw. grundsätzlich nicht korrekt sein könnte, geht aus den Diskussionen zum augenscheinlich fehlenden "Leistungsgebot" in den "FestsetzungsBESCHEIDen" hervor - auch hierzu bitte nochmals obige Links sowie die Suchfunktion nutzen - u.a.:
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html

In der Regel wird nach bisheriger Kenntnis bei laufendem Verfahren wohl die "technische Sperre" eingerichtet, was somit die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßhnahmen bis zum Ende des Verfahrens verhindert.



All dies ist aber bitte nicht in hiesigem Thread weiter zu vertiefen, da dies vom Kern-Thema des Threads abschweift, welches da lautet
VG: Verfahren fortführen nach Urteil vom 18.03.2016 / BVerwG 6 C 6.15

Zum eigentlichen Kern-Thema  des hiesigen Threads noch ein Hinweis:
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Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. August 2016, 04:50 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

u
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Angenommen Person A hat heute einen Brief vom VG erhalten:
  • Hinweis dass es in 3-4 Wochen ein Urteil geben wird
  • Frist auf weitere Ausführungen bis zum 21.10.16
Komplettes fiktives Schreiben: http://bit.ly/2do6og6

Was könnte Person A "weiter ausführen", um weiterhin unGEZahlt zu bleiben?


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  • Beiträge: 873
Das kommt natürlich drauf an, was A argumentiert hat. Wenn es mit dem übereinstimmt, was bisher beim BVerwG vorgetragen wurde (Gleichbehandlung, Steuer, Meinungsfreiheit), dann könnte A anregen, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen. Das hätte den Vorteil, das zunächst nichts entschieden würde, die Kosten nicht steigen und man letztlich immer noch die Klage zurücknehmen oder anders argumentieren kann, falls das BVerfG die bisherigen Urteile für rechtens erklärt.


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