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Autor Thema: Vollstreckung -> Person X soll Nichtempfang nachweisen  (Gelesen 2760 mal)

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Bundesland : RLP

Hallo zusammen,

nehmen wir an Person A stützt sich bei der Zurückweisung der Vollstreckung darauf:


Zitat
bezugnehmend auf ihr Schreiben vom xxxxx, in dem Sie einen Verwaltungsakt bezüglich "Rundfunkbeiträge 01/13-09/14" mitteilen, weise ich Sie darauf hin, dass nach §§ 1, 2 LVwVG R-P, eine Vollstreckung erst beginnen darf, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbe-scheid). Ein Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 LVwVfG R-P i. V. m. § 35 VwVfG) wird nach § 1 Abs. 1 LVwVfG R-P i. V. m. § 43 VwVfG erst durch Bekanntgabe (§ 1 Abs. 1 LVwVfG R-P i. V. m. § 41 VwVfG) wirksam. Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 LVwVfG R-P i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwVfG). Ich bitte Sie vom Hinweis der "Dreitagesfiktion als Anordnung des § 41 Abs. 2 VwVfG" abzusehen, da die Rechtssprechung zwar regelmäßig davon aus geht, es sich allerdings nur um eine Annahme handelt, welche jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, solange sie nicht nachweisbar belegt ist.

Ein Verwaltungsakt bezüglich "Rundfunkbeiträge 01/13-09/14" ist mir nicht bekannt gegeben worden, damit nicht wirksam und kann entsprechend keine Grundlage einer Vollstreckung durch die Kreisstadt xxxxx sein.

Die Kreisstadt xxxx trägt vorliegend als ersuchte Vollstreckungsbehörde die materielle Be-weislast für die Bekanntgabe des – angeblich zugegangenen – Leistungsbescheids. Die Vollstreckungsbehörde darf keine Vollstreckungsmaßnahmen zur Anwendung bringen, wenn sie im Bestreitensfalle den Zugang des Leistungsbescheids nicht nachweisen kann, vgl. hierzu die für Sie als Teil der Finanzverwaltung bindenden höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986, Az. VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731, NVwZ 1987, 535, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 30. September 2002, Az. VII S 16/02, BFH/NV 2003, 142, AO-StB 2003, 38) sowie das Urteil des VG Hannover (29.03.2004, Az. 6 A 844/02) in einem gleichgelagerten Fall. Ich weise Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich ein verwaltungsgerichtliches Ver-fahren in dieser Sache (Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO oder Klage nach § 78 VwGO) gegen die Kreisstadt Alzey als Vollstreckungsbehörde richtet, der zu erwartende positive Verfahrensausgang insoweit also zu Ihren Lasten geht, so zuletzt durch rechtskräftige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein zu Lasten der Hansestadt Lübeck (18.12.2014, Az. 4 B 41/14) und zu Lasten der Stadt Flensburg (05.02.2015, Az. 4 B 3/15).
Überdies weise ich Sie auf die ohnedem schon fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen, nach § 802 l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers (Auszug im Anhang),  hin.

Da der angekündigten Vollstreckung ein nicht wirksamer Verwaltungsakt zu Grunde gelegt wird, fordere ich Sie nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Punkt 1 LVwVG R-P (wirksamer Verwaltungs-akt) auf Grund des Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen auf, die Vollstreckung einzus-tellen und den Vorgang bei Ihnen zu schließen.


Die Antwort der Kreissatdt als Vollstreckungsbehörde:

Zitat
Wie bereits in Ihren Einwendungen aus dem Jahr 2015 gegen das damalige Amtshilfeersuchen verweisen Sie darauf, keinerlei Bescheide erhalten zu haben. Zu dem erneut vorgelegten Amtshilfeerrsuchen des SWR liegen der Vollstreckungsstelle der Stadt XXX Kopien von Festsetzungsbescheiden vor, welche im Zeitraum von 06.2014 bis 03.2015 an Ihrer Meldeadresse. Keines der Schreiben wurde als unzustellbar an den Absender zurückgesandt. Für die Zustellung dieser Festsetzungsbescheide sieht der Gesetzgeber keine förmliche Zustellung vor, es genügt als generell die einfache Zustellung per Post. In diesem Fall kommt sehr wohl die Dreitagesfiktion des §41 Abs.2 Satz 1 VvWfG zum tragen. Hier genügt der Zugang im Machtbereich des Empfängers mit der Möglichkeit der Kenntinsnahme. Da die Bescheide an ihre Meldeadresse des Hauptwohnsitztes versandt wurden, ist zunächst von einer Möglichkeit der Kenntnisnahme auszugehen.

Ihr fordere Sie daher auf nachzuweisen, dass Sie im Zeitraum von 06/14 bis 03/15 nicht in der Lage waren die entsprechenden Festsetzungsbescheide unter Ihrer Meldeadresse zur Kenntnis zu nehmen.

Ihren Nachweis erwarte ich bis zum xxxx.

Nach diesem Termin werden die Vollstrekcungsmaßnamen gegen Sie fortgesetzt.




Das witzige an der Sache ist, das in dieser Antwort von Person S nicht deckende Zeiträume erwähnt werden.
Die Zeiträume auf der Vollstreckung von Person A werden auf den 01/13 - 09/14 datiert. 

Könnte Person A so antworten? :

Zitat
weshalb fehlen die Kopien von den Festsetzungsbescheiden des Zeitraums vom06/2014 - 03/2015, welche Ihnen vorliegen?  Ich würde gerne wissen, weshalb Sie in Ihrer Vollstre-ckungsmittteilung vom xx.03.2016, eine Forderung  "Rundfunkgebühren/-beiträge 01/13-09/14" mitteilen, in Ihrem Schreiben vom xx.03.2016 allerdings von "Festsetzungsbescheiden  eines Zeitraums vom 06/2014 - 03/2015" die Rede ist? Geringes mathematisches Verständnis reicht aus, um zu erkennen, dass sich die Zeiträume nicht decken.

Bezüglich Ihrer Forderung, nachzuweisen, dass ich im Zeitraum von 06/2014 - 03/2015 nicht in der Lage war irgendwelche an mich adressierten Schreiben zur Kenntnis zu nehmen, verweise ich wiederholt auf das VwVfG §41. Ich bin nicht in der Pflicht, irgendeinen "Nichtempfang" irgendwelcher Schreiben nachzuweisen. Vielmehr ist der Versender eines Schreibens dazu verpflichtet nachzuweisen, dass der Empfänger das Schreiben auch erhalten hat.

Falls nötig, werde ich beim zuständigem Vollstreckungsgericht, Erinnerung gegen den Ablauf dieser Vollstreckung einlegen. Dafür benötige ich Ihren vollen Namen, also auch den Vorna-men, der in Ihren Schreiben fehlt.

Wie könnte Person A außerdem vorgehen?
Anregungen auch gerne per PN  :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2016, 15:54 von earny«

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Person A "könnte" zwar evtl. so antworten - die Frage ist aber, ob dies sachdienlich und zielführend wäre... ;)

Es scheint eher geraten, sich die Vollstreckungsstelle nicht zum Gegner, sondern zum Verbündeten zu machen - und insofern von unfreundlichen Andeutungen (und seien sie auch nur zwischen den Zeilen) eher Abstand zu nehmen...

Zitat
[...]Geringes mathematisches Verständnis reicht aus, um zu erkennen,

Bezüglich der objektiven Unmöglichkeit, einen Nichtempfang "nachzuweisen" siehe bitte unter

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Daraus geht u.a. auch hervor, dass
- ein fehlender Rücklauf kein ausreichendes Indiz für eine Zustellung ist
- die 3-Tage-Regelung eben keine Zugangs-"Fiktion" ist, sondern lediglich eine "widerlegbare VERMUTUNG"
- im Zweifel der Absender (die "Behörde") den Zugang nachzuweisen hat!
- Zweifel bereits bestehen, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet
- der Adressat dieses Bestreiten auch gar nicht näher substantiieren (begründen oder gar "nachweisen") kann, da er dazu "objektiv nicht in der Lage ist"
Und auch wenn der "Gesetzgeber keine förmliche Zustellung vorsieht", so trägt doch allein der Absender das Risiko einer vereinfachten Zustellung
usw.


PS:
Es könnte mitunter nicht schaden, der Gegenseite (ARD-ZDF-GEZ) auch direkt zu schreiben...

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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hallo,

hat Person A denn mal berichtet, wie die Sache mit der Vollstreckungsbehörde weitergegangen sein könnte? Das wäre nett zu wissen...  :)

gruß. cecil


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