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Autor Thema: Klageerwiderung des SWR zum Thema Beihilfe/ europäisches Recht  (Gelesen 20586 mal)

M
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Hallo,

in einer Klage gegen den SWR wurde ausschließlich auf europäisches Recht eingegangen. Noch eine Woche vor Ablauf der Frist und dementsprechend vor Einreichung der Klagebegründung hatte der SWR die Abweisung mit mehreren Seiten Standardtext bezogen auf das GG beantragt.

Vier Wochen nach Einreichung der Klagebegründung erreichte den Kläger nun das angehängte Schreiben vom SWR zum Thema Beihilfe. Darin begründet der SWR mit einer Entscheidung der europäischen Kommission von 2007, dass der seit 2013 geltende Beitrag eine Altbeihilfe darstellt. Um diese Aussage weiter zu untermauern, wird noch auf die Popularklage von E. Greuer vor dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof verwiesen. Hut ab!  :o

Der Kläger erwägt eine Antwort an das zuständige VG Karlsruhe mit Inhalt, dass die genannte Entscheidung der Kommission eben noch sechs Jahre vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags 2013 getroffen wurde. Weiterhin, dass der Bayrische VGH keine Entscheidungen zum europäischen Recht fällen darf.

Edit: der Vollständigkeit halber die Links zu den im Schreiben genannten Schreiben:
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_680516_260_2.pdf
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Um Anmerkungen hierzu wird gebeten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2016, 17:25 von Bürger«

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Der Kläger erwägt eine Antwort an das zuständige VG Karlsruhe mit Inhalt, dass die genannte Entscheidung der Kommission eben noch sechs Jahre vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags 2013 getroffen wurde. Weiterhin, dass der Bayrische VGH keine Entscheidungen zum europäischen Recht fällen darf.
Um Anmerkungen hierzu wird gebeten.

So würde Person K auch reagieren


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2016, 17:25 von Bürger«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

a

azdb-opfer

Ich hätte auch so geantwortet. Ich werde meine künftige Klage auch mit Europarecht begründen. Ich muss das Urteil mal komplett durchlesen und prüfen, welche Annahmen von damals nicht mehr gültig sind. Auch die Grundsätze aus den alten BVerfG-Urteilen sind nicht einfach übertragbar. Aber ich werde das Europarecht umfangreich zitieren. Das Grundgesetz ist doch ein "zahnloser Tiger" geworden, ein reines Placebo-Gesetz, das man missbrauchen kann, um es gegen den Bürger zu verwenden. Die Grundrechte gelten im Rundfunkrecht ja nur für die Anstalten. Ich werde vor Gericht argumentieren, dass die europarechtlichen Mindeststandards einzuhalten sind.

Wenn das Gericht dagegen verstösst:  Man kann ja immer noch eine Beschwerde an die Kommission oder den EU-Bürgerbeauftragten schreiben.

Empfehlenswert ist auch der aktuelle Beitrag von pinguin im Thema Europarecht. Es gibt ein neues EU-Urteil, das muss nur etwas umgewidmet werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2016, 17:23 von azdb-opfer«

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Beachte hierbei auch, dass die (als unkritisch zu bewertenden) Ausführungen von Prof. Kirchhof zum Beihilfenrecht in seinem der Gesetzgebung zugrundeliegenden Gutachten

Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag? [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html

nicht 1:1 auf die jetzigen Regelungen des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV) übertragbar
sind, da *wesentliche* Punkte des im Gutachten beschriebenen "Beitragsmodells" eben nicht umgesetzt wurden...

...allen voran die Widerlegbarkeit.

Durch diese fehlende Widerlegbarkeit ist keine "schonende Umstellung" mehr gegeben.

Stattdessen hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden, von einer ehemals individuell ausweichlichen/ widerlegbaren Rundfunkfinanzierung hin zu einer nunmehr unausweichlichen/ unwiderlegbaren Allgemeinfinanzierung.

Dies sollte einen erheblichen neuen Beihilfenstatus darstellen, der eigentlich nicht mehr als "Altbeihilfe" oder "geringfügige Änderung" durchgehen sollte.


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Deutsche Unternehmen werden im Vergleich zu anderen im EU-Ausland ansässigen Unternehmen benachteiligt. Müssen quasi Steuern für das Innehaben einer Betriebsstätte zahlen.
Steht mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 Abs. 1 AEU), der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 AEU), Art. 14 Ziff. 2 der Dienstleistungsrichtlinie und dem Demokratieprinzip (Art. 2 EU) in Konflikt.

ein Paradigmenwechsel

Der EuGH sagt nun, dass es entsprechend der europäischen Rechtsgrundlagen nur dann keine neue Beihilfe ist, wenn das neue Element deutlichst von der bisherigen Beihilfe separierbar, also trennbar ist. Nur wenn es separierbar, also trennbar ist, der Rest daneben also separat eigenständig bestehen kann, ist es keine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Der EuGH sagt nun, dass es entsprechend der europäischen Rechtsgrundlagen nur dann keine neue Beihilfe ist, wenn das neue Element deutlichst von der bisherigen Beihilfe separierbar, also trennbar ist. Nur wenn es separierbar, also trennbar ist, der Rest daneben also separat eigenständig bestehen kann, ist es keine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe.

Das ist im Forum sicher schon mal behandelt/ erläutert - aber wie lässt sich das einfacher erklären?
Obige Erklärungen sind für mich zu komplex/ verwirrend - kann mir keinen genauen Reim darauf machen... :-[
Ginge das beispielhaft zu erklären?

a) "separierbar" ...
b) "nicht separierbar" ...


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Früher: Nutzer - Nichtnutzer
Heute: alle Beitragsschuldner. Wenn man sich befreit, dann kriegt man seinen Beitragsschuldner-Status auch nicht los. Man ist für die Zeit der Befreiung "ein befreiter Beitragsschuldner".


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P
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Die Links im Thema behandeln auch ausdrücklich den Kern, insbesondere Teil 2

"Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter", Hilker/ Scheele, 2010
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15890.msg105637.html#msg105637


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K
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Zitat
"Die Änderung des Finanzierungssystems ist nicht als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten, sodass der Rundfunkbeitrag nicht als beabsichtigte Beihilfe vorab hätte angemeldet werden müssen"

Wer anders als der EuGH kann und darf darüber befinden/"werten" !?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

b
  • Beiträge: 775
Wenn SWR wertet/deutet/sonst was macht, dann soll er auch Nachweis erbringen, dass er dafür notwendige Rechte besitzt. Also, man kann in der Antwort entsprechende Nachweise von SWR verlangen. Werden keine erbracht, so betrachtet man die entsprechende Sätze als bedeutungslos - das kann man so in der Antwort schreiben.

Auch Gerichte, wenn sie so was behaupten, sollen Nachweise liefern. Kein Nachweis (Auszug der Zuständigkeit für EU-Recht) - Thema erledigt.


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Der EuGH sagt nun, dass es entsprechend der europäischen Rechtsgrundlagen nur dann keine neue Beihilfe ist, wenn das neue Element deutlichst von der bisherigen Beihilfe separierbar, also trennbar ist. Nur wenn es separierbar, also trennbar ist, der Rest daneben also separat eigenständig bestehen kann, ist es keine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe.

Das ist im Forum sicher schon mal behandelt/ erläutert - aber wie lässt sich das einfacher erklären?
Obige Erklärungen sind für mich zu komplex/ verwirrend - kann mir keinen genauen Reim darauf machen... :-[
Ginge das beispielhaft zu erklären?

a) "separierbar" ...
b) "nicht separierbar" ...
Das neue Element ist die Wohnung, diese löst die Zahlungspflicht aus, vorher war es das Empfangsgerät. Das neue Element "Wohnung" ist nicht separierbar, man kann also den Begriff "Wohnung" nicht aus den RBStV entfernen, weil es dann keine Zahlungspflicht mehr gäbe. Somit ist es keine Altbeihilfe, das kann im Jahr 2007 auch gar nicht entschieden worden sein. SWR versucht es mit Nebelkerzen. Es gibt kein Argument dagegen. Egal, was der Bayrische Gerichtshof als Mitglied im Verwaltungsrat des Bayrischen Rundfunks entschieden hat:
(siehe Stepan Kersten, Richter im Verwaltungsrat des BR)
Das Firmennetz des öffentlichen Rundfunks-Versteht das noch einer
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11715.msg79022.html#msg79022


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In einem juristischen Aufsatz könnte man das wie folgt darstellen.

Zunächst aber mal das entscheidende Zitat des Bay. VerfGH:

Zitat
90    Die Kommission ist bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 Az. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert.


Das Urteil des Bayrischen VerfGH ist für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Es ist auch inhaltlich nicht zutreffend. Denn die Europäische Kommission hat in der erwähnten Entscheidung v. 24.4.2007 über die vor 2013 bestehende Rundfunkgebühr bereits festgestellt, dass ein wesentliches Kriterium für das vorliegen der Altbeihilfe die Anknüpfung der Gebühr an das Vorhandensein eines Rundfunkgerätes ist. Nach den Ausführungen der Kommission kann nicht mehr von einer bestehenden Beihilfe ausgegangen werden, wenn sich der wesentliche Charakter im Vergleich zur Altbeihilfe verändert hat (Rn. 200 ff.).

Dies ist dann der Fall, wenn sich durch die Reform des Abgabensystems etwa der Tatbestand ändert, "der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründet (d. h. den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes)" (Rn. 203). Da seit 1.1.2013 in Deutschland (und in diesem Bundesland) die Pflicht zur Gebührenzahlung nicht mehr am Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes festmacht, sondern am Innehaben einer Wohnung, hat sich das Abgabensystem fundamental geändert. Es ist nicht mehr als Alt-Beihilfe einzuordnen.

Alleine die fehlende Anmeldung macht das Abgabensystem damit rechtswidrig. Die Beihilfe wäre aber auch nicht genehmigungsfähig, da sie den Wettbewerb zwischen den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten sowie den Internetanbietern von Nachrichten und Unterhaltung nachhaltig und in hohem Ausmaß verfälscht.

Da ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten die Beihilfe entgegen den zwingenden Vorschriften der Art. 107 ff. AEUV bei der Kommission nicht einmal angemeldet worden ist, ist das Beitragssystem insgesamt nichtig. Dies kann das Gericht bereits selbst ohne weiteres feststellen. Sollten entgegen dem klaren Wortlaut der Entscheidung der EU-Kommission noch Zweifel an der EU-Rechtswidrigkeit bestehen, gebietet es sich, die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Weder die Europäische Kommission, noch der Europäische Gerichtshof hatten bislang Gelegenheit, über die Beihilfenfähigkeit des neuen Rundfunkbeitragssystems zu entscheiden (mangels Anmeldung ist sie jedoch schon formell rechtswidrig).



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  • Beiträge: 7.385
Über EU-Recht darf nur der EuGH befinden; kein nationales Gericht darf europäisches Recht auslegen.

In Ergänzung zum Wortlaut von User 907 sei bemerkt, daß eine Veränderung an der Finanzierung einer Beihilfe stets zu einer neuen Beihilfe führt; ist in den beihilferechtlichen Erläuterungen der EU-Kommission so fixiert und vom EuGH nicht gekippt worden. Der EuGH hat das nur ergänzt; siehe Altmark-Urteil, auf das er sich bei Beihilferechtsprozessen fast ständig bezieht.

Aus #5:

Zitat
Zitat
Der EuGH sagt nun, dass es entsprechend der europäischen Rechtsgrundlagen nur dann keine neue Beihilfe ist, wenn das neue Element deutlichst von der bisherigen Beihilfe separierbar, also trennbar ist. Nur wenn es separierbar, also trennbar ist, der Rest daneben also separat eigenständig bestehen kann, ist es keine Änderung im Kern einer bestehenden Beihilfe.

Beim Vergleich zwischen Gebühr und Beitrag wird man feststellen, daß nix separierbar ist; das neue Element namens Beitrag kann nicht aus dem Gesamtgefüge herausgenommen werden, ohne das der Rest zusammenkracht. Alles bildet eine untrennbare Einheit, ergo ist definitiv aus der bestandsgeschützten Gebühr-Beihilfe eine neue nicht bestandsgeschützte Beitrag-Beihilfe geworden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 873
Über EU-Recht darf nur der EuGH befinden; kein nationales Gericht darf europäisches Recht auslegen.

Siehe dazu BVerfG, Beschluss v. 8.10.2015, Rn. 20
http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/10/rk20151008_1bvr132014.html

Zitat
Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist ein nationales letztinstanzliches Gericht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof immer dann verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das nationale Gericht hat festgestellt, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., 283/81, Slg. 1982, 3415,Rn. 21).


Die Vorlagepflicht besteht also nur für die letzte Instanz. Vorher können die Gerichte vorlegen.


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Letztinstanzliche Gerichte im Sinne der Anrufungspflicht sind nicht nur die obersten Gerichte der jeweiligen Gerichtsbarkeit, sondern jedes Gericht, dessen Entscheidung im konkreten Fall nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.

Zitat
[21] 14. Die Verpflichtung der nationalen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, fügt sich in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten als den mit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll. Diese Verpflichtung soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Einklang steht (u. a. Urteil Hoffmann-La Roche, Randnr. 5, und Urteil vom 4. November 1997 in der Rechtssache C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 25).
Quelle: http://lexetius.com/2002,726#21


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

 
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