In einem juristischen Aufsatz könnte man das wie folgt darstellen.
Zunächst aber mal das entscheidende Zitat des Bay. VerfGH:
90 Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert.
Das Urteil des Bayrischen VerfGH ist für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Es ist auch inhaltlich nicht zutreffend. Denn die Europäische Kommission hat in der erwähnten Entscheidung v. 24.4.2007 über die vor 2013 bestehende Rundfunkgebühr bereits festgestellt, dass ein wesentliches Kriterium für das vorliegen der Altbeihilfe die Anknüpfung der Gebühr an das Vorhandensein eines Rundfunkgerätes ist. Nach den Ausführungen der Kommission kann nicht mehr von einer bestehenden Beihilfe ausgegangen werden, wenn sich der wesentliche Charakter im Vergleich zur Altbeihilfe verändert hat (Rn. 200 ff.).
Dies ist dann der Fall, wenn sich durch die Reform des Abgabensystems etwa der Tatbestand ändert, "der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründet (d. h. den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes)" (Rn. 203). Da seit 1.1.2013 in Deutschland (und in diesem Bundesland) die Pflicht zur Gebührenzahlung nicht mehr am Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes festmacht, sondern am Innehaben einer Wohnung, hat sich das Abgabensystem fundamental geändert. Es ist nicht mehr als Alt-Beihilfe einzuordnen.
Alleine die fehlende Anmeldung macht das Abgabensystem damit rechtswidrig. Die Beihilfe wäre aber auch nicht genehmigungsfähig, da sie den Wettbewerb zwischen den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten sowie den Internetanbietern von Nachrichten und Unterhaltung nachhaltig und in hohem Ausmaß verfälscht.
Da ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten die Beihilfe entgegen den zwingenden Vorschriften der Art. 107 ff. AEUV bei der Kommission nicht einmal angemeldet worden ist, ist das Beitragssystem insgesamt nichtig. Dies kann das Gericht bereits selbst ohne weiteres feststellen. Sollten entgegen dem klaren Wortlaut der Entscheidung der EU-Kommission noch Zweifel an der EU-Rechtswidrigkeit bestehen, gebietet es sich, die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Weder die Europäische Kommission, noch der Europäische Gerichtshof hatten bislang Gelegenheit, über die Beihilfenfähigkeit des neuen Rundfunkbeitragssystems zu entscheiden (mangels Anmeldung ist sie jedoch schon formell rechtswidrig).