Ich habe den Eindruck, daß es vorrangig mal wieder um einen Interessenkonflikt geht: Die Interessen des "Staates" auf der einen Seite, die der Bürger auf der anderen.
Allein daran sieht man schon, wie krank unser System inzwischen ist. Die Interessen des Staates sollten die Interessen der Bürger sein, denn ohne Bürger gibt es keinen Staat. Daß aber der Staat ganz offensichtlich und vollkommen rücksichtslos Interessen verfolgt, die den Interessen der Bürger diametral entgegenstehen, zeigt, daß wir uns schon lange vom demokratischen System entfernt haben, in dem es darum ging, einen demokratischen (d.h. auf Volkswillen basierenden) Staat zu schaffen, in dem die Interessen der Bürger geschützt und gestärkt werden. Dazu braucht es natürlich Gesetze, aber diese müssen dem Bürger förderlich sein und ihn nicht immer weiter in seinen Grundrechten beschneiden.
Einerseits ist es also durchaus nicht verkehrt, wenn der Staat im Sinne der Bürger versucht, einen staatsfernen, vielfaltsichernden und freien Rundfunk zu gewährleisten. Daß er dies nicht tut (nachweislich!), steht auf einem anderen Blatt.
Andererseits muß ein demokratischer Staat aber auch das Interesse an einem freien Rundfunksystem mit den Interessen der Bürger an einem freien und selbstbestimmten Leben abwägen. Wenn der Rundfunk sich nur durch die Einschränkungen von Bürgerrechten gewährleisten läßt, steckt ein gewaltiger Fehler im System.
Dazu kommt dann aber auch das hintergründige Interesse dieses eben nicht mehr demokratischen, sondern totalitären Staates, der gerade keine gebildeten und selbstbewußten Bürger mehr brauchen kann, sondern gerade davon abhängig ist, daß die Bürger sich jeden Quatsch weismachen lassen. Der Bürger soll nicht denken, sondern funktionieren, und nachdenken ist damit überhaupt nicht förderlich.
Es stellt sich also die Frage: Will der Staat tatsächlich einen Staatsfunk, um den Bürger zu fördern, oder ist sein Interesse nicht viel mehr die Gleichschaltung der Meinungen und das Verstummen etwaiger Kritik, um seinen Status nicht nur zu erhalten, sondern weiter auszubauen?
Wenn es nämlich wirklich darum ginge, die Bürger zu aufgeklärten und freien Menschen "zu erziehen", dann würde gerade nicht der Rundfunk gefördert, sondern der Pressemarkt, das Lesen, das Sichausdrücken, das aktive Miteinander, denn nur so kann eine Demokratie leben. Sie stirbt immer weiter, je mehr die Menschen zuhause vor ihrem Fernseher sitzen und nicht mehr miteinander reden, sich weder in Wort noch Schrift ausdrücken können, wirkliche Informationen weder verarbeiten noch angemessen darauf reagieren können.
Wenn es um die Förderung der Demokratie ginge, würde man keine Zwangsabgabe für Unternehmen fordern, die den Wettbewerb verzerren und die nicht jeder nutzen will.
Man würde die Gesetze so anpassen, daß alle Rundfunkanbieter die gleichen Anforderunge zu bewältigen haben: Die "Grundversorgung" zu sichern, meinungsbildende Beiträge zu senden und staatsfrei (!) zu sein und dabei auch keine Meinungsmacht einzelner Anbieter mehr zulassen (ca. 45 % Marktanteil der öffentlich-rechtlichen Sender, während die Privaten auf unter 30 % beschränkt sind). Dann und nur dann hätten wir einen Rundfunk, der dem sich immer wieder entwickelnden Bürgerwillen in einem demokratischen Staat entsprechen könnte, ein Rundfunk, der nach freier Entscheidung von den Interessenten genutzt und gefördert wird oder eben nicht. Ein Informationssystem, das Jedem Zugriff erlaubt, das es erlaubt, seinen Neigungen nachzukommen, das nicht weiter einen Keil in die Gesellschaft treibt.
Was wir also brauchen, ist eine Anpassung des Rundfunkstaatsvertrages in Bezug auf die gleiche Anforderung (Art. 3 Abs. 1 GG) an alle Rundfunkanbieter in einem demokratischen System. Keine Bevorzugung einzelner Rundfunkanbieter mehr. Freie Wahl mündiger Bürger.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.