Guten Abend,
zu aller erst möchte ich ein Lob auf dieses Forum aussprechen und den Betreibern und Mitgliedern für diese Plattform danken. Ich habe hier schon vieles in Erfahrung bringen können, war lange stiller Mitleser und meine Belange konnten immer gut eruiert werden. Jetzt stellt sich trotzdem mal eine Frage, da die vielen Suchergebnisse eben nicht alles behandelt haben oder es keine eindeutige Antwort gibt.
Person A hat Bescheide erhalten, fristgerecht widersprochen inkl. Antragstellung der Aussetzung des Vollzuges nach §80 (4) VwGO (kann sich die Zahlung nicht leisten).
Nach sehr langer Zeit bekam A nun den Widerrufsbescheid, in welchem unter anderen folgende Stellungnahme zum Antrag auf Aussetzung mitgeteilt wurde, Zitat:
"Nach § 80 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht aus vorgenannten Gründen nicht.
Eine Vollziehung des Bescheides stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrages hinausgehender Nachteil entsteht. Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide nicht möglich."
Stellt die fettgeschriebene Aussage eine Ablehnung dar?
Ist es für A ratsam, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen? Die Ausgänge der Verfahren sind ja verschieden. Dass man bei anschließender Zusage des BS, sie würden für die Dauer des Klageverfahrens keine Vollstreckungen vornehmen, die Sache als erledigt erklären soll anstatt zurück zu ziehen ist bekannt. Nur werden dann die Kosten dann immer dem BS auferlegt?
Es stellt sich die Frage, ob A überhaupt darauf reagieren muss, oder den Antrag auch erst stellen kann, wenn sich das Vollstreckungsorgan meldet? Gibt es hier Fristen bezüglich der Ablehnung?
Ist es so, dass bei gleichzeitiger Klage und Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung die Verfahren immer getrennt werden?